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Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

Transkript:

6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/13/3297-1 Ort, Datum: Innsbruck, 26.01.2015 L M, N; Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung - Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des L M, wohnhaft in Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 03.11.2014, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der

- 2 - ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Im erstinstanzlichen Akt befindet sich ein Schreiben des Beschwerdeführers L M, datiert vom 21.01.2014, in welchem er schreibt, nun auch auf diesem Wege (gemeint wohl wie im E-Mail vom 19.01.2014) einen Einspruch gegen das Schreiben vom 09.01.2014 (Datum der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe) einlegen zu wollen. Mit der erstinstanzlichen Strafverfügung vom 27.01.2014, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach 103 Abs 2 KFG idgf vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe von 200,--, bei Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß 134 Abs 1 KFG verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde diese Strafverfügung laut Zustellurkunde am 04.03.2014 zugestellt. Mit E-Mail vom 10.04.2014 brachte der Beschwerdeführer verspätet einen Einspruch gegen die ergangene Strafverfügung vom 27.01.2014 ein. In diesem beruft er sich, ebenso wie im E-Mail vom 24.04.2014, auf seinen Einspruch vom 07.02.2014. Diesen habe er in Anwesenheit der Frau N A geschrieben und anschließend zur Post gebracht. Im erstinstanzlichen Akt befindet sich ein Aktenvermerk vom 25.04.2014, wonach im Postlauf kein Eingang eines Einspruches mit Nachweis des Beschwerdeführers ermittelt werden konnte. Im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens kam es am 10.07.2014 zur Vernehmung des Beschuldigten durch das Amtsgericht N Z in Deutschland. Folgende Fragen wurden dem Beschuldigten dabei gestellt:

- 3-1) Sie beziehen sich in Ihren E-Mails vom 10.04.2014 und 24.04.2014 auf Ihren Einspruch vom 07.02.2014 : Wann haben Sie diesen Einspruch verfasst? Meines Wissen habe der Bezirkshauptmannschaft zwei Einsprüche zukommen lassen. Da ich noch einen weiteren Fall hatte, ist es schwierig zu sagen, was da wann und zu welchem Zeitpunkt war. Wann wurde dieser Einspruch zur Post gegeben? Wie bereits gesagt, aufgrund von Verwechslungsmöglichkeiten ist das Ganze nicht so einfach. Soweit ich mich erinnere, habe ich jedoch den ersten Einspruch am 21.01.2014 zur Post gebracht und den zweiten circa 2 Wochen später. Handelt es sich beim gegenständlichen Einspruch um das im Akt liegende, von Ihnen vorgelegte, mit 21.01.2014 datierte Schreiben? Wenn mir mein Schreiben von 21.01.2014 vorgelegt wird, so kann ich sagen, dass eines meiner Schreiben auf jeden Fall dieses war. 2) In dem mit 21.01.2014 datierten Schreiben verweisen Sie auf einen Bußgeldbescheid. Die Strafverfügung datiert jedoch vom 27.01.2014. Am 28.01.2014 erfolgte ein Versand der Strafverfügung mit Fensterkuvert, am 27.02.2014 ein Versand mit Rückschein (Zustellung 04.03.2014): Richtete sich dieses Schreiben gegen die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 09.01.2014? Ich kann nur sagen, dass es für den Laien sehr schwierig ist. Die Lenkerbekanntgabe und die Strafverfügung sind inhaltlich identisch und wenn dann noch weitere Fälle laufen, ist das schwierig zu unterscheiden. Der Inhalt meiner Antworten bzw. Einsprüche war auf jeden Fall stets der gleiche. Vom zeitlichen Ablauf kann es wohl aber nur so gewesen sein, dass sich mein Schreiben vom 21.01.2014 auf das Anschreiben vom 09.01.2014 bezogen hat. So wie es aussieht, hat sich mein zweites Schreiben auf die Strafverfügung bezogen. Ich habe jedoch zunächst per E-Mail geantwortet und die Mitteilung erhalten, dass der Einspruch per E-Mail nicht akzeptiert würde, deswegen habe ich dann nochmal geschrieben. Das war ein großes Durcheinander. Wann wurde Ihnen gegenständliche Strafverfügung erstmals zugestellt? Wann ich eine entsprechende Post aufgemacht habe, das entzieht sich wirklich meiner Kenntnis. Ich kann auf jeden Fall sicher sagen, dass mir gegenüber keine persönliche Zustellung erfolgte. Es kann sich somit lediglich um eine Ersatzzustellung gehandelt haben. 3) Sie haben ein Schreiben vom 10.04.2014 vorgelegt, laut welchem N A bestätigt, beim Verfassen und Absenden des oben angeführten Einspruches anwesend gewesen zu sein. Der Brief wurde bei der Deutschen Post in N Z abgegeben. Wer hat das Schreiben zur Post gegeben? Ich habe am 10.04.2014 kein Schreiben zur Post gegeben. Bzgl. meines Schreibens vom 10.04.2014 handelt es sich um die in den Akten befindliche E-Mail vom 10.04.2014. Wenn mir nun der Inhalt dieser E-Mail nochmal vorgehalten wird, so kann ich sagen, dass ganz offensichtlich mein zweiter Einspruch, d.h. mein Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27.01.2014 am 07.02.2014 erfolgt sein muss. Dieses Schreiben, welches den Einspruch vom 07.02.2014 beinhaltete, wurde von mir und Frau N A zusammen bei der Post in N Z abgegeben.

- 4 - Wann wurde das Schreiben zur Post gegeben? Ich vermute, dass ich das Schreiben am gleichen Tag noch zur Post gebracht habe, zumindest kann ich aber mit Sicherheit sagen, dass ich das Schreiben in zeitlich direktem Zusammenhang zur Post gegeben habe. 4) Im Schreiben vom 10.04.2014 geben Sie an, dass Frau N A noch auf der Suche nach der Kopie der Labelfreimachung der Deutschen Post ist. Liegt Ihnen diese Kopie (oder das Original) zwischenzeitlich vor? Leider nein. 5) Beim Schreiben vom 10.04.2014 handelt es sich offenbar um den Ausdruck eines Emails. Wurde dieses Email tatsächlich versandt? Mir ist jetzt wirklich unklar, was mit dieser Frage beantwortet werden soll. Ich habe diese E- Mail abgeschickt, ansonsten wäre ein Ausdruck vor Ort auch nicht möglich gewesen. Falls ja, wann wurde dieses Email versandt? Der E-Mail vom 10.04.2014 war eine PDF angehängt. Die PDF war in der Ursprungsform als E-Mail von einem Rechner von mir an einen weiteren Rechner von mir versandt und dort ausgedruckt worden. Dies muss vermutlich zeitnah erfolgt sein. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 03.11.2014, Zahl ****, wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom 10.04.2014 als verspätet zurückgewiesen. Aus der Begründung der Bezirkshauptmannschaft T geht zusammengefasst hervor, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Strafverfügung dem Beschwerdeführer am 04.03.2014 zugestellt wurde. Dagegen sei verspätet, am 10.04.2014, bei der Bezirkshauptmannschaft T das Rechtsmittel des Einspruches erhoben worden. So habe der Beschwerdeführer die gesetzlich festgelegte Frist von zwei Wochen versäumt, der Einspruch sei bescheidmäßig zurückzuweisen gewesen. In der dagegen erhobenen, als Einspruch bezeichneten, Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er rechtzeitig einen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27.01.2014 erhoben habe. Er habe dies in seiner Anhörung in Deutschland deutlich dargelegt und, soweit er sich erinnere, durch eine Zeugenaussage bestätigen lassen. Er wolle mitteilen, dass die Einbringung von Rechtsmitteln auch technische Möglichkeiten miteinschließe. Da diverse E-Mails unterwegs waren, so der Beschwerdeführer, müsse der Einspruch jedenfalls rechtzeitig gewesen sein. II. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem erstinstanzlichen Akt, besonders aber aus dem dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Rechtshilfeersuchen und der damit verbundenen Vernehmung des Beschwerdeführers. Es gelang dem Beschwerdeführer nicht, Beweise darüber beizubringen, dass er innerhalb der vorgegebenen Frist das Rechtsmittel des Einspruchs erhob und dieses bei der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft T, einlangte. Vielmehr vermittelte er den Eindruck, dass er den

- 5 - Überblick über die von ihm verfassten Schreiben verloren habe, da, wie er sagte, neben diesem, im Moment noch weitere Verfahren anhängig seien. Der vom Beschwerdeführer behauptete Einspruch vom 21.01.2014 kann sich, ebenso wie das E-Mail vom 19.01.2014, schon rein rechnerisch nur auf die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 09.01.2014 bezogen haben, da die Strafverfügung mit 27.01.2014 datiert. Es findet sich im Akt kein Schreiben des Beschwerdeführers, welches innerhalb der Rechtsmittelfrist verfasst und abgeschickt worden wäre. Auch konnte laut Aktenvermerk der E U von der Bezirkshauptmannschaft T, Verkehrsstrafen, vom 25.04.2014 R W bestätigen, dass bei der Kontrolle der Posteingänge im Postlauf kein Eingang eines Einspruches mit Nachweis des Beschwerdeführes L M ermittelt werden konnte. III. Erwägungen: Gemäß 49 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vortragen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Gemäß 49 Abs 3 VStG ist eine Strafverfügung dann zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird. Gemäß 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach 13 Abs 4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität des Anbringens Abs 3 mit der Maßgabe, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Ein Anbringen liegt erst vor, wenn die Eingabe bei der Behörde tatsächlich eingelangt ist; die Gefahr des Verlustes einer versendeten Eingabe trifft sohin den Einschreiter (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze 18 (2012) 13 Anm 4).

- 6 - Da es aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als erwiesen gilt, dass kein Rechtsmittel (Einspruch) des Beschwerdeführers L M innerhalb der zweiwöchigen Frist bei der Post aufgegeben wurde, war die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft T zu bestätigen. Die Gefahr des Nichtankommens eines Rechtsmittels trägt der Einschreiter. IV. Ergebnis: Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage isd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin)