Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Monstab

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1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Monstab Beschluss Nr.: Ausgefertigt: Bekanntmachung Amtsblatt Inkrafttreten: 41/30/11/ / Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung, der 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung, des 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung, der 18, 20 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz ThürKitaG) in der jeweils gültigen Fassung, sowie des 10 der Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder in der Gemeinde Monstab in der aktuellen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Monstab in der Sitzung am die folgende Gebührensatzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Kindertageseinrichtung Krümelkiste in Trägerschaft der Gemeinde Monstab. 2 Gebührenerhebung Die Gemeinde Monstab erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtung Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden nachfolgend als Elternbeitrag bezeichnet. 3 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner des Elternbeitrages sind die Eltern der Kinder in der Kindertageseinrichtung. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten. 4 Entstehen und Ende der Gebührenschuld Die Gebührenschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes. Seite 1 von 5

2 5 Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages (1) Der Elternbeitrag ist als Monatsbetrag zu entrichten. (2) Der Elternbeitrag ist am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos per Lastschrifteinzug erfolgen. (3) Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig. 6 Elternbeitrag (1) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z.b. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen, geschlossen bleibt. (2) Wird ein Kind während eines Monats in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte der Gebühr für den Monat zu zahlen. (3) Wird ein Kind vom Besuch der Kindertageseinrichtung abgemeldet, ist bei Verbleib des Kindes bis zum 15. des Monats die Hälfte der jeweils maßgeblichen Elternbeitrages zu zahlen. Bei Verlassen der Kindertageseinrichtung ab dem 15. des Monats ist die volle Gebühr zu zahlen. (4) Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen kann, wird der Elternbeitrag für diesen Zeitraum auf Antrag erstattet. Bei einer Abwesenheit für einen kürzeren Zeitraum bleibt die Höhe des Elternbeitrages unberührt. (5) Um die Möglichkeit der Kurzzeitbenutzung der Einrichtung einzuräumen, können die Kinder die Kindertageseinrichtung tageweise, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, besuchen. 7 Höhe des Elternbeitrages (1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl der in der Kindertageseinrichtung gleichzeitig betreuten Kinder einer Familie. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien. (2) Die Elternbeiträge betragen: für das älteste in der Kindertageseinrichtung betreute Kind einer Familie 90,00 Euro für das zweitälteste in der Kindertageseinrichtung betreute Kind einer Familie 75,00 Euro für das drittälteste in der Kindertageseinrichtung betreute Kind einer Familie 55,00 Euro für das vierte und jedes weitere gleichzeitig in der Kindertageseinrichtung betreute Kind einer Familie werden nach 1 keine Elternbeiträge erhoben. Seite 2 von 5

3 (3) Wird die Möglichkeit der Kurzzeitbenutzung der Einrichtung wahrgenommen, beträgt der Elternbeitrag 4,50 Euro pro Tag und Kind. 8 Festlegung der Elternbeiträge, Auskunftspflichten (1) Die Verwaltungsgemeinschaft Rositz - Gemeinde Monstab - erlässt bei Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte oder bei Änderung der Gebührenhöhe einen Bescheid, aus dem die Höhe der Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht. (2) Die Anzahl der in der Kindertagesstätte betreuten Kinder ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen. Wird ein Nachweis nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Anmeldung des Kindes erbracht, werden die Elternbeiträge in Höhe des für ein Kind maßgeblichen Betrages festgesetzt. (3) Änderungen in der Zahl der in der Kindertageseinrichtung betreuten Kinder sind bei der Verwaltungsgemeinschaft Rositz unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich zu melden. Erfolgt die Änderungsmeldung nicht bzw. nicht rechtzeitig, kann bei bekannt werden der für die Höhe des Elternbeitrages maßgeblichen Umstände rückwirkend bis zum Zeitpunkt der eingetretenen Änderung der dann maßgebliche Elternbeitrag erhoben werden. 9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Rositz Gemeinderundschau in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Benutzung des Kindergartens Monstab in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Monstab vom , in der Form der Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Benutzung des Kindergartens Monstab in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Monstab vom , in der Form der Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Benutzung des Kindergartens Monstab in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Monstab vom außer Kraft. Monstab, Jahr -Siegel- Die Satzung wurde im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Rositz Gemeinderundschau, 20. Jahrgang, Ausgabe 01 vom 29./ öffentlich bekanntgemacht. Jahr -Siegel - Seite 3 von 5

4 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Monstab Beschluss Nr.: Ausgefertigt: Bekanntmachung Amtsblatt Inkrafttreten: 146/22/04/ / Aufgrund der 19 Abs.1, 20 Abs.2 Nr.1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung, der 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung, des 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung, der 18 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365), sowie des 10 der Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Monstab hat der Gemeinderat der Gemeinde Monstab in der Sitzung am die folgende Änderungssatzung beschlossen: (1) 5 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: 1 Änderungen Der Elternbeitrag ist am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Gebührenzahlung soll in der Regel bargeldlos per SEPA- Lastschriftverfahren erfolgen. (2) 6 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z.b. zwischen Weihnachten und Neujahr und an den Brückentagen oder aus sonstigen Gründen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei sonstigen Schließzeiten der Einrichtung. (3) 6 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung: Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung oder eines Kuraufenthaltes die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen kann, wird der Elternbeitrag für diesen Zeitraum auf Antrag erstattet. Bei einer Abwesenheit für einen kürzeren Zeitraum bleibt die Höhe des Elternbeitrages unberührt. (4) 6 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung: Bei kurzfristigem, unvorhergesehenem Betreuungsbedarf besteht in Ausnahmesituationen die Möglichkeit einer Kurzzeitbenutzung der Einrichtung, sofern die Aufnahme des Kindes über die Regelbetreuung in der Kindertagesstätte ausgeschlossen ist. Die Kurzzeitbenutzung kann nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten gewährleistet werden und versteht sich als Notfallplatz zur Überbrückung und Ergänzung zu einer regulären Betreuung außerhalb der Kindertagesstätte der Gemeinde Monstab (Tagesmutter, Kindesmutter, Kindesvater, andere KITA u.a.). Die Nachweispflicht für das Vorliegen einer Ausnahmesituation obliegt den Eltern. Seite 4 von 5

5 (5) 7 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: Der Elternbeitrag für die Betreuung in der Kindertageseinrichtung nach 1 für Kinder ab 1,0 Jahren bis Schuleintritt betragen: für das älteste in einer Kindertageseinrichtung betreute Kind einer Familie 100,00 / Monat, für das zweitälteste Kind 85,00 / Monat und für das drittälteste Kind 60,00 / Monat. (6) 7 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung: Wird die Möglichkeit der Kurzzeitbenutzung der Einrichtung wahrgenommen, beträgt die Gebühr 5,00 / Tag und Kind. 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Rositz in Kraft. Monstab, den Jahr - Siegel - Bekanntmachungsvermerk Die Satzung wurde im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Rositz Gemeinderundschau, 23. Jahrgang, Ausgabe 05 vom 24./ öffentlich bekannt gemacht. Jahr -Siegel- Seite 5 von 5

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