GR 26. September

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Transkript:

GR 26. September 2017-106 Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Baiersbronn - Steuerbefreiung für Jagdgebrauchs- und Diabetikerhunde - Änderung bei Kampfhundekreuzungen der Kategorie 2 Der Vorsitzende verweist auf die Vorberatung im Verwaltungsausschuss am 12.09.2017, 57, sowie auf die Sitzungsvorlage Nr. 120/2017, in der Folgendes ausgeführt ist: Aufgrund des neuen Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG), das für die Jagdausübung, speziell für Drück- u. Bewegungsjagden die Beteiligung ausgebildeter Jagdhunde vorschreibt, wurde vom Landesjagdverband, der Kreisjägervereinigung sowie von einigen Jagdpächtern beantragt: Geprüfte Jagdgebrauchshunde sollen von der Hundesteuer befreit werden. Jagdhundeführer erfüllen zu einem großen Teil Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen und der Allgemeinheit, sowie dem Tierschutz dienen. Jede Gemeinde sollte deshalb zusätzlich zu den anerkannten Nachsuchenhunden, auch Jagdhunde, die eine Brauchbarkeitsprüfung eines Landesjagdverbandes oder eine jagdliche Leistungsprüfung des Jagdgebrauchshundeverbandes nachweisen, von der Hundesteuer befreien. Durch Befreiung der lediglich ca. 150 anerkannten Nachsuchenhunde in ganz Baden-Württemberg, wird dem Gesetzeszweck nicht Rechnung getragen. In der Gemeinde Baiersbronn sind derzeit 2 Nachsuchenhunde von der Hundesteuer befreit. Laut unseren Unterlagen gibt es in der Gemeinde 4 Hunde, die die Jagdgebrauchshundeprüfung abgelegt haben, wovon 2 sowieso schon als Nachsuchenhund befreit sind. Möglicherweise sind uns jedoch auch nicht alle Hunde mit dieser Prüfung bekannt. Die Hundehalter leisten mit ihren Jagdgebrauchshunden einen wertvollen Beitrag für Natur und Umwelt. Hervorzuheben sind die Wildschadensbegrenzung, die Wildbestandsregulierung und die Unfallwildbeseitigung. Der Einsatz der Jagdgebrauchshunde liegt somit im öffentlichen Interesse und rechtfertigt eine Befreiung von der Hundesteuer. Die Hunde von Jagdpächtern und Jägern, die die Jagdgebrauchshundeprüfung nicht abgelegt haben, sollen wie bisher, nicht von der Hundesteuer befreit werden, da sie keine Nachweise haben, dass sie für Drück- und Bewegungsjagden eingesetzt werden können und hierzu auch geeignet sind. Die Haltung eines solchen Jagdhundes liegt nicht überwiegend im öffentlichen, sondern auch im privaten Interesse. Bisher sind gemäß 6 Abs. 1 c und d der Hundesteuersatzung die Hunde von Forstbediensteten, soweit diese Hunde für den Forst- und Jagdschutz erforderlich sind, sowie Nachsuchenhunde, die beim Landesjagdverband registriert sind, von der Hundesteuer befreit. Hunde von Forstbediensteten sind aufgrund von 1 Abs. 2 der Hundesteuersatzung grundsätzlich von der Hundesteuer befreit, soweit sie ausschließlich der Einkommenserzielung dienen. Somit braucht man diese Regelung nicht mehr in 6 bei den Steuerbefreiungen regeln. Als Nachweis, dass der Hund eines Forstbediensteten ausschließlich zur Einkommenserzielung gehalten wird, muss der Hundehalter uns einen Nachweis, dass die Kosten für den Hund (Tierarzt, Futterkosten, Haftpflichtversicherung, etc.) bei den Werbungskosten in der Steuererklärung abgesetzt werden können oder einen Dienstvertrag, bzw. eine dienstliche Anweisung aus der hervorgeht, dass die Hundehaltung zwingend notwendig ist, vorlegen.

Aufgrund des neuen Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) muss in 6 Abs. 1 d der 21 Landesjagdgesetz in 39 JWMG geändert werden. Vom Gemeindetag wird außerdem empfohlen, in 6 für Hunde, die dem Schutz von Epileptikern oder Diabetikern dienen, eine Steuerbefreiung zu gewähren. Hierbei muss nachgewiesen werden, dass die Hunde hierzu geeignet sind. Es handelt sich hierbei um sogenannte Assistenzhunde, die zusammen mit dem Hundehalter eine Prüfung ablegen müssen. Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Baiersbronn bezieht bei der Aufzählung der Kampfhunde in 5 Abs. 3 bisher nur Kampfhundemischlinge der Kampfhunde Kategorie 1 ein. Der Gemeindetag empfiehlt auch die Kampfhundemischlinge der Kategorie 2 analog der Verordnung des Landes in die Satzung mit aufzunehmen. 14 Übergangsbestimmungen wird gestrichen. Dieser war als Übergangsbestimmung bei der Einführung der Kampfhundesteuer in die Satzung mit aufgenommen worden, ist nun jedoch überflüssig geworden. Gemeinderat Dr. Wäckers stellt die Frage, ob man in der Satzung regeln müsse, welche Nachweise Diabetiker oder Epileptiker vorlegen müssen, damit der Hund von der Hundesteuer befreit werden könne. Hierauf antwortet Gemeindeamtfrau Benner, dass die Hundehalter zusammen mit dem Hund eine sogenannte Assistenzhundeprüfung ablegen müssten. Hierbei seien sehr hohe Kriterien zu erfüllen. Dies müsse jedoch in der Satzung nicht ausdrücklich aufgeführt werden. In der Satzung sei geregelt, dass der Hundehalter nachweisen muss, dass der Hund für den Schutz des Hundehalters geeignet sei. Der Nachweis werde dann von Seiten des Steueramtes eingefordert. Auf die Frage von Gemeinderat Nestle, ob der Hund eines Försters auch befreit werde, wenn der Hund gar nicht zur Jagd geeignet sei, antwortet der Vorsitzende, dass Hunde von Forstbediensteten gemäß 1 Abs. 2 der Hundesteuersatzung von der Hundesteuer befreit werden, sofern eine Dienstbescheinigung vorgelegt werde, dass der Jagdhund zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit notwendig sei und ausschließlich der Einkommenserzielung diene. Ob der Hund zur Jagd tauglich sei, müsse wohl eher von der zuständigen Dienstbehörde des Forstbediensteten geprüft werden. Über die einzelnen Satzungsänderungen wird getrennt abgestimmt.

Ohne weitere Diskussion ergehen folgende B e s c h l ü s s e: 6 Abs. 1 b wird einstimmig beschlossen: Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, die ausschließlich dem Schutz von Epileptikern oder Diabetikern dienen, wenn nachgewiesen wird, dass sie hierzu geeignet sind. 6 Abs. 1 e wird bei 2 Enthaltungen und 4 Gegenstimmen mehrheitlich beschlossen: Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, die die Brauchbarkeitsprüfung eines Landesjagdverbandes oder eine entsprechende jagdliche Leistungsprüfung des Jagdgebrauchshundeverbandes (JGHV) nachweisen; wobei eine reine Veranlagungsprüfung (Jugendsuche) nicht als Leistungsprüfung anerkannt wird. Die restliche Änderungssatzung wird einstimmig beschlossen. Der vollständige Wortlaut dieser Satzung ist unten stehend abgedruckt. Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Baiersbronn (Hundesteuersatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.v.m. den 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 26.09.2017 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Baiersbronn vom 17.12.1996 beschlossen: Art. 1 Satzungsänderung 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 5 Steuersatz (3) Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux- Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo-Argentino, Mastiff und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

6 erhält folgende Fassung: 6 Steuerbefreiungen (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von a) Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen B, BL, ag oder H besitzen. b )Hunden, die ausschließlich dem Schutz von Epileptikern oder Diabetikern dienen, wenn nachgewiesen wird, dass sie hierzu geeignet sind. c) Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. d) Hunden, die als Nachsuchenhunde im Sinne von 39 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) eingesetzt werden und als Nachsuchenhunde beim Landesjagdverband registriert sind. e) Hunden, die die Brauchbarkeitsprüfung eines Landesjagdverbandes oder eine entsprechende jagdliche Leistungsprüfung des Jagdgebrauchshundeverbandes (JGHV) nachweisen; wobei eine reine Veranlagungsprüfung (Jugendsuche) nicht als Leistungsprüfung anerkannt wird. (2) Für Kampfhunde im Sinne von 5 Abs. 3 wird keine Steuerbefreiung erteilt. 14 Übergangsbestimmung wird gestrichen. Art. 2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Ausgefertigt: Baiersbronn, den 26. September 2017 Ruf Bürgermeister

Verfahrenshinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.