Verkündungsblatt der Fachhochschule Lippe und Höxter 34. Jahrgang 27. März 2006 Nr. 6

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Transkript:

Verkündungsblatt der Fachhochschule Lippe und Höxter 34. Jahrgang 27. März 2006 Nr. 6 Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für die Masterstudiengänge Architektur und Innenarchitektur-Raumkunst an der Fachhochschule Lippe und Höxter (EFO MA Architektur/MA Innenarchitektur-Raumkunst) vom 27. März 2006 Herausgeber: Rektorat der FH Lippe und Höxter Redaktion: Dezernat I, FH Lippe und Höxter, Liebigstraße 87, 32657 Lemgo, Tel.: 05261 / 702 204

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für die Masterstudiengänge Architektur und Innenarchitektur-Raumkunst an der Fachhochschule Lippe und Höxter (EFO MA Architektur/MA Innenarchitektur-Raumkunst) vom 27. März 2006 Auf Grund des 2 Abs. 4 und des 66 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV.NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Lippe und Höxter die folgende Ordnung zur Eignungsfeststellung als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht 1 Ziel und Zweck der Feststellung 2 Bewerbung und Zulassung zum Feststellungsverfahren 3 Feststellungsgremium 4 Feststellungsverfahren 5 Kolloquium 6 Eignungsfeststellung 7 Niederschrift 8 Bekanntgabe des Ergebnisses 9 Wiederholung des Verfahrens 10 Geltungsdauer, Anerkennung 11 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung 1

1 Zweck der Feststellung (1) Die Einschreibung für den Masterstudiengänge Architektur und Innenarchitektur- Raumkunst an der Fachhochschule Lippe und Höxter setzt gemäß 3 Abs. 1 Nr. 3 der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Architektur sowie gemäß 3 Abs. 1 Nr. 3 der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Innenarchitektur-Raumkunst den Nachweis einer besonderen Eignung für den jeweiligen Studiengang voraus. Die Bestimmungen über den Nachweis der Fachhochschulreife oder einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation und der Nachweis weiterer Einschreibungsvoraussetzungen bleiben unberührt. (2) In dem Feststellungsverfahren soll die Studienbewerberin oder der Studienbewerber nachweisen, dass sie oder er die künstlerisch-gestalterische, fachliche und methodische Eignung besitzt, die das Erreichen des qualifizierten Studienziels des Masterstudiengangs Architektur bzw. des Masterstudiengangs Innenarchitektur- Raumkunst erwarten lässt. 2 Bewerbung und Zulassung zum Feststellungsverfahren (1) Das Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung für den Masterstudiengang Architektur und das Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung für den Masterstudiengang Innenarchitektur-Raumkunst werden für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ein Studium in einem dieser Masterstudiengänge an der Fachhochschule Lippe und Höxter aufnehmen wollen, einmal jährlich im Sommersemester durchgeführt. (2) Die Zulassung zum Verfahren setzt eine Bewerbung voraus. Die Bewerbung muss bis zum 1. April eines Jahres mit den erforderlichen Unterlagen gemäß Absatz 3 der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Architektur und Innenarchitektur der Fachhochschule Lippe und Höxter vorliegen. (3) Zugelassen werden kann nur, wer fristgerecht folgende Unterlagen einreicht: 1. einen von der Bewerberin oder dem Bewerber ausgefüllten Vordruck mit Angabe der Daten zu den Studienvoraussetzungen für den Masterstudiengang Architektur bzw. für den Masterstudiengang Innenarchitektur-Raumkunst sowie eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er sich zum Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung für den Masterstudiengang Architektur oder zum Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung für den Masterstudiengang Innenarchitektur-Raumkunst bewirbt und ob sie oder er bereits an einem entsprechenden Feststellungsverfahren teilgenommen hat, 2. für das Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung für den Masterstudiengang Architektur: a) den Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung in einem Studiengang der gemäß 3 Abs. 1 Nr. 2 der Masterprüfungsordnung für den Stu- 2

diengang Architektur an der Fachhochschule Lippe und Höxter vom 24. März 2006 (Verkündungsblatt der Fachhochschule Lippe und Höxter 2006/Nr. 4) in der jeweils geltenden Fassung für den Zugang zum Masterstudiengang Architektur anerkannt ist bzw. anerkannt wurde oder b) den Nachweis über die Einschreibung im letzten Semester der Regelstudienzeit in einem Studiengang der gemäß 3 Abs. 1 Nr. 2 der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Architektur an der Fachhochschule Lippe und Höxter vom 24. März 2006 (Verkündungsblatt der Fachhochschule Lippe und Höxter 2006/Nr. 4) in der jeweils geltenden Fassung für den Zugang zum Masterstudiengang Architektur anerkannt ist bzw. anerkannt wurde sowie eine Bescheinigung des zuständigen Prüfungsausschusses, aus der hervorgeht, dass die Bewerberin oder der Bewerber zur Abschlussarbeit in diesem Studiengang zugelassen ist, 3. für das Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung für den Masterstudiengang Innenarchitektur-Raumkunst: a) den Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung in einem Studiengang der gemäß 3 Abs. 1 Nr. 2 der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Innenarchitektur-Raumkunst an der Fachhochschule Lippe und Höxter vom 24. März 2006 (Verkündungsblatt der Fachhochschule Lippe und Höxter 2006/Nr. 5) in der jeweils geltenden Fassung für den Zugang zum Masterstudiengang Innenarchitektur-Raumkunst anerkannt ist bzw. anerkannt wurde oder b) den Nachweis über die Einschreibung im letzten Semester der Regelstudienzeit in einem Studiengang der gemäß 3 Abs. 1 Nr. 2 der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Innenarchitektur-Raumkunst an der Fachhochschule Lippe und Höxter vom 24. März 2006 (Verkündungsblatt der Fachhochschule Lippe und Höxter 2006/Nr. 5) in der jeweils geltenden Fassung für den Zugang zum Masterstudiengang Innenarchitektur- Raumkunst anerkannt ist bzw. anerkannt wurde sowie eine Bescheinigung des zuständigen Prüfungsausschusses, aus der hervorgeht, dass die Bewerberin oder der Bewerber zur Abschlussarbeit in diesem Studiengang zugelassen ist, 4. Arbeitsproben nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen: - Drei umfangreiche Arbeitsproben aus dem vorhergehenden Studium o- der Berufsleben, wobei eine soweit möglich die Bachelorarbeit oder eine vergleichbare Abschlussarbeit sein sollte, sowie - zwei, maximal drei kleinere Arbeitsproben, die persönliche und zusätzliche Interessen und fachliche Schwerpunkte dokumentieren. Dabei dürfen bis zu zwei Gruppenarbeiten vorgelegt werden, sofern der eigene Anteil der jeweiligen Bewerberin oder des jeweiligen Bewerbers kenntlich gemacht und eindeutig erkennbar ist. Die Arbeitsproben sind in einer Mappe einzureichen, deren Format in der Regel DIN A 2, ausnahmsweise auch DIN A 1 betragen darf, und/oder auf einem geeigneten Datenträger. 3

5. einen selbstständig verfassten, schriftlichen Erläuterungsbericht über die Rahmenbedingungen und die Vorgehensweise bei Erstellung der Arbeitsproben mit einem Umfang von in der Regel zwei Seiten zu den vorgelegten Arbeitsproben, 6. eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie o- der er die Arbeitsproben - bei einer Gruppenarbeit ihren oder seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeitsproben - und den schriftlichen Erläuterungsbericht selbstständig angefertigt hat. (4) Kann im Fall des Absatzes 3 Nr. 2 b) oder 3 b) die Bescheinigung des Prüfungsausschusses nicht bis zum 1. April des Jahres vorgelegt werden, kann sie bis zum Beginn des Feststellungsverfahrens ( 4) nachgereicht werden. In diesem Fall erfolgt die Zulassung zum Feststellungsverfahren unter einem entsprechenden Vorbehalt. (5) Bezüglich bei der Fachhochschule eingereichter Unterlagen und Arbeitsproben ist eine Haftung der Fachhochschule und ihrer Bediensteten/Beschäftigten für Verlust oder Beschädigung ausgeschlossen; dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Spätestens mit Abschluss des Feststellungsverfahrens endet die Aufbewahrungspflicht. (6) Sofern die Bewerberin oder der Bewerber nicht auf dem Bewerbungsvordruck erklärt hat, dass sie oder er eine Abholung oder Rücksendung auf ihre oder seine Kosten und auf eigene Gefahr wünscht, können alle eingereichten Unterlagen und Arbeitsproben nach Abschluss des Feststellungsverfahrens vernichtet werden. 3 Feststellungsgremium (1) Zur Durchführung der Feststellungsverfahren wird bei der Fachhochschule Lippe und Höxter mindestens ein Feststellungsgremium für jeden Masterstudiengang gebildet. (2) Dem jeweiligen Feststellungsgremium gehören mindestens drei Professorinnen oder Professoren des jeweiligen Masterstudiengangs an, die vom Fachbereichsrat gewählt werden. Darüber hinaus können dem Feststellungsgremium weitere Professorinnen oder Professoren oder Lehrbeauftragte des Fachbereichs angehören, die ebenfalls vom Fachbereichsrat gewählt werden. Für jedes Mitglied soll eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt werden. (3) Jedes Feststellungsgremium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. Das Feststellungsgremium ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. 4

4 Feststellungsverfahren Das Feststellungsverfahren besteht aus der Überprüfung der eingereichten Arbeitsproben und ggf. einem Kolloquium gemäß 6. 5 Eignungsfeststellung (1) Für die Eignungsfeststellung sind die eingereichten Arbeitsproben einschließlich des schriftlichen Erläuterungsberichts einer Bewerberin oder eines Bewerbers, von den Mitgliedern des Feststellungsgremiums daraufhin zu beurteilen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die künstlerisch-gestalterische, fachliche und methodische Eignung erkennen lässt, die das Erreichen des qualifizierten Studienziels unter Berücksichtigung der angestrebten Studienrichtung erwarten lässt. Dabei ist die Beurteilung von jedem Mitglied des Feststellungsgremiums mit Erforderliche Eignung: Ja oder Erforderliche Eignung: Nein mit schriftlicher Begründung anzugeben. Es sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Qualität der Konzeption, 2. Qualität der technischen Umsetzung, 3. Qualität der gestalterischen Umsetzung, 4. Qualität der Kreativität und ggf. Innovation. Bei übereinstimmender Beurteilung ist eine gemeinsame Begründung zulässig. (2) Die erforderliche Eignung für den jeweiligen Masterstudiengang ist festgestellt, wenn die Mehrheit der Beurteilungen Erforderliche Eignung: Ja lauten. Lautet die Hälfte oder die überwiegende Zahl der Beurteilungen Erforderliche Eignung: Nein, ist die erforderliche Eignung nicht festgestellt. (3) Sofern mindestens ein Mitglied des Feststellungsgremiums dies verlangt, ist vor der verbindlichen Beurteilung nach Absatz 1 ein Kolloquium nach 6 durchzuführen. In diesem Fall erfolgt die Beurteilung gemäß Absatz 1 unter Einbeziehung der Ergebnisse des Kolloquiums. 6 Kolloquium (1) Im Fall des 5 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz, findet auf der Grundlagen der Arbeitsproben einschließlich des Erläuterungsberichts ein Kolloquium (Fachgespräch) mit einer Dauer von 25 bis 30 Minuten statt. Im Rahmen des Kolloquiums können mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber insbesondere Konzepte, Lösungswege und Vorgehensweisen bei der Anfertigung der Arbeitsproben sowie deren fachliche und methodische Grundlagen und Bezüge erörtert werden. (2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse des Kolloquiums sind schriftlich festzuhalten. 5

(3) Bewerberinnen und Bewerber haben ihren Lichtbildausweis und die schriftliche Zulassung zum Kolloquium mitzubringen und auf Verlangen vorzuzeigen. 7 Niederschrift (1) Über den Ablauf des Verfahrens ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der insbesondere Tag und Ort des Feststellungsverfahrens, die Namen der beteiligten Mitglieder des Feststellungsgremiums, der Name der Bewerberin oder des Bewerbers, das Ergebnis des Feststellungsverfahrens nach 5 Abs. 2, die Begründungen nach 5 Absatz 1 Satz 2 und die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse eines Kolloquiums ( 6) ersichtlich sein müssen. (2) Nach Bekanntgabe des Ergebnisses des Feststellungsverfahrens wird der Bewerberin oder dem Bewerber auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in die Niederschrift gewährt. Die oder der Vorsitzende des Feststellungsgremiums bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 8 Bekanntgabe des Ergebnisses Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens wird der Bewerberin oder dem Bewerber von der Dekanin oder von dem Dekan des Fachbereichs Architektur und Innenarchitektur schriftlich mitgeteilt. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen; über Widersprüche entscheidet die Dekanin oder der Dekan. 9 Wiederholung des Verfahrens Bewerberinnen oder Bewerber, deren besondere Eignung für den Masterstudiengang Architektur oder den Masterstudiengang Innenarchitektur-Raumkunst nicht festgestellt worden ist, können frühestens im Rahmen des nächsten Durchgangs erneut an einem Feststellungsverfahren teilnehmen. 10 Geltungsdauer, Anerkennung Die Feststellung der besonderen Eignung gilt für den Masterstudiengang, für die sie ausgesprochen wurde. Sie gilt in der Regel für den auf die Feststellung folgenden Einschreibungstermin. In begründeten Fällen kann die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Architektur und Innenarchitektur die Geltungsdauer verlängern. 6

11 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2006 in Kraft. Sie wird im Verkündungsblatt der Fachhochschule Lippe und Höxter veröffentlicht. Diese Ordnung wird nach Überprüfung durch das Rektorat der Fachhochschule Lippe und Höxter und auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Architektur und Innenarchitektur vom 27.04.2005 und 11.01.2006 ausgefertigt. Lemgo, den 27. März 2006 Der Rektor Der Fachhochschule Lippe und Höxter Prof. Tilmann Fischer 7