Satzung über die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtung Regenbogenland der Stadt Bad Salzungen vom Träger und Rechtsform

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1 Satzung über die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtung Regenbogenland der Stadt Bad Salzungen vom Die Fassung berücksichtigt: Änderung der Satzung vom Änderung der Satzung vom Träger und Rechtsform Die Kindertageseinrichtung Regenbogenland wird von der Stadt Bad Salzungen als öffentliche kommunale Einrichtung unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. 2 Aufgaben Die Aufgaben der Kindertageseinrichtung bestimmen sich nach den Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (ThürKitaG) und den einschlägigen Rechtsverordnungen. 3 Kreis der Berechtigten (1) Die Kindertageseinrichtung steht grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt Bad Salzungen ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i.s. des Melderechts) haben, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen. (2) Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Kinder, die ihren Wohnsitz in einem anderen Ort innerhalb des Freistaates Thüringen haben, auf Grund des Wunsch- und Wahlrechts nach 4 ThürKitaG aufzunehmen, wenn verfügbare Plätze vorhanden sind. (3) Für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum 2. vollendeten Lebensjahr werden Krippenplätze nach Verfügbarkeit vorgehalten. (4) Bevorzugt aufgenommen werden Krippenkinder nach Abs. (3), die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der Förderung und Betreuung bedürfen z.b.: - Kinder von alleinstehenden Elternteilen, die erwerbstätig sind - Kinder von Elternteilen, die beide erwerbstätig sind - Kinder aus kinderreichen Familien - Kinder von arbeitslosen Eltern, die an einem Umschulungslehrgang teilnehmen Entscheidend für die Aufnahme des Kindes ist auch der Zeitpunkt der Anmeldung. (5) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Einrichtung erreicht ist, können die 1

2 genannten Kinder erst wieder nach Freiwerden von Plätzen aufgenommen werden. 4 Betreuungszeiten (1) Die Kindertageseinrichtung ist an Werktagen montags bis freitags von 6.00 Uhr bis Uhr geöffnet. Die Aufenthaltsdauer sollte im Interesse der Kinder jedoch in der Regel 10 Stunden nicht überschreiten ( 12 ThürKitaG). (2) Eine Betreuung kann entweder in Form einer Ganztagsbetreuung (bis zu 9 Std. oder über 9 Std.) oder einer Halbtagsbetreuung (bis 6 Std.) erfolgen. Über die Betreuungsart entscheiden die Erziehungsberechtigten. Die Änderung der Betreuungsart ist der Stadtverwaltung in schriftlicher Form bis zum 15. Kalendertag eines Monats mit Wirkung für den nächsten Monat zu melden. (3) Die Kindertageseinrichtung bleibt zwischen Weihnachten und Neujahr jeden Jahres geschlossen. An Brückentagen (Tag vor oder nach einem Feiertag, der auf einen Dienstag oder Donnerstag fällt) kann die Einrichtung ebenfalls schließen, wenn dies den Eltern rechtzeitig durch die Leitung der Kindertageseinrichtung mitgeteilt wird. (4) Bekanntmachungen über die gültigen Betreuungszeiten erfolgen entsprechend den Richtlinien der Stadt Bad Salzungen durch Veröffentlichungen in der Tagespresse. 5 Aufnahme (1) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich untersucht werden. Dies ist durch Vorlage eines ärztlichen Attestes über die gesundheitliche Eignung zum Besuch der Einrichtung nachzuweisen. Der Nachweis darf nicht älter als 7 Tage sein. Bei der Aufnahme von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohter Kinder ist eine Βeantragung beim zuständigen Sozialamt und gegebenenfalls die Untersuchung durch den Jugendärztlichen Dienst erforderlich. (2) Die Aufnahme der Kinder erfolgt bei der Leitung der Kindertageseinrichtung. Die Anmeldung sollte bis zum für das kommende Kindergartenjahr erfolgen. (3) Eine Aufnahme von Kindern aus anderen Orten innerhalb des Freistaates Thüringen auf Grund des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern nach 4 ThürKitaG erfolgt in der Regel erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Wohnsitzgemeinde dieser Kinder verpflichtet ist, die entsprechenden Betriebskosten nach 18 Abs. 6 bzw. 25 Abs. 9 ThürKitaG zu tragen. 6 Pflichten der Eltern (1) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten/ Personensorgeberechtigten. 2

3 (2) Die Eltern übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Betreuungspersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Personal der Kindertageseinrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Kindertageseinrichtung und endet mit der Übergabe der Kinder durch das Personal an die Eltern oder abholberechtigten Personen. (3) Sollen Kinder die Kindertageseinrichtung frühzeitig verlassen oder den Heimweg allein antreten, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Eltern gegenüber der Leitung oder der verantwortlichen Erzieherin. Die Eltern erklären bei der Aufnahme des Kindes schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Liegt keine schriftliche Vollmacht vor, dürfen die Kinder nicht an dritte Personen herausgegeben werden. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen bzw. geändert werden. (4) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Eltern zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung der Kindertageseinrichtung verpflichtet. Die Leitung oder verantwortliche Erzieherin kann die Aufnahme des Kindes bei Krankheit verweigern. In diesen Fällen darf der Kindertageseinrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. (5) Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich der Leitung oder der verantwortlichen Erzieherin des Kindes mitzuteilen. (6) Die Eltern haben die Satzungsbestimmungen mit Gebührensatzung einzuhalten und insbesondere die Gebühren regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten. 7 Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung (1) Die Leitung gibt den Eltern der Kinder wöchentlich einmal in einer Sprechstunde Gelegenheit zu einem Gespräch. (2) Treten die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die Stadtverwaltung Bad Salzungen und gleichzeitig das Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen Weisungen zu befolgen. 8 Elternbeirat Für die Kindertageseinrichtung wird nach 10 des Kindertageseinrichtungsgesetzes ein Elternbeirat aus Elternvertretern gebildet, der vom Träger der Einrichtung und der Leitung informiert und gehört wird, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden. 9 Versicherung (1) Die Stadt Bad Salzungen versichert auf ihre Kosten alle aufgenommenen Kinder gegen Sachschäden. 3

4 (2) Gegen Unfälle in der Einrichtung sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert. 10 Benutzungsgebühren Für die Benutzung der Einrichtung wird von den Eltern der Kinder bis zum 15. d. laufenden Monats eine Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben. 11 Abmeldung (1) Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des laufenden Monats bei der Leitung der Kindertageseinrichtung vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 15. ein, werden sie erst zum Ablauf des nächsten Monats wirksam. (2) Werden die Satzungsbestimmungen nicht eingehalten, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden. (3) Werden die vom Stadtrat der Stadt Bad Salzungen beschlossenen Betreuungs- und Essensgeldgebühren in der festgesetzten Höhe 3 Mal nicht gezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher vergebenen Platz. (4) Der Ausschluss gilt als Abmeldung. 12 Gespeicherte Daten (1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in die Kindertageseinrichtung, für die Erhebung der Benutzungsgebühren sowie die softwaregesteuerte Verwaltungs- und Bildungsdokumentation werden folgende personenbezogene Daten ausschließlich intern in automatisierten Dateien gespeichert: a) Allgemeine Daten: - Name und Anschrift der Eltern und der Kinder - Geburtsdaten der Kinder - medizinische, therapeutische, psychologische und heilpädagogische Diagnosen für Kinder gem. 7 ThürKitaG - sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontonummer und Bankleitzahl) b) Benutzungsgebühr: Berechnungsgrundlage Rechtsgrundlage: Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG), Thür. Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG), Thür. Datenschutzgesetz (ThürDSG), Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII; KJHG), örtliche Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen sowie die dazu ergangene Gebührensatzung. 4

5 Die Löschung der Daten erfolgt 2 Jahre nach Einstellung des Falles bzw. nach dem Verlassen der Einrichtung durch das Kind. (2) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Eltern gemäß 19 Abs. 3 ThürDSG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird hiermit die Satzung vom ausdrücklich aufgehoben und ersetzt. Bad Salzungen, den gez. in Vertretung Meinel 1. ehrenamtlicher Beigeordneter Siegel 5

6 Anlage 1 Formblatt zur Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes entsprechend 4 ThürKitaG und zur Gewährleistung der damit verbundenen Finanzierung Die Gemeinde, in der sich die gewünschte Einrichtung befindet, wird vom Träger durch Vorlage des Schreibens über die bestätigte Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts informiert. Die Eltern informieren ihre Wohnsitzgemeinde durch Vorlage dieses Schreibens. Bestätigung freier Kapazität Hiermit bestätigen wir, dass das Kind... aus der Gemeinde... ab... in die Kindertageseinrichtung...aufgenommen werden kann. Datum, Unterschrift und Stempel der Gemeinde Bestätigung der Wohnsitzgemeinde hiermit wird bestätigt, dass für das Kind... mit der bereitstellenden Gemeinde... die Pauschale entsprechend 18 Absatz 6 ThürKitaG ab dem... vereinbart wird. Datum, Unterschrift und Stempel der Wohnsitzgemeinde 6

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