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Transkript:

Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage IX Festbetragsgruppenbildung Triazole, Gruppe 1, in Stufe 2 nach 35 Abs. 1 SGB V Vom 11. August 2015 Inhalt 1. Rechtsgrundlage... 2 2. Eckpunkte der Entscheidung... 2 3. Verfahrensablauf... 3 4. Anlage... 6

1. Rechtsgrundlage Nach 35 Abs. 1 SGB V bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den Richtlinien nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können. In den Gruppen sollen Arzneimittel mit (1) den selben Wirkstoffen, (2) pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen, (3) therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen zusammengefasst werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt auch die nach 35 Abs. 3 SGB V notwendigen rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder andere geeignete Vergleichsgrößen. 2. Eckpunkte der Entscheidung Dem Unterausschuss Arzneimittel lag ein Schreiben des pharmazeutischen Unternehmers ISDIN vor, in dem der Unternehmer über die zum 15. Juni 2015 vorgesehene Markteinführung des Fertigarzneimittels LOZANOC 50 mg Hartkapseln mit dem Wirkstoff Itraconazol in einer veränderten Formulierung informiert hat. Gemäß Fachinformation Abschnitt 4.2 (s. Anlage) entspricht eine 50 mg-hartkapsel LOZANOC einer 100 mg Hartkapsel der herkömmlichen Itraconazol-Hartkapseln. Die empfohlene Dosis für LOZANOC entspricht deshalb der Hälfte der empfohlenen Dosis der herkömmlichen Itraconazol-Hartkapseln. Das Itraconazol-haltige Fertigarzneimittel LOZANOC 50 mg ist von der Festbetragsgruppe Triazole, Gruppe 1, in Stufe 2 als erfasst anzusehen, da es denselben Wirkstoff enthält, der bereits in die Festbetragsgruppe eingruppiert ist. Es liegen keine Gründe vor, die eine Ausgruppierung aus der vorliegenden Festbetragsgruppe rechtfertigen würden. Der Unterausschuss Arzneimittel sieht es jedoch als sachgerecht an, der Besonderheit von LOZANOC 50 mg, welches der Wirkstärke herkömmlicher Itraconazol-Präparate mit 100 mg entspricht, im Rahmen der Vergleichsgrößenbestimmung Rechnung zu tragen. Für die betreffenden Fertigarzneimittel wird bei der Bestimmung der Gesamtwirkstärke die Wirkstärke mit der Zahl 2 multipliziert. Unter diesen Umständen wird die Vergleichsgröße im vorliegenden Fall ihrem Zweck gerecht, die in die Festbetragsgruppe einbezogenen Arzneimittel untereinander vergleichbar zu machen. Der Unterausschuss Arzneimittel hat in seiner Sitzung am 11. August 2015 beschlossen, ein Stellungnahmeverfahren zur Aktualisierung der Festbetragsgruppe Triazole, Gruppe 1 in Stufe 2 einzuleiten. 2

In Anlage IX der Arzneimittel-Richtlinie wird die Festbetragsgruppe Triazole, Gruppe 1 in Stufe 2 wie folgt gefasst: Stufe: 2 Wirkstoff: Triazole Festbetragsgruppe Nr.: 1 Status: Wirkstoffe und Vergleichsgrößen: verschreibungspflichtig Wirkstoff Vergleichsgröße Fluconazol 1367 Itraconazol 2383 Gruppenbeschreibung: Darreichungsformen: Besonderheiten: orale, abgeteilte Darreichungsformen Filmtabletten, Hartkapseln, Kapseln Für Fertigarzneimittel mit dem Wirkstoff Itraconazol, deren empfohlene Dosis nach der Vorgabe der Fachinformation der Hälfte der empfohlenen Dosis der herkömmlichen Itraconazol-Hartkapseln entspricht, ist bei Bestimmung der Gesamtwirkstärke die Wirkstärke mit der Zahl 2 zu multiplizieren. Die der Aktualisierung der vorliegenden Festbetragsgruppe zugrundeliegenden Dokumente sind den Tragenden Gründen als Anlage beigefügt. Nach 4. Kapitel 29 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (VerfO) ist als geeignete Vergleichsgröße im Sinne des 35 Abs. 1 Satz 5 SGB V die verordnungsgewichtete durchschnittliche Einzel- bzw. Gesamtwirkstärke je Wirkstoff nach Maßgabe der in 3 Anlage I zum 4. Kapitel der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses beschriebenen Methodik bestimmt. 3. Verfahrensablauf Der Unterausschuss Arzneimittel hat am 9. Juni 2015 über das Schreiben des pharmazeutischen Unternehmers und das mögliche weitere Vorgehen beraten. Die AG Nutzenbewertung hat am 13. Juli 2015 über eine Anpassung der Gruppenbeschreibung der vorliegenden Festbetragsgruppe beraten und die Beschlussvorlage zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens vorbereitet. Der Unterausschuss Arzneimittel hat in seiner Sitzung am 11. August 2015 die Beschlussvorlage über die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Aktualisierung der Festbetragsgruppe beraten und nach 1. Kapitel 10 Abs. 1 VerfO die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens einstimmig beschlossen. 3

Zeitlicher Beratungsverlauf: Sitzung Datum Beratungsgegenstand Unterausschuss Arzneimittel AG Nutzenbewertung Unterausschuss Arzneimittel 09.06.2015 Beratung über das Schreiben der Firma ISDIN 13.07.2015 11.08.2015 Beratung über eine Anpassung der Gruppenbeschreibung, Vorbereitung der Beschlussvorlage zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens Beratung, Konsentierung und Beschlussfassung zur Einleitung des Stellungnahmeverfahrens hinsichtlich der Änderung der AM-RL in Anlage IX Zum Zeitpunkt der Einleitung des Stellungnahmeverfahrens stellen die vorliegenden Tragenden Gründe den aktuellen Stand der Zusammenfassenden Dokumentation dar, welche den stellungnahmeberechtigten Organisationen zur Verfügung zu stellen sind (1. Kapitel 10 Abs. 2 VerfO). Als Frist zur Stellungnahme wird ein Zeitraum von 4 Wochen vorgesehen. Eine Stellungnahme zur Richtlinienänderung ist durch Literatur (z. B. relevante Studien) zu begründen. Die zitierte Literatur ist obligat im Volltext inklusive einem standardisierten und vollständigen Literatur- bzw. Anlagenverzeichnis der Stellungnahme beizufügen. Nur Literatur, die im Volltext beigefügt ist, kann berücksichtigt werden. Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich der Stellungnehmer einverstanden, dass diese in den Tragenden Gründen bzw. in der Zusammenfassenden Dokumentation wiedergegeben werden kann. Diese Dokumente werden jeweils mit Abschluss der Beratungen im Gemeinsamen Bundesausschuss erstellt und in der Regel der Öffentlichkeit via Internet zugänglich gemacht. Stellungnahmeberechtigte nach 35 Abs. 2 SGB V Nach 35 Abs. 2 SGB V ist Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie der Arzneimittelhersteller und der Berufsvertretungen der Apotheker vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zu diesem Zweck werden die entsprechenden Entwürfe den folgenden Organisationen sowie den Verbänden der pharmazeutischen Unternehmen mit der Bitte um Weiterleitung zugesendet: Organisation Straße Ort Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e. V. (BAH) Bundesverband der Arzneimittel-Importeure e. V. (BAI) Herbert-Lewin-Platz 1 Jägerstraße 49/50 Deutsches Apothekerhaus Jägerstraße 49/50 Ubierstraße 71-73 EurimPark 8 10623 Berlin 10117 Berlin 10117 Berlin 53173 Bonn 83416 Saaldorf- Surheim 4

Organisation Straße Ort Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.v. (BPI) Friedrichstr. 148 10117 Berlin Pro Generika e. V. Unter den Linden 32-34 10117 Berlin Verband Forschender Arzneimittelhersteller e. V. (VFA) Herrn Prof. Dr. med. Reinhard Saller Hausvogteiplatz 13 Albisstrasse 20 Postfach 777 10117 Berlin CH 8038 Zürich Herrn Dr. Dr. Peter Schlüter Bahnhofstraße 2c 69502 Hemsbach Darüber hinaus wird die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Berlin, den 11. August 2015 Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß 91 SGB V Der Vorsitzende Prof. Hecken 5

4. Anlage 6

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