Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg"

Transkript

1 Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg Mitgliedsgemeinden: Gehren (Jesuborn, Möhrenbach) m Pennewitz m Herschdorf (Allersdorf, Willmersdorf) m Neustadt Voraussichtlich nächste Ausgabe: Redaktionsschluss: Jahrgang Freitag, den 19. Januar 2018 Nr. 1 l Höllteich bei Neustadt/Rstg. Foto: Heike Bluhm , und MÖHRENBACHER CARNEVAL IM RATSKELLERSAAL MÖHRENBACH KINDERFASCHING DES IKK IN GEHREN und A BESCHEN HELAU - GEHRENER CARNEVAL IM GASTHAUS ZUM STEINBRUCH GEHREN

2 Amtsblatt der VG Langer Berg Nr. 1/2018 Neujahrsgrüße der Gemeinschaftsvorsitzenden der VG Langer Berg Liebe Einwohnerinnen und Einwohner der VG Langer Berg, das neue Jahr hat bereits begonnen. In dem Sinne: Wünsche für das neue Jahr wenn die Liebe nicht ganz reicht, wünsche ich dir Großherzigkeit. wenn du verständlicherweise auf Revanche sinnst, wünsche ich dir Mut zum Verzeihen. wenn sich bei dir das Misstrauen rührt, wünsche ich dir einen Vorschuss an Vertrauen. wenn du mehr haben willst, wünsche ich dir die Sorglosigkeit der Vögel des Himmels. wenn du dich über die Dummheit anderer ärgerst, wünsche ich dir ein herzhaftes Lachen. wenn dir der Kragen platzt, wünsche ich dir tiefes Durchatmen. wenn du gerade aufgeben willst, wünsche ich dir Kraft zum nächsten Schritt. wenn du dich von Gott und der Welt verlassen fühlst, wünsche ich dir eine unverhoffte Begegnung, ein Klingeln an der Haustür. wenn Gott für dich weit weg scheint, wünsche ich dir seine spürbare Nähe. (Verfasser unbekannt) Beate Misch Gemeinschaftsvorsitzende Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg Beschlüsse In der 8. Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg vom 5. Januar 2018 wurden im öffentlichen Teil folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr. 28/08/2018 Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg beschließt das Protokoll der 7. Gemeinschaftsversammlung vom 25. August öffentlicher Teil -in der als Anlage beigefügten Form. Abstimmungsergebnis: Anzahl der stimmberechtigten Personen Anzahl der anwesenden Personen Ja-Stimmen Nein-Stimmen... 0 Enthaltungen... 1 Beschluss-Nr. 29/08/2018 Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg beschließt die Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg für das Haushaltsjahr 2018 mit ihren Anlagen in der als Anlage beigefügten Form. Abstimmungsergebnis: Anzahl der stimmberechtigten Personen Anzahl der anwesenden Personen Ja-Stimmen Nein-Stimmen... 0 Enthaltungen... 0 Beschluss-Nr. 30/08/2018 Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg beschließt den Finanzplan zur Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg für das Haushaltsjahr 2018 mit seinen Anlagen in der als Anlage beigefügten Form. Abstimmungsergebnis: Anzahl der stimmberechtigten Personen Anzahl der anwesenden Personen Ja-Stimmen Nein-Stimmen... 0 Enthaltungen... 0

3 Amtsblatt der VG Langer Berg Nr. 1/2018 In der 8. Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg vom 5. Januar 2018 wurden im nichtöffentlichen Teil folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr. 31/08/2018 Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg beschließt das Protokoll der 7. Gemeinschaftsversammlung vom 25. August nichtöffentlicher Teil -in der als Anlage beigefügten Form. Misch Gemeinschaftsvorsitzende Hinweis auf die Straßenreinigungspflicht Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Straßenreinigungspflicht im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg ergaben, dass an verschiedenen Grundstücken die Verpflichteten den diesbezüglichen Anforderungen nicht oder nicht ausreichend nachkommen. Auch im Winter gehört es zu den regelmäßigen Pflichten, die Straße zu kehren. Sollte, wie in den vergangenen Wochen Schnee liegen oder Eisglätte auftreten, sind die Gehwege bis zu einer Breite von 1,50 m frei zu machen. Deshalb möchten wir nochmals auf einige wichtige Kriterien der Straßenreinigungssatzungen der Stadt Gehren und Gemeinden hinweisen: Reinigungspflicht Die Reinigungspflicht erstreckt sich innerhalb der geschlossenen Ortslagen auf alle öffentlichen Straßen, insbesondere auf die Fahrbahnen in einer Breite von Einflussöffnungen der Straßenkanäle, die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle, die Gehwege und Schrammborde (Bordsteine), auf Böschungen, Stützmauern und ähnliches. Gehwege sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile (durch Schrammborde oder Markierungen) der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und die Breite der Straße (z.b. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen). Verpflichtete Verpflichtet zur Reinigung sind unter anderem alle Eigentümer, Besitzer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Pächter und Nießbraucher oder sonstige nach Satzung Verpflichtete der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke innerhalb der Ortslage. Umfang der allgemeinen Straßenreinigung Es sind sowohl die ausgebauten, wie auch die unausgebauten Straßen zu reinigen. Staubentwicklung ist dabei möglichst zu vermeiden. Ebenso dürfen zum Reinigen Geräte/Maschinen genutzt werden, diese dürfen die Flächen jedoch nicht beschädigen. Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen und zwar in den Hausmüll! Reinigungsfläche Die zu reinigende Fläche erstreckt sich unbeschadet der unter dem Punkt Reinigungspflicht benannten Maßgaben vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis in den Fahrbahnbereich in einer Breite der Einflussöffnungen von Straßenkanälen. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4m breiter Streifen - vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahn bzw. Platzmitte - zu reinigen. Reinigungszeiten Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Reinigen erforderlich machen, sind die zu reinigenden Flächen durch die Verpflichteten grundsätzlich einmal wöchentlich oder mindestens einmal monatlich durchzuführen. Für nähere Angaben schauen Sie bitte in die für Ihre Kommune geltende Straßenreinigungssatzung. Beseitigung von Schnee und Eisglätte Neben der allgemeinen Straßenreinigung haben Sie ebenso die Verpflichtung, bei Schneefall und Eisglätte die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor Ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee und Eisglätte zu befreien, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird und keine Gefahrenstellen entstehen können. Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Gehwege und Straßen nicht beschädigen. Bezüglich der Räumpflicht gibt es in einigen Kommunen eine wechselseitige Verpflichtung, so dass auch Anwohner die keinen eigenen Gehweg haben, alle zwei Jahre zur Schneeräumung verpflichtet sind. Auch hierzu entnehmen Sie Näheres bitte Ihrer Straßenreinigungssatzung. Ordnungswidrigkeiten Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung können mit einer Geldbuße von bis zu geahndet werden! Ausführlichere und für Ihre Kommune explizite Regelungen entnehmen Sie Ihrer örtlichen Straßenreinigungssatzung, welche Sie unter abrufen können oder wenden Sie sich per Mail an ordnungsamt@langerberg.de. Gehren, Januar 2018 Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg Ordnungsamt Stellenausschreibung Wir suchen zum nächst möglichen Zeitpunkt eine/n Jugendsozialarbeiter/in in Vollzeit befristet bis zum 31. Dezember Der Tätigkeitsbereich umfasst die Umsetzung des Konzeptes der Offenen Kinder- und Jugendarbeit für die Stadt Gehren im Rahmen des Kinder- und Jugendförderplanes 2017 bis 2020 mit folgenden Arbeitsschwerpunkten: Offene Treffpunktarbeit Sozialpädagogisch orientierte Gruppenarbeit Angebote zur kinder- und Jugenderholung Aufsuchende und Netzwerkarbeit Beratungsarbeit sowie Familienhilfe für Migrantenfamilien Zugangsvoraussetzung ist ein Hochschul-/Fachhochschulabschluss (Bachelor, Master, Diplom) in der Sozialen Arbeit. Für Fragen steht Ihnen Frau Koch (Jugendkoordinatorin) unter der Büro- Tel.-Nummer /70750 (AB ist geschalten)) zur Verfügung. ihre Bewerbung richten Sie bitte bis schriftlich an: MUG Thüringen e.v. Nordstr.: Gehren

4 Amtsblatt der VG Langer Berg Nr. 1/2018 Stellenausschreibung In der Kindertagesstätte Sonnenschein der Stadt Gehren ist die Stelle Kita-Leitung m/w neu zu besetzen. Die Einstellung erfolgt ab dem 1. Juni Die Übernahme der Stelle ist ab dem 1. September 2018 vorgesehen. Dem vorgeschaltet findet eine Einarbeitung im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2018 statt. Die Probezeit beträgt ab 1. September Monate. Nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit erfolgt die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Kindertagesstätte Sonnenschein ist eine gemeinschaftlich geführte Einrichtung für Kinder vom vollendetem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Es werden 150 Kinder aus Familien mit ganz unterschiedlichen Lebenssituationen betreut. Die Einrichtung ist ein Haus der kleinen Forscher und arbeitet nach dem offenen Konzept. standsanmeldung gemäß nachstehender Satzung nachzukommen. Die Tierbestandsmeldung ist an die Thüringer Tierseuchenkasse, Victor-Goerttler-Str. 4, Jena zu richten. Es wird darauf hingewiesen, dass die jährliche amtliche Tierbestandserhebung der Thüringer Tierseuchenkasse gesondert zur Viehzählung des Thüringer Landesamtes für Statistik durchgeführt wird. Ihre Thüringer Tierseuchenkasse Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2018 Aufgrund des 8 Abs. 1, 12 Satz 1 Nr. 1, 17 Abs.1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 sowie 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes (ThürTierGesG) in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBI. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBI ), hat der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse am 26. September 2017 folgende Satzung beschlossen: Aufgabenbereich Zu ihren Aufgaben gehört es, alle pädagogischen Prozesse zu gestalten, zu steuern und zu koordinieren unter Berücksichtigung der rechtlichen, fachlichen und strukturellen Vorgaben. Dabei sind insbesondere zu erwähnen: Konzeptions-, Qualitäts- und Organisationsentwicklung, Personalführung, pädagogische Raumgestaltung, Steuerung der Arbeitsabläufe, Zusammenarbeit mit den Träger, Zusammenarbeit mit den Eltern. Ihr Profil abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/sozialen Arbeit oder ein vergleichbarer Studienabschluss mindestens 3-jährige Berufserfahrung fundiertes pädagogisches Fachwissen zur frühkindlichen Bildung und zu der Umsetzung des Thüringer Bildungsplanes Kenntnisse im Bereich der Teamführung Planungs- und Organisationskompetenz sicheres Auftreten gegenüber Eltern und Mitarbeitern gute Kenntnisse in Word und Excel Führerschein Klasse B Die Stelle umfasst Vollzeit mit einer derzeitigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Die Vergütung erfolgt nach TVöD und ergänzenden Vorschriften. Ihre Bewerbungsunterlagen sollten aussagekräftig sein und einen Lebenslauf mit Lichtbild und lückenlosem Tätigkeitsnachweis, Zeugnisse sowie ein aktuelles Führungszeugnis (nicht älter als 6 Monate) enthalten. Die Bewerbungen senden Sie bitte bis zum 15. Februar 2018 an: Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg Stadt Gehren Obere Marktstraße Gehren Bekanntmachung Amtliche Tierbestandserhebung, einschließlich Bienenvölker, der Thüringer Tierseuchenkasse zum Stichtag Sehr geehrte Tierbesitzer, die Thüringer Tierseuchenkasse führt die amtliche Tierbestandserhebung 2018 zum Stichtag durch. Alle Tierbesitzer, die bisher nicht in der Tierseuchenkasse angemeldet waren und keine Meldekarte erhalten haben, werden hiermit aufgefordert, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Tierbe- 1 (1) Zur Erhebung der Tierseuchenkassenbeiträge für das Jahr 2018 werden die Beitragssätze für die einzelnen Tierarten wie folgt festgesetzt: 1. Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel je Tier 4,20 Euro 2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel 2.1 Rinder bis 24 Monate je Tier 6,00 Euro 2.2 Rinder über 24 Monate je Tier 6,50 Euro 3. Schafe und Ziegen 3.1 Schafe bis 9 Monate je Tier 0,10 Euro 3.2 Schafe über 9 bis 18 Monate je Tier 1,00 Euro 3.3 Schafe über 18 Monate je Tier 1,00 Euro 3.4 Ziegen bis 9 Monate je Tier 2,30 Euro 3.5 Ziegen über 9 Monate bis 18 Monate je Tier 2,30 Euro 3.6 Ziegen über 18 Monate je Tier 2,30 Euro 4. Schweine 4.1 Zuchtsauen nach erster Belegung weniger als 20 Sauen je Tier 1,20 Euro und mehr Sauen je Tier 1,60 Euro 4.2 Ferkel bis 30 kg je Tier 0,60 Euro 4.3 sonstige Zucht- und Mastschweine über 30 kg weniger als 50 Schweine je Tier 0,90 Euro und mehr Schweine je Tier 1,20 Euro Absatz 4 bleibt unberührt. 5. Bienenvölker je Volk 1,00 Euro 6. Geflügel 6.1 Legehennen über 18 Wochen und Hähne je Tier 0,07 Euro 6.2 Junghennen bis 18 Wochen einschließlich Küken je Tier 0,03 Euro 6.3 Mastgeflügel (Broiler) einschl. Küken je Tier 0,03 Euro 6.4 Enten, Gänse und Truthühner einschließlich Küken je Tier 0,20 Euro 7. Tierbestände von Viehhändlern = vier v. H. der umgesetzten Tiere des Vorjahres (nach 2 Abs. 7) 8. Der Mindestbeitrag beträgt für jeden beitragspflichtigen Tierhalter insgesamt 6,00 Euro Für Fische, Gehegewild und Hummeln werden für 2018 keine Beiträge erhoben. (2) Als Tierbestand im Sinne dieser Satzung sind alle Tiere einer Art anzusehen, die räumlich zusammengehalten oder gemeinsam versorgt werden. (3) Dem Bund oder einem Land gehörende Tiere und Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt wurde, unterliegen nicht der Beitragspflicht. (4) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 Nr , 4.2 und wird je Tier um 25 v. H. ermäßigt, wenn: 1. Der Endmastbetrieb gemäß der Schweine-Salmonellen-Verordnung oder jede seiner Betriebsabteilungen ist im Ergebnis der Untersuchungen gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 in die Kategorie 1 eingestuft worden.

5 Amtsblatt der VG Langer Berg Nr. 1/ Der Betrieb mit 20 oder mehr gemeldeten Sauen oder der spezialisierte Ferkelaufzuchtbetrieb gilt gemäß dem Programm zur Salmonellenüberwachung in Schweinebeständen in Thüringen als Salmonellen überwacht und ist auf der Basis einer für den Bestand repräsentativen Stichprobe in Kategorie I eingestuft. Die Einstufung nach Nr. 1 oder die Bescheinigung gemäß Anlage 2 des in Nr. 2 genannten Programms ist der Tierseuchenkasse durch den Tierhalter bis zum 28. Februar 2018 schriftlich vorzulegen. Fällt ein Betrieb unter Nr. 1 und 2 (gemischter Betrieb) gilt der ermäßigte Beitragssatz, soweit jeweils das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 1 und 2 entsprechend den Bestimmungen dieses Absatzes nachgewiesen wird. 2 (1) Für die Berechnung der Beiträge für Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Bienenvölker und Geflügel ist entscheidend, wie viele Tiere oder Bienenvölker bei der gemäß 18 Abs. 1 ThürTierGesG durchgeführten amtlichen Erhebung am Stichtag 3. Januar 2018 vorhanden waren. (2) Die Tierhalter haben unter Verwendung des amtlichen Erhebungsvordruckes (Meldebogen) spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag ihren Namen sowie die Anschrift mitzuteilen und die Art und die Zahl der bei ihnen am Stichtag vorhandenen Tiere und Bienenvölker oder die Aufgabe der Tierhaltung (auch vorübergehend) anzugeben. Für jede Tierhaltung, die nach der Viehverkehrsverordnung registrierpflichtig ist und eine entsprechende Registriernummer hat, ist ein eigener Meldebogen auszufüllen. (3) Wird ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einem Bestand neu aufgenommen, sind diese unverzüglich der Tierseuchenkasse schriftlich nachzumelden. Dies gilt auch, wenn sich bei einer gehaltenen Tierart nach dem Stichtag die Zahl der Tiere (mit Ausnahme der im Bestand nachgeborenen Tiere) um mehr als zehn v. H. oder um mehr als 20 Tiere, bei Geflügel um mehr als Tiere, erhöht. Für die nachzumeldenden Tiere erhebt die Tierseuchenkasse Beiträge nach 1. (4) Keine zusätzlichen Beiträge werden erhoben, wenn ein gemeldeter Tierbestand im Rahmen der Erbfolge oder Rechtsnachfolge insgesamt auf einen neuen Tierhalter übergeht und in denselben Stallungen weitergeführt wird. Für Tiere, die nur vorübergehend saisonal in Thüringen gehalten werden, kann auf schriftlichen Antrag des Tierhalters von einer Beitragsveranlagung abgesehen werden, wenn der Tierhalter für diese Tiere seiner Melde- und Beitragsverpflichtung zu einer anderen Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes für das Jahr 2018 nachgekommen ist. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung nachzuweisen. Die Meldeverpflichtung für die Tiere nach Satz 2 gegenüber der Thüringer Tierseuchenkasse bleibt davon unberührt. Im Fall einer Befreiung nach Satz 2 besteht für die betreffenden Tiere und deren Nachzucht grundsätzlich kein Anspruch auf Gewährung von Beihilfen der Thüringer Tierseuchenkasse. Im Einzelfall kann die Tierseuchenkasse hiervon eine Ausnahme zulassen. (5) Tierhalter, die bis zum 28. Februar 2018 keinen amtlichen Erhebungsvordruck (Meldebogen) erhalten haben, sind verpflichtet, ihren meldepflichtigen Tierbestand bis zum 31. März 2018 der Tierseuchenkasse schriftlich anzuzeigen. (6) Hat ein Tierhalter der Tierseuchenkasse seine der Meldepflicht unterliegenden Tiere für das Beitragsjahr innerhalb der jeweils maßgeblichen Fristen nach den Absätzen 2, 3 oder 5 nicht oder nicht vollständig gemeldet, kann die Tierseuchenkasse auf der Grundlage des 35 ThürTierGesG die amtlich anderweitig ermittelten Daten zu diesen Tieren zum Zwecke der Beitragserhebung nutzen. (7) Viehhändler haben die Zahl der im Vorjahr umgesetzten Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Rinder, Schweine, Schafe und des umgesetzten Geflügels bis zum 1. Februar 2018 anzugeben. Für die Beitragsberechnung ist die Zahl vier v. H. der im Vorjahr umgesetzten Tiere maßgebend. Absatz 2 gilt entsprechend. Viehhändler im Sinne der Beitragssatzung sind natürliche oder juristische Personen, die 1. mit Tieren nach Satz 1 gewerbsmäßig Handel treiben und 2. Tierhändlerställe unterhalten oder falls dies nicht zutrifft, diese Tiere nach Erwerb im Eigenbesitz haben. 3 ie Beiträge werden gemäß 7 Abs. 3 ThürTierGesG durch die Tierseuchenkasse von den Tierhaltern erhoben. Die Beiträge nach 2 Abs. 1 werden am 31. März 2018 fällig, die Beiträge nach 2 Abs. 3, 5 und 7 zwei Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides. Eine anteilige Rückerstattung von Beiträgen bei Minderung des Bestandes erfolgt nicht. 4 (1) Für Tierbesitzer, die schuldhaft 1. bei den vorgeschriebenen Erhebungen nach 2 einen Tierbestand nicht oder verspätet angeben, eine zu geringe Tierzahl angeben oder sonstige fehlerhafte Angaben machen oder 2. ihre Beitragspflicht nicht erfüllen, insbesondere die Beiträge nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bezahlen, entfällt gemäß 18 Abs. 3 und 4 TierGesG der Anspruch auf Entschädigung und Erstattung der Kosten nach 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG. Entsprechendes gilt für die Leistungen der Tierseuchenkasse nach 20 und 21 ThürTierGesG. 18 Abs. 1 und 2 TierGesG bleibt unberührt. (2) Eine Inanspruchnahme von Leistungen der Tierseuchenkasse kann erst erfolgen, wenn der Tierhalter die der Tierseuchenkasse im Zusammenhang mit der jährlichen amtlichen Erhebung nach 18 Abs. 1 und 2 ThürTierGesG oder der Beitragserhebung nach 17 Abs. 1 ThürTierGesG gegebenenfalls aus Vorjahren geschuldeten rückständigen Beträge (Mahngebühren, Auslagen, Säumniszuschläge) beglichen hat. (3) Die Tierseuchenkasse kann von Absatz 1 Satz 2 in Bezug auf Schadensfälle und damit verbundene Beihilfeanträge, die vor der nach 2 Abs. 2, 5 oder 7 maßgeblichen Meldefrist oder vor dem nach 3 maßgeblichen Fälligkeitsdatum gestellt wurden, absehen, wenn der Melde- oder Beitragspflicht im Veranlagungszeitraum noch entsprochen wird. 5 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Die vom Verwaltungsrat der Thüringer Tierseuchenkasse am 26. September 2017 beschlossene Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2018 wurde in vorstehender Fassung mit Schreiben des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und vom 9. Oktober 2017 gemäß 8 Abs. 2 und 12 Satz 2 i. V. m. 12 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGesG genehmigt. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Jena, 16. Oktober 2017 Dr. Karsten Donat Geschäftsführer der Thüringer Tierseuchenkasse Stadt Gehren Beschlüsse In der 34. Stadtratssitzung der Stadt Gehren vom 14. Dezember 2017 wurden im öffentlichen Teil folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr. 282/34/2017 Der Stadtrat der Stadt Gehren beschließt das Protokoll der 33. Stadtratssitzung vom öffentlicher Teil - in der als Anlage beigefügten Form. Abstimmungsergebnis: Anzahl der stimmberechtigten Personen Anzahl der anwesenden Personen Ja-Stimmen Nein-Stimmen... 0 Enthaltungen... 0

6 Amtsblatt der VG Langer Berg Nr. 1/2018 In der 34. Stadtratssitzung der Stadt Gehren vom 14. Dezember 2017 wurden im nichtöffentlichen Teil folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr. 283/34/2017 Der Stadtrat der Stadt Gehren beschließt das Protokoll der 33. Stadtratssitzung vom nichtöffentlicher Teil - in der geänderten Form. Beschluss-Nr. 284/34/2017 Der Stadtrat der Stadt Gehren beschließt den Ankauf des Flurstückes-Nr. 118/7 der Flur 3 in der Gemarkung Gehren mit einer Größe von 7 qm. Beschluss-Nr. 285/34/2017 Der Stadtrat der Stadt Gehren beschließt den Verkauf des Flurstückes-Nr. 503/25 in der Flur 17 der Gemarkung Gehren mit einer Größe von 189 qm. Bössel Öffentliche Bekanntmachung An alle Steuerpflichtigen der Stadt Gehren sowie der Ortschaft Möhrenbach und Jesuborn Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2018 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird hiermit die Grundsteuer für das Jahr 2018 festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre ( 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 Grundsteuergesetz). Die festgesetzten Grundsteuern sind zu den auf dem zuletzt zugestellten Bescheid aufgeführten Ratenfälligkeiten (15.02., , , , ) zu entrichten. Beachten Sie bitte den Hinweis auf Ihrem Steuerbescheid: Raten für die Folgejahre gelten weiter, solange kein neuer Bescheid bekannt gegeben wird. Wir bitten, die Einzahlungen für die Grundsteuer entsprechend den genannten Terminen vorzunehmen. Folgende Bankverbindungen der Stadt Gehren stehen Ihnen für die Einzahlung bzw. Überweisung zur Verfügung: Sparkasse Arnstadt-Ilmenau IBAN: DE BIC: HELADEF1ILK Für Teilnehmer am Lastschriftverfahren Stellen Sie bitte die Deckung des Kontos zum jeweiligen Termin sicher. Bei Nichteinlösung der Abbuchung entstehen Rücklastschriftkosten zu Ihren Lasten. Möchten Sie uns ein Lastschriftmandat erteilen, finden Sie das Formular auch auf der Internetseite www. vg-langerberg.de unter Formulare. Gemeinde Herschdorf Beschlüsse In der 27. Gemeinderatssitzung der Gemeinde Herschdorf vom 13. Dezember 2017 wurden im öffentlichen Teil folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr. 170/27/2017 Der Gemeinderat der Gemeinde Herschdorf beschließt das Protokoll der 25. Gemeinderatssitzung vom 5. September öffentlicher Teil - in der als Anlage beigefügten Form. Abstimmungsergebnis: Anzahl der stimmberechtigten Personen... 9 Anzahl der anwesenden Personen... 8 Ja-Stimmen... 8 Nein-Stimmen... 0 Enthaltungen... 0 Beschluss-Nr. 171/27/2017 Der Gemeinderat der Gemeinde Herschdorf beschließt den Forstwirtschaftsplan 2018 zur Bewirtschaftung des Gemeindewaldes Herschdorf in der als Anlage beigefügten Form. Abstimmungsergebnis: Anzahl der stimmberechtigten Personen... 9 Anzahl der anwesenden Personen... 8 Ja-Stimmen... 8 Nein-Stimmen... 0 Enthaltungen... 0 Beschluss-Nr. 172/27/2017 Der Gemeinderat der Gemeinde Herschdorf entscheidet über eine überplanmäßige Ausgabe im Vermögenshaushalt, Haushaltsstelle Gemeindestraßen Baumaßnahmen Platzgestaltung vor Gemeindesaal Herschdorf - in Höhe von ,00. Es handelt sich dabei um eine unabweisbare Ausgabe im Sinne des 58, Absatz 1 ThürKO, deren Deckung durch die Inanspruchnahme der noch verfügbaren Mittel des Deckungskreises gewährleistet ist. Abstimmungsergebnis: Anzahl der stimmberechtigten Personen... 9 Anzahl der anwesenden Personen... 8 Ja-Stimmen... 8 Nein-Stimmen... 0 Enthaltungen... 0 In der 27. Gemeinderatssitzung der Gemeinde Herschdorf vom 13. Dezember 2017 wurden im nichtöffentlichen Teil folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr. 173/27/2017 Der Gemeinderat der Gemeinde Herschdorf beschließt das Protokoll der 25. Gemeinderatssitzung vom 5. September nichtöffentlicher Teil - in der als Anlage beigefügten Form. Beschluss-Nr. 174/27/2017 Der Gemeinderat der Gemeinde Herschdorf beschließt das Protokoll der 26. Nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 26. Oktober nichtöffentlicher Teil - in der als Anlage beigefügten Form. Beschluss-Nr. 175/27/2017 Der Gemeinderat der Gemeinde Herschdorf beschließt den Verkauf des Flurstückes-Nr. 640/3 Flur 4 Gemarkung Herschdorf mit einer Größe von m 2. Zimmermann Öffentliche Bekanntmachung An alle Steuerpflichtigen der Gemeinde Herschdorf Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2018 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird hiermit die Grundsteuer für das Jahr 2018 festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre ( 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 Grundsteuergesetz). Die festgesetzten Grundsteuern sind zu den auf dem zuletzt zugestellten Bescheid aufgeführten Ratenfälligkeiten (15.02., , , , ) zu entrichten. Beachten Sie bitte den Hinweis auf Ihrem Steuerbescheid: Raten für die Folgejahre gelten weiter, solange kein neuer Bescheid bekannt gegeben wird. Wir bitten, die Einzahlungen für die Grundsteuer entsprechend den genannten Terminen vorzunehmen. Folgende Bankverbindung der Gemeinde Herschdorf steht Ihnen für die Einzahlung bzw. Überweisung zur Verfügung: Sparkasse Arnstadt-Ilmenau IBAN: DE BIC: HELADEF1ILK

7 Amtsblatt der VG Langer Berg Nr. 1/2018 Für Teilnehmer am Lastschriftverfahren Stellen Sie bitte die Deckung des Kontos zum jeweiligen Termin Gemeinde Pennewitz sicher. Bei Nichteinlösung der Abbuchung entstehen Rücklastschriftkosten zu Ihren Lasten. Möchten Sie uns ein Lastschriftman- Öffentliche Bekanntmachung dat erteilen, finden Sie das Formular auch auf der Internetseite unter Formulare. An alle Steuerpflichtigen der Gemeinde Pennewitz Gemeinde Neustadt Einwohnerversammlung der Gemeinde Neustadt/Rstg. Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner, ich lade Sie recht herzlich zur Einwohnerversammlung am Mittwoch, dem 07. Februar 2018, um 19:00 Uhr, in den Saal des Gemeindezentrums, Rennsteigstraße 46, ein. Themen: Straßenreinigungssatzung - Räumen der Gehwege im Winter Sonstiges Mit freundlichen Grüßen Macheleidt Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2018 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird hiermit die Grundsteuer für das Jahr 2018 festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre ( 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 Grundsteuergesetz). Die festgesetzten Grundsteuern sind zu den auf dem zuletzt zugestellten Bescheid aufgeführten Ratenfälligkeiten (15.02., , , , ) zu entrichten. Beachten Sie bitte den Hinweis auf Ihrem Steuerbescheid: Raten für die Folgejahre gelten weiter, solange kein neuer Bescheid bekannt gegeben wird. Wir bitten, die Einzahlungen für die Grundsteuer entsprechend den genannten Terminen vorzunehmen. Folgende Bankverbindung der Gemeinde Pennewitz steht Ihnen für die Einzahlung bzw. Überweisung zur Verfügung: Sparkasse Arnstadt-Ilmenau IBAN: DE BIC: HELADEF1ILK Öffentliche Bekanntmachung An alle Steuerpflichtigen der Gemeinde Neustadt/ Rstg. Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2018 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird hiermit die Grundsteuer für das Jahr 2018 festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre ( 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 Grundsteuergesetz). Die festgesetzten Grundsteuern sind zu den auf dem zuletzt zugestellten Bescheid aufgeführten Ratenfälligkeiten (15.02., , , , ) zu entrichten. Beachten Sie bitte den Hinweis auf Ihrem Steuerbescheid: Raten für die Folgejahre gelten weiter, solange kein neuer Bescheid bekannt gegeben wird. Wir bitten, die Einzahlungen für die Grundsteuer entsprechend den genannten Terminen vorzunehmen. Folgende Bankverbindung der Gemeinde Neustadt steht Ihnen für die Einzahlung bzw. Überweisung zur Verfügung: Sparkasse Arnstadt-Ilmenau IBAN: DE BIC: HELADEF1ILK Für Teilnehmer am Lastschriftverfahren Stellen Sie bitte die Deckung des Kontos zum jeweiligen Termin sicher. Bei Nichteinlösung der Abbuchung entstehen Rücklastschriftkosten zu Ihren Lasten. Möchten Sie uns ein Lastschriftmandat erteilen, finden Sie das Formular auch auf der Internetseite www. vg-langerberg.de unter Formulare. Für Teilnehmer am Lastschriftverfahren Stellen Sie bitte die Deckung des Kontos zum jeweiligen Termin sicher. Bei Nichteinlösung der Abbuchung entstehen Rücklastschriftkosten zu Ihren Lasten. Möchten Sie uns ein Lastschriftmandat erteilen, finden Sie das Formular auch auf der Internetseite www. vg-langerberg.de unter Formulare. Pennewitz hat Anschluss an Datenautobahn Kunden von inexio stehen Bandbreiten von bis zu 100 Mbit/s zur Verfügung Im Oktober hat das Telekommunikationsunternehmen inexio das Licht im neuen Glasfasernetz in Pennewitz geschaltet. Nach dem erfolgreichen Abschluss des eigenwirtschaftlichen Breitbandausbaus durch das Unternehmen stehen den knapp 320 Haushalten nun Bandbreiten von bis zu 100 Mbit/s zur Verfügung. Damit sind auch datenintensive Anwendungen im Internet ohne Wartezeiten komfortabel nutzbar. Ein schneller Anschluss ans Internet gehört heute zu den grundlegenden Infrastrukturanforderungen in einer Gemeinde, ist sich Frank Escher bei der offiziellen Einweihung des Netzes sicher. Egal ob beruflich, für die Schule und das Studium oder in der Freizeit: Die Menschen erwarten heute eine leistungsfähige Anbindung an das weltweite Datennetz. Durch inexio steht uns diese jetzt in Pennewitz zur Verfügung. inexio hatte im letzten Jahr Glasfaserkabel bis in den Ort verlegt und neue Technikstandorte eingerichtet. Auf den letzten Metern setzt das Unternehmen auf die vorhandenen Telefonkabel aus Kupfer. Das reduziert die Baubelastung für die Anwohner deutlich, erläuterte Enrico Hesse, Vertrieb Kommunen bei inexio. Zudem sind keine Arbeiten am Hausanschluss erforderlich. Mit diesem Ausbau erreichen wir Bandbreiten von bis zu 100 Mbit/s. Durch diese leistungsstarke Anbindung sind alle Anwendungen im Internet ohne Wartezeiten oder sich drehende Eieruhren nutzbar. Aktuell ist inexio dabei, die bereits vorhandenen Kunden auf das neue Netz umzuziehen. Das erfolgt jeweils zum Ablauf des bisher bestehenden Vertrages, um Doppelzahlungen zu vermeiden. Rechtzeitig vor diesem Umzugstermin informieren wir unsere Kunden und senden ihnen die erforderliche Hardware zu. Wer sich noch einen der neuen leistungsfähigen Anschlüsse sichern möchte, der findet unter alle Informationen zu den QUiX DSL-Paketen von inexio und auch die notwendigen Formulare zum Download. Zusätzlich bietet inexio eine weitere Beratungsveranstaltung an:

8 Amtsblatt der VG Langer Berg Nr. 1/ März 2018, Uhr bis Uhr im Gemeindehaus Pennewitz Über inexio: Seit der Gründung im Jahr 2007 hat inexio bundesweit eine eigene Telekommunikations-Infrastruktur mit über Kilometer modernstem Glasfaserkabel errichtet. Zudem stehen den Kunden sechs unternehmenseigene Rechenzentren in Saarlouis, Saarbrücken und Kaiserslautern zur Verfügung. Rund gewerbliche Kunden - vom Konzern bis hin zum Mittelstand - vertrauen auf das leistungsfähige Angebot von inexio. In vielen Städten und Gemeinden - und auch im ländlichen Bereich - betreibt inexio eigene City-Netze bzw. schließt die Ortschaften mit Breitbandanschlüssen an. Mit der Produktfamilie QUiX ist hierbei ein eigenständiges Angebot für private Endkunden entstanden. Das Portfolio von inexio wird abgerundet durch die komplette Bandbreite der IT-Dienste, von der Konzeption über den Aufbau bis hin zum Betrieb von IT- und Internet-Lösungen. Kunden erhalten damit Service aus einer Hand. David Zimmer, Gründer von inexio, wurde 2012 von Ernst & Young als Entrepreneur des Jahres in der Kategorie Start-up ausgezeichnet, nachdem er in den Jahren zuvor das Finale erreichte und 2010 gewann inexio den Deloitte Fast 50 in der Kategorie Rising Star, 2012 mit weitem Abstand bei den erwachsenen Unternehmen. Bereits 2009 zeichnete Euler Hermes die transparente Finanzkommunikation des Unternehmens aus. Die saarländische Landesregierung verlieh 2016 David Zimmer in Anerkennung seiner Leistungen den Titel Technologierat. inexio beschäftigt inzwischen rund 270 Mitarbeiter. Seit September hat im Übrigen Michael Gohritz aus Gehren das Präsidentenamt inne. Von ihm stammte auch die Idee, den Kinderfasching in Gehren zu veranstalten. Er hofft ganz besonders, dass wieder viele Gäste ins Rathaus kommen und es ein unvergesslicher Nachmittag wird. Der Einlass zum Kinderfasching erfolgt am ab Uhr. Für das leibliche Wohl wird natürlich gesorgt. Der IKK freut sich auf seine Gäste und verbleibt mit einem einfachen Ilmenau & Gehren Helau Winterferien im Jugendclub Underground Gehren vom Februar 2018 Für Kinder und Jugendliche der VG Langer Berg von 7-14 Jahren von Uhr Angebote: Eishalle Ilmenau spielen und basteln Winterwanderung zur Wildfütterung mit dem Förster Kino Rodeln Bowling Kreativkurs mit der Glasschmiede Oberwillingen gesundes Frühstücksbuffet Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg Mitteilungen 3. Kinderfasching des IKK in Gehren Ferienflyer und Einverständniserklärungen können zu den Öffnungszeiten im Jugendclub abgeholt werden! Mit der Anmeldung ist der Teilnehmerbetrag zu begleichen! Teilnahme nur mit Anmeldung bis zum bei Jugendkoordinatorin Renate Koch unter 0162/ oder mail: mug-thueringen@web.de Änderungen im Programm sind möglich! MUG Thüringen e. V. -> Osterferien im Jugendclub vom am, dem 28. Januar 2018 Zum inzwischen 3. Mal lädt der Ilmenauer Karnevalsclub e.v. alle Großeltern, Eltern und natürlich ganz besonders alle Kinder am zum Kinderfasching in den Rathaussaal ein. Es wird viel Neues und Altbewährtes zu bestaunen geben. Das diesjährige Sessionsmotto des IKK lautet Weltall und demzufolge wird es auch ziemlich spacemäßig abgehen. Neben einem bunten Programm mit Spielen und Kinderschminken wird es auch einige ausgewählte kindgerechte Showacts aus dem diesjährigen Sessionsprogramm zu sehen geben. Weiterhin hat sich das diesjährige Prinzenpaar Prinz Yannick der 1. und seine liebreizende Prinzessin mit dem wundervollen Namen Cinderella die 1. angesagt.

9 Amtsblatt der VG Langer Berg Nr. 1/ Volleyballturnier der Jugend in der VG Langer Berg 2018 Der MUG Thüringen e. V., die VG Langer Berg und der Jugendclub Underground Gehren laden alle Jugendfreunde der Jugendclubs, Jugendvereine und Freizeitmannschaften und Interessierte der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg zum 16. Volleyballturnier der Jugend für Samstag, dem 17. Februar 2018, Beginn Uhr, in die Schobse-Sporthalle Gehren ganz herzlich ein. Der Wanderpokal wird durch unsere Gemeinschaftsvorsitzende, Frau Misch, gestellt. Über weitere Regeln werdet ihr noch informiert. Wir bitten alle Mannschaften, die Turnierteilnahme bis zum 09. Februar 2018 unter der Telefonnummer der Jugendkoordinatorin Renate Koch: Mail: mug-thueringen@web.de zu melden. Bitte macht diese Einladung zum diesjährigen Volleyballturnier unter euren Mitgliedern, Freunden und Mitstreitern publik. Wir freuen uns über die Teilnahme von euch! Renate Koch JC Underground i. A. Heike Bluhm Jugend- Gehren Hauptamt/ koordinatorin Bereich Kultur Veranstaltungen Veranstaltungskalender der www-region Februar Karnevalsveranstaltung des Bräétmicher Carneval Clubs Uhr Altenfeld Sporthalle Gehrener Karneval Uhr Gehren Gasthaus Zum Steinbruch Trans Thüringia - längstes reinrassiges Schlittenhunderennen Neustadt a. Rstg Stake-out-Gelände am Europas Bauhof Neustadt Lauf Uhr Büttenabend Uhr Oehrenstock Haus des Gastes Familienfasching des Bräétmicher Carneval Clubs Altenfeld Sporthalle Kinderfasching Uhr Oehrenstock Haus des Gastes Jahrmarktfasching Große Faschingsgala mit Tanz Uhr Böhlen Mehrzweckhalle Gehrener Karneval Uhr Gehren Gasthaus Zum Steinbruch Büttenabend des MCC Uhr Möhrenbach Ratskellersaal Möhrenbach Büttenabend Uhr Oehrenstock Haus des Gastes Jahrmarktfasching Kinderfasching Uhr Böhlen Mehrzweckhalle Kinderfasching des MCC Uhr Möhrenbach Ratskellersaal Möhrenbach Jahrmarktfasching Rosenmontagsparty Uhr Böhlen Mehrzweckhalle Vortrag zu Ehren des 272. Geburtstages von J.J.Wilhelm Heinse Uhr Langewiesen Heinse-Haus Volleyballturnier der Jugendclubs der VG Langer Berg Uhr Gehren Schobse-Sporthalle Gehren Schlachtfest und anschl. Tanz mit der Gruppe Atlantis (Kartenvorverkauf) Uhr Herschdorf Gemeindesaal Herschdorf jeden Di. Winterliche Wanderung am Rennsteig, anschl. Kaffeetrinken Uhr Neustadt Treffpunkt: Kammweg jeden Mi. Trapper-Schneeschuh-Tour Uhr Neustadt a. Rstg. Treffpunkt mit Glühweinpause Rennsteiginformation Voranmeldung erforderlich! (Teilnahme ab Schuhgröße 37 möglich!) jeden Do. Unsere Waldzeit - geführte Themen Uhr Neustadt Treffpunkt wanderung mit deftiger Brotzeit Rennsteiginformation im Wald bei jedem Wetter Jeden Do. Schneeschuh-Nachtwanderung Uhr Neustadt a. Rstg. Treffpunkt mit Glühweinpause Hotel Kammweg Voranmeldung erforderlich! (Teilnahme ab Schuhgröße 37 möglich!) jeden Do. Gemütlicher Abend mit Tanzmusik Uhr Neustadt Hotel Kammweg

10 Amtsblatt der VG Langer Berg Nr. 1/2018 Stadt Gehren Mitteilungen Unsere Zielstellung: Gut alt werden in Gehren und der Region Um diesem von der Stadt Gehren selbst gesteckten Ziel näher zu kommen, braucht es neben einer guten Nahversorgung in der Stadt vor allem auch altengerechte Wohnraum- und Serviceangebote. Dass das Interesse der Gehrener Seniorinnen und Senioren an betreuten Wohnraumangeboten hoch ist, bestätigt auch Sabine Krannich als Mitarbeiterin des Gehrener Seniorentreffs und engagierte Stadträtin. Die Stadt Gehren geht diese Zielstellung nun aktiv an. So lud Ronny Bössel am 22. November soziale Träger, Pflegedienstleister und Projektentwickler aus der Region ein, um über das Thema Altengerechte Wohnformen ins Gespräch zu kommen. Über 20 Teilnehmerinnen folgten der Einladung. Darunter zwei große Soziale Träger, ein privater Pflegedienstleister, ein Ilmenauer Projektentwickler als auch einige Mitglieder des Gehrener Stadtrates. Zunächst besichtigten die Teilnehmer den ehemaligen Marstall mit dem Anbau, welcher heute das Stadtmuseum beherbergt. Dieses kommunale Gebäudeensemble wurde im Rahmen einer Studienarbeit der Bauhaus-Universität als ein möglicher Standort für altengerechtes Wohnen geprüft. diskutiere, um zu Lösungen zu finden. Die Teilnehmer/innen der Veranstaltung signalisierten ihr Interesse, mit der Stadt Gehren weiter im Gespräch zu bleiben, um ggf. gemeinsam Projekte umzusetzen. Auch die Bauhaus-Universität Weimar und das Landratsamt des Ilm-Kreises werden die Stadt Gehren als eine der acht Modellkommune des vom BMBF-geförderten Forschungsprojekts KO- MET (Kooperativ Orte managen im UNESCO Biosphärenreservat Thüringer Wald) weiter unterstützen. So ist das Ziel Gut alt werden im ländlichen Raum doch ein Thema, das alle Kommunen in der Region beschäftigt. Als erster Schritt, ist im Frühjahr 2018 eine Exkursion zur Besichtigung verschiedenster altengerechter Wohnformen in der Region geplant. Auf dem Programm steht der Besuch einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft, eines Betreuten Wohnens, eines Mehrgenerationenwohnangebotes mit individuellen Kleinstwohnungen sowie einem altengerecht umgebauten Altbau. Zu dieser Exkursion wird öffentlich über die Amtsblätter in der KOMET- Region als auch über die Internetseite eingeladen. Nach der Begehung des Marstalls wurde im Haus der Begegnung die Veranstaltung fortgesetzt. Einleitend stellte Philipp Hoppe, Planungskoordinator Sozialplanung des Landratsamtes des Ilm-Kreises, anhand statistischer Zahlen die Situation der Altersgruppe 65+ im Ilm-Kreis und Gehren dar. Im Anschluss präsentierte Falk Fischer, Masterstudent der Bauhaus-Universität Weimar, die Ergebnisse seiner Studienarbeit mit der Standortund Marktanalyse für altengerechtes Wohnen im ehemaligen Marstall. Die Präsentation umfasste auch eine Auswertung der Seniorenbefragung, die die beiden Studenten Falk Fischer und Andreas Ril im Rahmen ihrer Arbeit im Sommer 2017 in Gehren durchführten. An dieser Befragung beteiligten sich rund 40 Seniorinnen und Senioren der Stadt Gehren. Den beiden Präsentationen folgte eine sehr offene und rege Diskussion zu altengerechten Wohn- und Pflegeangeboten in der Region als auch zum Marstallgebäude. Nach ersten Einschätzungen der Fachleute, ist der ehemalige Marstall im Zentrum der Stadt Gehren ein idealer Standort für altengerechtes Wohnen. Aufgrund seiner Größe, seines Zustandes und Zuschnittes wird jedoch ein sinnvoller Umbau des denkmalgeschützten Ensembles aus Kosten-Nutzen-Sicht in Frage gestellt. Trotz der zunächst ernüchternden Einschätzung, stellte für Bössel dieses Zusammentreffen einen ersten wichtigen Schritt zur Konkretisierung seiner Zielstellung dar. Er danke allen Teilnehmenden für den sehr offenen und konstruktiven Austausch und beteuerte, dass die Stadt mit den Diskussionsergebnissen nun weiterarbeite, die aufgeworfenen Fragen prüfe und Fotos: Ulla Schauber, Bauhaus-Universität Weimar

11 Amtsblatt der VG Langer Berg Nr. 1/2018 Babybegrüßung in der Stadt Gehren am 15. Dezember 2017 Am Nachmittag des 15. Dezember 2017 wurde in der Stadt Gehren die traditionelle Babybegrüßung des laufenden Jahres durchgeführt. Erstmals fand die Veranstaltung wegen der großen Anzahl der Gäste im Seniorenclub im Haus der Begegnung statt. Insgesamt waren 41 Kinder mit ihren Eltern aus Gehren, Möhrenbach und Jesuborn zu der Veranstaltung eingeladen. Wir gratulieren Gratulation zum Geburtstag an Bürger der Stadt Gehren Zahlreiche Eltern konnten die Teilnahme einrichten und nutzten die Gelegenheit, sich zunächst den Kleinkinderbereich der benachbarten Kita Sonnenschein anzusehen. im Monat Februar Frau Ruth Dotschkal zum 80. Geburtstag Bahnhofstr Herrn Werner Taubmann zum 70. Geburtstag Untere Marktstr Herrn Steffen Flickinger zum 75. Geburtstag Johannesstr Frau Dora Horak zum 70. Geburtstag Bergstr. Nord 10 B Frau Ursula Kantwerk zum 80. Geburtstag Obere Marktstr Herrn Reiner Möller zum 80. Geburtstag Heimstättenstr Herrn Detlef Wolle zum 70. Geburtstag Großbreitenbacher Str Frau Käthe Schulz zum 85. Geburtstag Bahnhofstr Herrn Joachim Müller zum 75. Geburtstag Bergstr. Nord 11 A Herrn Rolf Bartel zum 75. Geburtstag Langebergstr. 29 Allen Jubilaren herzlichen Glückwunsch und alles Gute im neuen Lebensjahr. Im Anschluss begrüßte Ronny Bössel die Gäste im Haus der Begegnung und informierte über die zwei kommunal geführten Kindertagesstätten der Stadt und insbesondere auch über die derzeitige Auslastung der Einrichtungen und notwendige Umbauten / Erweiterungen in den nächsten Jahren bei gemütlichem vorweihnachtlichen Ambiente. Während sich Frau Sabine Krannich und Frau Marion Struppert um das leibliche Wohl der Gäste im Rahmen eines gemeinsamen Kaffeetrinkens kümmerten, standen die Leiterinnen der Einrichtungen Frau Ingrid Schmidt (Kita Sonnenschein, Gehren) und Frau Kathrin Greßies (Kita Purzelbaum, Möhrenbach) gemeinsam mit dem für Fragen und Anregungen zur Verfügung. So konnte der gemeinsame Nachmittag für zahlreiche Informationen und ein gegenseitiges Kennenlernen genutzt werden. Ronny Bössel Stadt Gehren Gratulation zum Geburtstag an Bürger der Stadt Gehren Ortsteil Jesuborn im Monat Februar Frau Elke Hörcher zum 70. Geburtstag August-Bebel-Str Herrn Klaus Machleidt zum 75. Geburtstag Am Trockenbach Frau Lore Möller zum 75. Geburtstag Am Trockenbach 1 Allen Jubilaren herzlichen Glückwunsch und alles Gute im neuen Lebensjahr. Ronny Bössel Stadt Gehren Andreas Ziebell Ortschaftsbürgermeister Jesuborn

12 Amtsblatt der VG Langer Berg Nr. 1/2018 Gratulation zum Geburtstag an Bürger der Stadt Gehren Ortsteil Möhrenbach im Monat Februar Frau Erika Haueisen zum 80. Geburtstag Friedensstr Herrn Gerhard Stärker zum 80. Geburtstag Gehrener Str Herrn Siegfried Griep zum 70. Geburtstag Friedensstr Herrn Klaus Sommer zum 85. Geburtstag Gykelbergstr Herrn Heinz Beyermann zum 80. Geburtstag Porzelstr. 17 Allen Jubilaren herzlichen Glückwunsch und alles Gute im neuen Lebensjahr. Ronny Bössel Stadt Gehren Bastian Hoffmann Ortschaftsbürgermeister Möhrenbach q q q q q q q q Kirchliche Nachrichten Ev.-Luth. Kirchgemeinde Gehren Monat Februar 2018 Es ist das Wort ganz nahe bei dir, in deinem Munde und in deinem Herzen, daß du es tust. 5. Mose 30, 14 Gehren Sexagesimae, 04. Februar Uhr Gottesdienst Estomihi, 10. Februar 2018 Samstag Uhr Gottesdienst Invocavit, 18. Februar Uhr Gottesdienst mit Hl. Abendmahl Reminiscere, 25. Februar 2018 kein Gottesdienst in Gehren Gemeindenachmittag: 01. Februar 2018 Donnerstag, Uhr im Gemeindehaus 15. Februar 2018 Donnerstag, Uhr im Gemeindehaus Bibelwoche über ausgewählte Lieder der Liebe vom 29. Januar bis 01. Februar 2018 jeweils um Uhr im Gemeindehaus Christenlehre: dienstags Uhr im Gemeindehaus Konfirmandenunterricht: 22. Februar um Uhr in Langewiesen im Gemeindehaus Teenie-Samstag: am 17. Februar von Uhr im Gemeindehaus in Gehren Jesuborn Sexagesimae, 04. Februar Uhr Gottesdienst Invocavit, 18. Februar Uhr Gottesdienst mit Hl. Abendmahl Christenlehre: dienstags Uhr im Gemeindehaus in Gehren Konfirmandenunterricht: 22. Februar um Uhr in Langewiesen im Gemeindehaus Teenie-Samstag: am 17. Februar von Uhr im Gemeindehaus in Gehren Möhrenbach Sexagesimae, 04. Februar Uhr Gottesdienst Estomihi, 11. Februar 2018 kein Gottesdienst in Möhrenbach Invocavit, 18. Februar Uhr Gottesdienst Reminiscere, 25. Februar 2018 kein Gottesdienst in Möhrenbach Gemeindenachmittag: 22. Februar 2018 Donnerstag, Uhr im Pfarrhaus Christenlehre: dienstags, Uhr im Gemeindehaus in Gehren Kindernachmittag: nach Absprache Konfirmandenunterricht: 22. Februar um Uhr in Langewiesen im Gemeindehaus Teenie-Samstag am 17. Februar von Uhr im Gemeindehaus in Gehren Pennewitz Estomihi, 11. Februar Uhr Gottesdienst mit Hl. Abendmahl Reminiscere, 25. Februar Uhr Gottesdienst Gemeindenachmittag: 08.. Februar 2018 Donnerstag, Uhr im Pfarrhaus Christenlehre: dienstags, Uhr im Gemeindehaus in Gehren Konfirmandenunterricht: 22. Februar um Uhr in Langewiesen im Gemeindehaus Teenie-Samstag am 17. Februar von Uhr im Gemeindehaus in Gehren Vorankündigung Kindersommerfreizeit vom in Mitwitz - Landkreis Kronach Erlebnisreiche Tage verbringen wir gemeinsam mit Sport und Spiel, Baden, Ausflügen, Toben, Geländespiel, spannenden Geschichten aus der Bibel und kreativen Angeboten in Gemeinschaft mit tollen Leute in Mitwitz dem Tor zum Frankenwald. Teilnehmer: Jahre Kosten: 110,- Euro Leistungen: Unterkunft, Verpflegung, Ausflüge, Eintritte, Programm Leitung: Diana Christ und Team Anmeldung: schriftl. bis an Diana Christ, Ev. Pfarramt, Untere Marktstr. 7,98708 Gehren oder Musicalfreizeit Thomas vom bis im Bibelheim in Neustadt am Rennsteig für Kinder der Klasse Schlüpf in eine Rolle und lass dich von der Geschichte begeistern. Du kannst Dich ausprobieren als Sänger, Tänzer, Spieler und beim Gestalten vom Bühnenbild und Kostümen. Entdecke, was in Dir steckt! Du erlebst eine starke Gemeinschaft.

13 Amtsblatt der VG Langer Berg Nr. 1/2018 Wir haben auch Zeit zum Spielen, Basteln und Wandern in der wunderschönen Natur des Thüringer Waldes. Der Höhepunkt ist die Aufführung des Musicals am Donnerstagnachmittag in der Kirche in Neustadt und am in Langewiesen Teilnehmer: 6 bis 12 Jahre Kosten: 96,00 Euro 2 Geschwister 188,00 Euro Leistungen: Übernachtung, Verpflegung, Programm, Material, Eigene Anreise Leitung: Jörg Reddin, Diana Christ Anmeldung: schriftl. bis an D. Christ/ Ev. Pfarramt Gehren, Untere Marktstr. 7, Gehren oder Liebe Grüße - Diana Das Pfarrbüro ist für Sie zu folgenden Zeiten geöffnet: Dienstag Uhr Uhr Freitag Uhr Frau Marlis Mikut zum 75. Geburtstag Geschwister-Scholl-Str Frau Barbara Bruse zum 70. Geburtstag Geschwister-Scholl-Str Frau Gudrun Kemter zum 70. Geburtstag Lindenstr. 24 Allen Jubilaren herzlichen Glückwunsch und alles Gute im neuen Lebensjahr. Bernhard Zimmermann Gemeinde Herschdorf Gemeinde Neustadt Wir gratulieren Unseren Gemeindegliedern, allen Einwohnern und Besuchern eine segensreiche Zeit wünscht Ihr Pfarrer Dr. Udo Huß Vereine und Verbände Einladung zur nichtöffentlichen Versammlung der Angliederungsgenossenschaft Möhrenbach am Donnerstag, den 25. Januar 2018, um Uhr in das Hotel Zum Langen Berg. Tagesordnung: 1. Eröffnung, Begrüßung und Bestätigung der Tagesordnung 2. Beschluss zum Protokoll der 13. Jagdgenossenschaftsversammlung vom Rechenschaftsbericht des Jagdvorstehers zum Jagdjahr 2016/ Entlastung des Jagdvorstandes für das Jagdjahr 2016/ Abstimmung über die Verwendung des Reinertrags für das Jagdjahr 2016/ Wahl des Jagdvorstandes 7. Mitteilungen und Anfragen Steffen Köhler Jagdvorsteher Anmerkung An der Versammlung können nur Jagdgenossen teilnehmen, die Eigentümer von Grundstücke in der Gemarkung Möhrenbach, der Flur 5, der Flur 6 sowie der Flurstücke 374, 375, 376, 377, 380, 382, 383 und 385 in der Flur 4 sind. Eigentümer die noch nicht in das Jagdkataster eingetragen sind, können sich jederzeit durch Vorlage eines gültigen Grundbuchauszuges beim Jagdvorsteher, eintragen lassen. Gemeinde Herschdorf Wir gratulieren Gratulation zum Geburtstag an Bürger der Gemeinde Herschdorf im Monat Februar Frau Ingrid Günsche zum 70. Geburtstag Turmstr. 5 Gratulation zum Geburtstag an Bürger der Gemeinde Neustadt/Rstg. im Monat Februar Frau Renate Reise zum 75. Geburtstag Kirchgasse Herrn Hans Schmidt zum 85. Geburtstag Hüttenstr. 34 Den Jubilaren herzlichen Glückwunsch und alles Gute im neuen Lebensjahr. Dirk Macheleidt Gemeinde Neustadt/Rstg. u u u u u u u u Kirchliche Nachrichten Ev.-Luth. Kirchgemeinde Neustadt/Rstg. Gottesdienste:, :00 Uhr Gottesdienst Gemeindesaal im Pfarrhaus Neustadt, :00 Uhr Gottesdienst Gemeindesaal im Pfarrhaus Neustadt Das Pfarrbüro in Neustadt ist am Mittwoch von 9.00 Uhr bis Uhr geöffnet: Telefon (036781) 41911, Fax (036781) oder neustadt@kirche-arnstadt-ilmenau.de Die Bürozeiten des Pfarramtes sind Montag, Mittwoch und Freitag von Uhr bis Uhr. Wollen Sie uns außerhalb dieser Zeiten erreichen, Absprachen für kirchliche Trauungen, Taufen oder Trauerfeiern treffen, stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung: Pfarramt Großbreitenbach: Herr Pfarrer Klemm Telefon (036781) 40177, Fax (036781) grossbreitenbach@kirche-arnstadt-ilmenau.de Herr Pfarrer Kleefoot: Telefon

Standort der Tierhaltung (angeben, falls abweichend von Wohnadresse) Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel. Gehegewild. Rinder. Kameliden.

Standort der Tierhaltung (angeben, falls abweichend von Wohnadresse) Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel. Gehegewild. Rinder. Kameliden. Gemeinsamer Meldebogen zur Anmeldung einer Tierhaltung nach Thüringer Tiergesundheitsgesetz und Anzeige gemäß Viehverkehrsverordnung, Fischseuchenverordnung und Bienenseuchen-Verordnung für das Jahr 2016

Mehr

Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg

Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg Mitgliedsgemeinden: Gehren (Jesuborn, Möhrenbach) m Pennewitz m Herschdorf (Allersdorf, Willmersdorf) m Neustadt Voraussichtlich nächste Ausgabe: 12.02.2016

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenkasse für das Jahr 2016

Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenkasse für das Jahr 2016 Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenkasse für das Jahr 2016 Zum 28.09.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Aufgrund des 6 Absatz 2 Nummer 4 und des 14 AGTierGesG in der

Mehr

Jahrgang 2015 Leinefelde-Worbis, den Nr. 30. A. Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Leinefelde-Worbis

Jahrgang 2015 Leinefelde-Worbis, den Nr. 30. A. Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Leinefelde-Worbis Amtsblatt für die Stadt Leinefelde-Worbis mit ihren Ortsteilen Beuren, Birkungen, Breitenbach, Breitenholz, Kaltohmfeld, Kirchohmfeld, Leinefelde, Wintzingerode, Worbis Jahrgang 2015 Leinefelde-Worbis,

Mehr

Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg

Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg Mitgliedsgemeinden: Gehren (Jesuborn, Möhrenbach) m Pennewitz m Herschdorf (Allersdorf, Willmersdorf) m Neustadt Voraussichtlich nächste Ausgabe: 10.02.2017

Mehr

Dresden, den. Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Dr. Stephan Koch Abteilungsleiter

Dresden, den. Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Dr. Stephan Koch Abteilungsleiter Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Satzung über die Beiträge der Sächsischen Tierseuchenkasse (Beitragssatzung) Das Sächsische Staatsministerium für

Mehr

Lindenblatt. Frohe Weihnachten

Lindenblatt. Frohe Weihnachten Lindenblatt Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Drognitz mit den Ortsteilen Lothra, Neidenberga, Neuenbeuthen, Reitzengeschwenda und der Gemeinde Altenbeuthen 21. Dezember 2018 Jahrgang 21 Ausgabe

Mehr

S a t z u n g. über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Pennewitz (Straßenreinigungssatzung)

S a t z u n g. über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Pennewitz (Straßenreinigungssatzung) S a t z u n g über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Pennewitz (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) zuletzt

Mehr

Weihnachtsmarkt Hausen

Weihnachtsmarkt Hausen Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfelder Kessel, bestehend aus den Mitgliedsgemeinden Deuna, Gerterode, Hausen, Kleinbartloff, Niederorschel mit öffentlichen Bekanntmachungen der Verwaltungsgemeinschaft

Mehr

Neufassung der Satzung der Stadt Wolmirstedt über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung)

Neufassung der Satzung der Stadt Wolmirstedt über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) 1 Neufassung der Satzung der Stadt Wolmirstedt über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Auf Grund der 1 Abs 1; 3; 6; 8 Nr. 2, 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Hohendodeleben

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Hohendodeleben Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Hohendodeleben Auf Grund 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt vom 03.10.1999 (GVBl. LSA 1993 S. 568) in der derzeit

Mehr

Satzung. über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Neustadt an der Orla

Satzung. über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Neustadt an der Orla Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Neustadt an der Orla Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl.

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Möser (Straßenreinigungssatzung)

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Möser (Straßenreinigungssatzung) Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Möser (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom 03.10.1993 (GVBl.

Mehr

Amtsblatt. 5. Jahrgang Rangsdorf, Nr. 21 Seite 1

Amtsblatt. 5. Jahrgang Rangsdorf, Nr. 21 Seite 1 für die 5. Jahrgang Rangsdorf, 23.11.2007 Nr. 21 Seite 1 Inhalt Seite 1. Beschlüsse der Gemeindevertretung 2 3 2. en 4 3. Zivildienstleistende gesucht 4 4. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten

Mehr

Mitgliedsgemeinden: Gehren (Jesuborn, Möhrenbach) m Pennewitz m Herschdorf (Allersdorf, Willmersdorf) m Neustadt

Mitgliedsgemeinden: Gehren (Jesuborn, Möhrenbach) m Pennewitz m Herschdorf (Allersdorf, Willmersdorf) m Neustadt Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg Mitgliedsgemeinden: Gehren (Jesuborn, Möhrenbach) m Pennewitz m Herschdorf (Allersdorf, Willmersdorf) m Neustadt Voraussichtlich nächste Ausgabe: 13.02.2015

Mehr

Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Braunschweig (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 20.

Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Braunschweig (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 20. Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Braunschweig (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 20. Dezember 2005 (in der Fassung der Zwölften Änderungssatzung vom 7. November

Mehr

Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg

Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg Mitgliedsgemeinden: Gehren (Jesuborn, Möhrenbach) m Pennewitz m Herschdorf (Allersdorf, Willmersdorf) m Neustadt Voraussichtlich nächste Ausgabe: 15.01.2016

Mehr

Amtsblatt für die Gemeinde Schönefeld

Amtsblatt für die Gemeinde Schönefeld Amtsblatt für die Gemeinde Schönefeld mit den Ortsteilen Selchow Großziethen Kiekebusch Schönefeld Waltersdorf Waßmannsdorf 10. Jahrgang * Schönefeld, den 07.02.2012 Nummer: 02/12 Inhaltsverzeichnis: Amtliche

Mehr

SATZUNG über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Dippach vom 1. Dezember 2008

SATZUNG über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Dippach vom 1. Dezember 2008 SATZUNG über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Dippach vom 1. Dezember 2008 1 Übertragung der Reinigungspflicht Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen

Mehr

SATZUNG. über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Bad Salzungen (Straßenreinigungssatzung)

SATZUNG. über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Bad Salzungen (Straßenreinigungssatzung) SATZUNG über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Bad Salzungen (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) und des 49 des

Mehr

Merkblatt Meldungsverpflichtung, Bestandsregister und Kennzeichnung von Nutztieren

Merkblatt Meldungsverpflichtung, Bestandsregister und Kennzeichnung von Nutztieren Merkblatt Meldungsverpflichtung, Bestandsregister und Kennzeichnung von Nutztieren 1. MELDUNGSVERPFLICHTUNGEN: A) Meldungsverpflichtung aufgrund der Aufnahme einer Tierhaltung a) Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Mehr

S A T Z U N G. über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen der Stadt Schmölln und die Sicherung bei Schnee- und Eisglätte vom 02.

S A T Z U N G. über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen der Stadt Schmölln und die Sicherung bei Schnee- und Eisglätte vom 02. Seite 1 von 9 S A T Z U N G über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen der Stadt Schmölln und die Sicherung bei Schnee- und Eisglätte vom 02. Mai 2006 (geändert am 23. April 2009) Seite 2 von 9 Satzung

Mehr

Beitragssatzung der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 2015

Beitragssatzung der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 2015 Beitragssatzung der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 2015 Auf Grund des 9 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit 12 Abs. 6 des Landestierseuchengesetzes vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174), zuletzt

Mehr

SATZUNG. über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Albersdorf

SATZUNG. über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Albersdorf SATZUNG über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Albersdorf Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Troistedt

Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Troistedt Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Troistedt Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Willingen (Upland)

Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Willingen (Upland) Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Willingen (Upland) Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1981 (GVBl. I S. 66), und des 10 des

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Straßenreinigung ( Straßenreinigungssatzung )

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Straßenreinigung ( Straßenreinigungssatzung ) Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Straßenreinigung ( Straßenreinigungssatzung ) Auf Grund 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April

Mehr

S A T Z U N G. über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Dankmarshausen (Straßenreinigungssatzung) vom 15. Oktober 2001

S A T Z U N G. über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Dankmarshausen (Straßenreinigungssatzung) vom 15. Oktober 2001 1 S A T Z U N G über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Dankmarshausen (Straßenreinigungssatzung) vom 15. Oktober 2001 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Übertragung der Reinigungspflicht Die Verpflichtung

Mehr

(3) Soweit die Gemeinde nach Absatz 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.

(3) Soweit die Gemeinde nach Absatz 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus. Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schkopau (Straßenreinigungssatzung) Auf der Grundlage der 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVB1. LSA S.

Mehr

S a t z u n g über die Straßenreinigung

S a t z u n g über die Straßenreinigung S a t z u n g über die Straßenreinigung Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.02.1952 (GVBl. S. 11 ff) in der Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I S. 66) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1988

Mehr

S a t z u n g. über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Saaleplatte

S a t z u n g. über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Saaleplatte S a t z u n g über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Saaleplatte Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes

Mehr

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Stadt Bad Saulgau S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) (Neufassung unter Einbeziehung der 1. Änderungssatzung

Mehr

SATZUNG. über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Bobeck

SATZUNG. über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Bobeck SATZUNG über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Bobeck Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar

Mehr

vom 18. September 2001 I n h a l t s v e r z e i c h n i s

vom 18. September 2001 I n h a l t s v e r z e i c h n i s Satzung der Gemeinde Altdorf (Kreis Böblingen) über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege - Streupflichtsatzung - vom 18. September 2001 I n h a l t

Mehr

Gemeinde-Kurier. Rennsteighaus Neue Ausspanne AMTSBLATT

Gemeinde-Kurier. Rennsteighaus Neue Ausspanne AMTSBLATT Gemeinde-Kurier AMTSBLATT der Gemeinde Floh - Seligenthal mit den Ortsteilen: - Floh - Schnellbach - Hohleborn - Seligenthal - Struth-Helmershof - Kleinschmalkalden Jahrgang 28 Freitag, den 12. Januar

Mehr

aktuell Engenstein, Gießübel, Langenbach, Lichtenau, Schönbrunn, Steinbach und Tellerhammer

aktuell Engenstein, Gießübel, Langenbach, Lichtenau, Schönbrunn, Steinbach und Tellerhammer Schleusegrund aktuell Amtsblatt der Gemeinde Schleusegrund für die Ortschaften: Biberschlag, Engenstein, Gießübel, Langenbach, Lichtenau, Schönbrunn, Steinbach und Tellerhammer 24. Jahrgang Samstag, den

Mehr

Amtsblatt für die Gemeinde Schönefeld

Amtsblatt für die Gemeinde Schönefeld Amtsblatt für die Gemeinde Schönefeld mit den Ortsteilen Selchow Großziethen Kiekebusch Schönefeld Waltersdorf Waßmannsdorf 10. Jahrgang * Schönefeld, den 16.08.2012 Nummer: 11/12 Inhaltsverzeichnis: Amtliche

Mehr

S A T Z U N G über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Springstille

S A T Z U N G über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Springstille S A T Z U N G über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Springstille Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung

Mehr

Satzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

Satzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) in der Fassung vom 28. November 1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Gleina

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Gleina Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Gleina Auf der Grundlage von 8 und 45 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S.

Mehr

Stadt Chemnitz. Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Chemnitz (Straßenreinigungsgebührensatzung) Inhalt

Stadt Chemnitz. Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Chemnitz (Straßenreinigungsgebührensatzung) Inhalt Stadt 32.910 Chemnitz Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Chemnitz (Straßenreinigungsgebührensatzung) Inhalt 1 Benutzungsgebühren 2 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

Mehr

S a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen:

S a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen: S a t z u n g Satzung der Stadt Gernsbach über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 11. Dez. 1989. Aufgrund von 41 Abs.

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER (STREUPFLICHT-SATZUNG) ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE AZ: 659.

SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER (STREUPFLICHT-SATZUNG) ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE AZ: 659. AZ: 659.041 GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (STREUPFLICHT-SATZUNG) INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

I. Allgemeine Bestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Eilenburg 12 Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (GVBl. S. 55, ber. S.

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Themar

Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Themar Beschluss- Nr.: 254/28/03-97 Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Themar Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S 501) in der Fassung

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Vogtei (Straßenreinigungssatzung)

Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Vogtei (Straßenreinigungssatzung) Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Vogtei (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar

Mehr

SATZUNG. über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Olbersleben

SATZUNG. über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Olbersleben SATZUNG über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Olbersleben 09.12.2010 Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege - S t r e u p f l i c h t s a t z u n g - Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum

Mehr

Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Bückeburg

Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Bückeburg Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Bückeburg Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)

Mehr

Angaben des Tierhalters

Angaben des Tierhalters Tierhalterantrag Baden-Württemberg 1 Stand: Dezember 2010 Stadt Heilbronn VetA-Nr.: 1210 Ordnungsamt -Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung- Fax-Nr.: 07131/56-3519 Bitte zurücksenden an: Stadt Heilbronn,

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Dresden (2.8 Beherbergungssteuersatzung) Vom 7.

Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Dresden (2.8 Beherbergungssteuersatzung) Vom 7. Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Dresden (2.8 Beherbergungssteuersatzung) Vom 7. Mai 2015 Veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 22/15 vom 29.05.15, in Nr.

Mehr

Bürgermeisteramt Hemmingen Landkreis Ludwigsburg. Satzung. über die Verpflichtung der. Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen

Bürgermeisteramt Hemmingen Landkreis Ludwigsburg. Satzung. über die Verpflichtung der. Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen Bürgermeisteramt Hemmingen Landkreis Ludwigsburg Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 21.11.1989 in der Fassung

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) B 1 Gemeinde Weingarten (Baden) Landkreis Karlsruhe Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

Mehr

Satzung der Stadt Finsterwalde

Satzung der Stadt Finsterwalde Satzung der Stadt Finsterwalde Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Finsterwalde Aufgrund von 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Bekanntmachung

Mehr

Gemeinde Grosselfingen - Zollernalbkreis. Satzung

Gemeinde Grosselfingen - Zollernalbkreis. Satzung Az. 659.041/7069-Be Gemeinde Grosselfingen - Zollernalbkreis Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Auf Grund von

Mehr

S A T Z U N G. ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom

S A T Z U N G. ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom S e i t e 1 S A T Z U N G ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom 05.12.1989) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

Gemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 25 Räum- und Streupflichtsatzung

Gemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 25 Räum- und Streupflichtsatzung Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 22. Dezember 1989, geändert durch Satzung vom 26. Januar 1990 1 Übertragung

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Löwenberger Land (Straßenreinigungssatzung)

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Löwenberger Land (Straßenreinigungssatzung) Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Löwenberger Land (Straßenreinigungssatzung) Auf der Grundlage der 3,5 und 35 Abs.2 Nr.10 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Saalfeld

Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Saalfeld Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Saalfeld Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes vom

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst im Gebiet der Gemeinde Elgersburg (Straßenreinigungssatzung) vom

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst im Gebiet der Gemeinde Elgersburg (Straßenreinigungssatzung) vom Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst im Gebiet der Gemeinde Elgersburg (Straßenreinigungssatzung) vom 19.01.2005 Aufgrund des 19 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 14.

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 14. Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 14. Dezember 1989 (Mitteilungen der Stadt Kenzingen Nr. 51-52/89 vom 21.

Mehr

Gemeinde Obersulm. In der Fassung vom In Kraft getreten am Gemeinde Obersulm, Seite 1

Gemeinde Obersulm. In der Fassung vom In Kraft getreten am Gemeinde Obersulm, Seite 1 Gemeinde Obersulm S T R E U P F L I C H T S A T Z U N G Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege In der Fassung vom 13.11.2001 In Kraft getreten

Mehr

S T A D T Ö S T R I N G E N 3.24

S T A D T Ö S T R I N G E N 3.24 vom 29. November 1989 Seite 1 SATZUNG zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am

Mehr

Stadt Püttlingen Sammlung Ortsrecht Satzung. der Stadt Püttlingen über die Straßenreinigung. (Straßenreinigungssatzung)

Stadt Püttlingen Sammlung Ortsrecht Satzung. der Stadt Püttlingen über die Straßenreinigung. (Straßenreinigungssatzung) Satzung der Stadt Püttlingen über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Erlass / Änderung vom... In Kraft seit... Erlass 18. Februar 1998 10. April 1998 Straßenreinigungssatzung 1 Aufgrund des

Mehr

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen im Gebiet

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen im Gebiet Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen im Gebiet der Gemeinde Benndorf (Straßenreinigungssatzung) Der Gemeinderat Benndorf hat am 18.12.2000 auf Grund der 6, 8 und 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung

Mehr

Bekanntmachung der Hauptsatzung der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz vom

Bekanntmachung der Hauptsatzung der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz vom Bekanntmachung der Hauptsatzung der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz vom 03.03.2009 Die Vertreterversammlung hat in ihrer Sitzung am 26. November 2008 auf Grund des 9 Landestierseuchengesetz (LTierSG)

Mehr

Gemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Gemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald 1 Gemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht - Satzung) vom 27. November

Mehr

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG 1.2 1 - Ortsrechtsammlung - 1.2 SATZUNG über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege () vom 06.09.1989 in Kraft seit 01.01.1990 1.2 2 Satzung über die

Mehr

Amtliche Bekanntmachung Nr. 31/2018

Amtliche Bekanntmachung Nr. 31/2018 Amtliche Bekanntmachung Nr. 31/2018 Gebührensatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Fuldatal Aufgrund von 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher Aufgrund von 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung in Verbindung mit 2 und 7 Abs. 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz

Mehr

Inhalt. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Inhalt. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht 1 A 6/6 Satzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der öffentlichen Wege (Räum- und Streupflichtsatzung) Auf Grund von

Mehr

Satzung der Gemeinde Niegripp über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) in der Fassung der 1. Änderungssatzung

Satzung der Gemeinde Niegripp über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) in der Fassung der 1. Änderungssatzung Gemeinde Niegripp Lesefassung Satzung der Gemeinde Niegripp über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) in der Fassung der 1. Änderungssatzung Auf Grund 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land

Mehr

1/02. Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

1/02. Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE vom 04. November 1987, geändert am 27.02.1991 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Vippachedelhausen (Straßenreinigungssatzung)

Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Vippachedelhausen (Straßenreinigungssatzung) Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Vippachedelhausen (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung

Mehr

7 Die Mitgliederversammlung

7 Die Mitgliederversammlung Anlage Satzungsänderung 2018 5 Beiträge 5 Beiträge 1. Alle des Fanclubs sind ab dem Monat des 18. Geburtstages beitragspflichtig. 2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird mit einfacher Mehrheit durch die

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Fritzlar

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Fritzlar Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der jeweils gültigen Fassung sowie des 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der jeweils gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung

Mehr

S A T Z U N G. über die Übertragung der Straßenreinigungspflicht in der Stadt Werdau (Straßenreinigungssatzung) vom

S A T Z U N G. über die Übertragung der Straßenreinigungspflicht in der Stadt Werdau (Straßenreinigungssatzung) vom S A T Z U N G über die Übertragung der Straßenreinigungspflicht in der Stadt Werdau (Straßenreinigungssatzung) vom 15.11.2007 Auf Grund von 51 und 52 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 21.01.1993

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 19.

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 19. Große Kreisstadt Bretten Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 19. Dezember 1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Gemeinde 71287 Weissach Landkreis Böblingen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Fassung vom 29.10.2001 Satzung

Mehr

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege Gemeinde Hohenfels Landkreis Konstanz S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Mehr

Hauptsatzung der Hessischen Tierseuchenkasse

Hauptsatzung der Hessischen Tierseuchenkasse Hauptsatzung der Hessischen Tierseuchenkasse Aufgrund des 2 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (HAGTierGesG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl I S. 623), zuletzt geändert

Mehr

Satzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 13. Oktober 1989.

Satzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 13. Oktober 1989. Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 13. Oktober 1989. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Breitenworbis Buhla Gernrode Haynrode Kirchworbis. Jahrgang 11 Freitag, den 22. Dezember 2017 Nummer 25

Breitenworbis Buhla Gernrode Haynrode Kirchworbis. Jahrgang 11 Freitag, den 22. Dezember 2017 Nummer 25 Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue mit öffentlichen en der Mitgliedsgemeinden entsprechend der Thüringer sverordnung ThürBekVO in der zur Zeit gültigen Fassung. Mitgliedsgemeinden

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Monstab

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Monstab Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Monstab Beschluss Nr.: Ausgefertigt: Bekanntmachung Amtsblatt Inkrafttreten:

Mehr

Auf in die 5. Jahreszeit

Auf in die 5. Jahreszeit Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg Mitgliedsgemeinden: Gehren (Jesuborn, Möhrenbach) m Pennewitz m Herschdorf (Allersdorf, Willmersdorf) m Neustadt Voraussichtlich nächste Ausgabe: 14.02.2014

Mehr

1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht GEME I NDE LAUCHR I NGEN LANDKREIS WALDSHUT SATZUNG DER GEMEINDE LAUCHRINGEN ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßEN- ANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (STREUPFLICHT-SATZUNG) Aufgrund

Mehr

AMTSBLATT FÜR DIE STADT WERDER (HAVEL)

AMTSBLATT FÜR DIE STADT WERDER (HAVEL) AMTSBLATT FÜR DIE STADT WERDER (HAVEL) Herausgegeben vom Bürgermeister der Stadt Werder (Havel) Eisenbahnstraße 13/14 Tel.: (03327) 783-0 Fax: (03327) 44 385 Das Amtsblatt für die Stadt Werder (Havel)

Mehr

S A T Z U N G. über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Wutha-Farnroda

S A T Z U N G. über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Wutha-Farnroda S A T Z U N G über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Wutha-Farnroda Aufgrund der 19; 20 Abs. 2 und 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) und des 49 des Thüringer

Mehr

Satzung. über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs in der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald (Fremdenverkehrsbeitragssatzung)

Satzung. über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs in der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald (Fremdenverkehrsbeitragssatzung) Gemeinde Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis Satzung Der Gemeinderat der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und 2, 8 und 44 Kommunalabgabengesetz für

Mehr

Rinder - Anzahl der im Jahresmittel gehaltenen Tiere: Nutzungsart: Mast (ohne eigene Aufzucht) Mutterkuh-Haltung Milcherzeugung Mischbetrieb

Rinder - Anzahl der im Jahresmittel gehaltenen Tiere: Nutzungsart: Mast (ohne eigene Aufzucht) Mutterkuh-Haltung Milcherzeugung Mischbetrieb Erhebungsbogen Anzeige/ Registrierung der Tierbestände gemäß 26 der Viehverkehrsverordnung Hinweis an Veterinäramt einreichen vetamt@kreis-ahrweiler.de oder Fax 02641-9757225 oder per Post Tierhalter (vollständige

Mehr

-Lesefassung- Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Sonnenstein

-Lesefassung- Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Sonnenstein -Lesefassung- Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Sonnenstein Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom

Mehr

Amtsblatt für die Gemeinde Schönefeld

Amtsblatt für die Gemeinde Schönefeld Amtsblatt für die Gemeinde Schönefeld mit den Ortsteilen Großziethen Kiekebusch Schönefeld Selchow Waltersdorf Waßmannsdorf 15. Jahrgang * Nummer: 01/17 Inhaltsverzeichnis: Amtliche Bekanntmachung Festsetzung

Mehr