Ordnung für die Schlichtungsstelle des Caritasverbandes für die Erzdiözese Bamberg e.v.

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1 Ordnung für die Schlichtungsstelle des Caritasverbandes für die Erzdiözese Bamberg e.v. I. Schlichtungsstelle nach 22 AVR 1 Sitz, Zuständigkeit (1) Sitz und Geschäftsstelle sind beim Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e.v. mit der Anschrift: Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e.v., Geyerswörthstraße 2, Bamberg. (2) Die Schlichtungsstelle ist für das Gebiet der Erzdiözese Bamberg gemäß 22 AVR zuständig bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern, die sich aus der Anwendung der AVR oder aus dem Dienstverhältnis ergeben. Die Schlichtungsstelle ist nicht für arbeitsrechtliche Streitfälle zuständig, an denen der Diözesancaritasverband beteiligt ist. In diesen Fällen ist die Zentrale Schlichtungsstelle beim Deutschen Caritasverband in Freiburg zuständig. Die Entscheidung über die Unzuständigkeit der Schlichtungsstelle trifft der Vorsitzende alleine durch Beschluss. Die Anrufung der Schlichtungsstelle berührt nicht das Recht, den Klageweg beim Arbeitsgericht zu beschreiten. Durch Anrufung der Schlichtungsstelle werden vor dem Arbeitsgericht einzuhaltende Fristen nicht gewahrt. 2 Zusammensetzung (1) Die Schlichtungsstelle setzt sich aus dem/der Vorsitzenden und vier Beisitzer/innen zusammen, von denen je zwei der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite angehören. (2) Für den Fall der Verhinderung haben der Vorsitzende und jeweils die Dienstnehmerund Dienstgeberseite eine Stellvertretung. (3) Die Schlichtungsstelle ist beschlussfähig, wenn alle im Abs. 1 genannten Mitglieder bzw. deren Stellvertreter/innen anwesend sind. 3 Eignungsvoraussetzungen (1) Der/die Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt und sollte arbeitsrechtliche Erfahrungen besitzen. Sie/er muss der kath. Kirche angehören, darf aber weder im kirchlichen Dienst stehen noch einem Leitungsorgan einer kirchlichen Einrichtung angehören. (2) Die Beisitzer/innen müssen im kirchlichen Dienst der Erzdiözese Bamberg, Geltungsbereich AVR tätig sein.

2 4 Wahl, Amtszeit, Rechtsstellung (1) Der Vorstand des Diözesan-Caritasverbandes beruft im Einvernehmen mit der DiAG MAV die/den Vorsitzende/n und die Stellvertreter. Der Vorstand des Diözesan-Caritasverbandes bestellt zwei ehrenamtliche Beisitzer sowie jeweils einen Vertreter für den Fall der Verhinderung. Die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen wählt in der Mitgliederversammlung zwei ehrenamtliche Beisitzer und einen Vertreter. (2) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Ist zum Ende der Amtszeit die Berufung bzw. Wahl der neuen Mitglieder der Schlichtungsstelle noch nicht erfolgt, führt die Schlichtungsstelle in der alten Besetzung die Geschäfte fort, längstens bis zur Dauer von sechs Monaten nach Ende der Amtszeit. Eine Verlängerung der Berufung bzw. Wiederwahl um eine weitere Amtsperiode ist zulässig. Das Amt eines Mitglieds erlischt: 1. Mit Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung des Mitglieds bei der Geschäftsstelle 2. Bei Verlust der Geschäftsfähigkeit 3. Bei Wegfall der Eignungsvoraussetzungen. Stehen bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds keine Ersatzmitglieder zur Verfügung, findet eine Nachwahl bzw. Berufung für den Rest der Amtszeit statt. (3) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig und nur an das Recht und ihr Gewissen gebunden. Sie unterliegen der Schweigepflicht. Für die Beisitzer steht die Tätigkeit in der Schlichtungsstelle dem Dienst gleich und gilt als Arbeitszeit. Sie erhalten für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang Arbeitsbefreiung. Findet ein Schlichtungsverfahren außerhalb der regulären Dienstzeit eines Mitglieds statt, so ist diesem Mitglied Freizeitausgleich zu erteilen. Die Beisitzer erhalten Auslagenersatz im Rahmen der geltenden Reisekostenordnung. Dem/der Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. II. Das Schlichtungsverfahren 5 Ablehnung von Mitgliedern der Schlichtungsstelle Hinsichtlich eines Ausschlusses oder einer Ablehnung von Mitgliedern der Schlichtungsstelle gelten die 41 bis 48 ZPO entsprechend. 6 Informationspflicht Die Geschäftsstelle informiert die Beisitzer über eingehende Schlichtungsanträge und sonstige wesentliche Angelegenheiten.

3 7 Dauer des Schlichtungsverfahrens Das Schlichtungsverfahren soll spätestens 6 Monate nach Antragstellung abgeschlossen sein. 8 Ladung, Zustellung Der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens, Ladungen und Entscheidungen sind den nach 2 Beteiligten durch die Geschäftsstelle unverzüglich zuzustellen. 9 Bevollmächtigte Antragsteller und Antragsgegner können sich vor der Schlichtungsstelle durch eine mit entsprechender schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen oder mit ihr als Beistand erscheinen. Rechtsanwälte sind nur zugelassen, wenn die Wahrung der Rechte des Antragstellers, des Antragsgegners oder eines sonstigen Beteiligten diese notwendig erscheinen lassen. Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende. 10 Amtshilfe Die Dienststellen im caritativen Bereich der Erzdiözese Bamberg sind der Schlichtungsstelle zur Amtshilfe verpflichtet. 11 Einleitung des Schlichtungsverfahrens (1) Die Schlichtungsstelle wird nur auf Antrag einer/eines Mitarbeiterin/Mitarbeiters oder eines Dienstgebers tätig. Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Der Antrag soll den/die Antragsteller/in, den/die Antragsgegner/in, ein klares Anspruchsbegehren, den Sachverhalt und die notwendigen Beweismittel enthalten. (2) Der/die Antragsteller/in kann den Antrag jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle zurücknehmen. (3) Erweist sich ein Antrag als unzulässig oder unbegründet, so kann ihn die Schlichtungsstelle ohne mündliche Verhandlung durch einen begründeten Beschluss abweisen. (4) Der/die Vorsitzende verfügt unverzüglich die Zustellung der Antragschrift an den/die Antragsgegner/in. Der/die Antragsgegner/in ist zugleich aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist zur Antragsschrift Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ist dem/der Antragsteller/in zuzustellen. 12 Durchführung des Schlichtungsverfahrens (1) Der/die Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die zur Erledigung des Schlichtungsverfahrens möglichst in einer Verhandlung notwendig sind. (2) Der/die Vorsitzende und die Beisitzer/innen haben in jeder Verfahrenslage auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

4 (3) Sieht der/die Vorsitzende/r nach Eingang der Antragserwiderungsschrift nach Aktenlage eine Einigungsmöglichkeit, kann er/sie den Beteiligten einen begründeten Einigungsvorschlag unterbreiten. Er/sie setzt den Beteiligten zugleich eine Frist zur Klärung über den Einigungsvorschlag. 13 Mündliche Verhandlung (1) Der/die Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und verfügt die Ladung der Beteiligten und der Bevollmächtigten. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In Eilfällen kann sie bis auf eine Woche verkürzt werden. Die Beteiligten sind mit der Ladung darauf hinzuweisen, dass im Falle des unentschuldigten Fernbleibens ohne sie entschieden werden kann. (2) Über die mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden ein Protokoll zu fertigen. Es enthält die gestellten Anträge, Einigungsvorschlag oder Beschluss der Schlichtungsstelle im Wortlaut sowie wesentliche Inhalte des Vortrages der Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen. Das Protokoll ist den Beteiligten zuzustellen. (3) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Schlichtungsstelle kann von dieser Regelung Ausnahmen beschließen. (4) Der/die Vorsitzende leitet die Verhandlung. (5) Nehmen die Beteiligten den Schlichtungsvorschlag an, erklärt der Vorsitzende das Schlichtungsverfahren für beendet. Wird der Schlichtungsvorschlag nicht von den Beteiligten angenommen oder äußert sich einer der Beteiligten bzw. äußern sich beide Beteiligten zu dem Schlichtungsvorschlag nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist, erklärt der Vorsitzende das Schlichtungsverfahren für gescheitert. (6) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, entscheidet die Schlichtungsstelle in interner Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch Schlichtungsspruch, der am Ende der mündlichen Verhandlung zu verkünden ist. Ist dies wegen besonderer Schwierigkeit der Rechtslage nicht möglich, bestimmt der/die Vorsitzende am Ende der mündlichen Verhandlung den Termin der Entscheidung. (7) Der Schlichtungsspruch ist den Beteiligten schriftlich innerhalb von zwei Monaten nach Verkündung zuzustellen. Er enthält die Bezeichnung der Beteiligten und ihrer Bevollmächtigten, die Namen der an der Entscheidung beteiligten Mitglieder der Schlichtungsstelle, den Tag der Verhandlung, die Beschlussformel, den Sachverhalt und die Entscheidungsgründe einschließlich der Kostenentscheidung. Mit Zustellung des Schlichtungsspruches ist gleichzeitig eine Frist für dessen Annahme zu setzen. 14 Kosten (1) Verfahrenskosten werden nicht erhoben. (2) Zu den Kosten gehören: 1. Fahrtkosten der Beteiligten 2. Entschädigung von Zeugen, 3. Entschädigung von Sachverständigen. (3) Kosten, die durch die Beteiligung eines Rechtsanwaltes oder Beistandes entstanden sind, werden nur dann getragen, wenn der Vorsitzende die Vertretung zugelassen hat.

5 (4) Der Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e.v. trägt die Kosten der Schlichtungsstelle einschließlich der Aufwendungen für die Mitglieder der Schlichtungsstelle. Nicht erstattet werden die anfallenden Personalkosten der Mitglieder der Schlichtungsstelle. 15 Inkraftsetzung Diese Ordnung tritt am in Kraft Bamberg, den Weihbischof Werner Radspieler 1. Vorsitzender

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