Benutzungs- und Gebührensatzung
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- Jürgen Lichtenberg
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1 Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten des Landkreises Stade (Seminarkindergarten) Aufgrund des 10 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NkomVG) in der Fassung vom (Nds. GVBl., S. 307) in Verbindung mit 5 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) vom (Nds. GVBl., Nr. 3/2007, Seite 41) in der Fassung vom (Nds. GVBl., S. 279) hat der Kreistag des Landkreises Stade in seiner Sitzung vom beschlossen: 1 Gegenstand Der Landkreis Stade unterhält den Seminarkindergarten als öffentliche Einrichtung. Durch die Inanspruchnahme entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. 2 Aufgaben (1) Kindertageseinrichtungen dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. Sie haben einen eigenen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Tageseinrichtungen sollen insbesondere die Kinder in ihrer Persönlichkeit stärken, sie in sozial verantwortliches Handeln einführen, ihnen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die eine eigenständige Lebensbewältigung im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten des einzelnen Kindes fördern, die Erlebnisfähigkeit, Kreativität und Fantasie fördern, den natürlichen Wissensdrang und die Freude am Lernen pflegen, die Gleichberechtigung von Jungen und Mädchen erzieherisch fördern und den Umgang von behinderten und nicht behinderten Kindern sowie Kindern unterschiedlicher Herkunft und Prägung untereinander fördern. (2) Der Seminarkindergarten steht nach Abstimmung mit der Leitung des Seminarkindergartens den Berufsbildenden Schulen I im notwendigen Umfang für Unterrichtszwecke und zur Praxisanleitung zur Verfügung. 3 Anmeldung und Abmeldung (1) Die Anmeldungen sind bei der Kindergartenleitung vorzunehmen. Die Anmeldung soll mindestens drei Monate vor Betreuungsbeginn erfolgen. 1
2 (2) Ein Kind kann nur zum Ende eines Monats abgemeldet werden, wobei die schriftliche Kündigung drei Monate vor Betreuungsende bei der Einrichtungsleitung vorliegen muss. Diese Frist kann im Falle vorliegender außerordentlicher Kündigungsgründe (z.b. wesentliche kurzfristige Veränderungen der Lebens- und oder Familiensituation) verkürzt werden. 4 Aufnahme (1) In der Kindertageseinrichtung des Landkreises Stade können Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Einschulung aufgenommen werden. Es sollen Kinder aufgenommen werden, deren Eltern ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Stade haben. Ausnahmen bezogen auf das Alter und den Wohnsitz der Kinder sind möglich, über entsprechende Anträge entscheidet der Landkreis Stade. (2) Mit der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgehen muss, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist. Die Untersuchung sollte frühestens 14 Tage vor dem ersten Betreuungstag stattfinden. Grundlage hierfür ist 33 des Infektionsschutzgesetzes. (3) Ein Rechtsanspruch auf einen Platz in dieser Einrichtung besteht nicht. 5 Ausschluss vom Besuch (1) Vom Besuch der Kindertageseinrichtung können Kinder ausgeschlossen werden, die erhebliche Erziehungs- / Betreuungsschwierigkeiten bereiten. 12 (2) Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) vom (Nds. GVBL 2002, S. 57) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung ist entsprechend zu berücksichtigen. (2) Ferner können Kinder ausgeschlossen werden, für die ein Gebührenrückstand von zwei Monatsbeträgen besteht. 6 Betreuungsangebot / Öffnungszeiten (1) Die Kindertageseinrichtung ist werktäglich montags bis freitags von Uhr bis Uhr geöffnet. Darüber hinaus wird ein Frühdienst ab Uhr und ein Spätdienst bis Uhr angeboten. (2) Der regelmäßige Besuch der Kindertageseinrichtung und ein strukturierter Tagesablauf sind Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung der Kinder. Deshalb sind die festgesetzten Betreuungszeiten zu beachten. (3) Die Kinder müssen einer Bediensteten, einem Bediensteten der Kindertageseinrichtung übergeben werden. (4) Für den Weg zu und von der Kindertageseinrichtung sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich. Die Aufsichtpflicht des Personals beginnt mit dem Empfang des Kindes in 2
3 der Einrichtung und endet mit der Übergabe der Kinder an die Erziehungsberechtigten bzw. schriftlich von ihnen beauftragte Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, die Kinder nach Hause zu bringen. (5) Es besteht die Möglichkeit, auf Anmeldung ein Mittagessen einzunehmen. Kinder, die länger als 5 Stunden betreut werden, müssen am gemeinsamen Mittagessen teilnehmen. 7 Fehlen / Krankheiten der Kinder (1) Kann ein Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Kindertageseinrichtung nicht besuchen, ist das Kindertageseinrichtungspersonal umgehend zu informieren. (2) Erkrankte Kinder dürfen grundsätzlich die Kindertageseinrichtung nicht besuchen. Bei Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz - auch im häuslichen Bereich - ist die Leitung der Kindertageseinrichtung umgehend zu informieren, damit geeignete Maßnahmen zum Schutze der anderen Kinder getroffen werden können. (3) Die Einrichtung darf erst nach Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung wieder besucht werden. (4) Wird in der Kindertageseinrichtung bei einem Kind eine Krankheit festgestellt, die eine weitere Betreuung nicht ermöglicht, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen. 8 Elternvertretung und Beirat (1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder wählen aus ihrer Mitte eine Gruppensprecherin/einen Gruppensprecher sowie deren Vertretung. Die Gruppensprecherin oder der Gruppensprecher sowie die Leitung des Kindertageseinrichtung und eine Vertretung des Trägers bilden den Beirat der Kindertagesstätte. (2) Wichtige Entscheidungen des Trägers und der Leitung erfolgen im Benehmen mit dem Beirat. Das gilt insbesondere für die Aufstellung und Änderung der Konzeption für die pädagogische Arbeit, die Änderung der Betreuungsangebote, die Festlegung der Gruppengröße und Grundsätze für die Aufnahme von Kindern, die Öffnungs- und Betreuungszeiten. (3) Der Beirat kann Vorschläge zu den in Abs. 2 genannten Angelegenheiten sowie zur Verwendung der Haushaltsmittel und zur Regelung der Benutzungsgebühren machen. 3
4 9 Schließungszeiten (1) Mögliche Schließungszeiten der Kindertageseinrichtung erfolgen im Benehmen mit dem Beirat. (2) Wegen außergewöhnlicher betrieblicher Gründe kann die Kindertageseinrichtung kurzfristig geschlossen werden. 10 Benutzungsgebühren (1) Die Gebühren für die Kindertagesbetreuung werden entsprechend der Anlage dieser Satzung erhoben. (2) Die Gebühren für die Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen ergeben sich aus der Anlage der Satzung (3) Im Jahr werden, unabhängig von den Schließzeiten, 12 Monatsbeiträge erhoben. (4) Die Geschwisterermäßigung beträgt für das zweite betreute Kind 30 % und für jedes weitere Kind 60 % der Gebühren nach Absatz 1 bezogen auf die tatsächliche Betreuungszeit. (5) Im beitragsfreien Kindergartenjahr entstehen keine Gebühren für die Kindertagesbetreuung. Unabhängig davon werden Gebühren für die Inanspruchnahme von Essen und Getränke weiterhin erhoben. 11 Gebührenpflichtiger, Entstehen, Änderung und Erlöschen der Gebührenpflicht, Fälligkeit (1) Gebührenpflichtig sind die Eltern oder Sorgeberechtigten oder die Person, die die Anmeldung vornimmt. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind das erste Mal im Seminarkindergarten betreut wird. Sie endet mit Ablauf des letzten Monats, in dem das Kind im Seminarkindergarten betreut wird. (3) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Erhebungszeitraumes. Erhebungszeitraum ist der Monat. Die monatliche Gebühr wird jeweils zum 01. eines jeden Monats fällig und ist dann zu entrichten. (4) Die Gebühren sind grundsätzlich auch zu entrichten für die Schließzeiten gemäß 8 KiTaG sowie kurzfristig betriebsbedingten Schließungen der Kindertageseinrichtung. Bei Teilnutzung der Kindertageseinrichtung ist die volle monatliche Gebühr zu entrichten. (5) Die Gebührenveranlagung und die Festsetzung der Gebührenhöhe erfolgen durch schriftlichen Bescheid. 4
5 12 Allgemeines Für persönliche Gegenstände, die in die Einrichtung mitgebracht werden, übernimmt der Landkreis Stade keine Haftung. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungs- und Gebührenordnung in der Fassung vom außer Kraft. Stade, den Landkreis S t a d e Der Landrat 5
6 Anlage zu 10 Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten des Landkreises Stade (Seminarkindergarten) Für die Betreuung von Kindern im Seminarkindergarten werden folgende Gebühren erhoben Täglicher Betreuungsumfang Gebühr pro Monat in Euro 5,0 Stunden 130,00 5,5 Stunden 135,00 6,0 Stunden 140,00 6,5 Stunden 145,00 7,0 Stunden 150,00 7,5 Stunden 155,00 Für die Teilnahme am Essen wird ein monatlicher Betrag in Höhe von 54,50 Euro erhoben. 6
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