Satzung der Gemeinde Heringsdorf für die Kindertagesstätte Zwergenburg in Heringsdorf
|
|
- Otto Hofer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Satzung der Gemeinde Heringsdorf für die Kindertagesstätte Zwergenburg in Heringsdorf Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und den 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in den jeweils gültigen Fassungen wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom folgende Satzung erlassen: 1 Geltungsbereich und Rechtsform (1) Die Satzung gilt für die Kindertagesstätte der Gemeinde Heringsdorf in Heringsdorf. (2) Die Kindertagesstätte ist eine sozialpädagogische Einrichtung mit eigenem Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag. (3) Die Gemeinde Heringsdorf betreibt die Kindertagesstätte in Heringsdorf in eigener Trägerschaft als unselbständige öffentliche Einrichtung. 2 Anzuwendende Vorschriften Die Arbeit der Kindertagesstätte richtet sich nach Maßgabe dieser Satzung auf der Grundlage der nachstehenden Rechtsvorschriften: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz KiTaG) Landesverordnung über Mindestanforderungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen und für die Leistungen der Kindertagespflege (Kindertagesstätten- und tagespflegeverordnung KiTaVO) in der jeweils gültigen Fassung. 3 Angebot der Kindertagesstätte Die Kindertagesstätte nimmt grundsätzlich Kinder von 0 Jahren bis zum Schuleintritt auf. Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach 5 dieser Satzung. 4 Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste (1) Die Kindertagesstätte ist in der Regel von Montag bis Freitag von Uhr bis Uhr geöffnet. (2) Während der Sommerferien für die allgemein bildenden Schulen in Schleswig- Holstein bleibt die Kindertagesstätte 3 Wochen sowie an den Tagen zwischen
2 Weihnachten und Neujahr geschlossen. Die Schließungszeiten werden nach Anhörung des Beirats vom Träger festgelegt und bis zum 31. Januar des Jahres bekannt gegeben. (3) Wird die Kindertagesstätte auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung oder auf Schadenersatz. Eine Erstattung der Gebühren aus diesem Grund erfolgt nicht. (4) Für die Teilnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fortbildungsveranstaltungen kann die Kindertagesstätte bis zu zwei Tage im Jahr geschlossen werden. Für berufstätige Eltern wird bei Bedarf eine Notgruppe eingerichtet. 5 Aufnahme (1) Die Aufnahme des Kindes erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten in der Regel zu Beginn des Betreuungsjahres. Das Betreuungsjahr beginnt jeweils am 01. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Eine Aufnahme ist auch während des laufenden Betreuungsjahres möglich. (2) Für jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Kindertagesstätte eine ärztliche Bescheinigung gemäß 1 Abs. 1 KiTaVO vorgelegt werden. Diese Bescheinigung soll nicht älter als drei Wochen sein. 6 Abmeldung und Kündigung (1) Eine Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum Ende des Betreuungsjahres (31. Juli) möglich. Die Abmeldung des Kindes muss in diesem Fall von den Erziehungsberechtigten bis zum 31. März schriftlich bei der Leitung der Einrichtung vorgelegt werden. (2) In besonderen Fällen können Erziehungsberechtigte das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen. Ein besonderer Fall ist insbesondere ein Umzug der Familie. (3) Hat das Kind die Einrichtung länger als zwei Wochen nicht besucht, ohne dass eine Mitteilung der Erziehungsberechtigten erfolgt, ist der Träger der Einrichtung berechtigt, über den Platz frei zu verfügen. Die Erziehungsberechtigten werden vorab informiert. (4) Werden die Gebühren über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unbegründet nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden. (5) Die Trägerin kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigen Gründen kündigen, insbesondere wenn ein Kind in der erforderlichen Weise nicht gefördert werden kann oder die Förderung bzw. die Belange der übrigen Kinder der Gruppe dadurch erheblich beeinträchtigt werden.
3 7 Regelung für den Besuch der Einrichtung (1) Der regelmäßige Besuch der Einrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind die Einrichtung nicht besuchen, haben die Erziehungsberechtigten dies der Leitung unverzüglich mitzuteilen. (2) Die Aufsichtspflicht obliegt Kraft Gesetzes ( 1631 BGB) den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Erziehungsberechtigten. Für die Dauer des Besuches der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen das Kind in den Räumen der Einrichtung und übergeben es am Ende der vereinbarten Betreuungszeit wieder in die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten. (4) Für den Weg zur Einrichtung sowie für den Nachhauseweg sind allein die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig. Ein nicht schulpflichtiges Kind kann nur dann ohne Begleitung nach Hause entlassen werden, wenn vorab eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten in der Kindertagesstätte hinterlegt wurde. Haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte aus pädagogischen Gründen Bedenken dagegen, dass das Kind seinen Heimweg allein antritt, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Abholung Sorge zu tragen. (5) Mit der Einrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person das Kind abgeholt wird und ob bestimmte Personen als Begleitpersonen ausgeschlossen sind. 8 Gesundheitsvorsorge (1) Bei Erkrankung des Kindes ist die Einrichtung zu benachrichtigen. (2) Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsangehörigen des Kindes an einer übertragbaren Krankheit ist dies der Leitung unverzüglich mitzuteilen. Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen ( 34 Infektionsschutzgesetz). Eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vorzulegen, wenn das Kind die Einrichtung nach der Krankheit wieder besucht. 9 Versicherungen (1) Die in der Kindertagesstätte betreuten Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht sind durch die gesetzliche Unfallversicherung nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches VII unfallversichert:
4 auf dem direkten Weg zur Kindertagesstätte sowie auf dem direkten Nachhauseweg während des Aufenthaltes in der Kindertagesstätte innerhalb der Öffnungszeiten bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Kindertagesstätte ergeben im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb der Kindertagesstätte, z.b. bei externen Unternehmungen (2) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem Weg zur Kindertagesstätte oder auf dem Nachhauseweg hat, der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich zu melden, damit die Kindertagesstätte ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen kann. (3) Verlust, Verwechslung und Beschädigung der Kleidung und anderer mitgebrachter Gegenstände des Kindes sind nicht versichert. 10 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten Die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten erfolgt gemäß der 17 und 18 KiTaG durch die Elternvertretung und durch Mitglieder der Elternvertretung im Kindergartenbeirat. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für den Kindergartenbeirat. 11 Gebühren (1) Für die Nutzung der Kindertagesstätte werden von den Erziehungsberechtigten Benutzungsgebühren erhoben. Diese sind im Voraus jeweils zum ersten jeden Monats an die Amtskasse Oldenburg-Land zu entrichten. (2) Die monatliche Gebühr für die Inanspruchnahme der Betreuungszeit von Uhr bis Uhr beträgt: a) ab dem der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes folgenden Monat bis zum Schuleintritt 120,00 sowie b) ab 0 Jahren bis zum Ende des Monats der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes 130,00. Für die Inanspruchnahme der verlängerten Betreuungszeiten von Uhr bis Uhr erhöht sich die monatliche Gebühr für jede halbe Stunde jeweils um: a) ab dem der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes folgenden Monat bis zum Schuleintritt um 5,00 sowie b) ab 0 Jahren bis zum Ende des Monats der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes um 10,00. Es werden kindgerechte Getränke in der Kindertagesstätte vorgehalten. Die Kosten hierfür werden entsprechend umgelegt und den Erziehungsberechtigten monatlich in Rechnung gestellt.
5 (3) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tage der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte. (4) Aufgrund des 25 Abs. 3 KiTaG kann auf Antrag eine Ermäßigung gewährt werden (Sozialstaffel). Für dieses Verfahren ist der Kreis Ostholstein als Träger der Jugendhilfe zuständig. 12 Datenverarbeitung (1) Zur Erfüllung der Aufgaben der Kindertagesstätte, zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung und Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten bei den Einwohnermeldeämtern zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zu den Zwecken dieser Satzung weiterverarbeiten. (2) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Benutzer und der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. Die Satzung tritt am in Kraft. 13 Inkrafttreten Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Kindergarten der Gemeinde Heringsdorf vom sowie die Entgeltordnung der Gemeinde Heringsdorf für den Kindergarten in Heringsdorf vom außer Kraft. Die vorstehende Satzung ist hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. Oldenburg in Holstein, den Gemeinde Heringsdorf -Olaf Willert- (1. stellv. Bürgermeister)
Satzung für den Kindergarten der GEMEINDE TENSFELD (einschl. III. Nachtragssatzung) Präambel
Satzung für den Kindergarten der GEMEINDE TENSFELD (einschl. III. Nachtragssatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden
Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57)
MehrKINDERTAGESSTÄTTENSATZUNG für den Ev. - Luth. Kindergarten Reinbek - Mitte, Kirchenallee 1 der Ev. - Luth. Kirchengemeinde Reinbek - Mitte
KINDERTAGESSTÄTTENSATZUNG für den Ev. - Luth. Kindergarten Reinbek - Mitte, Kirchenallee 1 der Ev. - Luth. Kirchengemeinde Reinbek - Mitte Nach Art. 25 Abs. 3 Nr. 4 der Verfassung der Evangelisch Lutherischen
MehrKindertagesstättenordnung
Der Kirchenvorstand Kindertagesstättenordnung für den Ev. Simon-Petrus-Kindergarten der Ev.-Luth. Simon-Petrus-Kirchengemeinde Bönningstedt, vom 01.07.2012 Präambel Die evangelische Kindertagesstätte ist
MehrKindergartensatzung. für den städtischen Kindergarten der Stadt Tönning
1 Kindergartensatzung für den städtischen Kindergarten der Stadt Tönning Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung
MehrKindergarten der Kirchengemeinde Stellau Steenkamp 8 25563 Wrist. Benutzungsordnung
Benutzungsordnung für den Kindergarten der ev.-luth. Kirchengemeinde Stellau in Wrist Präambel Der evangelische Kindergarten ist in eine sozialpädagogische Einrichtung mit einem eigenen Betreuungs-, Erziehungs-
MehrKindertagesstätten-Satzung für Krippe und Kindergarten des Vereins Kinderbetreuung für Ratzeburg e.v. Kindertagesstätte Mauseloch
Präambel Kindertagesstätten-Satzung für Krippe und Kindergarten des Vereins Kinderbetreuung für Ratzeburg e.v. Kindertagesstätte Mauseloch Die Kindertagesstätte Mauseloch mit Krippe und Kindergarten ist
MehrKindertagesstättenordnung für die DRK-Kindertagesstätte Stadtfeldkamp Stadtfeldkamp 47, Kiel
1 DRK-Kinder- u. Jugendhilfe Nord ggmbh Grabauer Str. 17 23843 Bad Oldesloe Kindertagesstättenordnung für die DRK-Kindertagesstätte Stadtfeldkamp Stadtfeldkamp 47, 24114 Kiel Präambel Die Kindertagesstätte
MehrSatzung der Gemeinde Schashagen über die Benutzung der Kindertagesstätte in Merkendorf
Satzung der Gemeinde Schashagen über die Benutzung der Kindertagesstätte in Merkendorf Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des 25 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in eseinrichtungen
MehrSatzung der Gemeinde Rieseby für den gemeindlichen Kindergarten
Satzung der Gemeinde Rieseby für den gemeindlichen Kindergarten Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein, der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein
MehrS a t z u n g. über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Rotterode. 1 Träger und Rechtsform
S a t z u n g über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Rotterode Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
MehrSatzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann
Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann Aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Eltmann folgende Satzung: 1 Gegenstand der Satzung ; Öffentliche
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mörlenbach (Kindergartenbenutzungssatzung)
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mörlenbach (Kindergartenbenutzungssatzung) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. der
MehrS a t z u n g. der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten
Ortsrecht 5/2 S a t z u n g der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 58) in der
MehrSatzung über die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten der Gemeinde Heuchelheim (Kita-Betreuungssatzung KitaBS)
AZ: 020.06 / 066442 B2 Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten der Gemeinde Heuchelheim (Kita-Betreuungssatzung KitaBS) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung
MehrGebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg
Gebührensatzung für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg Präambel: Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung der Stadt Uetersen für den städtischen Kindergarten. Präambel
Satzung der Stadt Uetersen für den städtischen Kindergarten Präambel Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein 2003, S. 57) in
MehrSatzung. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Moosburg a.d.isar. (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Vom
Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Moosburg a.d.isar (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Vom 30.05.2006 Auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Moosburg
MehrKINDERTAGESSTÄTTENSATZUNG. für die Kindertagesstätten in der Trägerschaft. der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt
KINDERTAGESSTÄTTENSATZUNG für die Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt sowie für die Heilpädagogische Tagesstätte Mullewapp in der gemeinsamen Trägerschaft
MehrKindertagesstättensatzung für die Kindertagesstätten der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Büchen-Pötrau
Kindertagesstättensatzung für die Kindertagesstätten der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Büchen-Pötrau Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchst. m) der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hat der Kirchenvorstand
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Preetz (Benutzungs- und Gebührensatzung)
1 Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Preetz (Benutzungs- und Gebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Obertraubling
Die erläßt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs.1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung: 1 Allgemeines (1) Die betreibt folgende Kindertageseinrichtungen als öffentliche
MehrK i n d e r g a r t e n o r d n u n g
G e m e i n d e E r k e n b r e c h t s w e i l e r K r e i s E s s l i n g e n K i n d e r g a r t e n o r d n u n g Die Arbeit in unserem Kindergarten richtet sich nach der folgenden Ordnung und den
MehrBrücke Rendsburg-Eckernförde e.v. (im Folgenden: die Brücke ) Kindertagesstätte Rondolino. Kindergartenordnung
Brücke Rendsburg-Eckernförde e.v. (im Folgenden: die Brücke ) Kindertagesstätte Rondolino Kindergartenordnung 1. Die Kita Rondolino 1.1. Ziele der pädagogischen Arbeit Wir möchten erreichen: - Entfaltung
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Stadt Heilbad Heiligenstadt. 1 Träger und Rechtsform. 2 Aufgaben
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Stadt Heilbad Heiligenstadt Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Essenbach (Kindertageseinrichtungensatzung)
Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Essenbach (Kindertageseinrichtungensatzung) Vom 03.12.2009 Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 02.03.2010 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1
MehrKindergartensatzung. der Gemeinde Lürschau In der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 24. Juni 2015
Kindergartensatzung der Gemeinde Lürschau In der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 24. Juni 2015 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung
MehrSatzung über die Benutzung der städt. Kindertagesstätten 4/0
4/0 Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBL. S 581) in Verbindung mit 2, 13, 14, 19 des
MehrSatzung für die Kindergärten der Gemeinde Holle
Satzung für die Kindergärten der Gemeinde Holle Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 22.08.1996 (Nieders. GVBl. S. 382) in der zur Zeit gültigen Fassung und der 1,2,4 und 5 des
Mehr1 Träger und Rechtsform
Bekanntmachung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 09.12.2013 I. Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Amt Wachsenburg
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Preetz (Benutzungs- und Gebührensatzung)
Seite - 1 - Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.03.2012
MehrKostenbeitragssatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schmitten
Kostenbeitragssatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schmitten Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Gemeinde Schmitten vom 01.01.2014 über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen
MehrElternbeitragssatzung Gemeinde Taura
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der Gemeinde Taura (Elternbeitragssatzung) vom
MehrSatzung über die Benutzung des Kinderhauses der Gemeinde Braunsbach vom 11. April 2001 i.d.f. der letzten Änderung vom
Gemeinde Braunsbach Kreis Schwäbisch Hall Satzung über die Benutzung des Kinderhauses der Gemeinde Braunsbach vom 11. April 2001 i.d.f. der letzten Änderung vom 09.04.2014 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung
MehrOrg.-Nr. 2.3 Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Kaufungen
Org.-Nr. 2.3 Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Kaufungen Auf Grund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl.
MehrSatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Könnern. Präambel
Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Könnern Präambel Auf der Grundlage der 4 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeordnung
MehrS A T Z U N G. 1 Zweck der Einrichtungen. - die Familienerziehung des Kindes mit Hilfe eines eigenständigen Bildungsangebotes
45.10-1 S A T Z U N G für die städtischen Kindertageseinrichtungen im Sinne des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes (SKBBG) vom 18.06.2008 in der Fassung des 8. Nachtrages vom 05.10.2016
MehrSatzung zur Nutzung der städtischen Kindergärten Abensberg
Satzung zur Nutzung der städtischen Kindergärten Abensberg Die Stadt Abensberg erlässt auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung über die
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht Übersicht: 1 Aufgaben 2 Benutzungsgebühren 3 Gebührenpflicht 4 Gebührenpflichtige 5 Gebührenfälligkeit
MehrGebührenpflicht, Gebührenschuldner
Satzung zur Erhebung der Gebühren für die Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) in Trägerschaft der Großen Kreisstadt Eilenburg und Kindertagespflege ab 01.01.2008 Auf der Grundlage
MehrSatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 30.
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 30. April 2015 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrBenutzungsordnung für den Kommunalen Kindergarten
4 C; 461.0; 1 Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis Benutzungsordnung für den Kommunalen Kindergarten Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Waltershausen
Stadt Waltershausen Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Waltershausen Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung
MehrEntgeltordnung für die Betreuungsangebote an den Böblinger Schulen
vom 14.05.2014 In Kraft getreten 01.08.214 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeines, Trägerschaft... 2 2. Betreuungsinhalt... 2 3. Aufnahme, Abmeldung, Ausschluss, Kündigung... 2 4. Betreuungszeiten...
Mehr1 Kommunale Kindertageseinrichtung
Benutzer- und Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtung Am Zauberwald der Gemeinde Blankensee zuletzt geändert durch 9.Änderungssatzung vom 06.02.2013 1 Kommunale Kindertageseinrichtung (1) Die kommunale
MehrGemeinde Westerheim Alb-Donau-Kreis
AZ: 460.602 Gemeinde Westerheim Alb-Donau-Kreis Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Haus für Kinder Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.
MehrKostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wetter (Hessen)
Stadt Wetter (Hessen) Stadtrecht Az. 020-00-421 Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wetter (Hessen) Inhaltsverzeichnis: 1
MehrBetriebsordnung. für die Kindertagesstätten der Stadt Bad Wildungen. Stand: 01. September 2009
Betriebsordnung für die Kindertagesstätten der Stadt Bad Wildungen Stand: 01. September 2009 1. Aufgabe: a) Die Stadt Bad Wildungen unterhält als öffentliche soziale Einrichtung Kindertagesstätten. b)
MehrAufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Oberhaching folgende Satzung:
Satzung der Gemeinde Oberhaching über den Besuch der gemeindlichen Kinderkrippen, Kindergärten, Häuser für Kinder, Kinderhorte und Mittagsbetreuungseinrichtungen (Kindertageseinrichtungssatzung KiTaS)
MehrLesefassung Betreuungssatzung vom 17.10.2010 einschl. 1. Änderung
Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen in der Gemeinde Muldestausee ( Betreuungssatzung) 1 Träger (1) Innerhalb der Gemeinde Muldestausee befinden sich folgende Tageseinrichtungen:
MehrBenutzungsordnung für den Hort der Grundschule am Rühner Landweg
Benutzungsordnung für den Hort der Grundschule am Rühner Landweg 1 Träger und Rechtsform Die Tageseinrichtung Hort der Grundschule am Rühner Landweg (weiter: Hort GS RLW) wird von der Stadt Bützow als
MehrElternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Stadt Kamenz
1 Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Stadt Kamenz SR/BV/2011/2016 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich Seite 2 2 Pflicht zur Zahlung Seite 2 3 Abgabenschuldner Seite
MehrSatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen
Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO hat der Gemeinderat der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen
MehrBenutzer- und Gebührensatzung für Kindertagesstätten der Stadt Neustrelitz
Benutzer- und Gebührensatzung für Kindertagesstätten der Stadt Neustrelitz Aufgrund des 5, Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern i. V. m. 2, Abs.1 sowie 6 des Kommunalabgabengesetzes
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für die Kindertagesstätte der Gemeinde Hohenwestedt
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kindertagesstätte der Gemeinde Hohenwestedt Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57) in der zurzeit
MehrSatzung für die Kindertagesstätten in der Stadt Wittmund (Kindertagesstättensatzung)
Satzung für die Kindertagesstätten in der Stadt Wittmund (Kindertagesstättensatzung) Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576),
Mehr1 1. Die Gemeinde Saterland unterhält im Gemeindeteil Ramsloh an der Mootzenstraße eine Kindertagesstätte als öffentliche Einrichtung.
Satzung der Gemeinde Saterland über die Nutzung der gemeindlichen Kindertagesstätte und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen vom 15.07.1998 in der Fassung der 4. Änderung
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Altdorf (Kreis Böblingen) für das Betreuungsangebot Verlässliche Grundschule
Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Altdorf (Kreis Böblingen) für das Betreuungsangebot Verlässliche Grundschule vom 18. September 2007 I n h a l t s v e r z e i c h n i s 1 Trägerschaft... 2
MehrSatzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Waldems/Rheingau-Taunus-Kreis
Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Waldems/Rheingau-Taunus-Kreis 1 Träger und Rechtsform 1. Die Kindergärten der Gemeinde Waldems werden als öffentliche Einrichtungen unterhalten.
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Nümbrecht - Elternbeitragssatzung -
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Nümbrecht - Elternbeitragssatzung - Aufgrund des 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten der Gemeinde Oederquart
Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten der Gemeinde Oederquart - unter Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung vom 09.03.1999 Inkrafttreten 01.08.1999 2. Änderungssatzung vom 09.05.2000
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Meiningen vom
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Meiningen vom 21.06.2010 Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung
MehrANTRAG. auf Betreuung eines Kindes in den Kindertagesstätten des Kinderwelt Wismar e.v., Philipp-Müller-Straße 14, Wismar
ANTRAG auf Betreuung eines Kindes in den Kindertagesstätten des Kinderwelt Wismar e.v., Philipp-Müller-Straße 14, 23966 Wismar Antragsteller Berechtigter: Telefonisch erreichbar: dienstlich privat Berechtigter:
MehrSatzung für die Kindergärten der Stadt Mölln Till-Eulenspiegel-Kindergarten und Kindergarten Großer Eschenhorst
Satzung für die Kindergärten der Stadt Mölln Till-Eulenspiegel-Kindergarten und Kindergarten Großer Eschenhorst Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des Beschlusses der Stadtvertretung
MehrS A T Z U N G. für die städtischen Kindertagesstätten
Seite 1 S A T Z U N G für die städtischen Kindertagesstätten Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) und der 1, 2, 4 und 6
MehrGebührensatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen. Kindertageseinrichtung der Gemeinde Demen
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtung der Gemeinde Demen Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sowie des Kindertagesförderungsgesetzes
MehrS A T Z U N G. über die Benutzung der Kindergärten. vom
Gemeinde Saulgrub S - 028 S A T Z U N G über die Benutzung der Kindergärten vom 19.06.2015 Die Gemeinde Saulgrub erlässt aufgrund Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat
MehrKindergarten-Richtlinien vom 1. August 2009
Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd Abteilung Verwaltung Zentrale Dienste Kindergarten-Richtlinien vom 1. August 2009 Diese Richtlinien gelten für die Kindergärten in Landshut, Maximilianstraße 25 München-Neuperlach,
MehrKindergartenordnung. 1 Öffentliche Einrichtung, Benutzerkreis. 2 Aufnahme. Gemeinde Efringen-Kirchen Landkreis Lörrach
Gemeinde Efringen-Kirchen Landkreis Lörrach Aufgrund des 9 des Kommunalabgabegesetzes Baden-Württemberg und des Kindergartengesetzes für Baden-Württemberg, jeweils in der zuletzt gültigen Fassung wird
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Haar I. ALLGEMEINES
Die Gemeinde weist darauf hin, dass ausschließlich die im Rathaus hinterlegten und von jedermann einsehbaren Fassungen der folgenden Satzung nebst Änderungen rechtswirksam sind. Aus dem folgenden Text
MehrAufnahmegrundsatz. 2 Betreuungsvertrag
S A T Z U N G für die Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen in der Stadt Schwarzenberg und die Festlegung der Elternbeiträge für den Besuch dieser Einrichtungen vom 02.03.2011 Gemäß 4 der
MehrS A T Z U N G. 1 Art und Zweck der Einrichtungen. Die Kindertageseinrichtung in Freisen besteht aus der Kinderkrippe, dem Kindergarten und dem Hort.
S A T Z U N G für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Freisen im Sinne des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes (SKBBG) vom 18. Juni 2008, Amtsblatt S. 1254, geändert durch Art.
MehrSATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN
SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN DER STADT ZWINGENBERG Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142),
Mehrüber die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg gültig ab 01.03.2015 der Stadt Ludwigsburg vom 24.06.2015, gültig ab 01.03.2015 1/8 Satzung über
MehrORDNUNG FÜR DIE KITA DER GEMEINDE DEGGINGEN
KITA DER GEMEINDE DEGGINGEN SILCHERSTRAßE 15 73326 DEGGINGEN ORDNUNG FÜR DIE KITA DER GEMEINDE DEGGINGEN Für die Arbeit in der Kindertageseinrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen mit den dazu erlassenen
MehrL E S E F A S S U N G
L E S E F A S S U N G inkl. 8. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten (Werra) vom 11.12.2014 Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in
MehrGebührensatzung für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft. der Barlachstadt Güstrow
Ortsrecht der Barlachstadt Güstrow Gebührensatzung für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Barlachstadt Güstrow Auf der Grundlage des 5 Kommunalverfassung
MehrKindergartensatzung. in der Fassung des I. Nachtrags vom
Kindergartensatzung in der Fassung des I. Nachtrags vom 30.06.2016 Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt
MehrStadt Tegernsee V E R T R A G. über die Aufnahme von Kindern in die Mittagsbetreuung an der Grundschule Tegernsee. Herrn. wohnhaft in.
Stadt Tegernsee V E R T R A G über die Aufnahme von Kindern in die Mittagsbetreuung an der Grundschule Tegernsee Zwischen der Stadt Tegernsee, vertreten durch den 1. Bürgermeister - nachstehend Träger
MehrGebühren- und Benutzungssatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtungen der Stadt Crivitz
Gebühren- und Benutzungssatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtungen der Stadt Crivitz Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern (KV
MehrSatzung über den Betrieb der Kindertagesstätte der Gemeinde Kammerstein Inhaltsübersicht
Erster Teil: Allgemeines Satzung über den Betrieb der Kindertagesstätte der Gemeinde Kammerstein Inhaltsübersicht 1 Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung 2 Personal 3 Elternbeirat Zweiter Teil:
MehrPräambel. 1 Allgemeines
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Lilienthal in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 08.12.2015 Aufgrund der 10 und 111 des Niedersächsischen
MehrSatzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen
1 Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen und die in Tagespflege (Gebührensatzung Kindertageseinrichtungen und Tagespflege) Vom 29. Januar 2004
MehrBenutzungsordnung. der kommunalen Kindertageseinrichtung Regenbogen in Murg-Oberhof
Benutzungsordnung der kommunalen Kindertageseinrichtung Regenbogen in Murg-Oberhof Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 (Gbl. S. 582) in der derzeit geltenden Fassung
MehrG e b ü h r e n o r d n u n g über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Königstein im Taunus. Präambel
G e b ü h r e n o r d n u n g über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Königstein im Taunus Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.11.2012 in der Fassung vom 01.05.2015
MehrLesefassung der S A T Z U N G
Lesefassung der S A T Z U N G der Gemeinde Großhansdorf über die Benutzung der gemeindeeigenen Kindertagesstätten in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 10. Oktober 2014 Präambel Aufgrund des 4 der
MehrSatzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Bad Endbach
Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Bad Endbach Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. I S. 534), der
MehrSatzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Kindergärten der Stadt Braunfels
Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Kindergärten der Stadt Braunfels Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
MehrSatzung. über Betreuungsangebote. im Rahmen der Verlässlichen Grundschule. und über die Erhebung von Benutzungsgebühren
Satzung über Betreuungsangebote im Rahmen der Verlässlichen Grundschule und über die Erhebung von Benutzungsgebühren Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw (Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen) 21. Juli 2016 G r o ß e K r e i s s t a d t C a l w Satzung
MehrSATZUNG über die Benutzung der Kindertagesstätten und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten der Samtgemeinde Nenndorf
SATZUNG über die Benutzung der Kindertagesstätten und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten der Samtgemeinde Nenndorf Aufgrund 10, 58 und 111 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes
MehrSatzung. der Gemeinde Garrel über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten- und Krippenplätzen
Gemeinde Garrel Satzung der Gemeinde Garrel über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten- und Krippenplätzen Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Niestetal
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Niestetal Die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Niestetal wurde am 5. Dezember 2013
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Aufnahme. (1) Es werden Kinder ab Beendigung des Mutterschutzes bis zur Vollendung der vierten Klasse aufgenommen.
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der Gemeinde Niederau (Kindertagesstättensatzung) LESEFASSUNG
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Leuna
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Leuna Aufgrund des 6 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) i.d. Fassung der
Mehr(Außer Itzehoe) Auswärtige Gemeinde im Kreis (bitte eintragen) Telefon 1 Telefon 2
UNVERBINDLICHE ANMELDUNG für die Kindertagesstätten: Montessori Kinderhaus am Klinikum Montessori-Kinderhaus Maria-Bornheim-Weg 5 Obere Dorfstraße 3 25524 Itzehoe 25524 Itzehoe Tel.04821/9575080 Tel. 04821/41058
MehrSatzung der Stadt Walsrode über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten
Satzung der Stadt Walsrode über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten (Entwurf vom 17.10.2012) 1 Allgemeines Die Stadt Walsrode unterhält Kindertagesstätten entsprechend der
MehrS a t z u n g. der Stadt Friesoythe. über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von. Kindergärtenplätzen
S a t z u n g der Stadt Friesoythe über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergärtenplätzen Aufgrund der 6, 8 und 83 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds.
MehrPräambel. 1 Gebührenerhebung
Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen vom 16.07.2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6, 8, 40 und 83
Mehr