Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten und Tagespflegestellen der Stadt Trebbin

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1 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten und Tagespflegestellen der Stadt Trebbin Rechtsgrundlagen Auf der Grundlage von: - 3 Abs.1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]), - 90 des Achten Buch Sozialgesetzbuch Kinder und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) - 1, 12, 17, 18, 22 und 23 des Kindertagesstättengesetzes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz - KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 16], S.384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2015 (GVBl.I/15, [Nr. 21]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trebbin in ihrer Sitzung am folgende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten und Tagespflegestellen der Stadt Trebbin beschlossen: Inhalt 1 Beitragspflicht 2 Beitragsschuldner 3 Ermittlung der Beitragshöhe 4 Einkommen 5 Einkommensstufen 6 Auskunfts- und Glaubhaftmachungspflichten 7 Festsetzung 8 Vorläufige Beitragsfestsetzung, Abschläge, Rückwirkung 9 Zahlungsfrist, Ausgleich von Unterschiedsbeträgen 10 Veränderungen des Elternbeitrages / Anzeigepflichten 11 Änderung der Beitragstabelle 12 Änderung der Bemessungskriterien 13 Unverheiratete Eltern 14 Essengeld 15 Inkrafttreten 16 Schlussbestimmungen 1

2 1 Beitragspflicht (1) Die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten und Tagespflegestellen der Stadt Trebbin ist beitragspflichtig. (2) Für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen der Stadt Trebbin erheben die Stadt Trebbin oder die Träger der Kindertagesstätten und Tagespflegestellen Elternbeiträge bzw. Betreuungsentgelte und Zuschüsse zu den Verpflegungskosten. (3) Die Elternbeiträge entstehen mit der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung der Stadt Trebbin mit dem Beginn des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem das Kind letztmalig die Kindertageseinrichtung besucht. (4) Krankheit, Kur und Urlaub des betreuten Kindes führen bei laufenden Betreuungsverträgen nicht zu einer Minderung bzw. einem Wegfall des Elternbeitrags bzw. Betreuungsentgeltes. Gleiches gilt für vorübergehende Betriebsferien und die zeitweise Schließung der Kindertageseinrichtung, welche die Dauer von einem Monat nicht überschreiten. 2 Beitragsschuldner (1) Schuldner der Elternbeiträge bzw. Betreuungsentgelte und der Zuschüsse zu den Verpflegungskosten ist der Personensorgeberechtigte, welcher die Aufnahme des Kindes in einer Kindertagesstätte der Stadt Trebbin oder eines Trägers beantragt hat. (2) Mehrere Personensorgeberechtigten haften als Gesamtschuldner. 3 Ermittlung der Beitragshöhe (1) Die Höhe des Elternbeitrages bzw. Betreuungsentgeltes ist im Einzelfall zu ermitteln. Hierzu ist die Berechnung des Einkommens ( 4) erforderlich. (2) Das nach 4 bereinigte Einkommen (Netto-Einkommen) ist Grundlage für die Einstufung in die Beitragstabelle. (3) Eine Ermittlung des Elternbeitrages bzw. Betreuungsentgeltes entfällt, wenn und solange sich der Personensorgeberechtigte freiwillig durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Trebbin oder dem Träger der Kindertagesstätte zur Zahlung des höchsten nach der jeweils gültigen Beitragstabelle für die gewählte Betreuungsform ausgewiesenen Betrages verpflichtet. Eine solche Erklärung ist jederzeit für die Zukunft widerruflich. (4) Für Kinder, die im Rahmen von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung und für Kinder, die außerhalb des Elternhauses bei Pflegeeltern untergebracht sind, ist jeweils der Elternbeitrag bzw. das Betreuungsentgelt gem. Berechnung nach 17 Abs. 1 S. 3 KitaG für die jeweilige Betreuungsform zu zahlen. 2

3 4 Einkommen (1) Zum Einkommen im Sinne der Satzung gehören alle Einnahmen der Beitragspflichtigen, in Geld oder Geldeswert. Nicht angerechnet werden: a. Vermögenswirksame Leistungen b. SGBII/XII-Leistungen c. Kinderzuschlag nach 6a BKGG d. die in 82 Abs. 1 sowie 83 und 84 SGB XII genannten nach Zweck und Inhalt bestimmten Leistungen e. Elterngeld bis zu 300 pro Kind (nach 10 Abs.1 BEEG) f. Einkünfte der im Haushalt lebenden weiteren Kinder g. Kinderbetreuungszuschlag gem. 14 BAföG h. Kindergeld (2) Von den Einnahmen sind gem. 82 Abs. 2 SGB XII i.v.m. der DVO zu 82 SGB XII abzusetzen: a. auf das Einkommen entrichtete Steuern, insbesondere die Lohn-, Gewerbeund Umsatzsteuer, Solidaritätszuschlag; b. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung); c. bei nicht sozialversicherungspflichtigen Personen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie Altersvorsorge, soweit diese in der Höhe angemessen sind; d. Werbungskosten gem. 9a EStG (3) Das Jahreseinkommen ist erstmals mit der Aufnahme in der Kindertageseinrichtung sowie für vorhandene Betreuungsverträge bis zu einem von der Stadt Trebbin bzw. von dem Träger festgesetzten Datum eines Kalenderjahres der Stadt Trebbin bzw. dem Träger nachzuweisen. 3

4 (4) Wenn das Elterneinkommen im laufenden Jahr voraussichtlich wesentlich niedriger oder höher als im Vorjahr ist, so kann auch vom Einkommen des laufenden Kalenderjahres ausgegangen werden. (5) Werden häufige und gravierende Einkommensschwankungen vom Träger festgestellt, kann auch eine mehrmalige Einkommensermittlung festgelegt werden. 5 Einkommensstufen Das nach 4 bereinigte Einkommen (Netto-Jahreseinkommen) bestimmt die Stufe in der Elternbeitragstabelle. Netto-Einkommen Zuordnung zu - bis Stufe bis Stufe bis Stufe bis Stufe bis Stufe bis Stufe bis Stufe bis Stufe bis Stufe bis Stufe bis Stufe bis Stufe 11 darüber Stufe 12 Entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens ergibt sich der zu zahlende Elternbeitrag bzw. das Betreuungsentgelt aus der als Anlage beigefügten Beitragstabelle. Der Elternbeitrag wird entsprechend der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder ermäßigt. Unterhaltsberechtigt sind alle Kinder, für die Kindergeld bezogen wird und die mit dem zu betreuenden Kind in einem Haushalt leben bzw. bei Ausbildung/Studium außerhalb des Haushaltes durch die Eltern finanziell unterstützt werden. Bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern ermäßigt sich die ermittelte Gebühr der Tabelle für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind im Monat um 20 % und auf nicht weniger als den Mindestbeitrag. Die Ermäßigung der Gebühr wird durch Nachweise der unterhaltsberechtigten Kinder berücksichtigt. Sie tritt ab dem Monat der Bekanntgabe in Kraft. 4

5 6 Auskunfts- und Glaubhaftmachungspflichten (1) Die Beitragspflichtigen, die einen geringeren als den Höchstbeitrag der jeweiligen Betreuungsform beantragen, haben Auskünfte über das Einkommen und über die für die Einkommensgrenze bedeutsamen Verhältnisse zu geben, sowie die erforderlichen Unterlagen beizubringen. Die Beitragspflichtigen sind berechtigt, Daten, die aus den einzureichenden Unterlagen hervorgehen und für die Festsetzung der Elternbeiträge bzw. Betreuungsentgelte nicht erforderlich sind, unkenntlich zu machen. Auskünfte und Belege können auch während der Laufzeit eines Betreuungsvertrages wiederholt verlangt werden, um die fortdauernde Richtigkeit der Einstufung überprüfen zu können. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere: a) Einkommensteuerbescheide; b) die Einkommensteuererklärung oder Teile davon, soweit diese üblicherweise Informationen enthalten, die für die Berechnung erforderlich sind, aber nicht aus dem Einkommensteuerbescheid hervorgehen; c) Bescheide, Abrechnungen, Kontoauszüge und ähnliche Belege, die geeignet sind, die Einkünfte und Einnahmen im Sinne von 4 nachzuweisen. (2) Können die Beitragspflichtigen die erforderlichen Unterlagen nach Abs. 1 a - c für den Berechnungszeitraum noch nicht vorlegen, so kann als Berechnungszeitraum das letzte Kalenderjahr zugrunde gelegt werden, für welches die erforderlichen Unterlagen beigebracht werden können. 7 Festsetzung Die Festsetzung des Elternbeitrages bzw. Betreuungsentgeltes erfolgt durch einen gesonderten schriftlichen Bescheid und gilt längstens für die Dauer des Vertragsverhältnisses. 8 Vorläufige Beitragsfestsetzung, Abschläge, Rückwirkung (1) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Glaubhaftmachungspflichten nicht oder nicht in genügendem Maße nach, so wird der Elternbeitrag bzw. das Betreuungsentgelt vorläufig nach der höchsten Einkommensstufe festgesetzt (Höchstbeitrag). (2) Ist zu Betreuungsbeginn absehbar, dass für die schriftliche Elternbeitragsfestsetzung eine längere Bearbeitungszeit benötigt werden wird, kann die Stadt Trebbin bzw. die Träger Abschlagszahlungen als vorläufig festgesetzten Elternbeitrag bzw. vorläufig festgesetztes Betreuungsentgelt auf Grund einer Vorausschätzung verlangen. 5

6 (3) Nach vorläufiger Festsetzung des Elternbeitrags bzw. Betreuungsentgeltes erfolgt die maßgebliche Festsetzung sobald die Festsetzungshindernisse beseitigt sind. In diesen Fällen und bei ausstehender Elternbeitrags- bzw. Betreuungsentgeltfestsetzung zu Betreuungsbeginn erfolgt die Elternbeitrags- bzw. Betreuungsentgeltfestsetzung jeweils rückwirkend. Dies geschieht jedoch nicht für die nach Abs. 1 vorläufig nach der höchsten Einkommensstufe festgesetzten Elternbeiträge bzw. Betreuungsentgelte, wenn die Festsetzungshindernisse nicht innerhalb von 3 Monaten nach Festsetzung beseitigt werden, es sei denn, aus nachvollziehbaren wichtigen Gründen waren die Beitragspflichtigen nicht in der Lage, den Termin einzuhalten. 9 Zahlungsfrist, Ausgleich von Unterschiedsbeträgen (1) Elternbeitrag bzw. Betreuungsentgelt oder vorläufiger Elternbeitrag bzw. vorläufiges Betreuungsentgelt sind ab Betreuungsbeginn monatlich bis zum 15. eines jeden Monats zu überweisen. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließzeiten und Ferien. Eine Ausnahme hierüber stellt 2 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Satzung über die Betreuung in Kindertagesstätten und Tagespflegestellen der Stadt Trebbin dar. (2) Etwaige sich aus einer späteren Elternbeitrags- bzw. Betreuungsentgeltfestsetzung ergebenden Überzahlungen sind mit den nächstfälligen Monatsbeiträgen zu verrechnen; sich ergebende Nachzahlungsverpflichtungen sind mit dem nächstfälligen Monatsbeitrag zu erfüllen. 10 Veränderungen des Elternbeitrages / Anzeigepflichten (1) Ändern sich die für die Bemessung des Elternbeitrages bzw. des Betreuungsentgeltes maßgeblichen wirtschaftlichen oder familiären Verhältnisse, können beide Partner des Betreuungsvertrages eine Neuberechnung und Neufestsetzung des Elternbeitrages bzw. des Betreuungsentgeltes verlangen. (2) Der Stadt Trebbin bzw. den Trägern sind vom Beitragspflichtigen zwecks Prüfung der Auswirkungen auf die Elternbeitragshöhe ohne Aufforderung insbesondere anzuzeigen: - die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung oder deren Wechsel durch einen Beitragspflichtigen, - die Aufnahme einer selbstständigen Geschäftstätigkeit oder deren Wechsel durch einen Beitragspflichtigen, - die Veränderung der wöchentlichen Arbeitszeit, 6

7 - der Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen eines Beitragspflichtigen, - das Eingehen einer häuslichen Gemeinschaft mit dem anderen Elternteil, - Rentenbezüge. (3) Eine Neufestsetzung erfolgt dann mit Wirkung zum Beginn des Monats, der tatsächlichen Veränderung, rückwirkend jedoch maximal, zwei Monate. In allen Fällen werden abweichend von 4 die zukünftig zu erwartenden und auf ein Jahr hochgerechneten Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt. Erfolgt eine Neufestsetzung auf Grund einer generell in Zeitabständen vorgenommenen Prüfung der wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse, ohne dass eine Anzeigepflicht verletzt wurde, wird der neu festgesetzte Elternbeitrag bzw. das Betreuungsentgelt ab dem folgenden Monat geschuldet. Die bis zu diesem Zeitpunkt festgesetzten Beiträge bzw. Entgelte bleiben unverändert. 11 Änderung der Beitragstabelle Unter Berücksichtigung des Finanzierungsbedarfs für die Kindertageseinrichtungen und der Angemessenheit der Elternbeiträge bzw. Betreuungsentgelte unterliegt auch die Beitragstabelle einem Änderungsvorbehalt. Diese Neufestsetzung wirkt zum nächsten Fälligkeitstermin eines Monatsbeitrages nach Zugang der Neufestsetzung oder zu einem in der Neufestsetzung genannten späteren Termin. Macht ein Beitragspflichtiger von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, weil sich nach der geänderten Beitragstabelle für das Kind ein erhöhter Elternbeitrag bzw. ein erhöhtes Betreuungsentgelt ergibt, wird bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses nur ein Beitrag entsprechend den Sätzen der vorherigen Beitragstabelle geschuldet. 12 Änderung der Bemessungskriterien Gesetzliche Änderungen zur etwaigen Neuregelung des Rechtes zur Personensorge oder zur Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nichtehelicher oder ehelicher Gemeinschaften oder entsprechende Änderungen in der Rechtsprechung berechtigen die Stadt Trebbin bzw. die Träger, den Elternbeitrag bzw. das Betreuungsentgelt neu festzusetzen. Die Neufestsetzung gilt für den nächsten Fälligkeitstermin nach dem Zugang des Änderungsbescheids bzw. der Änderungsmitteilung oder für einen darin genannten späteren Termin. 10 letzter Satz gilt entsprechend. 13 Unverheiratete Eltern 7

8 (1) Solange ein sorgeberechtigter Elternteil mit einem nichtsorgeberechtigten Elternteil in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, ist für die Berechnung des Elternbeitrages bzw. des Betreuungsentgeltes für unterhaltsberechtigte Kinder die Summe ihrer Einkommen maßgeblich. (2) 8 Abs. 1 (vorläufige Festsetzung des Höchstbeitrages) wird nicht aus dem Grund angewandt, dass der sorgeberechtigte Elternteil außerstande ist, über das Einkommen des anderen nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils Auskunft zu geben und Belege vorzulegen. Es erfolgt eine Anrechnung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bzw. Unterhaltsleistungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. 14 Essengeld Ein Essengeld wird pro in Anspruch genommenem Mittagessen in Höhe der durchschnittlichen ersparten Eigenaufwendungen, gemäß der Satzung über die Versorgung mit Mittagessen und sonstiger Verpflegung in den Kindertagesstätten der Stadt Trebbin erhoben. 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Betreuung in Kindertagesstätten und Tagespflegestellen der Stadt Trebbin vom , zuletzt geändert in der Fassung der 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung in Kindertagestätten und Tagespflegestellen der Stadt Trebbin vom sowie die Satzung für die Betreuung von Besucherkindern in den Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Trebbin vom außer Kraft. 16 Schlussbestimmungen Hinweis nach 3 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf): Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. 8

9 Trebbin, den.. Thomas Berger Bürgermeister 9

10 Kinderkrippe, monatliche Beiträge Anlage: Beitragstabelle Betreuungsform Krippe, 1 Kind 0 20,00 20,00 20,00 20,00 20,00 20, ,33 24,94 25,78 26,61 27,45 28, ,65 49,88 51,55 53,23 54,90 56, ,98 74,82 77,33 79,84 82,35 84, ,31 99,75 103,10 106,45 109,80 113, ,63 124,69 128,88 133,07 137,25 141, ,96 149,63 154,66 159,68 164,71 169, ,29 174,57 180,43 186,29 192,16 198, ,61 199,51 206,21 212,91 219,61 226, ,94 224,45 231,98 239,52 247,06 254, ,27 249,38 257,76 266,13 274,51 282, ,59 274,32 283,53 292,75 301,96 311, ,92 299,26 309,31 319,36 329,41 339,46 Betreuungsform Krippe, 2 Kinder 0 20,00 20,00 20,00 20,00 20,00 20, ,00 20,00 20,62 21,29 21,96 22, ,72 39,90 41,24 42,58 43,92 45, ,58 59,85 61,86 63,87 65,88 67, ,45 79,80 82,48 85,16 87,84 90, ,31 99,75 103,10 106,45 109,80 113, ,17 119,70 123,72 127,74 131,76 135, ,03 139,65 144,34 149,03 153,72 158, ,89 159,61 164,97 170,33 175,69 181, ,75 179,56 185,59 191,62 197,65 203, ,61 199,51 206,21 212,91 219,61 226, ,47 219,46 226,83 234,20 241,57 248, ,34 239,41 247,45 255,49 263,53 271,57 10

11 Betreuungsform Krippe, 3 Kinder 0 20,00 20,00 20,00 20,00 20,00 20, ,00 20,00 20,00 20,00 20,00 20, ,79 29,93 30,93 31,94 32,94 33, ,19 44,89 46,40 47,90 49,41 50, ,58 59,85 61,86 63,87 65,88 67, ,98 74,82 77,33 79,84 82,35 84, ,38 89,78 92,79 95,81 98,82 101, ,77 104,74 108,26 111,78 115,29 118, ,17 119,70 123,72 127,74 131,76 135, ,56 134,67 139,19 143,71 148,23 152, ,96 149,63 154,66 159,68 164,71 169, ,36 164,59 170,12 175,65 181,18 186, ,75 179,56 185,59 191,62 197,65 203,68 Betreuungsform Krippe, 4 Kinder 0 20,00 20,00 20,00 20,00 20,00 20, ,00 20,00 20,00 20,00 20,00 20, ,00 20,00 20,62 21,29 21,96 22, ,79 29,93 30,93 31,94 32,94 33, ,72 39,90 41,24 42,58 43,92 45, ,65 49,88 51,55 53,23 54,90 56, ,58 59,85 61,86 63,87 65,88 67, ,51 69,83 72,17 74,52 76,86 79, ,45 79,80 82,48 85,16 87,84 90, ,38 89,78 92,79 95,81 98,82 101, ,31 99,75 103,10 106,45 109,80 113, ,24 109,73 113,41 117,10 120,78 124, ,17 119,70 123,72 127,74 131,76 135,78 11

12 Kindergarten, monatliche Beiträge Betreuungsform Kindergarten, 1 Kind 0 18,00 18,00 18,00 18,00 18,00 18, ,97 23,36 23,97 24,58 25,20 25, ,95 46,72 47,94 49,17 50,39 51, ,92 70,08 71,91 73,75 75,59 77, ,89 93,44 95,88 98,33 100,78 103, ,87 116,80 119,85 122,92 125,98 129, ,84 140,16 143,83 147,50 151,17 154, ,81 163,51 167,80 172,08 176,37 180, ,79 186,87 191,77 196,67 201,56 206, ,76 210,23 215,74 221,25 226,76 232, ,73 233,59 239,71 245,83 251,95 258, ,71 256,95 263,68 270,42 277,15 283, ,68 280,31 287,65 295,00 302,34 309,69 Betreuungsform Kindergarten, 2 Kinder 0 18,00 18,00 18,00 18,00 18,00 18, ,00 18,69 19,18 19,67 20,16 20, ,56 37,37 38,35 39,33 40,31 41, ,34 56,06 57,53 59,00 60,47 61, ,11 74,75 76,71 78,67 80,62 82, ,89 93,44 95,88 98,33 100,78 103, ,67 112,12 115,06 118,00 120,94 123, ,45 130,81 134,24 137,67 141,09 144, ,23 149,50 153,41 157,33 161,25 165, ,01 168,19 172,59 177,00 181,40 185, ,79 186,87 191,77 196,67 201,56 206, ,57 205,56 210,94 216,33 221,72 227, ,79 224,25 230,12 236,00 241,87 247,75 12

13 Betreuungsform Kindergarten, 3 Kinder 0 18,00 18,00 18,00 18,00 18,00 18, ,00 18,00 18,00 18,00 18,00 18, ,17 28,03 28,77 29,50 30,23 30, ,75 42,05 43,15 44,25 45,35 46, ,34 56,06 57,53 59,00 60,47 61, ,92 70,08 71,91 73,75 75,59 77, ,50 84,09 86,30 88,50 90,70 92, ,09 98,11 100,68 103,25 105,82 108, ,67 112,12 115,06 118,00 120,94 123, ,26 126,14 129,44 132,75 136,05 139, ,84 140,16 143,83 147,50 151,17 154, ,42 154,17 158,21 162,25 166,29 170, ,84 168,19 172,59 177,00 181,40 185,81 Betreuungsform Kindergarten, 4 Kinder ,00 18,00 18,00 18,00 18,00 18,00 18,00 18,00 18,00 18,00 18,00 18,00 18,00 18,69 19,18 19,67 20,16 20,65 25,17 28,03 28,77 29,50 30,23 30,97 33,56 37,37 38,35 39,33 40,31 41,29 41,95 46,72 47,94 49,17 50,39 51,62 50,34 56,06 57,53 59,00 60,47 61,94 58,73 65,41 67,12 68,83 70,55 72,26 67,11 74,75 76,71 78,67 80,62 82,58 75,50 84,09 86,30 88,50 90,70 92,91 83,89 93,44 95,88 98,33 100,78 103,23 92,28 102,78 105,47 108,17 110,86 113,55 100,67 112,12 115,06 118,00 120,94 123,88 13

14 Hort, monatliche Beiträge Betreuungsform Hort, 1 Kind EK-Stufe 4 h 5 h 6 h 7 h 0 15,00 15,00 15,00 15, ,00 15,00 15,00 15, ,14 24,07 24,99 25, ,72 36,10 37,48 38, ,29 48,13 49,97 51, ,86 60,16 62,47 64, ,43 72,20 74,96 77, ,00 84,23 87,45 90, ,57 96,26 99,95 103, ,15 108,29 112,44 116, ,72 120,33 124,93 129, ,29 132,36 137,43 142, ,86 144,39 149,92 155,45 Betreuungsform Hort, 2 Kinder EK-Stufe 4 h 5 h 6 h 7 h 0 15,00 15,00 15,00 15, ,00 15,00 15,00 15, ,51 19,25 19,99 20, ,77 28,88 29,98 31, ,03 38,50 39,98 41, ,29 48,13 49,97 51, ,54 57,76 59,97 62, ,80 67,38 69,96 72, ,06 77,01 79,96 82, ,32 86,63 89,95 93, ,57 96,26 99,95 103, ,83 105,89 109,94 114, ,09 115,51 119,94 124,36 14

15 Betreuungsform Hort, 3 Kinder EK-Stufe 4 h 5 h 6 h 7 h 0 15,00 15,00 15,00 15, ,00 15,00 15,00 15, ,00 15,00 15,00 15, ,83 21,66 22,49 23, ,77 28,88 29,98 31, ,72 36,10 37,48 38, ,66 43,32 44,98 46, ,60 50,54 52,47 54, ,54 57,76 59,97 62, ,49 64,98 67,46 69, ,43 72,20 74,96 77, ,37 79,41 82,46 85, ,32 86,63 89,95 93,27 Betreuungsform Hort, 4 Kinder EK-Stufe 4 h 5 h 6 h 7 h 0 15,00 15,00 15,00 15, ,00 15,00 15,00 15, ,00 15,00 15,00 15, ,00 15,00 15,00 15, ,51 19,25 19,99 20, ,14 24,07 24,99 25, ,77 28,88 29,98 31, ,40 33,69 34,98 36, ,03 38,50 39,98 41, ,66 43,32 44,98 46, ,29 48,13 49,97 51, ,92 52,94 54,97 57, ,54 57,76 59,97 62,18 15

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