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Rechtsverordnung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg zum Schutze des Grundwassers im Einzugsgebiet des Tiefbrunnens III auf Gemarkung Hugstetten der Gemeinde March 13.10 vom 27. März 1997 Aufgrund von 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1996) und 24, 96 Abs. 1 und 110 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. Juli 1988 (GBl. S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 1995 (GBl. S. 773) wird verordnet: 1 Räumlicher Geltungsbereich 1. Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutze des Grundwassers im Einzugsbereich des Tiefbrunnens III auf Gemarkung Hugstetten, Gemeinde March, ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. 2. Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III A und Zone III B). 3. Das Wasserschutzgebiet erstreckt sich auf die Gemarkungen Hugstetten, Gemeinde March, Hochdorf und Lehen der Stadt Freiburg und Umkirch. Zone I: Die unmittelbare Umgebung der Tiefbrunnenanlage ist als Fassungsbereich (Zone I) ausgewiesen und liegt auf dem Grundstück Flst.Nr. 1455 der Gemarkung Hugstetten, Gemeinde March. Zone II: Die engere Schutzzone (Zone II) schließt sich an den Fassungsbereich an und erstreckt sich über die Gewanne Allmendschachen, Gemarkung Hugstetten, Gemeinde March, Gemeindematten, Gemarkung Hochdorf, Stadt Freiburg und Lehener Wald, Gemarkung Lehen, Stadt Freiburg. Zone III A und III B:

- 2 - Die Zone III A schließt sich unmittelbar an die Zone II an und grenzt in westlicher Richtung an das Wasserschutzgebiet der Gemeinde Umkirch. Die Zonen III A und III B erstrecken sich auf die Gemarkungen Hugstetten (Gemeinde March), Umkirch, Hochdorf (Stadt Freiburg) und Lehen (Stadt Freiburg). Die genauen Grenzen des Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen ergeben sich aus dem Übersichtslageplan, Maßstab 1:5000, Anlage 2, in dem die Zone III A dunkelgrün, die Zone II gelb und die Zone I rot dargestellt sind, und dem Lageplan 1, Maßstab 1:2000, Anlage 3.1, dem Lageplan 2, Maßstab 1:2000, Anlage 3.2, und dem Lageplan 3, Maßstab 1:2000, Anlage 3.3, in denen die jeweils eingetragenen Grenzen der Zone IIII B hellgrün, der Zone III A dunkelgrün, der Zone II gelb und der Zone I rot dargestellt sind. Die Schutzgebietskarten sind Bestandteil dieser Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung mit den Schutzgebietskarten liegt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg aus. Nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung können diese und die dazugehörigen Schutzgebietskarten auch bei den Bürgermeisterämtern March, Umkirch und der Stadt Freiburg, Umweltschutzamt, eingesehen werden. 2 Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) (1) Im Wasserschutzgebiet gelten die Bestimmungen der Verordnung des Ministeriums für Umwelt über Schutzbestimmungen in Wasser- und Quellschutzgebieten und die Gewährung von Ausgleichsleistungen (Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung - SchALVO) vom 27.11.1987 (GBl. S. 742) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Inhaltsgleiche oder weitergehende Anordnungen dieser Verordnung bleiben unberührt. 3 Zusätzliche Bewirtschaftungsregeln im Wasserschutzgebiet (1) Der Maisanbau darf nur nach den jeweils geltenden Anbaugrundsätzen der Landwirtschaftsverwaltung für umweltschonenden Maisanbau erfolgen. (2) Über die Art, Aufwandmenge pro Hektar und den Zeitpunkt der Ausbringung von Pflan-

- 3 - zenschutzmitteln sind Aufzeichnungen zu führen. 4 Schutz der weiteren Schutzzone (1) In der weiteren Schutzzone - Zone III B - sind verboten: 1. Errichten oder wesentliches Ändern von Betrieben, die radioaktive oder wassergefährdende Abwässer oder Abfälle abstoßen, wenn diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgebracht und ausreichend behandelt werden. 2. Lagern, Bearbeiten oder Vertreiben von radioaktiven Stoffen; ausgenommen ist der Umgang mit kleinen Mengen zu wissenschaftlichen, meßtechnischen oder medizinischen Zwecken. 3. Ablagern, Aufhalden von wassergefährdenden Stoffen oder Beseitigen solcher Stoffe durch Einbringung in den Untergrund. 4. Errichten und Betreiben von Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe; ausgenommen sind jedoch Anlagen, sofern: a) die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum ohne Abläufe stehen, b) Undichtheiten der Behälterwände bei oberirdischen Behältern ohne Auffangraum und bei unterirdischen Behältern durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, c) Auffangräume nach Buchstabe a) so bemessen sind, daß die dem gemeinsamen Rauminhalt der Behälter entsprechende Lagermenge zurückgehalten werden kann, d) der Rauminhalt eines unterirdischen Lagerbehälters 40.000 l, eines oberirdischen Lagerbehälters 100.000 l nicht übersteigt. 5. Errichten und Betreiben von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe; ausgenommen sind Rohrleitungen, die den Bereich des Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind, sofern sie durch ausreichende Sicherheitsvorkehrungen gegen Austreten von Flüssigkeiten in den Untergrund geschützt sind, sowie Rohrleitungen von Heizölverbraucheranlagen für den Haushaltsbedarf. 6. Punktuelles gezieltes Versickern von Abwasser einschließlich des von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Niederschlagswassers sowie von Kühlwasser für Sickerschächte oder ähnliche Anlagen.

- 4-7. Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer, wenn das Abwasser nicht ausreichend gereinigt ist. 8. Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr. 9. Errichten und Betreiben von Anlagen zur Behandlung, Beseitigung oder zum Umschlag von Abfällen; ausgenommen sind Deponien für unbelasteten Erdaushub, mineralischen Straßenaufbruch und bitumenhaltigen Straßenaufbruch in geringen Mengen sowie Anlagen zur Grünkompostierung. 10. Anlagen zum unterirdischen Speichern oder Ablagern von wassergefährdenden gasförmigen, flüssigen und festen Stoffen, soweit sie nicht durch die Bestimmungen der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten oder einer einschlägigen Nachfolgevorschrift in der jeweils geltenden Fassung erfaßt sind. 11. Maßnahmen, die eine wesentliche Verminderung der Grundwasserneubildung zur Folge haben, z.b. durch großflächiges Versiegeln von Oberflächen. 12. Maßnahmen zum Erschließen von Grundwasser, wenn sie eine wesentliche Minderung des nutzbaren Wasserdargebotes zur Folge haben. 13. Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln gleichzeitig mit der Feldberegnung, es sei denn, die Ausbringung erfolgt mit Spritzen, die nach dem Stand der Technik eine Feindosierung ermöglichen. Geeignet sind die von der Biologischen Bundesanstalt anerkannten Geräte. 14. Anwenden von chemischen Pflanzenschutzmitteln außerhalb der erwerbsmäßig betriebenen landwirtschaftlichen, gärtnerischen oder forstwirtschaftlichen Nutzung. 15. Anwenden von Pflanzenschutzmitteln innerhalb des Gewässerstreifens; der Gewässerrandstreifen umfaßt den an das Gewässer landseits der Böschungsoberkante angrenzenden Bereich in einer Breite von 10 m. 16. Lagern von Pflanzenschutzmitteln außerhalb dafür geeigneter Einrichtungen. 17. Entleeren, Ablagern oder Beseitigen von Pflanzenschutzmitteln. 18. Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Tierhaltung, bei denen die ordnungsgemäße Lagerung und Ausbringung der anfallenden Dungstoffe nicht gewährleistet ist. 19. Nutztierhaltung, wenn 1,5 Dungeinheiten je Hektar der für die Düngung mit Dungstoffen verfügbaren landwirtschaftlich genutzten Fläche überschritten werden, es sei denn, es erfolgt nachweislich die grundwasserschonende Verwertung des Wirtschaftsdüngers. 20. Beseitigen oder Verändern von Gewässerschutzstreifen und Ufergehölz an Gewässern, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung und Ufergehölzpflege. (2) In der weiteren Schutzzone - Zone III A - sind verboten:

- 5-1. Die für die Zone III B genannten Handlungen. 2. Errichten oder wesentliches Ändern von Betrieben, die radioaktive oder wassergefährdende Stoffe im Sinne des 19 g Abs. 5 WHG verwenden, herstellen, lagern oder umschlagen. 3. Errichten oder wesentliches Erweitern von Industrie- und Gewerbebetrieben, Krankenhäusern und Heilstätten, wenn aufgrund der Untergrundverhältnisse eine Gefährdung des Gewässers zu besorgen ist und diese nicht durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann. 4. Errichten oder wesentliches Erweitern von Wohnsiedlungen, wenn das Grundwasser angeschnitten wird bzw. keine ausreichende Deckschicht über dem Grundwasser vorhanden ist. 5. Verwenden von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Bau von Straßen und Wegen, sofern nicht nur kleinere Ausbesserungsarbeiten vorgenommen werden. 6. Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Untergrundverrieselung. 7. Versickern von Abwasser einschließlich des von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Wassers sowie von Kühlwasser. 8. Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer, wenn das Abwasser nicht ausreichend gereinigt und eine Ableitung bis außerhalb des Schutzgebiets möglich ist. 9. Errichten und Betreiben von Grundwasserwärmepumpen. 10. Errichten und Betreiben von Erdreichwärmepumpen. 11. Bohrungen oder sonstige Maßnahmen zum Erschließen von Grundwasser. 12. Anlegen oder wesentliches Erweitern von Erdaufschlüssen, insbesondere zum G- ewinnen von Steinen und Erden. 13. Errichten und Betreiben von Anlagen zur Behandlung, Beseitigung oder zum Umschlag von Abfällen. 14. Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen oder zum Erkunden des Baugrundes, sofern sie nicht im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde durchgeführt werden. 15. Errichten oder wesentliches Erweitern von Tunnel- und Stollenbauten. 16. Errichten und Betreiben von Campingplätzen. 17. Anlegen oder wesentliches Erweitern von Friedhöfen. 18. Anlegen und Betreiben von Flughäfen und Landeplätzen. 19. Errichten oder wesentliches Erweitern von militärischen Anlagen. 20. Durchführen von Manövern und Übungen der Streitkräfte und entsprechender Organisationen, soweit sie nicht den Anforderungen des DVGW/LAWA-Merkblattes Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten entsprechen.

- 6-21. Ausbringen von flüssigen organischen Düngemitteln mit Verschlauchungsanlagen bzw. Rohrleitungen mit Ausnahme maschinell betriebener Schlauchanlagen mit Verteilerköpfen, die eine dosierte und gleichmäßige Gülleausbringung gewährleisten. 22. Vorratslager von Dungstoffen auf unbefestigter Fläche. 23. Errichten oder wesentliches Erweitern von Fischzuchtanlagen sowie von Fischteichen und ähnlichen Einrichtungen. 24. Anlagen zur Behandlung oder Lagerung von Autowracks und Schrott (3) Beim Verwenden von chemischen Pflanzenschutzmitteln sind die Bestimmungen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I, S. 1196) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Inhaltsgleiche oder weitergehende Anordnungen dieser Verordnung bleiben unberührt. 5 Schutz der engeren Schutzzone In der engeren Schutzzone - Zone II - sind verboten: 1. Die für die weitere Schutzzone genannten Handlungen. 2. Errichten von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung. 3. Errichten oder wesentliches Erweitern von Gartenbaubetrieben und von Kleingärten. 4. Einrichten und Betreiben von Baustellen und Baustofflagern sowie von Wohnunterkünften. 5. Errichten und Betreiben von Spiel-, Sport-, Zelt- und Badeplätzen, Aufstellen von Wohnwagen. 6. Herstellen von Erdaufschlüssen (Gruben, Steinbrüchen, Schürfungen, Bohrungen u.a.), Sprengungen. 7. Anlegen oder wesentliches Ändern von Verkehrsanlagen. 8. Befördern radioaktiver und wassergefährdender Stoffe. 9. Durchleiten von Abwasser und des von Verkehrsflächen abfließenden Oberflächenwassers. 10. Errichten und Betreiben von Oberflächenwasserwärmepumpen. 11. Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender flüssiger, fester oder gasförmiger Stoffe. 12. Anlegen von Drainagen und Vorflutgräben. 13. Errichten und Betreiben von Gärfuttersilos und -mieten, Behältern und Gruben für Jauche, Gülle und sonstige Dungstoffe.

- 7-14. Ausbringen von flüssigen, entwässerten oder kompostierten Siedlungsabfällen (Klärschlamm, Müll- und Müllklärschlammkompost). 15. Viehansammlungen, Weidehütten, Pferche, Melkstände, Viehtränken. 16. Ausbringen von flüssigen organischen oder flüssigen mineralischen Düngemitteln und von Pflanzenschutzmitteln. Blattdüngung und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind zulässig, wenn die Ausbringung mit Spritzen erfolgt, die nach dem Stand der Technik eine Feindosierung ermöglichen. Geeignet sind die von der Biologischen Bundesanstalt anerkannten Geräte. Das Befüllen der Spritzbehälter ist nicht zulässig. 17. Offenes Lagern mineralischer Düngemittel. 18. Durchführen von Manövern und Übungen der Streitkräfte und entsprechender Organisationen. 19. Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer. 6 Schutz des Fassungsbereichs Im Fassungsbereich - Zone I - sind verboten: 1. Die für die weitere Schutzzone und die engere Schutzzone verbotenen Handlungen. 2. Verwenden von Pflanzenschutzmitteln. 3. Jegliche Nutzung außer - Mähnutzung - forstwirtschaftliche Nutzung unter Verzicht auf großflächige Kahlhiebe und Wurzelstockbeseitigung. 4. Düngung mit Ausnahme der zur Erhaltung der Grasnarbe und der bei einer Aufforstung zum Anwachsen der Bäume unbedingt erforderlichen mineralischen Düngung. 5. Verletzen der belebten Bodenschicht oder der Deckschichten. 6. Betreten durch Unbefugte. 7 Duldungspflicht der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebiets sind verpflichtet, zu dulden, daß Beauftragte der Gemeinde March und der staatlichen Behörden die Flurstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten, Beobach-

- 8 - tungsstellen einrichten und Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebiets aufstellen. 8 Befreiung (1) Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald und die Stadt Freiburg können jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich auf Antrag von den Verboten dieser Verordnung Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften wegen besonderer Schutzvorkehrungen nicht zu besorgen ist. (2) Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Sie kann zurückgenommen werden oder nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Befreiung nicht voraussehbar waren. (3) Die Verbote der 4, 5 und 6 gelten nicht für Maßnahmen der Gemeinde March, die der Wassergewinnung oder der Wasserversorgung dienen. Solche Maßnahmen sind dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald rechtzeitig vor der Durchführung anzuzeigen. 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG und 120 Abs. 1 Nr. 20 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Verbot oder Gebot dieser Verordnung zuwiderhandelt; 2. eine nach 8 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu erfüllen. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

- 9 - Öffentlich bekannt gemacht in den StadtNachrichten vom 25. April 1997.