Informationspflichten nach der Datenschutz Grundverordnung

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1 Infrmatinsblätter zum neuen Datenschutzrecht in der ambulanten Versrgung Infrmatinspflichten nach der Datenschutz Grundverrdnung I. Inhalt der Infrmatinspflicht Zur Sicherung der Transparenz für die vn der Datenverarbeitung Betrffenen sieht die Datenschutzgrundverrdnung (DSGVO) umfangreiche Infrmatinspflichten für die Verantwrtlichen vr, die Gesundheitsdaten verarbeiten. II. Gesetzliche der vertragliche Verpflichtung des Heilberuflers, Patientendaten Dritten bereitzustellen und die möglichen Flgen der Nichtbereitstellung Frm der Infrmatinspflicht In Artikel 13 DSGVO und ergänzend in 32 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz ab dem ) werden die Anfrderungen für Heilberufler (*) als Verantwrtliche geregelt, wenn die Daten unmittelbar bei der Patientin/beim Patienten erhben werden (Direkterhebung). Artikel 14 DSGVO und ergänzend 33 BDSG regeln die Anfrderungen für Heilberufler bei Erhebung vn Patientendaten bei einem Dritten (Dritterhebung). Swhl bei der Direkterhebung als auch bei der Dritterhebung bestehen grundsätzlich flgende Infrmatinspflichten des Heilberuflers gegenüber Patientinnen und Patienten: Name und Kntaktdaten der heilberuflichen Einrichtung Kntaktdaten des ggf. vrhandenen betrieblichen Datenschutzbeauftragten Zwecke der Datenverarbeitung Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der persnenbezgenen Daten Empfänger/Kategrien vn Empfängern der Patientendaten (z.b. Krankenkassen und Verrechnungsstellen) Bei Übermittlung vn Patientendaten an einen Empfänger in einem Drittland/eine internatinale Organisatin (z. B. Nutzung vn Clud Diensten) Zur Verfügung zu stellen sind weiterhin: Gemäß Artikel 12 Abs. 1 DSGVO sind die Infrmatinen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Frm swie in klarer und einfacher Sprache zu übermitteln. Die Infrmatinen sind schriftlich der in anderer Frm, ggf. elektrnisch zu übermitteln. Auf Verlangen ist die Infrmatin auch mündlich möglich. In diesem Fall muss die Auskunft begehrende Persn (Patientin/Patient) ihre Identität nachweisen können. Die Infrmatinen müssen grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Es wird empfhlen, für Patientinnen und Patienten ein Schriftstück vrzubereiten, in denen die gefrderten Infrmatinen gegeben werden. Die Überreichung dieses Schriftstückes an Patientinnen und Patienten sll aus Beweisgründen in der Patientenakte dkumentiert werden. Die Infrmatinen sind ab dem nicht nur neuen Patientinnen und Patienten zu erteilen sndern auch Patientinnen und Patienten, die in einem Behandlungsverhältnis mit dem Verantwrtlichen standen und erneut in der heilberuflichen Einrichtung erscheinen. Es ist beabsichtigt, ein Frmblatt zu entwickeln, dass in Kürze auf den Internetseiten der Heilberufskammern eingestellt wird. Verwiesen wird auch auf die Landesdatenschutzbeauftragte. Dauer, für die die Patientendaten gespeichert werden sllen, z. B. Aufbewahrungsfristen nach den ärztlichen Berufsrdnungen (10 Jahre), 630 lit. f Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (10 Jahre), 28 Abs. 3 Röntgenverrdnung und 85 Abs. 3 Strahlenschutzverrdnung (30 Jahre) Datenschutzrechtliche Ansprüche der Patientin/des Patienten (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Sperrung, Widerspruchsrecht, Datenübertragbarkeit) Recht auf Widerruf einer Einwilligung Recht der Patientin/des Patienten auf Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde Quelle, aus der die persnenbezgenen Daten stammen III. Ausnahmen vn der Infrmatinspflicht Die DSGVO und das BDSG sehen Ausnahmen für die Infrmatinspflichten vr. 1) Die Infrmatinspflicht entfällt, wenn die Patientin der der Patient bereits über die Infrmatinen verfügt (Art. 13 Abs. 4 DSGVO) swie bei den in 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BDSG genannten Einzelfällen der Verarbeitung vn Patientendaten (jeweils unter Abwägung gegen das Recht der Patientin/des Patienten): Dieses Infrmatinsblatt wurde erarbeitet vn der Arbeitsgemeinschaft der nrdrhein westfälischen Heilberufskammern (Ärztekammer Nrdrhein, Ärztekammer Westfalen Lippe, Apthekerkammer Nrdrhein, Apthekerkammer Westfalen Lippe, Kammer für Psychlgische Psychtherapeuten und Kinder und Jugendlichenpsychtherapeuten Nrdrhein Westfalen, Tierärztekammer Nrdrhein, Tierärztekammer Westfalen Lippe, Zahnärztekammer Nrdrhein swie Zahnärztekammer Westfalen Lippe) swie den Kassenärztlichen Vereinigungen Nrdrhein und Westfalen Lippe und gibt den Stand der Meinungsbildung vm wieder. (*) Als Heilberufler gelten die Mitglieder der vrgenannten Kammern. 1

2 ausschließlich analger Handhabung Verarbeitung bei öffentlichen Stellen, wenn eine Infrmatin dem öffentlichen Zweck zuwiderliefe (z.b. Plizei) Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung/Nachteil für Bundes der Landeswhl Vereitelung einer Anspruchsdurchsetzung Vertraulicher Übermittlung an öffentliche Stelle 2) Die Infrmatinspflicht entfällt bei der Erhebung bei Dritten, IV. wenn die Patientin der der Patient bereits über die Infrmatin verfügt (Art. 14 Abs. 5 lit. a DSGVO) wenn durch die Erfüllung Infrmatinen ffenbart werden, die ihrem Wesen nach insbesndere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheim gehalten werden müssen ( 29 Abs. 1 Satz 1 BDSG). wenn die Infrmatinsgebung, die Geltendmachung, Ausübung der Verteilung zivilrechtliche Ansprüche beeinträchtigen würden und in einer Einzelfallbetrachtung nicht das berechtigte Interesse der Patientin/des Patienten an der Infrmatinsgebung überwiegt ( 33 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BDSG) wenn die persnenbezgenen Daten gemäß dem Uninsrecht der dem Recht der Mitgliedsstaaten dem Berufsgeheimnis einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht (Schweigepflicht) unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen. Gesetzliche Regelungen Auszug aus dem BDSG neu ab dem Rechte der betrffenen Persn und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall vn Geheimhaltungspflichten (1) Die Pflicht zur Infrmatin der betrffenen Persn gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verrdnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verrdnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, sweit durch ihre Erfüllung Infrmatinen ffenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesndere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betrffenen Persn gemäß Artikel 15 der Verrdnung (EU) 2016/679 besteht nicht, sweit durch die Auskunft Infrmatinen ffenbart würden, die nach einer Rechtsvrschrift der ihrem Wesen nach, insbesndere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verrdnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verrdnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, sweit durch die Benachrichtigung Infrmatinen ffenbart würden, die nach einer Rechtsvrschrift der ihrem Wesen nach, insbesndere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend vn der Ausnahme nach Satz 3 ist die betrffene Persn nach Artikel 34 der Verrdnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betrffenen Persn, insbesndere unter Berücksichtigung drhender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen. (2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme der im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, s besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Infrmatin der betrffenen Persn gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verrdnung (EU) 2016/679 nicht, sfern nicht das Interesse der betrffenen Persn an der Infrmatinserteilung überwiegt. (3) Gegenüber den in 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Persnen der deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verrdnung (EU) 2016/679 nicht, sweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Persnen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis vn Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde. 32 Infrmatinspflicht bei Erhebung vn persnenbezgenen Daten bei der betrffenen Persn (1) Die Pflicht zur Infrmatin der betrffenen Persn gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verrdnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verrdnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Infrmatin über die beabsichtigte Weiterverarbeitung 1. eine Weiterverarbeitung analg gespeicherter Daten betrifft, bei der sich der Verantwrtliche durch die Weiterverarbeitung unmittelbar an die betrffene Persn wendet, der Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck gemäß der Verrdnung (EU) 2016/679 vereinbar ist, die Kmmunikatin mit der betrffenen Persn nicht in digitaler Frm erflgt und das Interesse der betrffenen Persn an der Infrmatinserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesndere mit Blick auf den Zusammenhang, in dem die Daten erhben wurden, als gering anzusehen ist, 2. im Fall einer öffentlichen Stelle die rdnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwrtlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verrdnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen des Verantwrtlichen an der Nichterteilung der Infrmatin die Interessen der betrffenen Persn überwiegen, 2

3 3. die öffentliche Sicherheit der Ordnung gefährden der snst dem Whl des Bundes der eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwrtlichen an der Nichterteilung der Infrmatin die Interessen der betrffenen Persn überwiegen, 4. die Geltendmachung, Ausübung der Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwrtlichen an der Nichterteilung der Infrmatin die Interessen der betrffenen Persn überwiegen der 5. eine vertrauliche Übermittlung vn Daten an öffentliche Stellen gefährden würde. (2) Unterbleibt eine Infrmatin der betrffenen Persn nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwrtliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betrffenen Persn, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verrdnung (EU) 2016/679 genannten Infrmatinen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Frm in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwrtliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er vn einer Infrmatin abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 keine Anwendung. (3) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 wegen eines vrübergehenden Hinderungsgrundes, kmmt der Verantwrtliche der Infrmatinspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Frtfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedch innerhalb vn zwei Wchen, nach. 33 Infrmatinspflicht, wenn die persnenbezgenen Daten nicht bei der betrffenen Persn erhben wurden (1) Die Pflicht zur Infrmatin der betrffenen Persn gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verrdnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verrdnung (EU) 2016/679 und der in 29 Absatz 1 Satz 1 genannten Ausnahme nicht, wenn die Erteilung der Infrmatin 1. im Fall einer öffentlichen Stelle a) die rdnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwrtlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verrdnung (EU) 2016/679 gefährden würde der b) die öffentliche Sicherheit der Ordnung gefährden der snst dem Whl des Bundes der eines Landes Nachteile bereiten würde und deswegen das Interesse der betrffenen Persn an der Infrmatinserteilung zurücktreten muss, 2. im Fall einer nicht öffentlichen Stelle a) die Geltendmachung, Ausübung der Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde der die Verarbeitung Daten aus zivilrechtlichen Verträgen beinhaltet und der Verhütung vn Schäden durch Straftaten dient, sfern nicht das berechtigte Interesse der betrffenen Persn an der Infrmatinserteilung überwiegt, der b) die zuständige öffentliche Stelle gegenüber dem Verantwrtlichen festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der Daten die öffentliche Sicherheit der Ordnung gefährden der snst dem Whl des Bundes der eines Landes Nachteile bereiten würde; im Fall der Datenverarbeitung für Zwecke der Strafverflgung bedarf es keiner Feststellung nach dem ersten Halbsatz. (2) Unterbleibt eine Infrmatin der betrffenen Persn nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwrtliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betrffenen Persn, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verrdnung (EU) 2016/679 genannten Infrmatinen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Frm in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwrtliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er vn einer Infrmatin abgesehen hat. (3) Bezieht sich die Infrmatinserteilung auf die Übermittlung persnenbezgener Daten durch öffentliche Stellen an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, sweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Auszug aus der DSGVO ab dem Artikel 13 Infrmatinspflicht bei Erhebung vn persnenbezgenen Daten bei der betrffenen Persn (1) Werden persnenbezgene Daten bei der betrffenen Persn erhben, s teilt der Verantwrtliche der betrffenen Persn zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Flgendes mit: a) den Namen und die Kntaktdaten des Verantwrtlichen swie gegebenenfalls seines Vertreters; b) gegebenenfalls die Kntaktdaten des Datenschutzbeauftragten; c)die Zwecke, für die die persnenbezgenen Daten verarbeitet werden sllen, swie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung; d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die vn dem Verantwrtlichen der einem Dritten verflgt werden; e) gegebenenfalls die Empfänger der Kategrien vn Empfängern der persnenbezgenen Daten und f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwrtlichen, die persnenbezgenen Daten an ein Drittland der eine internatinale Organisatin zu übermitteln, swie das Vrhandensein der das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kmmissin der im Falle vn Übermittlungen gemäß Artikel 46 der Artikel 47 der Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten der angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kpie vn ihnen zu erhalten ist, der w sie verfügbar sind. (2) Zusätzlich zu den Infrmatinen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwrtliche der betrffenen Persn zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten flgende weitere Infrmatinen zur Verfügung, die ntwendig sind, um 3

4 eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten: a) die Dauer, für die die persnenbezgenen Daten gespeichert werden der, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; b) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwrtlichen über die betreffenden persnenbezgenen Daten swie auf Berichtigung der Löschung der auf Einschränkung der Verarbeitung der eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung swie des Rechts auf Datenübertragbarkeit; c) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, hne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erflgten Verarbeitung berührt wird; d) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; e) b die Bereitstellung der persnenbezgenen Daten gesetzlich der vertraglich vrgeschrieben der für einen Vertragsabschluss erfrderlich ist, b die betrffene Persn verpflichtet ist, die persnenbezgenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Flgen die Nichtbereitstellung hätte und f) das Bestehen einer autmatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Prfiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und zumindest in diesen Fällen aussagekräftige Infrmatinen über die invlvierte Lgik swie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betrffene Persn. (3) Beabsichtigt der Verantwrtliche, die persnenbezgenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die persnenbezgenen Daten erhben wurden, s stellt er der betrffenen Persn vr dieser Weiterverarbeitung Infrmatinen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Infrmatinen gemäß Absatz 2 zur Verfügung. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und sweit die betrffene Persn bereits über die Infrmatinen verfügt. Artikel 14 Infrmatinspflicht, wenn die persnenbezgenen Daten nicht bei der betrffenen Persn erhben wurden (1) Werden persnenbezgene Daten nicht bei der betrffenen Persn erhben, s teilt der Verantwrtliche der betrffenen Persn Flgendes mit: a) den Namen und die Kntaktdaten des Verantwrtlichen swie gegebenenfalls seines Vertreters; b) zusätzlich die Kntaktdaten des Datenschutzbeauftragten; c) die Zwecke, für die die persnenbezgenen Daten verarbeitet werden sllen, swie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung; d) die Kategrien persnenbezgener Daten, die verarbeitet werden; e) gegebenenfalls die Empfänger der Kategrien vn Empfängern der persnenbezgenen Daten; f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwrtlichen, die persnenbezgenen Daten an einen Empfänger in einem Drittland der einer internatinalen Organisatin zu übermitteln, swie das Vrhandensein der das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kmmissin der im Falle vn Übermittlungen gemäß Artikel 46 der Artikel 47 der Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten der angemessenen Garantien und die Möglichkeit, eine Kpie vn ihnen zu erhalten, der w sie verfügbar sind. (2) Zusätzlich zu den Infrmatinen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwrtliche der betrffenen Persn die flgenden Infrmatinen zur Verfügung, die erfrderlich sind, um der betrffenen Persn gegenüber eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten: a)die Dauer, für die die persnenbezgenen Daten gespeichert werden der, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; b) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die vn dem Verantwrtlichen der einem Dritten verflgt werden; c)das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwrtlichen über die betreffenden persnenbezgenen Daten swie auf Berichtigung der Löschung der auf Einschränkung der Verarbeitung und eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung swie des Rechts auf Datenübertragbarkeit; d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, hne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erflgten Verarbeitung berührt wird; e)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; f) aus welcher Quelle die persnenbezgenen Daten stammen und gegebenenfalls b sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen; g)das Bestehen einer autmatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Prfiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und zumindest in diesen Fällen aussagekräftige Infrmatinen über die invlvierte Lgik swie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betrffene Persn. (3) Der Verantwrtliche erteilt die Infrmatinen gemäß den Absätzen 1 und 2 a)unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der persnenbezgenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der persnenbezgenen Daten, längstens jedch innerhalb eines Mnats, b)falls die persnenbezgenen Daten zur Kmmunikatin mit der betrffenen Persn verwendet werden sllen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie, der, c)falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung. (4) Beabsichtigt der Verantwrtliche, die persnenbezgenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die persnenbezgenen Daten erlangt wurden, s stellt er der betrffenen Persn vr dieser Weiterverarbeitung Infrmatinen über diesen 4

5 anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Infrmatinen gemäß Absatz 2 zur Verfügung. (5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und sweit a) die betrffene Persn bereits über die Infrmatinen verfügt, b) die Erteilung dieser Infrmatinen sich als unmöglich erweist der einen unverhältnismäßigen Aufwand erfrdern würde; dies gilt insbesndere für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche der histrische Frschungszwecke der für statistische Zwecke vrbehaltlich der in Artikel 89 Absatz 1 genannten Bedingungen und Garantien der sweit die in Absatz 1 des vrliegenden Artikels genannte Pflicht vraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht der ernsthaft beeinträchtigt In diesen Fällen ergreift der Verantwrtliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten swie der berechtigten Interessen der betrffenen Persn, einschließlich der Bereitstellung dieser Infrmatinen für die Öffentlichkeit, c) die Erlangung der Offenlegung durch Rechtsvrschriften der Unin der der Mitgliedstaaten, denen der Verantwrtliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betrffenen Persn vrsehen, ausdrücklich geregelt ist der d) die persnenbezgenen Daten gemäß dem Uninsrecht der dem Recht der Mitgliedstaaten dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen. 5

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