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Transkript:

Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration 80524 München KOPIE Verteilerliste Per E-Mail Regierung von Oberbayern Regierung von Niederbayern Regierung der Oberpfalz Regierung von Oberfranken Regierung von Mittelfranken Regierung von Unterfranken Regierung von Schwaben Bayer. Verwaltungsgerichtshof Landesanwaltschaft Bayern Bayer. Landesamt für Statistik Bayer. Versorgungskammer Polizeipräsidium Oberbayern Süd Polizeipräsidium Oberbayern Nord Polizeipräsidium München Polizeipräsidium Niederbayern Polizeipräsidium Oberpfalz Polizeipräsidium Oberfranken Polizeipräsidium Mittelfranken Polizeipräsidium Unterfranken Polizeipräsidium Schwaben Süd/West Polizeipräsidium Schwaben Nord Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei Bayer. Landeskriminalamt Bayer. Polizeiverwaltungsamt Bayer. Landesamt für Verfassungsschutz Staatliche Feuerwehrschule Geretsried Staatliche Feuerwehrschule Regensburg Staatliche Feuerwehrschule Würzburg Bayer. Landesamt für Datenschutzaufsicht Telefon: 089 2192-01 E-Mail: poststelle@stmi.bayern.de Odeonsplatz 3 80539 München Telefax: 089 2192-12225 Internet: www.innenministerium.bayern.de U3, U4, U5, U6, Bus 100 (Odeonspl.)

Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration 80524 München KOPIE Anschriften lt. vorgehefteter Verteilerliste Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen IZ3-0333-1-9 Bearbeiter Herr Rupp München 18.05.2018 Telefon / - Fax 089 2192-4158 / -14158 Zimmer FJS2a-0111 E-Mail Wolfgang.Rupp@stmi.bayern.de Behördenbesuche durch Abgeordnete bzw. Wahlbewerber vor Wahlen; Dienstliche Teilnahme von Staatsbediensteten an Veranstaltungen von Parteien; Landtags- und Bezirkswahlen am 14. Oktober 2018 Anlagen - IMS vom 04.09.1990, IZ1-1520-31/3 - Grundsätze der Staatsregierung über die Teilnahme der Staatsbediensteten an Veranstaltungen von Landtag, Senat, Landtagsfraktionen, Parteien und Verbänden vom 11.05.1976 Sehr geehrte Damen und Herren, im Hinblick auf die bevorstehenden Landtags- und Bezirkswahlen erinnern wir zur Thematik der Behördenbesuche durch Abgeordnete bzw. Wahlbewerber vor Wahlen an das Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom 04.09.1990 (IZ1-1520-31/3 Anlage) und die darin enthaltenen Grundsätze. In diesem Zusammenhang weisen wir insbesondere auf Folgendes hin: Aus Neutralitätsgründen und um Konfliktsituationen für Behördenleiter und Bedienstete zu vermeiden, erfordern Behördenbesuche von Abgeordneten bzw. Wahlbewerbern vor Wahlen eine sorgfältige Einzelfallprüfung. Hierfür gilt, dass mit zunehmender zeitlicher Nähe zur Wahl ein strenger werdender Prüfungs- Telefon: 089 2192-01 E-Mail: poststelle@stmi.bayern.de Odeonsplatz 3 80539 München Telefax: 089 2192-12225 Internet: www.innenministerium.bayern.de U3, U4, U5, U6, Bus 100 (Odeonspl.)

- 3 - maßstab anzulegen ist. Innerhalb der letzten vier Wochen vor dem Wahltermin sollte Besuchswünschen aus Gründen des Neutralitätsgebots nicht mehr entsprochen werden. Abgeordnete bzw. Wahlbewerber werden in der Regel aufgrund eigener Veranlassung bei etwaigen Informationsbesuchen regelmäßig von Pressevertretern begleitet. Auskünfte der Behörden gegenüber der Presse sind grundsätzlich der Behördenleitung bzw. deren Vertreter/Pressesprecher vorbehalten. Dieser Personenkreis entscheidet auch, ob und in welchem Umfang die Pressebegleitung in der Behörde erfolgt (vgl. auch 28 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern AGO). Reine Fototermine dürften weitgehend unproblematisch sein. Pressegespräche in der Behörde kommen hingegen in der Regel nicht in Betracht. Wir erinnern daneben an die Grundsätze, die für die Teilnahme von Staatsbediensteten an Veranstaltungen von Parteien allgemein gelten (vgl. die Grundsätze der Staatsregierung über die Teilnahme der Staatsbediensteten an Veranstaltungen von Landtag, Senat, Landtagsfraktionen, Parteien und Verbänden vom 11.05.1976 Anlage). Unter Beachtung dieser Grundsätze bedarf die dienstliche Teilnahme von Staatsbediensteten an parteipolitischen Veranstaltungen einer Genehmigung im Einzelfall, für die Folgendes gilt: Eine dienstliche Teilnahme an Wahlveranstaltungen kommt wegen der Verpflichtung zu parteipolitischer Neutralität grundsätzlich nicht in Betracht. Eine dienstliche Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen der Parteien erfordert eine Einzelfallprüfung, für die mit zunehmender zeitlicher Nähe zum Wahltermin ebenfalls ein strenger werdender Maßstab anzulegen ist und für die ein besonderes Informationsinteresse oder ein besonderes Interesse an der Darlegung der Politik der Staatsregierung bestehen muss. Innerhalb der letzten vier Wochen vor dem Wahltermin wird im Regelfall davon auszugehen sein, dass auch bei solchen Veranstaltungen der Wahlkampfcharakter überwiegt. Einladungen von Abgeordneten sind im Regelfall an den zuständigen Staatsminister, seinen Vertreter oder das zuständige Staatsministerium und nur ausnahmsweise an die Leiter nachgeordneter Behörden zu richten (vgl. auch

- 4-11 Abs. 4 Satz 1 AGO, wonach mit dem Bayerischen Landtag nur der Ministerpräsident und die Staatsministerien unmittelbar verkehren). Werden Einladungen von Abgeordneten direkt an einzelne Mitarbeiter gerichtet, so haben diese ihre unmittelbaren Vorgesetzten bzw. ihre vorgesetzten Dienststellen zu unterrichten. Im Regelfall sollte dann aufgrund der politischen Bedeutung das zuständige Ministerium informiert werden, da der Minister, insbesondere gegenüber dem Landtag, die politische Verantwortung für Äußerungen seiner Mitarbeiter trägt. Nimmt ein Mitarbeiter die Einladung eines Abgeordneten an, so bilden die Grundsätze der Staatsregierung über die Teilnahme der Staatsbediensteten an Veranstaltungen von Landtag, Senat, Landtagsfraktionen, Parteien und Verbänden vom 11.05.1976 zusammen mit der dienstrechtlichen Treuepflicht und dem Neutralitätsgebot ( 31 BeamtStG) den Maßstab für seine Äußerungen und Handlungen. Äußerungen müssen mit der Auffassung des Staatsministers, den Beschlüssen der Staatsregierung und den Richtlinienentscheidungen des Ministerpräsidenten in Einklang stehen. Persönliche Meinungen müssen als solche gekennzeichnet sein und dem Gebot zur parteipolitischen Neutralität entsprechen. Wir bitten, die Beachtung dieser Grundsätze auch im Vorfeld der bevorstehenden Landtags- und Bezirkswahlen sicherzustellen und die nachgeordneten Behörden und Dienststellen entsprechend zu unterrichten. Mit freundlichen Grüßen gez. Günter Schuster Ministerialdirektor

Kopie per E-Mail Staatskanzlei Staatsministerien (StMWBV: Funktionsadresse Sachgebiet IIZ1) zur Kenntnis und ggf. Weiterleitung an die jeweils nachgeordneten Behörden. gez. Günter Schuster Ministerialdirektor