Org.-Nr. 2.3 Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Kaufungen
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- Edmund Hase
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1 Org.-Nr. 2.3 Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Kaufungen Auf Grund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. I S. 170), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl I S. 342), der 1-5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 562), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 04. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 224) und des Hessischen Kindergartengesetzes vom (GVBl. I S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 521), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kaufungen in ihrer Sitzung am nachstehende Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten erlassen: 1 Träger und Rechtsform Die Kindertagesstätten werden von der Gemeinde Kaufungen als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. 2 Aufgaben Die Aufgaben der Kindertagesstätten bestimmen sich nach 2 des Hessischen Kindergartengesetzes. 3 Kreis der Berechtigten 1. Die Kindertagesstätten stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Kaufungen ihren Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Melderechts) haben, vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Einschulungsalter offen. 1.1 Kindern, die in der Gemeinde Kaufungen ihren 2. Wohnsitz haben, stehen die Kindertagesstätten nur dann offen, wenn ausreichend Plätze vorhanden sind. 1.2 Wenn ausreichend Plätze vorhanden sind, können in ausgewählten Gruppen a) Kinder von 1,5 Jahren bis 14 Jahren b) auswärtige Kinder, wenn eine Kostenzusage der Wohnsitzgemeinde über die Unterdeckungskosten vorliegt betreut werden. In Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden. 2. Bevorzugt aufgenommen werden Kinder im Kindergartenalter, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der Förderung und Be-
2 2 treuung bedürfen. 3. Kinder, die an Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes leiden werden in der Regel nicht aufgenommen. 4. In allen gemeindlichen Kindertagesstätten können bei Bedarf Spielkreise für 1- bis 3jährige Kinder und/oder Grundschulkinder unter Betreuung durch Fachpersonal der Gemeinde Kaufungen eingerichtet werden. 4 Betreuungszeiten 1. Die Kindertagesstätten sind an Werktagen von montags bis freitags geöffnet. Die Öffnungszeiten richten sich nach dem Bedarf und der Belegungssituation in den Kindertagesstätten, längstens von 7.00 Uhr bis Uhr. Die Regelöffnungszeit ist von 8.00 Uhr bis Uhr. 2. In einer Kindertagesstätte kann die Betreuung an Samstagen von 7.00 Uhr bis Uhr eingerichtet werden. Diese Betreuung kann von Kindern aller Kindertagesstätten der Gemeinde Kaufungen in Anspruch genommen werden. 3. Während der gesetzlich festgelegten Schulferien in Hessen kann jede Kindertagesstätte bis zu 5 Wochen geschlossen werden. Die Betreuung der Kinder welche keine andere Betreuungsmöglichkeit haben erfolgt in den geöffneten Kindertagesstätten. 4. Wenn das Betreuungspersonal an Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungsveranstaltungen sowie an besonderen betrieblichen Anlässen teilnimmt, können die Kindertagesstätten an diesen Tagen ganz oder teilweise geschlossen werden. 5. Bekanntgaben erfolgen durch Veröffentlichung in der Kaufunger Woche und/ oder durch Aushang in den Kindertagesstätten. 5 Aufnahme 1. Jedes Kind muß vor seiner Aufnahme in die Kindertagesstätte ärztlich untersucht werden. Mit Eintritt in die Kindertagesstätte muss eine Bescheinigung des Arztes, welche nicht älter als 14 Tage sein darf, vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist und im Hinblick auf den gesundheitlichen Allgemeinzustand des Kindes keine Bedenken gegen eine Aufnahme in die Kindertagesstätte vorliegen. 2. Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorhanden sind, dürfen in die Kindertagesstätte aufgenommen werden/ihn besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird. 3. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung. Über die Vergabe der Plätze entscheidet der Gemeindevorstand unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte.
3 4. Die Erklärung des/der Erziehungsberechtigten, den von der Verwaltung angebotenen Kindertagesstättenplatz in Anspruch zu nehmen, gilt als Anmeldung und kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde Kaufungen erfolgen. 5. Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und die Gebührensatzung an. 6 Beförderung Die Beförderung der Kinder zu den Kindertagesstätten und von dort nach Hause ist ausschließlich Angelegenheit der Erziehungsberechtigten. 7 Pflichten der Erziehungsberechtigten 1. Es wird erwartet, dass die Kinder die Kindertagesstätte regelmäßig besuchen; sie sollen bis spätestens Uhr eintreffen und rechtzeitig zum Ende der vereinbarten Betreuungszeit abgeholt werden. 2. Die Erziehungsberechtigten sollten für eine regelmässige Körperpflege sowie eine reine Bekleidung der Kinder sorgen. 3. Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Kindertagesstättenpersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Kindertagesstättenpersonal in der Kindertagesstätte wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder auf den Grundstücken der Kindertagesstätte und endet, sobald die Kinder in Begleitung einer/eines Berechtigten - Berechtigte sind Erziehungsberechtigte und Beauftragte - diese Grundstücke verlassen. Sollen Kinder die Kindertagesstätte vorzeitig verlassen oder den Heimweg allein bewältigen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Kindertagesstättenleitung. 3.1 Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Kindertagesstättenpersonal nach Hause zu bringen. Für das Abholen der Kinder durch fremde Personen wird keine Verantwortung übernommen. Eine Übergabe des Kindes an fremde Personen erfolgt nur, wenn eine persönliche oder schriftliche Bevollmächtigung durch die/den Erziehungsberechtigte/n vorher vorgelegt wird. 3.2 Die Gemeinde Kaufungen (Kindertagesstättenpersonal) ist nicht verpflichtet, ihr zugegangene Erklärungen, Bescheinigungen usw. auf ihre Echtheit und ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. 4. Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Kindertagesstättenleitung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Kindertagesstätte erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt, aus der hervorgeht, dass die Übertra- 3
4 4 gung der Krankheit ausgeschlossen ist. 5. Sollte das Kind in der Kindertagesstätte einen Unfall erleiden, der ärztliche Hilfe erfordert, wird die Leitung der Kindertagesstätte die notwendige Behandlung durch einen Arzt oder ein Krankenhaus veranlassen. Auf dem Personalbogen ist anzugeben, bei welcher Krankenkasse das Kind versichert ist. Änderungen sind stets unaufgefordert bekanntzugeben. 6. Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich, spätestens bis Uhr, der Kindertagesstättenleitung mitzuteilen. 7. Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmungen und die Gebührensatzung einzuhalten und insbesondere die Gebühren zu entrichten. 8 Pflichten der Kindertagesstättenleitung 1. Die Kindertagesstättenleitung steht den Erziehungsberechtigten des Kindes auf deren Wunsch nach terminlicher Vereinbarung zu einem Gespräch zur Verfügung. 2. Treten die im Infektionsschutzgesetz jeweils in der neuesten Fassung genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Kindertagesstättenleitung verpflichtet, unverzüglich die Gemeinde und gleichzeitig das Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen Weisungen zu befolgen. 9 Elternversammlung und Elternbeirat Für Elternversammlungen und Elternbeirat nach 4 Abs. 1 und 2 des Hessischen Kindergartengesetzes wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlungen und Elternbeirat bestimmt ( 4 Abs. 3 des Hessischen Kindergartengesetzes). 10 Versicherung 1. Die Gemeinde Kaufungen versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden. 2. Gegen Unfälle in der Kindertagesstätte sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert. Die Aufsichtspflicht der Eltern bleibt davon unberührt. 11 Benutzungsgebühren Für die Benutzung der Kindertagesstätten wird von den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine im voraus zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Benutzungssatzung erhoben.
5 5 12 Abmeldung / Ummeldung Abmeldungen und Ummeldungen (Betreuungszeiten) müssen bis zum 20. eines jeden Monats erfolgen und werden am 01. des darauffolgenden Monats wirksam. Sie sind schriftlich dem Gemeindevorstand mitzuteilen. Wird die Frist versäumt sind die Gebühren analog der Betreuungszeiten und Gebühren des letzten Monats für einen weiteren Monat zu zahlen Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Kindertagesstätte unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeindevorstand. Der Ausschluß gilt als Abmeldung. Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als 2 Wochen ohne Begründung der Kindertagesstätte fernbleiben, können sie durch schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt 3 Abs. 2 dieser Satzung. Werden die Gebühren nicht ordnungsgemäß bezahlt, erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Kaufungen, den DER GEMEINDEVORSTAND DER GEMEINDE KAUFUNGEN (Burghardt) Bürgermeister
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