NR.:00 Aktuelle Fassung AZ: :04. Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Gemünden (Felda)

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1 Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Gemünden (Felda) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I Seite 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 ( GVBl. I S. 757), der 1, 2, 3 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I Seite 225, zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gemeindegesetze vom 31. Januar 2005 (GVBl. I Seite 54) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I Seite 698) beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Gemünden (Felda) am nachstehende Neufassung der Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Gemünden (Felda) 1 Träger und Rechtsform Der Kindergarten wird von der Gemeinde Gemünden (Felda) als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. 2 Aufgaben Die Aufgaben des Kindergartens bestimmen sich nach 25 bis 34 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches. Darin ist festgehalten, dass die Kindertageseinrichtungen als Elementarbereiche des Bildungswesens einen eigenständigen Bildungsauftrag haben. Sie unterstützen und ergänzen die Familienerziehung. Ebenso sollen sie Kindern verschiedener sozialer Herkunft und mit unterschiedlicher Sozialisation durch ein altersspezifisches Bildungsangebot dazu verhelfen, Grundfähigkeiten zu erwerben, mit denen sie Situationen ihres gegenwärtigen und künftigen Lebens bewältigen können. Zu den Aufgaben des Kindergartens gehört es, unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebenssituation der Kinder und nach demokratischen Grundsätzen - die körperlichen und geistigen Fähigkeiten und die seelischen Kräfte der Kinder altersgemäß zu entwickeln, - die Kinder zum selbständigen, sozialen und toleranten Verhalten zu befähigen, - die schöpferischen Kräfte der Kinder nach deren individuellen Neigungen und Begabungen zu fördern. 1

2 3 Kreis der Berechtigten (1) Der Kindergarten steht grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i.s. des Melderechts) haben vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schulbesuch offen. Darüber hinaus können Kinder im Alter von 2 3 Jahren und Kinder, welche die Grundschule besuchen, in altersgemischten Ganztagsgruppen aufgenommen werden. (2) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme von Kindern, die ihren Wohnsitz nicht in Gemünden (Felda) haben, entscheidet der Gemeindevorstand im Einzelfall. (3) Bevorzugt aufgenommen werden Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der Förderung und Betreuung bedürfen. Im Übrigen entscheidet das Geburtsdatum über die Reihenfolge der Aufnahme der Kinder, für die Kinder im Alter von 2-3 Jahren abweichend davon der Zeitpunkt der Anmeldung. (4) Vorrangig werden aufgenommen: 1. Kinder von allein erziehenden Müttern oder Vätern, 2. Kinder aus kinderreichen Familien mit beengten Wohnverhältnissen, 3. Kinder, deren Eltern beide berufstätig oder in Ausbildung sind 4. Kinder, deren Aufnahme aus besonderen pädagogischen Gründen erforderlich erscheint, 5. Kinder in Notfällen (z.b. schwere Erkrankung eines Elternteils). (5) Wenn die in der Betriebserlaubnis festgelegte Höchstbelegung des Kindergartens erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen. (6) Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Im Zweifel entscheidet ein Arzt, der von der Gemeinde im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten benannt wird. (7) Zusätzlich können Geschwister- und andere Besuchskinder, die der kurzfristigen Betreuung bedürfen, tage- oder wochenweise in den Kindergarten aufgenommen werden. Die Berechnung des Entgelts für die Besuchstage erfolgt gem. der geltenden Gebührensatzung. 4 Betreuungszeiten (1) Der Kindergarten ist an Werktagen montags bis freitags geöffnet. Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, Öffnungszeiten festzusetzen und diese öffentlich bekannt zu machen. (2) Werden Kinder länger als sechs Stunden im Kindergarten betreut, verpflichten sich die Eltern, für das Kind ein Mittagessen im Kindergarten in Anspruch zu nehmen und die Kosten hierfür gesondert zu entrichten. (vgl. 7 Abs. 8) Ein Ruheraum kann zusätzlich kostenfrei genutzt werden. (3) Während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Hessen kann der Kindergarten bis zu drei Wochen geschlossen werden. Außerdem bleibt der Kindergarten zwischen Weihnachten und Neujahr jedes Jahres geschlossen. Während dieser Schließungszeiten ist gem. Gebührensatzung, die Kindergartengebühr weiterhin zu zahlen. 2

3 (4) Wenn das Betreuungspersonal zu Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungsveranstaltungen, usw. einberufen wird, bleibt der Kindergarten an diesen Tagen ebenfalls geschlossen. (5) Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt Rund um Homberg und Gemünden und durch Aushang im Kindergarten. 5 Aufnahme (1) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in den Kindergarten ärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen ist. Ersatzweise kann das Vorsorgeheft vorgelegt werden, sofern die letzte Untersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt. (2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Kindergartenleitung bzw. der Gemeindeverwaltung.(s. 3 Absatz 4 ff.) (3) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und die Gebührensatzung an. (4) Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen den Kindergarten nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird. (5) Wird ein Aufnahmegespräch von den Erziehungsberechtigten verweigert, kann das Kind von der Aufnahme in den Kindergarten ausgeschlossen werden. 6 Platzteilung Nach 2 Abs. 1 der Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom gibt es die Möglichkeit der Teilung eines Platzes in einer Gruppe unter der Voraussetzung, dass die Kinder, die sich einen Platz teilen, nicht gleichzeitig anwesend sind. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. 7 Pflichten der Erziehungsberechtigten (1) Es wird erwartet, dass die Kinder den Kindergarten regelmäßig besuchen. Sie sollen spätestens bis 9:00 Uhr eintreffen. (2) Die Kinder sollen gewaschen und sauber gekleidet in den Kindergarten gebracht werden. (3) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Kindergartenpersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Kindergartenpersonal im Kindergarten wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude des Kindergartens und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigte Personen. Sollen Kinder den Kindergarten vorzeitig verlassen oder den Heimweg allein bewältigen, bedarf es zuvor einer 3

4 schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Kindergartenleitung. (4) Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen. (5) Bei Verdacht oder Auftreten von nach dem Infektionsschutzgesetz anzeigepflichtigen Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Kindergartenleitung verpflichtet. Erkranken Kinder an sonstigen ansteckenden oder übertragbaren Krankheiten, ist dies der Kindergartenleitung mitzuteilen. Die Kinder dürfen den Kindergarten erst wieder besuchen, wenn ein Arzt schriftlich bestätigt, dass das Kind wieder gesund ist und keine Ansteckungsoder Übertragungsgefahr besteht. (6) Das Fehlen des Kindes ist der Kindergartenleitung unverzüglich mitzuteilen. (7) Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmungen und die dazugehörige Gebührensatzung einzuhalten und insbesondere die Gebühren zu entrichten. (8) Bei einer Betreuungszeit über 6 Stunden verpflichten sich die Eltern, für das Kind ein Mittagessen im Kindergarten in Anspruch zu nehmen und die Kosten hierfür gesondert zu entrichten. 8 Pflichten der Kindergartenleitung (1) Die Kindergartenleitung gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder nach Bedarf auf Nachfrage Gelegenheit zu einer Aussprache. (2) Treten die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Kindergartenleitung verpflichtet, unverzüglich die Gemeinde und gleichzeitig das Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen Weisungen zu befolgen. 9 Elternversammlung und Elternbeirat Für Elternversammlung und Elternbeirat nach 27 Abs. 2 und 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt ( 27 Abs. 4 HKJGB). 10 Benutzungsgebühren Für die Benutzung des Kindergartens wird von den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine im Voraus zu zahlende Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben. 4

5 11 Versicherung (1) Gegen Unfälle in der Kindertageseinrichtung sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert bei der Unfallkasse Hessen. (2) Die Gemeinde versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden. 12 Abmeldung (1) Die Abmeldung eines Kindes durch die Erziehungsberechtigten kann nur zum Monatsende erfolgen und muss 3 Wochen vorher schriftlich bei der Kindergartenleitung vorliegen. Innerhalb der letzten drei Monate vor den Sommerferien und vor der Einschulung eines Kindes kann eine Abmeldung nur aus zwingenden Gründen erfolgen (z.b. Wegzug aus der Gemeinde). (2) Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen. (3) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb des Kindergartens unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeindevorstand. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. (4) Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder öfters oder ununterbrochen länger als 1 Monat ohne Begründung vom Besuch des Kindergartens fernhalten, müssen damit rechnen, dass die Plätze für Neuaufnahmen verwendet werden. Mit der Neubesetzung gilt der bisherige Platzinhaber als abgemeldet. (5) Werden die Gebühren und/oder das Verpflegungsentgelt zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz. 13 Gespeicherte Daten (1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in den Kindergarten sowie für die Erhebung der Kindergartenbenutzungsgebühren werden folgende personenbezogene Daten in automatisierte Dateien gespeichert: a) Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdatum aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten, b) Kindergartenbenutzungsgebühr: Berechnungsgrundlagen Die Löschung der Daten erfolgt nach dem Verlassen des Kindergartens durch das Kind. (2) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gem. 18 Abs. 2 HDSG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet. 5

6 Rechtsgrundlagen: Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (KJHG/SGB VIII), Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), Sozialgesetzbuch I. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Satzung außer Kraft. Gemünden, den 23. April 2008 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Gemünden (Felda) Gez. Bott, Bürgermeister (Siegel) 6

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