A M T L I C H E M I T T E I L U N G E N Nr. 5 / 2005

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1 ~ FernUniversität in Hagen A M T L I C H E M I T T E I L U N G E N Nr. 5 / 2005 der FernUniversität in Hagen Inhalt: Hagen, den 12. August Prüfungs- und Studienordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Arbeits- und Organisationspsychologie der FernUniversität in Hagen vom 25. Juli Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Personzentrierte Beratung mit dem Abschluss Master of Counselling der FernUniversität in Hagen Kurt Lewin Institut für Psychologie und der Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie in Köln vom 25. Juli Prüfungsordnung für die Studiengänge Kulturwissenschaften, Politik und Organisation und Bildungswissenschaft mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) an der FernUniversität in Hagen vom 24. September 2002 (Stand: 25. Juli 2005) 4. Prüfungsordnung für die Studiengänge Philosophie Philosophie im europäischen Kontext, Formierung der Europäischen Moderne und Politische Steuerung und Koordination (Governance) mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) an der FernUniversität in Hagen vom 25. November 2002 (Stand: 25. Juli 2005) 5. Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Systems Engineering an der FernUniversität in Hagen vom 26. Juli Studienordnung für den Master-Studiengang Systems Engineering an der FernUniversität in Hagen vom 26. Juli Vierte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Bachelor in Informatik an der FernUniversität in Hagen von 03. August 2005 Herausgeber: Der Rektor der FernUniversität in Hagen, Feithstr. 152, Hagen Redaktion: Dez. 2.4, Tel.: 02331/ und 4378

2 ~ FernUniversität in Hagen Seite 2 der Amtlichen Mitteilungen Nr. 5 / 2005 der FernUniversität in Hagen vom 12. August Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Computer Science an der FernUniversität in Hagen vom 03. August Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science im Fach Informatik an der FernUniversität in Hagen vom 03. August Sechste Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang Informatik an der FernUniversität in Hagen vom 03. August Sechste Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Zusatzstudiengang Praktische Informatik an der FernUniversität in Hagen vom 03. August 2005

3 Prüfungs- und Studienordnung für den weiterbi Idenden Masterstudiengang "Arbeits~ und Organisationspsychologie" der FernUniversität in Hagen Vom 25. Juli 2005 Aufgrund der 2 Abs. 4, 86, 90 und 94 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen (Hochschulreformweiterentwicklungsgesetz) - HRWG - vom 30. November 2004 (GV. NRW S. 752) hat die FernUniversität in Hagen die folgende Prüfungs- und Studienordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang,Arbeits- und Organisationspsychologie" erlassen: Inhaltsverzeichnis: 1 ZIELE UND ADRESSATEN DES STUDIENGANGS 2 2 UMFANG. DAUER UND AUFBAU DES STUDIENGANGS 2 3 ZULASSUNG ZUM STUDIENGANG 3 4 MASTERTITEL 4 5 GEBÜHREN 4 6 STUDIEN- UND PRÜFUNGSLEISTUNGEN UND LEISTUNGSPUNKTSYSTEM.4 7 KLAUSUREN 4 8 HAUSARBEITEN 5 9 PROJEKTDISPUTATION ODER PROJEKTPRÄSENTATION 5 10 MASTERARBEIT 5 11 BEWERTUNGEN DER STUDIEN- UND PRÜFUNGSLEISTUNGEN 6 12 WIEDERHOLEN VON STUDIEN UND PRÜFUNGSLEISTUNGEN 7 13 RÜCKTRITI, VERSÄUMNIS, TÄUSCHUNG, ORDNUNGSVERSTOß 8 14 LEITUNG DES WEITERBILDENDEN MASTERSTUDIENGANGS 9 15 PRÜFUNGSAUSSCHUSS 9 16 ZEUGNIS 9 17 UNGÜLTIGKEIT DER PRÜFUNG, ABERKENNUNG DES MASTER-GRADES IN-KRAFT-TRETEN UND VERÖFFENTLICHUNG 10

4 1 Ziele und Adressaten des Studiengangs (1) Durch den weiterbildenden Masterstudiengang,,Arbeits- und Organisationspsychologie" sollen fundierte und systematische Kenntnisse der Arbeits- und Organisationspsychologie vermittelt sowie Anregungen zur konstruktiven Auseinandersetzung mit der eigenen Berufspraxis gegeben werden. (2) Das Studium dient der Professionalisierung jenes Personenkreises, der in seiner Tätigkeit und Funktion arbeits- und organisationspsychologische Kenntnisse benötigt und anwendet bzw. Problemstellungen mit arbeits- und organisationspsychologischer Relevanz bearbeitet. 2 Umfang, Dauer und Aufbau des Studiengangs (1) Der weiterbildende Masterstudiengang "Arbeits- und Organisationspsychologie" umfasst insgesamt 1800 Arbeitsstunden (studentischer workload). Die Regelstudienzeit beträgt 2 Jahre im Teilzeitmodus. Das Studium ist in vier Einzelmodule gegliedert. Da das Studium als 4-semestriges Teilzeitstudium konzipiert ist, ist pro Semester ein Modul zu studieren. (2) Der Studiengang umfasst Fernstudien-, Präsenzstudien- und virtuelle Studienelemente sowie Projektstudienelemente, die zur Masterarbeit führen. (3) Der Studiengang gliedert sich in vier Module mit Studienangeboten zu folgenden Inhalten: Modul I "Theorien und Methoden": Grundlagen, Perspektiven, Konzepte und Methoden der Arbeits- und Organisationspsychologie; Psychologische Schulen und Denksysteme; Wissenschaftstheorie und Ethik; Kommunikation und Interaktion; Modul 11 "Themenfelder": Arbeits- und Aufgabengestaltung; Motivation und Handeln in Organisationen; Gruppe und Führung; Informations- und Wissensmanagement; Dienstleistungsmanagement; Umweltschutz als Innovationsinstrument; Coaching Modul II1 "Anwendung": Vertiefungsbereich 1: "Selbst- und Sozialkompetenz" (z.b. Selbst- und Stressmanagement, Konfliktmanagement, Umgang mit komplexen Systemen, Beratung und Counseling); Vertiefungsbereich 2: "Human Resources Management" (z.b. Personalbeurteilung und Personalauswahl, Potentialanalyse und Personalentwicklung, Networking und Diversity Management, Arbeitsund Gesundheitsschutz); Vertiefungsbereich 3: "Organisationsgestaltung und -entwicklung" (z.b. Organisationsdiagnose und -entwicklung, Teamarbeit und Teamentwicklung, Mitarbeiterbefragungen und Vorgesetztenbeurteilung, Innovationsmanagement)

5 Modul IV "Projekt": Durchführung eines OE / PE -Projektes; Qualitative und quantitative Methoden; Projektmanagement; Evaluation und Aktionsforschung Die geforderten 1800 Arbeitsstunden können nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung (vgl. Anhang) aus einem Gesamtangebot von ca Arbeitsstunden ausgewählt werden. Die einzelnen Module haben einen jeweiligen Pflichtumfang von 450 Stunden. Es bestehen in jedem Modul Wahlmäglichkeiten. 3 Zulassung zum Studiengang (1) Zum weiterbildenden Masterstudiengang,Arbeits- und Organisationspsychologie" mit Abschlussgrad "Master of Organizational Psychology" wird zugelassen, wer ein berufsqualifizierendes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit ausgeübt hat und dabei die für ein erfolgreiches Masterstudium "Arbeits- und Organisationspsychologie" notwendige Kompetenz eiworben hat. (2) Der Nachweis der Kompetenz wird in einem speziellen Auswahlverfahren erbracht, das vom Prüfungsausschuss des weiterbildenden Masterstudiengangs "Arbeitsund OrganisationspsychoJogie" definiert wird. In dem Auswahlverfahren werden insbesondere die wissenschaftlichen und tätigkeitsbezogenen Vorkenntnisse hinsichtlich ihrer Affinität zu den Inhalten und Anforderungen des Masterstudiengangs "Arbeits- und Organisationspsychologie" überprüft. (3) Über den Kompetenznachweis gemäß Absatz 2 entscheidet der Prüfungsausschuss des weiterbildenden Masterstudiengangs "Arbeits- und Organisationspsychologie". (4) Die Bewerbung und der Antrag auf Zulassung sind an das Studentensekretariat der FernUniversität in Hagen zu richten. Dem Antrag ist eine amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses über ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium und Nachweise über mindestens zwei Jahre Berufstätigkeit beizufügen. (5) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer kann begrenzt werden. Über die Begrenzung entscheidet die Weiterbildungsleitung. (6) Studieninteressierte ohne Studienberechtigung gemäß 3 Abs.1 können nach Maßgabe der verfügbaren Plätze zum Studium der Module I, 11 und 111 zugelassen werden. EIWartet wird, dass eine überdurchschnittliche Lernerfahrung vorliegt. Für das erfolgreiche Studium eines Moduls wird ein Modulzertifikat gemäß 6 Abs. 5 vergeben. Für diese Teilnehmergruppe ist der Erwerb des Mastergrades ausgeschlossen. (7) Die Teilnehmenden am weiterbildenden Masterstudiengang "Arbeits- und Organisationspsychologie" haben den Status von Weiterbildungsstudierenden gemäß 90 Abs. 1 HG.

6 4 Mastertitel Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht die FernUniversität in Hagen den akademischen Grad eines "Master of Organizational Psychology". 5 Gebühren (1) Für die Teilnahme am weiterbildenden Masterstudiengang,,Arbeits- und Organisationspsychologie" sind von den Teilnehmenden besondere Gasthörergebühren nach dem Gesetz zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und Erhebung von Hochschulgebühren sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes vom zu entrichten. (2) Die Gebühren werden für jeweils ein Semester erhoben. Die Höhe der Gebühren und der lahlungsmodus werden gesondert festgelegt. 6 Studien~ und Prüfungsleistungen und Leistungspunktsystem (1) In den Prüfungen sollen die Kandidatinnen und Kandidaten nachweisen, dass sie Inhalt und Methoden des jeweiligen Moduls beherrschen und dass sie innerhalb begrenzter Zeit unter Verwendung der im Einzelfall zugelassenen Hilfsmittel ThemensteIlungen bearbeiten können. (2) Zu jedem der vier Module müssen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden, die mit Credit Points (CP) versehen sind. Für je 30 studentische Arbeitsstunden (workload) wird ein Credit Point vergeben. Bei der Leistungserbringung kann auf unterschiedliche Formen zurückgegriffen werden, die individuelle Wege zum Abschluss ermöglichen. Studien- und Prüfungsleistungen sind generell fristgebunden. Nichtbearbeitete bzw. nicht fristgerecht eingereichte Arbeiten gelten als nicht bestanden. (3) Einsendearbeiten sind Studienleistungen und belegen das erfolgreiche Kursstudium. Nichtbestandene Einsendearbeiten können wie PrüfungsJeistungen höchstens zweimal wiederholt werden. (4) Teilnahmen an Präsenzveranstaltungen sind ebenfalls Studienleistungen, für die Credit Points vergeben werden. Bei verspäteter Abmeldung oder unentschuldigtem Fehlen kann die PV ebenfalls höchstens zweimal wiederholt werden. (5) Der weiterbildende Masterstudiengang,,Arbeits- und OrganisationspsychoJogie" ist erfolgreich abgeschlossen, wenn insgesamt 60 Credit Points in den Studienmodulen I - IV erreicht sind. In jedem Modul müssen mindestens 15 Credit Points erreicht werden. Werden mehr Credit Points erreicht, so werden diese im Modulzertifikat und im Abschlusszeugnis aufgeführt. (6) Bei den drei Prüfungsleistungen aus den Modulen I bis III muss mindestens eine Leistung als Hausarbeit erbracht werden. (7) Der Erwerb eines Modulzertifikates setzt das Erreichen der Mindestpunktzahl des Moduls voraus. Details sind den tabellarischen Übersichten im Anhang 1-4 dieser Prüfungs- und Studienordnung zu entnehmen.

7 7 Klausuren (1) Klausuren werden unter Aufsicht durchgeführt und sind nicht öffentlich. Die Klausurdauer beträgt vier Zeitstunden. (2) Jede Klausur wird von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet. Die Bewertung wird dem Prüfling spätestens nach sechs Wochen mitgeteilt. (3) Ist die Klausur mit mindestens 4,0 (ausreichend) bewertet worden, werden 4 Credit Points vergeben. 8 Hausarbeiten (1) Hausarbeiten sind wissenschaftliche Arbeiten, die auch praxisbezogen sein können. Sie haben einen Umfang von ca Seiten bei ca Zeichen pro Seite und sind in einem begrenzten Zeitraum (6 Wochen) innerhalb des Semesters anzufertigen. (2) Der Hausarbeit ist eine Versicherung gem. 10 Abs. 6 beizufügen. (3) Jede Hausarbeit wird von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet. Die Bewertung wird den Studierenden spätestens nach sechs Wochen mitgeteilt. (4) Ist die Hausarbeit mit mindestens 4,0 (ausreichend) bewertet worden, werden 4 Credit Points vergeben. 9 Projektpräsentation (1) Die Projektpräsentation (auf einer dafür ausgewiesenen Präsenzveranstaltung) wird i.d.r. als Einzelprüfung durchgeführt. Vor der Festsetzung der Note der mündlichen PrÜfung hat die Prüferin oder der Prüfer die zweite Prüferin oder den zweiten Prüfer zu hören. Sie sind öffentlich. (2) Die Projektpräsentation wird nach der Bewertung der Masterarbeit abgelegt. (3) Die Projektpräsentation (einschliel!lich Diskussion) dauert ca. 30 Minuten je Kandidatin oder Kandidat. 10Masterarbeit (1) Die Masterarbeit ist eine empirische Arbeit und wird im Rahmen des Projektstudiums in Modul IV angefertigt. Das Thema für die Masterarbeit kann vergeben werden, wenn mindestens bereits 36 Credit Points aus den Modulen I angesammelt worden sind. (2) Die Masterarbeit ist fristgerecht bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in dreifacher Ausfertigung (Original und zwei Kopien) abzugeben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Masterarbeit nicht fristgerecht abgegeben, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

8 (3) Die Kandidatin oder der Kandidat soll in der Masterarbeit nachweisen, dass sie oder er im Stande ist, ein Problem der Arbeits- und Organisationspsychologie mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht und entsprechend den wissenschaftlichen Standards darzustellen. (4) Die Bearbeitungszeit für die Anfertigung der Masterarbeit beträgt 4 Monate. Das Thema und die AufgabensteIlung müssen so lauten, dass die Bearbeitungszeit eingehalten werden kann. Das Thema der Masterarbeit kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (5) Die Masterarbeit soll einen Umfang von 50 bis 60 DIN A4 Textseiten (ohne Anhang) bei ca Zeichen pro Seite haben. Die Masterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. (6) Der Masterarbeit ist eine Versicherung der Kandidatin oder des Kandidaten beizufügen, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt hat. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem Fall unter Angabe der Quelle als Zitat oder Entlehnung kenntlich gemacht werden. Die Versicherung selbstständiger Arbeit ist auch für gelieferte Zeichnungen, Skizzen oder graphische Darstellungen abzugeben. (7) Die Masterarbeit ist von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Eine der Prüferinnen bzw. einer der Prüfer soll die Betreuerin bzw. der Betreuer sein, die bzw. der die Arbeit ausgegeben hat. Die andere Prüferin bzw. der andere Prüfer wird vom Prüfungsausschuss bestimmt. Die Note der Masterarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin oder ein dritter Prüfer zur Bewertung der Masterarbeit bestimmt. (8) Für die Masterarbeit werden Noten gemäß 11 vergeben. (9) Ist die Masterarbeit mit mindestens 4,0 (ausreichend) bewertet worden, werden 12 Credit Points vergeben. 11 Bewertungen der Studien- und Prüfungsleistungen (1) Einsendearbeiten im Rahmen des Kursstudiums sowie die Teilnahmeleistungen im Rahmen des Präsenzstudiums werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Über eine bestandene Leistung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die auch die Anzahl der erworbenen Credit Points ausweist. (2) Für die Prüfungsleistungen "Hausarbeit", "Klausur', "Masterarbeit" und "Projektpräsentation" vergeben die Prüferinnen oder Prüfer jeweils eine Note: 1 =sehr gut 2 =gut 3 =befriedigend = eine hervorragende Leistung; = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

9 4 =ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. (3) Die Prüfungsleistungen gemäß 6 Abs. 2 gelten als bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" bewertet wurden. Über die bestandene Leistung wird jeweils eine Bescheinigung ausgestellt, die das Thema, die Note und die Anzahl der erworbenen Credit Points ausweist. (4) In die Berechnung der Endnote für den Abschluss des weiterbildenden Studiums gehen ein: Noten aus Modul I bis 111: jeweils mit Faktor 2 Noten aus Modul IV: Masterarbeit mit Faktor 3, Projektpräsentation mit Faktor 1 Die Noten werden einzeln im Zeugnis ausgewiesen. Die Endnote lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend. (5) Nach den Vorgaben des ECTS werden folgende ECTS-Grades vergeben: Deutsche Note ECTS-Grade 1,0-1,5 A 1,6-2,0 B 2,1-3,0 C 3,1-3,5 D 3,6-4,0 E 4,1-5,0 F/FX 12 Wiederholen von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Nichtbestandene Studien- und Prüfungsleistungen in den Modulen I bis 111 können zweimal wiederholt werden. Ist die Leistung dann noch nicht bestanden, gelten das Modul und damit der weiterbildende Masterstudiengang "Arbeits- und Organisationspsychologie" als endgültig nicht bestanden.

10 (2) Wird ein Modul im Laufe des Semesters nicht erfolgreich abgeschlossen, so muss es wiederholt werden (Modulwiederholung). Parallel dazu kann das nachste Modul bereits belegt werden. (3) Eine nichtbestandene Masterarbeit kann einmal wiederholt werden. (4) Eine nichtbestandene Projektpräsentation kann einmal wiederholt werden. (5) Wird die Modulpunktzahl in Modul IV auch nach Wiederholung gemaß 12 Absatz 3 oder 4 nicht erreicht, gilt der weiterbildende Masterstudiengang "Arbeits- und Organisationspsychologie" als endgültig nicht bestanden. 13 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich bis spatestens 7 Tage vor der jeweiligen Prüfung ohne Begründung beim Prüfungsausschuss schriftlich abmelden. (2) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht bestanden" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat an einer Prüfung ohne Angabe triftiger Gründe nicht teilnimmt oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt: Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (3) Die für den Rücktritt oder das Versaumnis gemaß Absatz (2) geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten wird die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses wird der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. (4) Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, z.b. durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht bestanden" (5,0) bewertet. Die Feststellung wird von der jeweiligen Prüferin oder von dem jeweiligen Prüfer bzw. der oder dem Aufsichtsführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der oder dem Aufsichtsführenden, in der Regel nach Abmahnung, von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht bestanden" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. Wird die Kandidatin oder der Kandidat von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie oder er innerhalb von 4 Wochen verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird. In schwerwiegenden Fallen der Täuschung kann der zuständige Prüfungsausschuss die Betreffenden von der Erbringung aller weiteren Prüfungsleistungen ausschließen. (5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind einer Kandidatin oder einem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

11 14 Leitung des weiterbildenden Masterstudiengangs (1) Die Gesamtverantwortung des weiterbildenden Masterstudiengangs obliegt dem Lehrstuhl für Arbeits- und Organisationspsychologie bzw. im Vertretungsfall einem der Professoren des Lehrstuhls "Psychologie sozialer Prozesse". (2) Die Weiterbildungsleitung besteht aus der gesamtverantwortlichen Leiterin oder dem Leiter und der geschäftsführenden Leiterin oder dem geschäftsführenden Leiter. 15 Prüfungsausschuss (1) Der Prüfungsausschuss für den weiterbildende Masterstudiengang "Arbeits- und Organisationspsychologie" setzt sich zusammen aus der Weiterbildungsleitung sowie den bestellten Prüferinnen und Prüfern. Die Weiterbildungsleitung bestellt die Prüferinnen oder Prüfer. (2) Prüferin oder Prüfer kann sein, wer die Voraussetzungen des 95 Abs. 1 HG erfüllt. (3) Die Prüferinnen oder Prüfer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Prüferinnen oder Prüfer sind gemäß 95 Abs. 2 HG in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. 16 Zeugnis (1) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn insgesamt 60 Credit Points, aufgeteilt auf die Module nach 6 Abs. 3 erreicht sind. (2) Über die bestandene Prüfung zum Erwerb des Grades "Master of Organizational Psychology" wird unverzüglich, möglichst innerhaib von acht Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis wird von der Weiterbildungsleitung und der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften unterzeichnet. Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird eine mit dem Fachbereichssiegel versehene Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades "Master of Organizational Psychology (M.O.P.)" ausgestellt. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. Das Zeugnis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Dem Zeugnis ist ein "diploma supplement" beigefügt. (3) Ist eine PrOfung oder die Masterarbeit zum Erwerb des Grades "Master of Organizational Psychology" endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Hat die Kandidatin oder der Kandidat eine Prüfung zum Erwerb des Grades "Master of Organizational Psychology" endgültig nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen nennt und erkennen lässt, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden ist.

12 17 Ungültigkeit der Prüfung, Aberkennung des Master-Grades (1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues auszustellen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des PrOfungszeugnisses ausgeschlossen. (5) Der Master-Grad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Prüfungsausschuss. 18 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung Diese Prüfungs- und Studienordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang "Arbeits- und Organisationspsychologie" wird in den Amtlichen Mitteilungen der Fern Universität in Hagen veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom in Kraft. Sie gilt für alle Studierende, die das Studium ab dem Sommersemester 2005 aufnehmen. Ein Wechsel bereits eingeschriebener Studierender In diese Prüfungs- und Studienordnung ist aufgrund curricularer Verschiebungen von Kursen zwischen den Modulen nicht möglich. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates Kultur- und Sozialwissenschaften vom 19. Januar 2005 und des Rektorats der FernUniversität in Hagen vom Hagen, den 25. Juli 2005 Der Dekan des Fachbereichs Kultur- und Sozialwissenschaften der FernUniversität in Hagen ~~ Universitätsprofessor Dr. Arthur Benz

13 Anhänge 1-4 ergänzen die Prüfungs- und Studienordnung Anhang 1: Studien- und Prüfungsleistungen in Modul I "Theorien und Methoden" Modul I Leistung Beschreibung Work- Credit Erläute- Art des (Workload: 450 load points rungen Studiums Std.! (in Std ) 15 CP) Kurse EA Grundlagen der 75 2,5 alle Kurse inkl. A&O Ps cholo ie Einsendearbeit EA Methoden der A&O 60 2,0 müssen mit (EA) Ps cholo ie EA Psych. Schulen 45 1,5 EA bearbeitet u. Denks sterne PFLICHT EA Wissenschafts- 30 1,0 sein, theorie und Ethik EA Kommunikation 30 1,0 und Interaktion 8,OCP Präsenz- PV Kick-Off: A&O Psy- 45 1,5 studium (PV) chologie Pflicht 1,5 CP Seminare PFLICHT PV Methoden der A&O 45 1,5 min.1 von 2 Ps chojo ie Pflicht, WAHL- PV Kommunikation 45 1,5 min. 1,5 CP, PFLICHT und Interaktion max. 30 CP Prüfungs- Hausarbeit Wahl aus 120 4,0 Hausarbeit leistungen bis (mind. eine Klausur Wahl aus 120 4,0 Hausarbeit aus ersten 3 WAHL 77353/77354 Modulen ist PFLICHT 77353/77355 Pflicht) oder Klausur!I ~mmllßlflylnlllliiniubl~lunililllllllll~iiiiiiiji~~~1~~;\~~0~ffl1~:::::=~ Abschluss Modul I 450 bis 15,0 bis "Theorien und Methoden" 495 Std. 16,5 ep

14 Anhang 2: Studien- und Prüfungsleistungen in Modul 11 "Themenfelder" WAHL- PFLICHT t-:p:::-v-:-=78=-1;-:0:-::5:--t-'-:-"~:-;-::-'"'-"-:':-=='---+-4:-:5: ;-1--=.5: mi~f1~c~~,n 3 r:p:::-v~7=:8:-:1--= r-=-':::;:-=-:c.:...:..=...--:: :-::5=----+-:-1,-= ~~~.~~5~p Modul 11 Leistung Beschreibung Work- Credit Erläute- Art des {Workload: 450 load points rungen Studiums Std. I (in Std.) 15 CP) Kurse Motivation & 60 2,0 inkl. +EA Handeln alle Kurse Einsendearbeit Arbeits- & Aufga- 60 2,0 (EA) müssen mit +EA ben estaltun EA bearbeitet Arbeits- & 30 1,0 sein, Auf abenanal se 6,OCP Gruppe & 30 1,0 PFLICHT +EA FOhrun Informations- & 30 1,0 + EA Wissensmana Dienstleistungs- 30 1,0 min. 2 von 5 + EA mana ement müssen mit Umweltschutz als 30 1,0 EA bearbeitet WAHL- + EA Innovationsinst. sein, PFLICHT Coaching 30 1,0 min. 2,0 CP + EA max. 5,0 CP Arbeitszeitgestaltung 30 1,0 + EA Prüfungs- Hausarbeit Wahl aus 120 4,0 Hausarbeit leistungen bis (mind. eine Klausur Wahl aus 120 4,0 Hausarbeit oder aus ersten 3 WAHL oder Modulen ist PFLICHT I Pflicht) oder Klausur

15 Anhang 3: Studien~ und Prüfungsleistungen in Modul 11I 111 "Anwendung" Präsenz- PV Konflikt- 45 1,5 studium (PV) mana ement PV Personalauswahl 45 1,5 Praxis- & -entwicklun Workshops PV Teamarbeit & 45 1,5 (Themen Teamentwicklun können PV78110 Mitarbeiter- 45 wechseln) befragungen 1,5 min. 2 von 4 Pflicht, min. 3,0 CP, max. 6,0 CP Modul 111 Leistung Beschreibung Work- Credlt Erläute- Art des (Workload: 450 load points rungen Studiums Std./ (instd.) 15 ep) Studien Schwerpunkt: 120 4,0 min. 2 von 3 schwerpunkt + EA Selbst- & Schwerinkl. Sozialkom etenz punkten Einsendearbeit Schwerpunkt: 120 4,0 müssen mit (EA) + EA Human EA bearbeitet WAHL- Resources sein, PFLICHT Schwerpunkt: 120 4,0 min. 8,0 CP +EA Orga.-gestaltung & max. 12,0 CP -entwicklung WAHL- PFLICHT Prüfungs- Hausarbeit Wahl aus 120 4,0 Hausarbeit leistungen bis (mind. eine Klausur Wahl aus 120 4,0 Hausarbeit bis aus ersten 3 WAHL- Modulen ist PFLICHT Pflicht) oder Klausur

16 Anhang 4: Studien- und Prüfungsleistungen in Modul IV "Projekt" Modul IV Leistung Beschreibung Work- Credit Erläute- Art des (Workload: load points rungen Studiums 450 Std. I (in Std.) 15 CP) Kurse Qualitative & 30 1,0 die Kurse +EA Quantitative Meth. können mit Projekt- 30 1,0 EA bearbeitet +EA management werden, WAHL 2,0 CP Projekt- Master- Thema ,0 Zeitraum studium arbeit Abstimmbar, 4 Monate & wenn mindestens Umfang ca. PFLICHT Prüfungs- 36 CP aus Modulen 50 bis 60 leistungen I bis 111 erreicht Seiten Projekt- 45 1,5 Präsentation präsentation + Diskussion, PFLICHT ca. 30 min Präsenz- PV!BSCW Master- 45 1,5 semester- Studium I kollo uium be leitend Virtuelles PV Qualitative & 45 1,5 Angebot und Studium Quantitative Meth. Themen PV Evaluation & 45 1,5 können Aktionsforschun wechseln PFLICHT WAHL

17 Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang "Personzentrierte Beratung" mit dem Abschluss "Master of Counselling" der FernUniversität in Hagen Kurt Lewin Institut für Psychologie und der Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie in Köln vom 25. Juli 2005 Gemäß 2 Abs. 4, 90 und 94 des Hochschulgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen (Hochschulreformweiterentwicklungsgesetz) - HRWG - vom (GV. NRW S. 752) hat die FernUniversität in Hagen die folgende Prüfungsordnung erlassen: 1 Ziel des Studienganges 2 Regelstudienzeit, Studienumfang und Gliederung des Studiums 3 Zulassungsvoraussetzungen 4 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen 5 Prüfungsausschuss 6 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer 7 Prüfungen, Bewertung von Prüfungen 8 Masterarbeit und mündliche Prüfung 9 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß 10 Wiederholung von Prüfungen 11 Zeugnis und Urkunde 12 Ungültigkeit der Prüfungen 13 Einsicht in Prüfungsakten 14 Veröffentlichung und In-Kraft-Treten 1 Ziel des Studienganges (1) Ziel des weiterbildenden Studienganges ist es, die Professionalisierung der psychosozialen Beratung zu unterstützen, indem es die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Theorie und Praxis zu personzentrierter Beratung von Einzelpersonen und Gruppen in multifaktoriell bestimmten Problemlagen und Krisen in der Lebens- und Arbeitswelt qualifiziert. (2) Durch die PrÜfungen wird festgestellt, ob eine Kandidatin oder ein Kandidat die für die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, auf der Basis wissenschaftlich fundierter Methoden und Erkenntnisse selbstständig als personzentrierte Beraterin oder personzentrierter Berater zu arbeiten. Nach erfolgreichem Ablegen der Prüfungen entsprechend den Maßgaben dieser PrÜfungsordnung erhält der Kandidat oder die Kandidatin ein Zeugnis und eine Urkunde über die Verleihung des a kademischen Grades "Master of Counselling". 2 Regelstudienzeit, Studienumfang und Gliederung des Studienganges (1) Der weiterbildende Studiengang wird in Teilzeit durchgeführt. Die Regelstudienzeit beträgt 5 Semester.

18 (2) Der weiterbildende Studiengang ist in 8 Module gegliedert. In diesen werden thematisch, methodisch oder didaktisch zusammenhängende Ausbildungsteile gebündelt. Näheres regelt die Studienordnung. (3) Jedes Modul wird mit einer studienbegleitenden Prüfung abgeschlossen (vgl. 7). Die für die erfolgreiche Bearbeitung eines Moduls vergebenen Leistungspunkte sind in 7 dieser Ordnung festgelegt. (4) Der Studiengang ist erfolgreich abgeschlossen, sobald 120 Leistungspunkte erreicht sind. (5) Die Studieninhalte werden in der Studienordnung so geregelt, dass der weiterbildende Studiengang in der Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen werden kann. (6) In begründeten Ausnahmefällen können Teilleistungen aus den in die Berufspraxis integrierten Modulen 5 bis 7 auch nach Ablauf des 5. Semesters erbracht werden, wenn dies für die erfolgreiche und verantwortliche Durchführung von Beratungsprozessen angemessen erscheint. Über solche "Nachleistungen" entscheidet die Weiterbildungsleitung; sie legt dabei strenge Maßstäbe an. Nachleistungen sollen die Gesamtdauer des Studiums nicht um mehr als zwei Semester verlängern. Von einer Gewährung von Fristen für Nachleistungen ist die Verpflichtung zur Ableistung des Moduls 8 bis zum Ende des 5. Semesters nicht berührt. Die Urkunde über den Erwerb des Master-Grades wird in jedem Fall erst nach dem Erreichen der vorgesehenen Leistungspunktzahl (120 Leistungspunkte) ausgestellt. 3 Zugangsvoraussetzungen Zum weiterbildenden Studiengang kann zugelassen werden, wer (1) ein mindestens sechssemestriges Hochschulstudium im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erfolgreich absolviert hat oder eine als gleichwertig geregelte Qualifikation erworben hat, und zudem (2) eine für die Teilnahme förderliche Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, in der auch persönliches Wachstum Ausbildungsziel war. Dies kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in personzentrierter Gesprächsführung nach den Richtlinien der Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie oder durch eine gleichwertige Aus- bzw. Weiterbildung nachgewiesen werden; über die Gleichwertigkeit entscheidet die Weiterbildungsleitung. (3) eine mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit vor Aufnahme des Studiums sowie (4) die Möglichkeit zur beruflichen Durchführung beraterischer Tätigkeiten im Sinne dieser Studienordnung nachweist und (5) ein Informations- und Zulassungsseminar mit Erfolg absolviert hat und dies durch eine Bescheinigung des durchführenden Ausbilders bzw. der Ausbilderin nachweist. In begründeten Einzelfällen kann die Weiterbildungsleitung andere Zugangsvoraussetzungen anerkennen, wenn diese für die Teilnahme förderlich erscheinen und die Durchführung des Studiums und die Erreichung des Studienzieles dadurch nicht gefährdet wird. Der Nachweis einer Qualifikation gemäß Absatz 1 und der Voraussetzung nach Absatz 3 bleibt hiervon unberührt. 4 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten und Prüfungsleistungen in vergleichbaren Studiengängen anderer Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes können angerechnet werden. Gleich- veröffentlicht: Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen Nr. 5 vom

19 wertigkeit wird angenommen, wenn Weiterbildungszeiten, Weiterbildungsleistungen bzw. Prüfungsleistungen nach Umfang und Inhalt denen des weiterbildenden Studienganges "Personzentrierte Beratung" im Wesentlichen entsprechen. (2) Zuständig für die Prüfung der Gleichwertigkeit und die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuss. (3) Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen von Studiengängen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes, die den Kriterien der EAC (European Association for Counselling) entsprechen, gelten Absatz (1) und (2) entsprechend. 5 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation von Prüfungen und die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Weiterbildungsleitung einen Prüfungsausschuss und wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die Stellvertretung. Den Vorsitz hat stets eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer. Die Weiterbildungsleitung kann auch selbst die Aufgaben des Prüfungsausschusses übernehmen. (2) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer sollen über ein abgeschlossenes Studium im psychosozialen Bereich verfügen und in einem für personzentrierte Beratung relevanten Tätigkeitsfeld ausgewiesen sein. Für die Prüfung im Modul 8 (Masterprüfung) muss mindestens ein Hochschullehrer benannt werden. (4) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Ergebnisse des Prüfungsverfahrens. (5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. (6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 6 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer 1. Die vom Prüfungsausschuss bestellten Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer sind in ihrer Tätigkeit unabhängig. 2. Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 7 Prüfungen, Bewertungen von Prüfungen (1) Zu jedem der Module des weiterbildenden Studienganges ist eine Prüfung abzulegen.. Mögliche Prüfungsformen, aus denen der Kandidat bzw. die Kandidatin in Absprache mit dem Prüfungsausschuss wählen kann, sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Es sind jedoch mindestens 2 wissenschaftliche Hausarbeiten anzufertigen.

20 Modul 1 Modul 2 Modul 3 Modul 4 Modul 5 Modul 6 Modul? Modul 8 Prü- Grund- Einzel- Bera- Einzel- Kolle- Bera- Lehr- Masterfungs- lagen beratung tung von und Grup giale tungs- beratung prüfung form von Be- in multi- Paaren pen- Super praxis ratung, faktorieil und Grup beratung vision unter Mediati- bestimm- pen; im Kon- Superon und ten Pro- Mediati- text von vision Krisen- blem- on Organiinter- und Le- und Kon- sation vention bensla- fliktma- und Ingen nage- stitution, ment Hausar- X X X X beit Referat X X X X Bericht X X X Protokoll X Kollo- X quium (Pflicht) Master- X arbeit (Pflicht) Lei stungspunkte (2) Mündliche Prüfungen (Referat) finden als Einzelprüfung vor der Lehrgangsgruppe bzw. der regionalen Arbeitsgruppe (vgl. Studienordnung 2, Absatz 2) statt. (3) Prüfungen werden vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer und einer Besitzerin bzw. einem Beisitzer abgelegt. (4) Das Prüfungsergebnis soll von Prüferinnen oder Prüfern bzw. Beisitzerinnen oder Beisitzern einvernehmlich festgelegt werden. Kann Einvernehmlichkeit nicht erreicht werden, gilt das arithmetische Mittel der Bewertungen. (5) Für die Prüfungen werden Noten wie folgt vergeben: 1 =sehr gut 2 =gut = 3 =befriedigend = 4 =ausreichend = 5 = nicht ausreichend = eine hervorragende Leistung eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

21 Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. (6) Die Bewertungen werden wie folgt in European Credit Transfer Grades umgerechnet: Deutsche Note ECTS-Grade 1,0-1,5 A Excellent 1,6-2,0 B Very good 2,1-3,0 C Good 3,1-3,5 D Satisfactory 3,6-4,0 E Sufficient 4,1-5,0 F Fail (7) Eine Prüfung gilt als bestanden, wenn sie mit mindestens 4,0 bewertet wurde. (8) Die Prüfung zum Erwerb des Mastergrades ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungen und die Masterarbeit als "bestanden" bewertet sind. 8 Masterarbeit und mündliche Prüfung (1) Die PrÜfung des achten Moduls im weiterbildenden Studium besteht aus der schriftlichen Masterarbeit und aus einem Kolloquium, das als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt wird. (2) In der Abschlussprüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist auf der Grundlage der im Studium vermittelten wissenschaftlichem Methoden Beratungsprozesse im Sinne des personzentrierten Ansatzes selbstständig zu planen, durchzuführen und kritisch zu reflektieren. (3) Das Thema der Masterarbeit ist von der Kandidatin oder vom Kandidaten mit dem Prüfungsausschuss abzustimmen. (4) Die Masterarbeit soll zum Ende des achten Moduls vorgelegt werden. Fristverlängerungen durch den Prüfungsausschuss sind auf Antrag möglich. (5) Die Masterarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern begutachtet, von denen mindestens eine(r) Hochschullehrer(in) ist. Weichen die Gutachten um 2,0 Notenwerte oder mehr voneinander ab, so ist ein drittes Gutachten einzuholen. Bei einer geringeren Abweichung gilt das arithmetische Mittel der beiden Noten. Im Falle einer Ablehnung der Arbeit muss diese schriftlich begründet werden. Dabei ist eine Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses zur Überarbeitung zu setzen. Der Prüfungsausschuss kann diese Frist in begründeten Fällen verlängern. (6) Wird die Überarbeitung der Masteraribeit als "nicht bestanden" (5,0) bewertet, gilt die Masterarbeit endgültig als nicht bestanden. (7) Die mündliche PrÜfung kann im Falle des Nichtbestehens einmal in einer Frist bis höchstens drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann diese Frist in begründeten Fällen verlängern. Absatz (6) gilt entsprechend. 9 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfung gilt als "nicht bestanden" (5,0), wenn die Kandidatin oder der Kandidat an dieser ohne triftige Gründe nicht teilnimmt oder nach Beginn zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

22 (2) Die für Rücktritt oder Versäumnis geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuss umgehend schriftlich mitzuteilen. Wird Krankheit als Grund angegeben, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses wird der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. (3) Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung, z.b. durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, so gilt die Prüfung als "nicht bestanden" (5,O). Die Feststellung wird von dem jeweiligen Prüfer oder der Prüferin getroffen und aktenkundig gemacht. (4) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem Prüfer nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt dann als "nicht bestanden" (5,O). Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. Wird eine Kandidatin oder ein Kandidat von der weiteren Prüfungsteilnahme ausgeschlossen, kann sie oder er verlangen, dass diese Entscheidung innerhalb von 4 Wochen durch den Prüfungsausschuss überprüft wird. (5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind einer Kandidatin oder einem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. 10 Wiederholung von Prüfungen (1) Ist eine studienbegleitende Prüfung zu einem der Module nicht bestanden so kann sie innerhalb einer Frist von drei Monaten einmal wiederholt werden. Diese Frist kann durch den Prüfungsausschuss verlängert werden. (2) Eine ganz oder in Teilen endgültig nicht bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden. (3) 11 Zeugnis und Urkunde (1) Nach bestandener Abschlussprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von zwölf Wochen nach Feststellung des Ergebnisses der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis ist von dem Dekan oder der Dekanin des Fachbereiches Kulturund Sozialwissenschaften zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Fachbereiches zu versehen. Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades "Master of Counselling" ausgestellt. Zeugnis und Urkunde tragen das Datum des Tages, an welchem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. (2) Ist eine Prüfung oder die Masterarbeit endgültig nicht bestanden, so erteilt die Weiterbildungsleitung auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung, die die erbrachten Studienund Prüfungsleistungen nennt und erkennen lässt, dass die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden ist. 12 Ungültigkeit der Prüfung (1) Hat der Kandidat oder die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Täuschung erst nach der Aushändigung von Zeugnis und Urkunde bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffende Prüfung als "nicht bestanden" erklären und Zeugnis und Urkunde einziehen. Damit erlischt die Berechtigung zur Führung des Mastergrades.

23 (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat oder die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Prüfung bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die Weiterbildungsleitung unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2, Satz 2 ist nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 13 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Ablegen einer Prüfungsleistung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und die darauf bezogenen Bewertungen der Prüferinnen oder Prüfer sowie in die Prüfungsprotokolle gewährt. Die Weiterbildungsleitung bestimmt den Zeitpunkt und Ort der Einsichtnahme. (2) Akteneinsicht kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beantragt werden. 14 Veröffentlichung und ln-kratt-treten Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der FernUniversität in Hagen veröffentlicht. Sie tritt mit Wirkung vom in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der FernUniversität in Hagen veröffentlicht. Ausgefertigt und genehmigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Kultur- und Sozialwissenschaften vom und des Rektorates der FernUniversität in Hagen vorn Hagen, den 25. Juli 2005 Der Dekan des Fachbereiches Kultur und Sozialwissenschaften der FernUniversität in Hagen Vt:t Universitätsprofessor Dr. Arthur Benz

24 Prüfungsordnung für die Studiengänge - Kulturwissenschaften - Politik und Organisation - Bildungswissenschaft mit dem Abschluss "Bachelor of Arts (BA)" an der FernUniversität in Hagen Vom 24. September 2002 (Stand: ) Gemäß 2 Abs. 4 und 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen (Hochschulreformweiterentwicklungsgesetz) - HRWG - vom 30. November 2004 (GV. NRW S. 752) hat die FernUniversität in Hagen die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen. In diese Fassung eingearbeitet sind die Satzungen zur Änderung vom , und Kulturwissenschaften und Politik und Organisation Bildungswissenschaft mit dem Abschluss "Bachelor of Arts" soll Studierenden entsprechend den allgemeinen Zielen des Studiums gemäß 81 HG unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt auf dem Feld des gewählten B.A.'s grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu beruflichen Tätigkeiten auf wissenschaftlicher Basis, zu kritischer Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden. (2) Nach erfolgreichem Ablegen der Prüfungen entsprechend den Maßgaben dieser Prüfungsordnung verleiht der Fachbereich Kultur- und Sozialwissenschaften den akademischen Grad "Bachelor of Arts", abgekürzt "BA". Durch die Prüfungen wird festgestellt, ob eine Kandidatin oder ein Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches bzw. der studiengangsrelevanten Fächer überblickt und die Fähigkeit besitzt, mit wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen selbständig zu arbeiten. Inhaltsübersicht 1 Ziel des Studiums und Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Arts" 2 Regelstudienzeit, Studienumfang und Gliederung des Studiums 3 Einschreibvoraussetzung 4 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen 5 Prüfungsausschuss 6 Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer 7 Prüfungen und Prüfungsfristen 8 Zulassung zu den studienbegleitenden Prüfungen 9 Ziel, Umfang und Art der studienbegleitenden Prüfungen 10 Klausuren 11 Mündliche Prüfungen 12 Hausarbeiten 13 Bachelor-Abschlussarbeit 14 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß 15 Wiedemolung von Prüfungen 16 Bewertung von Prüfungsleistungen 17 Gesamtbewertung der Prüfung zur Eriangung des akademischen Grades "Bachelor of Arts" 18 Zeugnis 19 Diploma Supplement 20 Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Arts" 21 Ungültigkeit der Prüfung, Aberkennung des Bachelor-Grades 22 Einsicht in die Prüfungsakten 23 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung 1 Ziel des Studiums und Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Arts" 2 Regelstudienzeit, Studienumfang und Gliederung des Studiums (1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre. Wird das Studium in Form eines Teilzeitstudiums durchgeftlhrt, verdoppelt sich die Regelstudienzeit. (2) Der Studienumfang beträgt Arbeitsstunden. (3) Das Studium ist in 11 verpflichtende Module gegliedert, die jeweils 450 Arbeitsstunden umfassen. In den Modulen werden thematisch, methodisch oder systematisch zusammenhängende Kurse im Umfang von je 8 SWS (= 240 Arbeitsstunden) gebündelt. Die Aufteilung der restlichen 210 Arbeitssrunden pro Modul für Prüfungsvorbereitung und -durchftlhrung, Präsenzseminare, P1licht- und freie Lektüre regelt die jeweilige Studienordnung. Jedes Modul wird mit einer studienbegleitenden PrÜfung abgeschlossen. Die verbleibenden 450 Arbeitsstunden entfallen auf die Anfertigung der BA-Arbeit. (4) Leistungspunkte bescheinigen die erfolgreiche Bearbeitung eines Moduls. Die Vergabe von Leistungspunkten erfolgt nach dem European Credit Transfer System (ECTS). Leistungspunkte werden nur vergeben, wenn die dem Modul zugeordnete Prüfungsleistung mit mindestens 4,0 (ausreichend) bewertet wurde. Der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs wird mit insgesamt 180 Leistungspunkten (ECTS) bewertet, d.h. mit jeweils 15 Leistungspunkten pro Modul und 15 Leistungspunkten für die bestandene BA-Arbeit. (5) In den Studienordnungen werden die Studieninhalte so ausgewählt und begrenzt, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. (1) Das Studium der Studiengänge

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