Mitteilungen Amtsblatt der BTU Cottbus



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Transkript:

03/2006 Mitteilungen Amtsblatt der BTU Cottbus 17.03.2006 Inhalt Seite Prüfungs- und Studienordnung für den Master-Studiengang Hydro-Informa- tics and Water vom 17. Juni 2005 2 Herausgeber: Der Präsident der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus Redaktion: Verwaltungsorganisation und -dienstleistungen Druck: BTU Cottbus Auflage: 25

Seite 2 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität 03/2006 17.03.2006 Prüfungs- und Studienordnung für den Master-Studiengang Hydro-Informatics and Water Vom 17. Juni 2005 Aufgrund des 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit den 9 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130) in der jeweils geltenden Fassung gibt sich die Brandenburgische Technische Universität Cottbus (BTU) folgende Satzung: Inhaltsübersicht Präambel 2 I. Allgemeine Bestimmungen 2 II. Fachspezifische Bestimmungen 3 28 Geltungsbereich 3 29 Ziel des Studiums 3 30 Graduierung, Abschlussbezeichnung 3 31 Weitere Zugangsvoraussetzungen 3 32 Studienaufbau und Studiengestaltung 3 33 Studienberatung, Mentoren 5 34 Prüfungsausschuss 5 35 Prüfungsfristen, Zulassung zur 5 Master-Prüfung 36 Master-Arbeit 5 37 Bildung der Note für die Master-Arbeit 5 38 Master-Zeugnis und Master-Urkunde 6 (zu 24) 39 Einsicht in die Prüfungs- und Studien- 6 akten (zu 25) 40 Ungültigkeit der Prüfungsleistungen, 6 Aberkennung des Mastergrades (zu 26) 41 Widerspruchsverfahren, Einzelfallent- 6 scheidung (zu 27) 42 Inkrafttreten 6 Anlage 7 Präambel 1 Die BTU hat sich zur Gestaltung ihrer Master- Studiengänge auf für alle verbindliche allgemeine Bestimmungen zur Studien- und Prüfungsorganisation ( 1-27 der Rahmenordnung für Master-Studiengänge in der jeweils gültigen Fassung) verständigt. 2 Sie sind Bestandteil jeder Ordnung und werden ergänzt durch folgende fachspezifische Bestimmungen, in denen die Spezifika des Studiengangs dargestellt und geregelt werden. 3 Die Fakultät kann den Wortlaut der allgemeinen und der fachspezifischen Bestimmungen der Studienund Prüfungsordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ordnung an geltenden Fassung im Amtsblatt der BTU bekannt machen. 4 Die Einigung auf universitätsweit anzuwendende Verfahrensweisen bei der Organisation und dem Aufbau von modularisierten Studiengängen sowie bei der Durchführung und Verwaltung von studienbegleitenden Prüfungsleistungen soll einerseits Transparenz schaffen und zur Minimierung des administrativen Aufwandes beitragen. 5 Andererseits wird damit angestrebt, die Rechte und Pflichten aller an Lehre und Studium beteiligten Gruppen zu definieren und darzustellen, die den Rahmen für ein erfolgreiches und ertragreiches Studium bilden. 6 Die verantwortungsbewusste und engagierte inhaltliche Ausgestaltung eines Studiums durch Studierende und Lehrende gleichermaßen wird durch diesen formalen Rahmen unterstützt. 7 Die Erarbeitung der allgemeinen Bestimmungen erfolgte im universitätsweiten Diskurs. 8 Lernende, Lehrende und die Lehre unterstützende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten gemeinsam an der Umsetzung und Weiterentwicklung der Ordnung. 9 Alle Beteiligten stehen in der Verantwortung, ihre Erfahrungen bei der Anwendung in die Diskussion um eine Weiterentwicklung einzubringen und somit zu einer kontinuierlichen Qualitätsverbesserung beizutragen. I. Allgemeine Bestimmungen Es gilt die jeweils aktuelle Version der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung für

17.03.2006 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität 03/2006 Seite 3 Master-Studiengänge (RahmenO-Ma) an der BTU ( 1 bis 27). II. Fachspezifische Bestimmungen 28 Geltungsbereich (1) 1 Diese fachspezifischen Bestimmungen gelten für das Master-Studium Hydro-Informatics and Water. 2 Das Master- Studium wird gemeinsam von den Universitäten in Barcelona (ES), Budapest (HU), Cottbus (D), Newcastle (UK) und Nizza (F) durchgeführt. 3 Für den an der BTU zu absolvierenden Teil des Studiums gelten diese fachspezifischen Bestimmungen nur in Verbindung mit den allgemeinen Bestimmungen der Rahmenordnung für Master-Studiengänge in der jeweils gültigen Fassung. 31 Weitere Zugangsvoraussetzungen (1) 1 In Ergänzung zu 4 gelten folgende weitere Zugangsvoraussetzungen: 2 Voraussetzung für die Zulassung zum Master- Studium ist der Nachweis eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses mit einer Gesamtnote von mindestens 2,0 ( gut, mind. ECTS-Grade B) eines Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder äquivalente Leistungen im Einzelfall. (2) Bewerberinnen und Bewerber bedürfen des Nachweises englischer Sprachkenntnisse im Äquivalent zu 575 TOEFL. (3) Über die Zulassung entscheidet das internationale Curriculum & Board des Studiengangs, in dem die Partneruniversitäten vertreten sind. 29 Ziel des Studiums (1) 1 Ziel des Master-Studienganges Hydro- Informatics and Water ist die Ausbildung künftiger Wissenschaftler und qualifizierter Ingenieure als Führungskräfte und Entscheidungsträger bei Modellierung und von Wasser- und Umweltsystemen. 2 Die Absolventen des Master-Studiengangs sollen insbesondere befähigt sein, das Potential der modernen Informations- und Kommunikationstechnologie in diesem Zusammenhang zu nutzen. (2) Mit standortspezifischen thematischen Spezialisierungen der im dritten und vierten Semester erfolgenden Vertiefung wird sowohl eine anwendungsorientierte als auch eine theorieorientierte Ausrichtung angeboten. 32 Studienaufbau und Studiengestaltung (1) 1 Das Master-Studium Hydro-Informatics and Water umfasst die in der Modulübersicht (Anlage 1) aufgeführten Pflichtund Wahlmodule. 2 Die bei erfolgreichem Abschluss je Modul erwirtschafteten Kreditpunkte sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in den ausführlichen Modulbeschreibungen aufgeführt. 3 Unterrichts- und Prüfungssprache ist Englisch. 4 Prüfungsleistungen dürfen auf Wunsch und nach Zustimmung des Prüfungsausschusses der Studierenden in der jeweiligen Landessprache der beteiligten Universitäten an deren Standorten erbracht werden. (2) Der Studienablauf über die zweijährige Dauer des Master-Studiums ist wie folgt geregelt: 30 Graduierung, Abschlussbezeichnung (1) 1 Bei erfolgreichem Abschluss des Master- Studiengangs Hydro-Informatics and Water wird der akademische Grad Master of Science (M.Sc.) von der BTU verliehen. 2 Es wird ein gemeinsamer europäischer Abschluss der beteiligten Universitäten in Barcelona, Budapest, Cottbus, Newcastle und Nizza angestrebt.

Seite 4 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität 03/2006 17.03.2006 Schedule & Location Semester 1 Basics acquisitions Semester 2 Application level 1 Semester 3 Application level 2 Semester 4 Professional Practice & Research Brandenburg University of Technology at Cottbus Modeling & Software engineering Research Project Modeling & Software Development Budapest University of Technology and Economics Inland Waters Research Project Inland Waters University of Newcastle upon Tyne English Inten sive Hydro- Informatics Research Project Water & Society Polytechnical University of Catalonia Decision Support Research Project Decision Support Systems University of Nice Sophia Antipolis Urban Waters Common: Hydro- Europe & Training: Profession Research Professional Practice: Modeling & Software; Inland Water ; Decision Support Systems; Urban Waters 2 Änderungen bedürfen der Zustimmung aller Partneruniversitäten. (3) 1 Der innere Zusammenhalt des Studiums über alle beteiligten Partneruniversitäten wird durch eine kontinuierliche Zusammenarbeit aller Lehrenden und Lernenden in der virtuellen Umgebung des Internet und World-Wide- Web sichergestellt. 2 Die zentrale Plattform ist zugänglich unter http://www.euroaquae.org. (4) 1 Jede oder jeder Studierende muss jeweils ein Semester an mindestens zwei der beteiligten Partneruniversitäten studieren sowie an den gemeinsamen Präsensphasen für die Module Hydro-Europe, Pre-Professional Training und Research Introduction (siehe Anlage 2) in Nizza teilnehmen. 2 Das erste Semester dient der Grundlagenausbildung und kann wahlweise an jeder der beteiligten Hochschulen absolviert werden. 3 Alle Studierende absolvieren das zweite Semester zentral an der University of Newcastle und das dritte sowie vierte Semester an einem der anderen Studienorte mit den entsprechenden thematischen Spezialisierungen. (5) Es gelten die Vorlesungszeiten des internationalen Studienganges.

17.03.2006 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität 03/2006 Seite 5 33 Studienberatung, Mentoren Mentoren sind die im Studiengang lehrenden Personen. 34 Prüfungsausschuss 1 Der Prüfungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern der Fakultäten zusammen, aus denen Lehrpersonen am Studiengang beteiligt sind. 2 Sie werden jeweils von den Fakultätsräten gewählt. 3 Der Prüfungsausschuss ist in der den Studiengang tragenden Fakultät angesiedelt. 35 Prüfungsfristen, Zulassung zur Master-Prüfung (1) 1 Abweichend von 10 Abs. 2 der Rahmenordnung für Master-Studiengänge werden die Prüfungszeiträume durch das internationale Curriculum & Board des Studiengangs festgelegt. 2 Sie liegen grundsätzlich am Ende eines jeden Semesters. (2) Die Zulassung zur Master-Prüfung wird neben den in 11 Abs. 2 der Rahmenordnung für Master-Studiengänge angegebenen Gründen auch dann versagt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat in demselben oder in einem fachlich nahe stehenden Studiengang an einer der Partneruniversitäten ihren oder seinen Prüfungsanspruch verloren hat. (3) Die an den Partneruniversitäten erfolglos unternommenen Versuche, eine bestimmte Prüfungsleistung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach 13 Absatz 1 angerechnet. 36 Master-Arbeit (1) 1 Die Master-Arbeit kann als Praxisprojekt angefertigt werden in Unternehmen oder Verwaltungen. Sie wird in diesem Fall von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer des Studiengangs als Erstbetreuerin oder als Erstbetreuer sowie einem leitenden Mitarbeiter der Institution als Zweitbetreuerin oder Zweitbetreuer begleitet und bewertet. 3 Externe Betreuer von Master-Arbeiten in der Praxis gelten als im Studiengang lehrende Personen. (2) 1 Die Bearbeitung der Master-Arbeit beginnt frühestens mit dem Ende des Prüfungszeitraumes des 3. Fachsemesters und spätestens mit Vorlesungsbeginn des 4. Fachsemesters. 2 Sie dauert 6 Monate. (3) Für die Bearbeitung der Master-Arbeit wird zugelassen, wer die 90 ECTS der ersten 3 Fachsemester erworben hat. 37 Bildung der Note für die Master-Arbeit (1) Die Note für die Master-Arbeit wird zu 80% aus der schriftlichen Arbeit und zu 20% aus der Verteidigung gebildet. 38 Master-Zeugnis und Master-Urkunde (zu 24) Das Zeugnis enthält eine Angabe über die Studienorte, an denen die jeweiligen Module absolviert wurden. 39 Einsicht in die Prüfungs- und Studienakten (zu 25) Das Recht auf Einsicht bezieht sich auf die an der BTU zu führenden Unterlagen. 40 Ungültigkeit der Prüfungsleistungen, Aberkennung des Mastergrades (zu 26) Bei Aberkennung des Master-Grades informiert die BTU die Partneruniversitäten. 41 Widerspruchsverfahren, Einzelfallentscheidung (zu 27) Das Ergebnis von Widerspruchsverfahren wird den Partneruniversitäten mitgeteilt, sofern es von Relevanz bezüglich dort erbrachter Leistungen ist. 42 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Seite 6 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität 03/2006 17.03.2006 Anlage Anlage 1: Übersicht über die zum Studiengang gehörenden Module, Prüfungen und Studienleistungen einschließlich Status (Pflicht, Wahlpflicht, Wahl) unter Angabe von Kreditpunkten

17.03.2006 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität 03/2006 Seite 7 Anlage 1: Übersicht über die zum Studiengang gehörenden Module, Prüfungen [Prü] und Studienleistungen [SL] einschließlich Status (Pflicht [P], Wahlpflicht [WP], Wahl [W]) unter Angabe von Kreditpunkten Modules Location State Semester 1: Basic Acquisitions Semester 1 2 3 4 Mathematics & Physics UNSA, Hydrology & Hydraulics BTUC, Introduction to Water and Aquatic Environment BUTE, P Computer Skills, Databases & GIS ICT UPC, UNUT Web-based Collaborative Engineering 2 SL Language Skills Semester 2: Hydro-Informatics Hydro-Informatics & Integrated Water Resources Prü/SL 4 SL 7 Prü Numerical methods & computational hydraulics UNUT P Introduction to software packages 7 Prü Software engineering 4 Prü Advanced ICT, databases & GIS - Communication Semester 3: Thematic Specializations (one of 4 thematic specializations + common activities) UNSA: Urban Waters Modelling methods for urban waters 5 Prü Methods for water supply and waste water treatment 3 Prü UNSA WP Economical and legal environments - Water industry & 5 Prü municipalities Project management & communication 5 Prü BTUC: Software Engineering and Modelling Coupling free-surface and groundwater modelling 4 Prü Modelling business processes, workflow and information management Geometric modelling and presentation methods 4 Prü Monitoring, data acquisition and documentation BTUC WP 4 Prü BUTE: Inland Waters Modelling methods for inland surface waters Hydrological modelling and forecasting BUTE WP 4 Prü River basin management and planning 4 Prü Advanced hydrometry and data analysis in surface waters 4 Prü UPC: Decision Support Systems Artificial neural network for Decision Support Systems (DSS) 3 Prü Flood risk concepts and application in river basin management 5 Prü UPC WP DSS for flood risk in urban areas 5 Prü Real time control and operation of irrigation canals, rivers and 5 Prü reservoirs Common Activities (Hydro-Europe + either pre-professional training or research introduction) Hydro-Europe Working as virtual company/institute UNSA P Pre professional training (all partners sharing) UNSA WP Research introduction (all partners sharing) UNSA WP Semester 4: Professional Practice and Research (either R&D project or Professional Practice) Research & development project following the 4 thematic specialisations in semester 3 or oriented through fundamental topics (Coordination BTUC) Professional practice following the 4 thematic specialisations in semester 3 or oriented through fundamental topics (Coordination UNSA) UNSA, BTUC, WP 30 Prü BUTE, UPC, UNUT WP 30 Prü 30 30 30 30

Seite 8 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität 03/2006 17.03.2006 Abkürzungen/Abbreviations: Brandenburg University of Technology BTUC Cottbus / Germany Budapest University of Technology and Economics BUTE Budapest / Hungary University of Nice Sophia-Antipolis UNSA Nice / France University of Newcastle upon Tyne UNUT Newcastle / UK Polytechnic University of Catalonia UPC Barcelona / Spain Genehmigt und ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung vom 12. Mai 2005, der Stellungnahme des Senats vom 9. Juni 2005, der Genehmigung durch den Präsidenten der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus vom 17. Juni 2005 und der Anzeige an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg mit Schreiben vom 17. Juni 2005. Cottbus, den 17. Juni 2005 Prof. Dr. Dr. h.c. E. Sigmund Präsident Die Ordnung wurde am 1. September 2005 in der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 1. September 2005 durch Anschlag in der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus bekannt gemacht. Tag der Bekanntmachung ist daher der 1. September 2005. Cottbus, den 1. September 2005 Prof. Dr. Dr. h.c. E. Sigmund Präsident