Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten der Gemeinde Oederquart
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- Maria Wetzel
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1 Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten der Gemeinde Oederquart - unter Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung vom Inkrafttreten Änderungssatzung vom Inkrafttreten Änderungssatzung vom Inkrafttreten Änderungssatzung vom Inkrafttreten Änderungssatzung vom (Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 21/2005 vom Inkrafttreten Änderungssatzung vom (Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 23/2006 vom ) - Inkrafttreten Änderungssatzung vom (Amtsblatt für den Landkreis Stade, Nr. 11/2008 vom ) Inkrafttreten Änderungssatzung vom (Amtsblatt für den Landkreis Stade, Nr. 22/2010 vom ) Inkrafttreten Änderungssatzung vom (Amtsblatt für den Landkreis Stade, Nr. 18/2011 vom ) Inkrafttreten Änderungssatzung vom (Amtsblatt für den Landkreis Stade, Nr. 23/2012 vom ) Inkrafttreten Änderungssatzung vom (Amtsblatt für den Landkreis Stade, Nr. 9//2013 vom ) Inkrafttreten Änderungssatzung vom (Amtsblatt für den Landkreis Stade, Nr. 11/2014 vom ) Inkrafttreten Änderungssatzung vom (Amtsblatt für den Landkreis Stade, Nr. 9/2015 vom ) Inkrafttreten Änderungssatzung vom (Amtsblatt für den Landkreis Stade, Nr. 22/2016 vom ) Inkrafttreten Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (Nds. GVBl. S. 115) und der 1, 2, und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 79), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (Nds. GVBl. S. 101), hat der Rat der Gemeinde Oederquart in seiner Sitzung am 27. April 1993 folgende Satzung beschlossen: 1 Gegenstand Die Gemeinde Oederquart unterhält den Kindergarten als öffentliche Einrichtung. Durch die Inanspruchnahme entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. 2 Aufgaben Aufgabe des Kindergartens ist es, die aufgenommenen Kinder zu betreuen und sie gruppenbezogen pädagogisch zu fördern, um ihnen den Übergang von der Familie in eine größere Gemeinschaft zu erleichtern.
2 2 3 Anmeldung und Abmeldung (1) Anmeldungen nimmt die Kindergartenleiterin entgegen. (2) Abmeldungen sind ebenfalls an die Leiterin der Einrichtung zu richten. Es ist eine Frist von vier Wochen zum Monatsende einzuhalten. 4 Aufnahme (1) Die Einrichtung steht allen Kindern, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Oederquart haben vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zur Einschulung zur Verfügung. Aufnahmetermin ist der 1. August des Jahres (der genaue Termin des Kindergartenjahresbeginns richtet sich nach den Sommerferien). Ausnahmen von der Wohnsitzregelung sind zulässig für Kinder aus anderen Gemeinden, die in der Oederquarter Grundschule eingeschult werden. (2) Die Aufnahme erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze. Bevorzugt aufgenommen werden Kinder, die in dem der Aufnahme folgenden Kalenderjahr in der Grundschule Oederquart schulpflichtig werden, (5jährige und Ältere) sofern sie bis zum 1.3. des Aufnahmejahrs angemeldet sind, Kinder von Alleinerziehenden, berufstätigen Elternteilen, die die Betreuung ihrer Kinder nicht auf andere Weise sicherstellen können und Kinder für die der Besuch der Elementareinrichtungen fachärztlich oder vom Kreisjugendamt dringend empfohlen wird. (3) Es besteht ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Kinder sind bis Ende März des Aufnahmejahres im Kindergarten anzumelden. Eine Aufnahme der Kinder erfolgt nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung. Hierbei sind Kinder mit Wohnsitz in Oederquart vorrangig aufzunehmen. Sofern die zulässige Zahl der zu betreuenden Kinder im Kindergarten überschritten wird, sollen diese Kinder an die Kindertagesstätten der übrigen Mitgliedsgemeinden innerhalb der Samtgemeinde Nordkehdingen verwiesen werden. (4) Körperlich oder geistig behinderte Kinder können in Absprache mit der Gemeinde betreut werden, wenn die personellen und sächlichen Gegebenheiten es zulassen. 5 Ausschluss vom Besuch (1) Vom Besuch können Kinder ausgeschlossen werden, a) die nicht oder noch nicht den hygienischen Anforderungen entsprechen, b) die wiederholt nicht rechtzeitig nach Ablauf der Öffnungszeiten abgeholt wurden. (2) Es sind Kinder auszuschließen, die a) unter einer ansteckenden Krankheit leiden, die mit Ungeziefer behaftet sind oder die Überträger von Krankheiten sein können, b) nicht ausreichend schutzgeimpft sind, soweit dieses gesetzlich gefordert wird.
3 3 6 Betreuungszeiten Die Öffnungszeiten des Kindergartens werden bedarfsorientiert durch die Gemeinde geregelt. 7 Pflichten der Erziehungsberechtigten (1) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit den Erzieherinnen und holen sie dort auch wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit dem Empfang der Kinder auf dem Grundstück und endet, sobald die Kinder durch Erziehungsberechtigte oder eine beauftragte Person abgeholt werden. Die Betreuer(innen) sind nicht verpflichtet, Kinder nach Hause zu bringen. Das Abholen durch fremde Personen erfolgt in Absprache mit den Betreuerinnen. Die Berechtigung wird geprüft. (2) Bei Verdacht oder dem Auftreten von Ungeziefer und ansteckenden Krankheiten in der Familie sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich der Kindergartenleitung Mitteilung zu machen. Bei Verdacht z.b. des Läusebefalls, ist das Kindergartenpersonal berechtigt, die Kopfhaare der Kinder zu kontrollieren und gegebenenfalls nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die Einrichtung darf erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. (3) Die Kinder sollen sauber und praktisch gekleidet sein. Das Mitbringen von Schmuck, Geld, spitzer oder scharfer Gegenstände, Spielzeugwaffen und Kriegsspielzeug ist nicht gestattet. 8 Benutzungsgebühren Die Gebühr beträgt pro Jahr und Kind ab ,-- 2. Die Gebühr ist in 12 gleichen Monatsbeträgen und zwar ab ,-- am 5. jeden Monats zu zahlen. 3. Für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen beträgt die Jahresgebühr ab ,--. Die Gebühr ist in 12 gleichen Monatsbeträgen zu zahlen und zwar ab ,50 am 5. jeden Monats Die Teilzeitbetreuung gilt, soweit Plätze frei sind, nur für Kinder unter vier Jahren. Sobald ein Kind vier Jahre alt ist, ist die Gebühr für eine 5-Tages-Betreuung zu zahlen. 4. Für die Teilzeitbetreuung von Besuchskindern vormittags sind täglich 10,-- Gebühr zu zahlen. 5. Für eine Betreuung von Grundschulkindern der 1. und 2. Klasse in den Schulferien ist eine Gebühr in Höhe von täglich 5,-- Euro zu zahlen.
4 4 6. Für den Spätdienst von Uhr bis Uhr beträgt die monatliche Gebühr zusätzlich 5,-- Euro. 7. Die Höhe des vorstehenden Entgeltes kann jährlich zu Beginn des Kindergartenjahres neu festgesetzt werden. 9 Gebührenermäßigung (1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie den Kindergarten, so ermäßigt sich die Benutzungsgebühr für das 2. Kind und für jedes weitere Kind um 50 v.h. der Normalgebühr. Eine Ermäßigung der Benutzungsgebühr entfällt, wenn bei zwei Kindern ein Kind beitragsfrei ist, weil es sich im letzten Kindergartenjahr befindet. (2) Bei besonderen Härten kann der Rat im Einzelfall über Gebührennachlässe befinden. 10 Zahlungspflichtige Zahlungspflichtig sind die Eltern oder Sorgeberechtigten. Daneben haftet die Person, die das Anmeldeformular unterzeichnet hat. 11 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Besuch des Kindergartens. (2) Die Gebühren sind solange zu zahlen, bis das Kind ordnungsgemäß im Kindergarten abgemeldet wird. Die Gebühren sind auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn das Kind aus irgendwelchen Gründen der Einrichtung fernbleibt. (3) Vorübergehende Schließung des Kindergartens aus zwingenden Gründen (z.b. übertragbare Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz u.a.) berechtigt nicht zur Kürzung der Gebühren. 12 Ausschluss wegen Gebührenrückstandes Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Gebühr (ein Monatsbetrag) kann das Kind vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Vorher ist mindestens einmal zu mahnen. 13 Veranlagung und Fälligkeit Über die Höhe der Gebühr wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Sie ist monatlich im Voraus an die Samtgemeindekasse Nordkehdingen zu entrichten. Erhebungszeitraum ist das Abrechnungsjahr vom des jeweiligen bis des darauf folgenden Kalenderjahres. Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
5 5 14 Auskunftspflicht Die Gebührenpflichtigen haben der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, die für eine Gebührenfestsetzung benötigt werden. 15 Nebenleistungen Soweit Getränke und Essen für die Kinder in Anspruch genommen werden, sind die dadurch entstehenden Kosten sowie sonst entstehende Auslagen neben der Gebühr zu zahlen. 16 Inkrafttreten Diese Änderung tritt am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Stade in Kraft GEMEINDE OEDERQUART Janßen Bürgermeister Hatecke Gemeindedirektorin
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