Satzung der Gemeinde Heringsdorf für die Kindertagesstätte Zwergenburg in Heringsdorf

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1 Satzung der Gemeinde Heringsdorf für die Kindertagesstätte Zwergenburg in Heringsdorf Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und den 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in den jeweils gültigen Fassungen wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom folgende Satzung erlassen: 1 Geltungsbereich und Rechtsform (1) Die Satzung gilt für die Kindertagesstätte der Gemeinde Heringsdorf in Heringsdorf. (2) Die Kindertagesstätte ist eine sozialpädagogische Einrichtung mit eigenem Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag. (3) Die Gemeinde Heringsdorf betreibt die Kindertagesstätte in Heringsdorf in eigener Trägerschaft als unselbständige öffentliche Einrichtung. 2 Anzuwendende Vorschriften Die Arbeit der Kindertagesstätte richtet sich nach Maßgabe dieser Satzung auf der Grundlage der nachstehenden Rechtsvorschriften: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz KiTaG) Landesverordnung über Mindestanforderungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen und für die Leistungen der Kindertagespflege (Kindertagesstätten- und tagespflegeverordnung KiTaVO) in der jeweils gültigen Fassung. 3 Angebot der Kindertagesstätte Die Kindertagesstätte nimmt grundsätzlich Kinder von 0 Jahren bis zum Schuleintritt auf. Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach 5 dieser Satzung. 4 Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste (1) Die Kindertagesstätte ist in der Regel von Montag bis Freitag von Uhr bis Uhr geöffnet. (2) Während der Sommerferien für die allgemein bildenden Schulen in Schleswig- Holstein bleibt die Kindertagesstätte 3 Wochen sowie an den Tagen zwischen

2 Weihnachten und Neujahr geschlossen. Die Schließungszeiten werden nach Anhörung des Beirats vom Träger festgelegt und bis zum 31. Januar des Jahres bekannt gegeben. (3) Wird die Kindertagesstätte auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung oder auf Schadenersatz. Eine Erstattung der Gebühren aus diesem Grund erfolgt nicht. (4) Für die Teilnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fortbildungsveranstaltungen kann die Kindertagesstätte bis zu zwei Tage im Jahr geschlossen werden. Für berufstätige Eltern wird bei Bedarf eine Notgruppe eingerichtet. 5 Aufnahme (1) Die Aufnahme des Kindes erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten in der Regel zu Beginn des Betreuungsjahres. Das Betreuungsjahr beginnt jeweils am 01. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Eine Aufnahme ist auch während des laufenden Betreuungsjahres möglich. (2) Für jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Kindertagesstätte eine ärztliche Bescheinigung gemäß 1 Abs. 1 KiTaVO vorgelegt werden. Diese Bescheinigung soll nicht älter als drei Wochen sein. 6 Abmeldung und Kündigung (1) Eine Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum Ende des Betreuungsjahres (31. Juli) möglich. Die Abmeldung des Kindes muss in diesem Fall von den Erziehungsberechtigten bis zum 31. März schriftlich bei der Leitung der Einrichtung vorgelegt werden. (2) In besonderen Fällen können Erziehungsberechtigte das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen. Ein besonderer Fall ist insbesondere ein Umzug der Familie. (3) Hat das Kind die Einrichtung länger als zwei Wochen nicht besucht, ohne dass eine Mitteilung der Erziehungsberechtigten erfolgt, ist der Träger der Einrichtung berechtigt, über den Platz frei zu verfügen. Die Erziehungsberechtigten werden vorab informiert. (4) Werden die Gebühren über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unbegründet nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden. (5) Die Trägerin kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigen Gründen kündigen, insbesondere wenn ein Kind in der erforderlichen Weise nicht gefördert werden kann oder die Förderung bzw. die Belange der übrigen Kinder der Gruppe dadurch erheblich beeinträchtigt werden.

3 7 Regelung für den Besuch der Einrichtung (1) Der regelmäßige Besuch der Einrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind die Einrichtung nicht besuchen, haben die Erziehungsberechtigten dies der Leitung unverzüglich mitzuteilen. (2) Die Aufsichtspflicht obliegt Kraft Gesetzes ( 1631 BGB) den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Erziehungsberechtigten. Für die Dauer des Besuches der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen das Kind in den Räumen der Einrichtung und übergeben es am Ende der vereinbarten Betreuungszeit wieder in die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten. (4) Für den Weg zur Einrichtung sowie für den Nachhauseweg sind allein die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig. Ein nicht schulpflichtiges Kind kann nur dann ohne Begleitung nach Hause entlassen werden, wenn vorab eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten in der Kindertagesstätte hinterlegt wurde. Haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte aus pädagogischen Gründen Bedenken dagegen, dass das Kind seinen Heimweg allein antritt, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Abholung Sorge zu tragen. (5) Mit der Einrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person das Kind abgeholt wird und ob bestimmte Personen als Begleitpersonen ausgeschlossen sind. 8 Gesundheitsvorsorge (1) Bei Erkrankung des Kindes ist die Einrichtung zu benachrichtigen. (2) Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsangehörigen des Kindes an einer übertragbaren Krankheit ist dies der Leitung unverzüglich mitzuteilen. Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen ( 34 Infektionsschutzgesetz). Eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vorzulegen, wenn das Kind die Einrichtung nach der Krankheit wieder besucht. 9 Versicherungen (1) Die in der Kindertagesstätte betreuten Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht sind durch die gesetzliche Unfallversicherung nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches VII unfallversichert:

4 auf dem direkten Weg zur Kindertagesstätte sowie auf dem direkten Nachhauseweg während des Aufenthaltes in der Kindertagesstätte innerhalb der Öffnungszeiten bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Kindertagesstätte ergeben im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb der Kindertagesstätte, z.b. bei externen Unternehmungen (2) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem Weg zur Kindertagesstätte oder auf dem Nachhauseweg hat, der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich zu melden, damit die Kindertagesstätte ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen kann. (3) Verlust, Verwechslung und Beschädigung der Kleidung und anderer mitgebrachter Gegenstände des Kindes sind nicht versichert. 10 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten Die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten erfolgt gemäß der 17 und 18 KiTaG durch die Elternvertretung und durch Mitglieder der Elternvertretung im Kindergartenbeirat. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für den Kindergartenbeirat. 11 Gebühren (1) Für die Nutzung der Kindertagesstätte werden von den Erziehungsberechtigten Benutzungsgebühren erhoben. Diese sind im Voraus jeweils zum ersten jeden Monats an die Amtskasse Oldenburg-Land zu entrichten. (2) Die monatliche Gebühr für die Inanspruchnahme der Betreuungszeit von Uhr bis Uhr beträgt: a) ab dem der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes folgenden Monat bis zum Schuleintritt 120,00 sowie b) ab 0 Jahren bis zum Ende des Monats der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes 130,00. Für die Inanspruchnahme der verlängerten Betreuungszeiten von Uhr bis Uhr erhöht sich die monatliche Gebühr für jede halbe Stunde jeweils um: a) ab dem der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes folgenden Monat bis zum Schuleintritt um 5,00 sowie b) ab 0 Jahren bis zum Ende des Monats der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes um 10,00. Es werden kindgerechte Getränke in der Kindertagesstätte vorgehalten. Die Kosten hierfür werden entsprechend umgelegt und den Erziehungsberechtigten monatlich in Rechnung gestellt.

5 (3) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tage der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte. (4) Aufgrund des 25 Abs. 3 KiTaG kann auf Antrag eine Ermäßigung gewährt werden (Sozialstaffel). Für dieses Verfahren ist der Kreis Ostholstein als Träger der Jugendhilfe zuständig. 12 Datenverarbeitung (1) Zur Erfüllung der Aufgaben der Kindertagesstätte, zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung und Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten bei den Einwohnermeldeämtern zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zu den Zwecken dieser Satzung weiterverarbeiten. (2) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Benutzer und der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. Die Satzung tritt am in Kraft. 13 Inkrafttreten Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Kindergarten der Gemeinde Heringsdorf vom sowie die Entgeltordnung der Gemeinde Heringsdorf für den Kindergarten in Heringsdorf vom außer Kraft. Die vorstehende Satzung ist hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. Oldenburg in Holstein, den Gemeinde Heringsdorf -Olaf Willert- (1. stellv. Bürgermeister)

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