Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Morschen
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- Hanna Fischer
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1 Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Morschen Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom (GVBl. I S. 534), des Hessischen Kindergartengesetzes vom (GVBl. I S. 450), der 1 bis 5 a und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom (GVBl. I S. 225), sowie des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Hess.VwVG) vom (GVBL.I S. 1997), alle in der derzeit gültigen Fassung -, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Morschen in ihrer Sitzung am die nachstehende Satzung über die Benutzung des Kindergartens erlassen: 1 Träger und Rechtsform Der Kindergarten wird von der Gemeinde Morschen als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch die Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. 2 Aufgaben Die Aufgaben des Kindergartens bestimmen sich nach 2 des Hessischen Kindergartengesetzes. 3 Kreis der Berechtigten 1. Der Kindergarten steht grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i.s. des Melderechts) haben, vom vollendeten 2. Lebensjahr an bis zum Schulbesuch offen. 2. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. 3. Über die Aufnahme der Kinder sowie über Organisationsfragen entscheidet der Gemeindevorstand. Da zu Beginn des neuen Schuljahres gewöhnlich ein größerer Wechsel stattfindet, werden zwischen dem 1. Mai und dem Schulanfang keine neuen Kinder aufgenommen. 4. Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung des Kindergartens erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen. 5. Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden werden nicht aufgenommen. Im Zweifel entscheidet ein Arzt, der von der Gemeinde im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten benannt wird
2 6. Der Kindergarten bietet vier Integrationsplätze für Integrativkinder an. (Kinder mit Lernschwierigkeiten, Sprachbehinderungen, usw.) Die Erziehungsberechtigten müssen in diesem Fall einen Antrag auf Einzelintegration des Kindes bei der Gemeindeverwaltung stellen. Die Anerkennung des Kindes als Integrationskind erfolgt durch den Kreisausschuß des Schwalm-Eder-Kreises nach einer entsprechenden fachärztlichen Untersuchung, die ebenfalls vom Kreisausschuß angeordnet wird. 7. Alle Kinder, die bis zum eines Kalenderjahres das 2. Lebensjahr vollendet haben, können zu Beginn des neuen Kindergartenjahres (1. August jeden Jahres) in den Kindergarten aufgenommen werden. 4 Betreuungszeiten 1. Der Kindergarten ist an Werktagen montags bis freitags von 7.00 bis Uhr geöffnet. 2. Während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Hessen kann der Kindergarten bis zu 3 Wochen geschlossen werden. Außerdem bleibt der Kindergarten zwischen Weihnachten und Neujahr jeden Jahres geschlossen. 3. Wenn das Betreuungspersonal zu Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungsveranstaltungen usw. einberufen wird, bleibt der Kindergarten an diesen Tagen ebenfalls geschlossen. 4. Bekanntgaben erfolgen durch Veröffentlichung in den Morschener Nachrichten und durch Aushang im Kindergarten. 5 Aufnahme 1. Jedes Kind muß vor seiner Aufnahme in den Kindergarten ärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bei der Anmeldung nachzuweisen ist. 2. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung. 3. Mit der Anmeldung anerkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und die Gebührensatzung. 4. Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen den Kindergarten nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird. 6 Pflichten der Erziehungsberechtigten 1. Es wird erwartet, daß die Kinder den Kindergarten regelmäßig besuchen; sie sollten spätestens bis 8.30 Uhr eintreffen
3 2. Die Kinder sind sauber zu waschen und reinlich zu kleiden. 3. Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Kindergartenpersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Kindergartenpersonal im Kindergarten wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder auf den Grundstücken des Kinder-gartens und endet, sobald die Kinder diese Grundstücke verlassen. Sollten Kinder den Kindergarten vorzeitig verlassen, oder den Heimweg allein bewältigen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Kindergartenleitung. 4. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Kindergartenpersonal nach Hause zu bringen. Für das Abholen der Kinder durch andere Personen als die Erziehungsberechtigten wird keine Verantwortung übernommen. Die Gemeinde ist verpflichtet, ihr zugegangene Erklärungen/Bescheinigungen usw. auf ihre Echtheit und ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. 5. Für die Kinder aus den Ortsteilen Altmorschen, Binsförth, Eubach, Heina, Konnefeld und Wichte wird vormittags ein Zubringerverkehr eingerichtet, dessen Kosten die Gemeinde übernimmt. Die Ortsteile werden nur angefahren, wenn ein Kind von dort den Kindergarten besucht. 6. Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Kindergartenleitung verpflichtet. In diesen Fällen darf der Kindergarten erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. 7. Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich der Kindergartenleitung mitzuteilen. 8. Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmungen mit Gebühren-satzung einzuhalten und insbesondere die Gebühren zu entrichten. 7 Pflichten der Kindergartenleitung 1. Die Kindergartenleitung gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder Gelegen-heit zu einer Aussprache. Die Termine für die Sprechstunden werden nach Absprache mit der Kindergartenleitung vereinbart. 2. Treten die im Bundesseuchengesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Kindergartenleitung verpflichtet, unverzüglich die Gemeinde und gleichzeitig das Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen Weisungen zu befolgen. 8 Elternversammlung und Elternbeirat - 3 -
4 Für Elternversammlung und Elternbeirat nach 4 Abs. 1 und 2 des Hessischen Kindergartengesetzes wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt ( 4 Abs. 3 des Hessischen Kindergartengesetzes). 9 Versicherung 1. Die Gemeinde versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden. 2. Gegen Unfälle im Kindergarten sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert. 10 Benutzungsgebühren Für die Benutzung des Kindergartens wird von den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine im Voraus zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben. 11 Abmeldung 1. Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Gemeindeverwaltung vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. 2. Innerhalb der letzten drei Monate vor den Sommerferien und vor der Einschulung eines Kindes kann eine Abmeldung nur aus zwingenden triftigen Gründen (z.b. Wegzug aus der Gemeinde) erfolgen. 3. Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb des Kindergartens unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeindevorstand. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. 4. Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch des Kindergartens fernbleiben, können sie durch schriftliche Erklärung gegenüber den Er-ziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt 3 Abs. 2 dieser Satzung. 5. Werden die Gebühren dreimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz. 12 Gespeicherte Daten - 4 -
5 1. Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in den Kindergarten sowie für die Erhebung der Kindergartenbenutzungsgebühren werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert: a) Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten, b) Kindergartenbenutzungsgebühr: Berechnungsgrundlagen, c) Rechtsgrundlage: Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessischen Kindergartengesetz (KiGaG), Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Satzung. Die Löschung der Daten erfolgt 2 Jahre nach Einstellung des Falles bzw. nach dem Verlassen des Kindergartens durch das Kind. 2. Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigen gemäß 18 Abs. 2 HDSG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet. Diese Satzung tritt am in Kraft. 13 Inkrafttreten Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Morschen vom außer Kraft. Morschen den Der Gemeindevorstand gez. Wohlgemuth Bürgermeister Stand
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