Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Riedstadt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Riedstadt"

Transkript

1 Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Riedstadt Auf Grund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 669), der 1 bis 5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54) sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) in der Fassung vom 27. Juli 2005 (GVBl I. S. 547) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I. S. 698) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Riedstadt in ihrer Sitzung am 06. Dezember 2007 nachstehende Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten erlassen: 1 Begriff 12 Kindertagesstätten im Sinne dieser Satzung sind Tageseinrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung der Kinder durch Erziehung, Bildung und Betreuung. Dies sind Kinderkrippen für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr Kindergärten für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, Kinderhorte für Kinder im Schulalter maximal bis zum Abschluss der 4. Klasse. Der Begriff Kinderhorte umfasst in den Satzungen auch ergänzende Schulkindbetreuung und Ferienbetreuung in Stadtteilen bzw. Pädagogischer Mittagsbetreuung Träger, Rechtsform und Benutzungsverhältnis Die Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhorte werden von der Stadt Riedstadt als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. Für die Aufnahme in eine Gruppe der Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhorte ist jeweils eine Anmeldung der Erziehungsberechtigten und eine Aufnahmezusage der Stadt Riedstadt notwendig. Das Betreuungsverhältnis endet mit dem Erreichen der Altersstufen des 1. Das Betreuungsverhältnis in der Krippe endet mit der Vollendung des dritten Lebensjahres, jeweils zum Monatsende, ohne das es einer schriftlichen Kündigung bedarf. Das Betreuungsverhältnis in den Kindergärten endet mit der Einschulung zum 31. Juli des jeweiligen Jahres, ohne das es einer schriftlichen Kündigung bedarf. Das Betreuungsverhältnis im Kinderhort endet mit dem Ende des 3. Schuljahres in der Grundschule zum 31. Juli des jeweiligen Jahres, ohne das es einer schriftlichen Kündigung bedarf. 1 1, 2. Absatz, Punkt 3 ergänzt durch 4. Änderungssatzung vom Abs. 2, 3. Spiegelstrich neu gefasst durch 8. Änderungssatzung vom neu gefasst durch 6. Änderungssatzung vom neu gefasst durch 8. Änderungssatzung vom

2 Kindertagesstättensatzung / 2 Das Benutzungsverhältnis im Kinderhort kann um ein Jahr (4. Klasse Grundschule) verlängert werden, wenn nach den Zusagen für alle angemeldeten Schulanfänger der Grundschule zum 01. April des jeweiligen Jahres noch Betreuungsplätze frei sind. In den Kinderhorten ist zusätzlich die aktuelle Bescheinigung der Berufstätigkeit der Eltern Voraussetzung für das Betreuungsverhältnis. Diese muss für jedes folgende Schuljahr bis zum 31. März des jeweiligen Jahres neu vorgelegt werden. Ist die Berufstätigkeit eines Elternteils weggefallen endet das Betreuungsverhältnis spätestens zum Ende des Schuljahres am 31. Juli des jeweiligen Jahres. 3 Aufgaben Die Aufgaben der Kindertagesstätten bestimmen sich nach 26 des Hessischen Kinderund Jugendhilfegesetzbuches 4 56 Kreis der Berechtigen und Aufnahmekriterien (1) Die Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhorte stehen grundsätzlich allen Kindern offen, deren Eltern ihren Wohnsitz in Riedstadt (Hauptwohnung i. S. des Melderechts)haben. Außerdem sind Kinder auswärtiger Eltern anspruchsberechtigt, wenn sie einen schriftlichen Nachweis (Miet- oder Kaufvertrag, Bescheinigung des Architekten) vorlegen, dass sie ihren Wohnsitz nach Riedstadt verlegen. Erfolgt zum angegebenen Termin kein Zuzug oder wird der zugesagte Platz nicht in Anspruch genommen, wird die Platzzusage hinfällig. In den Kinderhorten werden Kinder aufgenommen, sofern der/die Erziehungsberechtigten einer Berufstätigkeit nachgeht/nachgehen. (2) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme gegenüber der Stadt Riedstadt, insbesondere in einer bestimmten Kindertagesstätte besteht nicht. (3) In Kindergärten und Kinderhorten werden vorrangig Kinder aus dem Stadtteil in den jeweiligen Einrichtungen aufgenommen. Bei der Vergabe der Plätze werden Kinder im Kindergartenbereich, deren Schulpflicht nach dem Hessischen Schulgesetz am Ende des aktuellen Kindergartenjahres beginnt, und Kinder von berufstätigen Eltern (beide Eltern oder alleinerziehender Elternteil) im Krippen und Kindergartenbereich bevorzugt aufgenommen. Berufstätige Eltern müssen ihre Berufstätigkeit aktuell und schriftlich nachweisen. Für die übrigen Plätze entscheidet in Kinderkrippen und Kindergärten das Alter des Kindes über die Aufnahme. Geschwisterkinder sollen möglichst in einer Einrichtung betreut werden. In Härtefällen und aus besonderem Anlass (Betreuung durch Großeltern oder Tagesmütter aus anderen Stadtteilen, schriftlicher Befürwortung des zuständigen 5 4 neu gefasst durch 6. Änderungssatzung vom Abs. 1 neu gefasst durch 7. Änderungssatzung vom

3 Kindertagesstättensatzung / 3 Jugendamtes, schwerer Erkrankung eines Erziehungsberechtigten) kann der Bürgermeister abweichende Entscheidungen treffen. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einen besonderen Betreuungsbedarf haben, können nur in eine Kindertagesstätte aufgenommen werden, wenn dort die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen. Zur Klärung mit den Erziehungsberechtigten ist der Fachdienst Kindertagesbetreuung des Kreises Groß-Gerau zu beteiligen. (6) Für Kindergärten und Kinderhorte wird in der Regel im Januar zur Anmeldung für den Beginn des jeweiligen Kita-Jahres zum 01. August aufgerufen. Der Aufruf erfolgt in der örtlichen Presse und den Riedstädter-Nachrichten Öffnungszeit (1) Die Kindertagesstätten sind an Werktagen montags bis freitags geöffnet. Der Magistrat wird ermächtigt Öffnungszeiten festzusetzen und diese öffentlich bekannt zu machen. Öffnungszeiten sind der früheste bzw. der späteste Zeitpunkt zum Betreten und zum Verlassen der Einrichtung. (2) Während der gesetzlich festgelegten Osterferien in Hessen kann jede Kindertagesstätte eine Woche und während der gesetzlich festgelegten Sommerferien bis zu drei Wochen geschlossen werden. Eine Notbetreuung soll sichergestellt werden. Zwischen Weihnachten und Neujahr bleiben die Kindertagesstätten geschlossen. Weitere Schließungszeiten werden im Einzelfall vom Magistrat festgelegt und mindestens ein Vierteljahr im Voraus in der örtlichen Presse und durch Aushang in den Kindertagestätten bekannt gemacht. 6 9 Betreuungszeiten (1) In den Kindergärten wird ausschließlich eine Betreuung an fünf Wochentagen angeboten. (2) In den Kinderkrippen wird die Betreuung wahlweise an fünf, drei und zwei Wochentagen angeboten. Die Zahl der Plätze für zwei und drei Wochentage ist begrenzt. Vorrangig werden Plätze mit mehr Wochentagen vergeben. (3) In den Kinderhorten wird die Betreuung wahlweise an fünf, vier, drei, zwei und einem Wochentag(en) angeboten. Die Zahl der Plätze für einen, zwei, drei und vier Wochentag(e) ist begrenzt. Vorrangig werden Plätze mit mehr Wochentagen vergeben. 7 5 Abs. 1 geändert durch 2. Änderungssatzung vom geändert durch 3. Änderungssatzung vom neu eingefügt durch 3. Änderungssatzung vom

4 Kindertagesstättensatzung / 4 (4) Beim Bringen und Abholen der Kinder ist eine Zeitreserve zum Einhalten der Öffnungszeiten einzuplanen. (1) Die Gruppenstärke beträgt: 7 Gruppenstärken 1. in Kindergärten und Kinderhorten maximal 25 Kinder pro Gruppe. 2. in Kinderkrippen maximal 12 Kinder pro Gruppe. 3. in altersübergreifenden Gruppen vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt und in altersübergreifenden Gruppen vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Abschluss der 4. Klasse maximal 20 Kinder. (2) Der Betreuungsschlüssel während der Mittagessensversorgung im Zeitraum von bis Uhr beträgt pro Fachkraft 1. in Kindergärten und Kinderhorten maximal 10 Kinder. 2. in Kinderkrippen und in altersübergreifenden Gruppen für Kinder unter 3 Jahren maximal 4 Kinder Aufnahme (1) Für jedes Kind muss vor seiner Erstaufnahme in eine Kindertagesstätte die vom Arzt unterschriebene Impfbescheinigung Kindergemeinschaftseinrichtungen vorgelegt werden. Außerdem müssen die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie den Elternbrief Mitteilungspflicht der Eltern und sonstiger Sorgeberechtigter gemäß 34 Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz und das Merkblatt zum Kindergesundheitsschutz erhalten haben. (2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Stadtverwaltung. (3) Mit der Anmeldung anerkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und die Gebührensatzung Pflichten der Erziehungsberechtigten (1) Es wird erwartet, dass die Kinder die Kinderkrippe, den Kindergarten und den Kinderhort regelmäßig besuchen. Das Fehlen des Kindes ist der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich mitzuteilen Abs. 1 geändert gemäß 3. Änderungssatzung vom neu gefasst durch 6. Änderungssatzung vom

5 Kindertagesstättensatzung / 5 (2) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Kindertagesstättenpersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Kindertagesstättenpersonal in der Kindertagesstätte wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder auf dem Grundstück der Kindertagesstätte und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigten Personen beim Verlassen des Grundstückes. Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in der Kindertagesstätte schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen. Sollen Kinder den Kindergarten vorzeitig verlassen oder den Heimweg alleine bewältigen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Leitung der Kindertagesstätte. (3) Für Kinder in den Kinderhorten werden alle entsprechenden Regelungen in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung mit den Erziehungsberechtigten festgehalten. Änderungen und Zusätze müssen schriftlich festgehalten werden. (4) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind Erziehungsberechtigte zur unverzüglichen Mitteilung an die Leitung der Kindertagesstätte verpflichtet. Bei Fieber, Schmerzen, starkem Husten, Durchfall oder sichtbarem Unwohlsein darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen. Das Fachpersonal kann das Abholen der Kinder durch die Eltern veranlassen. Diesem ist schnellstmöglich Folge zu leisten. (5) Die Empfehlung des Robert-Koch-Institutes zum Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass an infektiöser Gastroenteritis (Durchfall und Erbrechen) erkrankte Kinder die Kindertagesstätte erst wieder besuchen können, wenn sie 48 Stunden frei von Beschwerden sind. Die Einrichtung kann ein ärztliches Attest verlangen, in dem der Arzt zu bestätigen hat, dass keine Infektionskrankheit vorliegt und keine Ansteckungsgefahr für die anderen Kinder besteht. (6) Über die im 34 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes aufgeführten Krankheiten hinaus, muss auch bei Kopflausbefall bereits nach dem ersten Auftreten eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt werden, bevor die Kindertagesstätte wieder besucht werden kann. (7) Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmungen mit der Gebührensatzung einzuhalten und insbesondere die Gebühren zu entrichten Elternbeteiligung (1) Für Elternversammlung und Elternbeirat nach 27 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch wird Näheres durch die Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen, Elternbeiräten und Gesamtkindertagesstättenbeirat für die Kindertagesstätten der Stadt Riedstadt bestimmt neu gefasst durch 6. Änderungssatzung vom

6 Kindertagesstättensatzung / 6 (2) An Elternabenden wird den Eltern die Möglichkeit geboten, Anregungen und Gedanken zu der Planung und Durchführung der pädagogischen Arbeit einzubringen. Die Eltern sind an Aktivitäten der Kindertagesstätten zu beteiligen. 11 Versicherung (1) Die Stadt versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden. (2) Gegen Unfälle in Kindertagesstätten, sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert. (3) Für mitgebrachte Spiel- und Fahrzeuge der Kinder wird keine Haftung übernommen. 12 Benutzungsgebühren Für die Benutzung der Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhorte wird von den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine im Voraus zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben Abmeldung, Ummeldungen, Ausschluss (1) Abmeldungen von der Kinderkrippe dem Kindergarten und dem Kinderhort sind zum Schluss eines Kindergartenjahres (31. Juli jeden Jahres), mit einer Frist von 12 Wochen möglich. Für den Kinderhort kann eine Abmeldung auch zum Ende des Schulhalbjahres (31. Januar jeden Jahres) mit einer Frist von 8 Wochen erfolgen. Abmeldungen sind der Stadt schriftlich mitzuteilen. (2) Eine vorzeitige Abmeldung ist nur bei Wohnortwechsel oder bei besonderen gesundheitlichen und pädagogischen Gründen möglich. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Abmeldung von der Kinderkrippe und dem Kinderhort bei nachgewiesenem Wegfall der Berufstätigkeit möglich. Diese Abmeldungen müssen bis zum 15. des Monats für das Monatsende schriftlich bei der Stadt vorliegen; gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des nächsten Monats wirksam. (3) Ummeldungen im Kinderhort, die eine Reduzierung der Betreuungszeit bedeuten, sind nur zum Schluss eines Kindergartenjahres (31. Juli jeden Jahres), mit einer Frist von 12 Wochen und zum Ende des Schulhalbjahres (31. Januar jeden Jahres) mit einer Frist von 8 Wochen möglich. Eine vorzeitige Ummeldung ist nur bei entsprechender nachgewiesener Reduzierung Abs. 3 geändert gemäß 3. Änderungssatzung vom Abs.2 S.1 geändert gemäß 6. Änderungssatzung vom

7 Kindertagesstättensatzung / 7 der Arbeitszeiten möglich. Diese Ummeldungen in den Kinderhorten, sowie Ummeldungen in den Kindergärten und den Kinderkrippen müssen bis zum 15. des Monats für das Monatsende schriftlich bei der Stadt vorliegen. Gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des nächsten Monats wirksam. (4) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als drei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Kindertagesstätte fernbleiben, können sie durch schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt 4 Absatz 2 dieser Satzung. (5) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Kindertagesstätte unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Magistrat. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. (6) Werden die Gebühren dreimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz. 14 Gespeicherte Daten (1) Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Kindertagesstätte sowie für die Erhebung der Kindertagesstättenbenutzungsgebühren werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert: a) Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten des Kindes sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten, b) Kindergartenbenutzungsgebühr: Berechnungsgrundlage c) Rechtsgrundlage: Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabegesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Satzung Die Löschung der Daten erfolgt 2 Jahre nach Einstellung des Falles bzw. nach dem Verlassen der Kindertagesstätte durch das Kind. (2) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gem. 18 Abs. 2 HDSG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.

8 Kindertagesstättensatzung / 8 15 Inkrafttreten Die Satzung tritt am nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Riedstadt vom sowie die Nachträge vom , , , , , gem. 3 Abs. 2 Hess. KAG ausdrücklich ersetzt. Riedstadt, den 6. Dezember 2007 DER MAGISTRAT DER STADT RIEDSTADT Werner Amend Bürgermeister geänderte Fassung vom Hinweis: Eine 1. Änderungssatzung existiert nicht; bei der Änderung der Satzung am wurde irrtümlich eine 2. Änderung angenommen

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005

Mehr

Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Michelstadt

Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Michelstadt Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Michelstadt Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl.

Mehr

Satzung über die Benutzung von Betreuenden Grundschulen der Stadt Dillenburg

Satzung über die Benutzung von Betreuenden Grundschulen der Stadt Dillenburg Satzung über die Benutzung von Betreuenden Grundschulen der Stadt Dillenburg Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142),

Mehr

Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder der Gemeinde Eppertshausen

Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder der Gemeinde Eppertshausen Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder der Gemeinde Eppertshausen Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung. der Bekanntmachung vom 07.03.2005

Mehr

S a t z u n g. über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Biblis

S a t z u n g. über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Biblis S a t z u n g über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Biblis Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. I S. 170), zuletzt

Mehr

1 Träger und Rechtsform (1) Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Oestrich-Winkel.

1 Träger und Rechtsform (1) Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Oestrich-Winkel. Satzung über die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Oestrich-Winkel Rechtsgrundlagen Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

16 Kindergartensatzung

16 Kindergartensatzung Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Herborn im Lahn-Dill-Kreis Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fas-sung vom 01. April 1993 (GVBl.

Mehr

SATZUNG. über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Waldbrunn/Ww.

SATZUNG. über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Waldbrunn/Ww. Gliederungsnummer 464.01 Blatt 1 SATZUNG über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Waldbrunn/Ww. Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom

Mehr

S A T Z U N G über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Melsungen (KGS)

S A T Z U N G über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Melsungen (KGS) S A T Z U N G über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Melsungen (KGS) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1981 (GVBl. I, S.

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Marktgemeinde Eiterfeld

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Marktgemeinde Eiterfeld Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Marktgemeinde Eiterfeld Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142),

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mörlenbach (Kindergartenbenutzungssatzung)

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mörlenbach (Kindergartenbenutzungssatzung) Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mörlenbach (Kindergartenbenutzungssatzung) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. der

Mehr

S A T Z U N G. über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Melsungen (KitaS)

S A T Z U N G. über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Melsungen (KitaS) S A T Z U N G über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Melsungen (KitaS) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005

Mehr

S a t z u n g über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Freiensteinau

S a t z u n g über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Freiensteinau S a t z u n g über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Freiensteinau Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. I S.

Mehr

Die Aufgaben der Kindergärten bestimmen sich nach 2 des Hessischen Kindergartengesetzes.

Die Aufgaben der Kindergärten bestimmen sich nach 2 des Hessischen Kindergartengesetzes. Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Hohenahr Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt

Mehr

Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Morschen

Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Morschen 36501-01 Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Morschen Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.1993 (GVBl.

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Niestetal

Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Niestetal Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Niestetal Die Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Niestetal wurde am 5. Dezember 2013 durch die Gemeindevertretung beschlossen

Mehr

Satzung. über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Schöffengrund

Satzung. über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Schöffengrund Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Schöffengrund Aufgrund der 5, 19, 20,51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005

Mehr

Satzung. über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Brechen

Satzung. über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Brechen Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Brechen (aktuelle Fassung unter Berücksichtigung der bisherigen 2 Änderungssatzungen (letzte Änderung wirksam zum 01.01.2016) 1 Träger

Mehr

S a t z u n g über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde S I N N T A L

S a t z u n g über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde S I N N T A L S a t z u n g über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde S I N N T A L Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992

Mehr

S a t z u n g. über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Rotterode. 1 Träger und Rechtsform

S a t z u n g. über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Rotterode. 1 Träger und Rechtsform S a t z u n g über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Rotterode Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung

Mehr

Kindergartenordnung. 1 Träger und Rechtsform

Kindergartenordnung. 1 Träger und Rechtsform Die Gemeindevertretung der Gemeinde Weilrod hat in ihrer Sitzung am 26.05.2011 beschlossen, die Kindergartenordnung und die Kindergartengebührenordnung wie folgt neu zu fassen: Kindergartenordnung 1 Träger

Mehr

Org.-Nr. 2.3 Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Kaufungen

Org.-Nr. 2.3 Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Kaufungen Org.-Nr. 2.3 Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Kaufungen Auf Grund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl.

Mehr

Satzung. über die Benutzung der Kindergärten. der Stadt Trendelburg

Satzung. über die Benutzung der Kindergärten. der Stadt Trendelburg Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Trendelburg Auf Grund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hassischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt

Mehr

S A T Z U N G. über die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen vom 01. Januar 2015

S A T Z U N G. über die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen vom 01. Januar 2015 S A T Z U N G über die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen vom 01. Januar 2015 Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 (1) der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. S.

Mehr

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten der Gemeinde Heuchelheim (Kita-Betreuungssatzung KitaBS)

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten der Gemeinde Heuchelheim (Kita-Betreuungssatzung KitaBS) AZ: 020.06 / 066442 B2 Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten der Gemeinde Heuchelheim (Kita-Betreuungssatzung KitaBS) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung

Mehr

Satzung. über die Benutzung der Kindertagesstätten. der Gemeinde Wölfersheim (Wetteraukreis)

Satzung. über die Benutzung der Kindertagesstätten. der Gemeinde Wölfersheim (Wetteraukreis) Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Wölfersheim (Wetteraukreis) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN DER GEMEINDE BREUNA - Neufassung -

SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN DER GEMEINDE BREUNA - Neufassung - SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN DER GEMEINDE BREUNA - Neufassung - Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25. Februar (GVBI. S. 11) in der Fassung

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Neuenstein

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Neuenstein Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Neuenstein Aufgrund der 5, 19,20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt

Mehr

Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Kreisstadt Heppenheim. vom

Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Kreisstadt Heppenheim. vom 4.1 1 Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Kreisstadt Heppenheim vom 05.12.2013 hier abgedruckt in der Neufassung vom 05.12.2013 Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen

Mehr

S a t z u n g. über die Benutzung der Kindergärten. der Gemeinde V i l l m a r. Träger und Rechtsform

S a t z u n g. über die Benutzung der Kindergärten. der Gemeinde V i l l m a r. Träger und Rechtsform S a t z u n g über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde V i l l m a r Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Echzell

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Echzell Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Echzell Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl.

Mehr

S a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Bensheim

S a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Bensheim S a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Bensheim Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) In der Fassung vom 01. April 1981 (GVBl. I, S. 66),

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte Werrawichtel der Marktgemeinde Philippsthal (Werra)

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte Werrawichtel der Marktgemeinde Philippsthal (Werra) Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte Werrawichtel der Marktgemeinde Philippsthal (Werra) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Friedewald

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Friedewald Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Friedewald Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI.

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Breitenbach am Herzberg

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Breitenbach am Herzberg Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Breitenbach am Herzberg Präambel Aufgrund der 5, 19, 20. 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeverordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindergärten/Kindertagesstätte der Gemeinde Einhausen

Satzung über die Benutzung der Kindergärten/Kindertagesstätte der Gemeinde Einhausen Satzung über die Benutzung der Kindergärten/Kindertagesstätte der Gemeinde Einhausen Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Reiskirchen

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Reiskirchen Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Reiskirchen Präambel Aufgrund der 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I

Mehr

S a t z u n g. über die Benutzung der Kindergärten. der Stadt Usingen. - Kindergartenordnung. In der Fassung vom Träger und Rechtsform

S a t z u n g. über die Benutzung der Kindergärten. der Stadt Usingen. - Kindergartenordnung. In der Fassung vom Träger und Rechtsform S a t z u n g über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Usingen - Kindergartenordnung In der Fassung vom 24.10.2011 Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in

Mehr

- 1 - S a t z u n g. über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Ottrau. Träger und Rechtsform

- 1 - S a t z u n g. über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Ottrau. Träger und Rechtsform - 1 - S a t z u n g über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Ottrau Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.

Mehr

Verein Feriendorf im Odenwald e.v.

Verein Feriendorf im Odenwald e.v. Betreuungsvereinbarung zwischen Herrn: (Name des Sorgeberechtigten) (Vorname des Sorgeberechtigten) Anschrift: (Straße) (Wohnort) Telefon: (Privat) (Geschäftlich) (Mobil) Frau: (Name der Sorgeberechtigten)

Mehr

S a t z u n g über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Pohlheim

S a t z u n g über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Pohlheim S a t z u n g über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Pohlheim Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt

Mehr

Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Fürth/Odw.

Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Fürth/Odw. Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Fürth/Odw. Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005

Mehr

Gemeinde Söhrewald in der Fassung der Änderungssatzung vom 28. Juni Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der

Gemeinde Söhrewald in der Fassung der Änderungssatzung vom 28. Juni Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Satzung über die Benutzung der der Gemeinde Söhrewald in der Fassung der Änderungssatzung vom 28. Juni 2017 Aufgrund der 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18.

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Meiningen vom

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Meiningen vom Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Meiningen vom 21.06.2010 Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Rödermark

Satzung über die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Rödermark Satzung über die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Rödermark Neufassung Stavo-Beschluss vom 18.03.2008 In Kraft seit 28.03.2008 1. Änderung Stavo-Beschluss vom 18.02.2014 In Kraft

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN

SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN DER STADT ZWINGENBERG Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142),

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Kyffhäuserland. 1 Träger und Rechtsform

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Kyffhäuserland. 1 Träger und Rechtsform Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Kyffhäuserland Auf Grund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO)

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Stadt Heilbad Heiligenstadt. 1 Träger und Rechtsform. 2 Aufgaben

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Stadt Heilbad Heiligenstadt. 1 Träger und Rechtsform. 2 Aufgaben Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Stadt Heilbad Heiligenstadt Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Zöllnitz

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Zöllnitz vom 18.06.2011 1 Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Zöllnitz Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten, Kindertagesstätte) der Stadt Borken (Hessen)

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten, Kindertagesstätte) der Stadt Borken (Hessen) Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten, Kindertagesstätte) der Stadt Borken (Hessen) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)

Mehr

Satzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Dillenburg

Satzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Dillenburg Satzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Dillenburg Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Raunheim

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Raunheim Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Raunheim Aufgrund der 5, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. I S.

Mehr

Satzung. über die Benutzung der. Einrichtung für Schulkindbetreuung. der Gemeinde Messel

Satzung. über die Benutzung der. Einrichtung für Schulkindbetreuung. der Gemeinde Messel Satzung über die Benutzung der Einrichtung für Schulkindbetreuung der Gemeinde Messel Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs.1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERGÄRTEN DER STADT GRÜNBERG

SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERGÄRTEN DER STADT GRÜNBERG SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERGÄRTEN DER STADT GRÜNBERG Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Verwaltungsgemeinschaft Rennsteig

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Verwaltungsgemeinschaft Rennsteig Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Verwaltungsgemeinschaft Rennsteig Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung

Mehr

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Bad Nauheim (Benutzungssatzung) Träger und Rechtsform

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Bad Nauheim (Benutzungssatzung) Träger und Rechtsform Aufgrund der 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2015 (GVBl.

Mehr

1 Träger und Rechtsform

1 Träger und Rechtsform STADT LANGENSELBOLD Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Langenselbold Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April

Mehr

S a t z u n g. über die Benutzung der Kindergärten. der Gemeinde Grävenwiesbach

S a t z u n g. über die Benutzung der Kindergärten. der Gemeinde Grävenwiesbach S a t z u n g über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Grävenwiesbach Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt

Mehr

SATZUNG über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Niedenstein (Kindergartensatzung)

SATZUNG über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Niedenstein (Kindergartensatzung) SATZUNG über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Niedenstein (Kindergartensatzung) Aufgrund der 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember

Mehr

(3) Die Kindertageseinrichtungen arbeiten nach dem Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen.

(3) Die Kindertageseinrichtungen arbeiten nach dem Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen. Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten der Stadt Linden Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte Unter m Eulennest in der Gemeinde Mossautal

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte Unter m Eulennest in der Gemeinde Mossautal Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte Unter m Eulennest in der Gemeinde Mossautal Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Hungen

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Hungen Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Hungen Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert

Mehr

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuten Grundschulen an der Otzberg- und der Hasselbachschule

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuten Grundschulen an der Otzberg- und der Hasselbachschule Benutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuten Grundschulen an der Otzberg- und der Hasselbachschule [Beinhaltet die Erste Änderung vom 14.08.2015] [Beinhaltet die Zweite Änderung vom 01.11.2016] Der

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Sondershausen

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Sondershausen Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Sondershausen Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)

Mehr

NR.:00 Aktuelle Fassung AZ: :04. Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Gemünden (Felda)

NR.:00 Aktuelle Fassung AZ: :04. Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Gemünden (Felda) Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Gemünden (Felda) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005

Mehr

Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg. Präambel

Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg. Präambel Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg Präambel Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005

Mehr

über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Bad Homburg v.d.höhe

über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Bad Homburg v.d.höhe 1 Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Bad Homburg v.d.höhe Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung über die Betreuung von Kindern in der Tageseinrichtung für Kinder in der Gemeinde Hohenroda

Satzung über die Betreuung von Kindern in der Tageseinrichtung für Kinder in der Gemeinde Hohenroda Satzung über die Betreuung von Kindern in der Tageseinrichtung für Kinder in der Gemeinde Hohenroda Aufgrund der 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember

Mehr

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wetter (Hessen) - Benutzungssatzung -

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wetter (Hessen) - Benutzungssatzung - Stadt Wetter (Hessen) Stadtrecht Az. 020-00-420 Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wetter (Hessen) - Benutzungssatzung - Inhaltsverzeichnis: 1 Träger

Mehr

Benutzungssatzung Kinderbetreuung (Fassung der I. Änderungssatzung)

Benutzungssatzung Kinderbetreuung (Fassung der I. Änderungssatzung) Benutzungssatzung Kinderbetreuung (Fassung der I. Änderungssatzung) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuberg hat in ihrer Sitzung am 14.12.2016 diese Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen

Mehr

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Bad Nauheim (Benutzungssatzung) Träger und Rechtsform

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Bad Nauheim (Benutzungssatzung) Träger und Rechtsform Aufgrund der 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2015 (GVBl.

Mehr

Satzung über die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtung Regenbogenland der Stadt Bad Salzungen vom Träger und Rechtsform

Satzung über die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtung Regenbogenland der Stadt Bad Salzungen vom Träger und Rechtsform Satzung über die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtung Regenbogenland der Stadt Bad Salzungen vom 27.05.2010 Die Fassung berücksichtigt: Änderung der Satzung vom 22.08.2011 2. Änderung der Satzung

Mehr

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Echzell

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Echzell Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Echzell Aufgrund der 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember

Mehr

Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Lahnau

Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Lahnau Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Lahnau Präambel Aufgrund der 5, 19, 20, 51, 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005,

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Waltershausen

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Waltershausen Stadt Waltershausen Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Waltershausen Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Nordhausen

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Nordhausen Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 4.6.0 S.1 Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Nordhausen Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Wünschendorf/Elster Vom

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Wünschendorf/Elster Vom Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Wünschendorf/Elster Vom 20.11.2008 Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer

Mehr

Satzung über die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtungen Regenbogenland und Solestrolche der Stadt Bad Salzungen vom

Satzung über die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtungen Regenbogenland und Solestrolche der Stadt Bad Salzungen vom Satzung über die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtungen Regenbogenland und Solestrolche der Stadt Bad Salzungen vom 27.05.2010 Die Fassung berücksichtigt: 1. Änderung der Satzung vom 22.08.2011

Mehr

Satzung über die Betreuung von Kindern in der Tageseinrichtung für Kinder in der Gemeinde Bromskirchen

Satzung über die Betreuung von Kindern in der Tageseinrichtung für Kinder in der Gemeinde Bromskirchen 1 Satzung über die Betreuung von Kindern in der Tageseinrichtung für Kinder in der Gemeinde Bromskirchen Aufgrund der 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Waldems/Rheingau-Taunus-Kreis

Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Waldems/Rheingau-Taunus-Kreis Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Waldems/Rheingau-Taunus-Kreis 1 Träger und Rechtsform 1. Die Kindergärten der Gemeinde Waldems werden als öffentliche Einrichtungen unterhalten.

Mehr

Bekanntmachung. Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Neustadt (Hessen)

Bekanntmachung. Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Neustadt (Hessen) Bekanntmachung Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Neustadt (Hessen) Aufgrund der 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB)

Mehr

L E S E F A S S U N G

L E S E F A S S U N G L E S E F A S S U N G inkl. 8. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten (Werra) vom 11.12.2014 Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in

Mehr

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Heringen (Werra) (Benutzungssatzung)

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Heringen (Werra) (Benutzungssatzung) Aufgrund der 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2015 (GVBl.

Mehr

Amtliche Bekanntmachung Nr. 31/2018

Amtliche Bekanntmachung Nr. 31/2018 Amtliche Bekanntmachung Nr. 31/2018 Gebührensatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Fuldatal Aufgrund von 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs

Mehr

Kindertagesstätten-Ordnung (KiTa-Ordnung) der Stadt Aßlar. I. Allgemeines

Kindertagesstätten-Ordnung (KiTa-Ordnung) der Stadt Aßlar. I. Allgemeines Kindertagesstätten-Ordnung (KiTa-Ordnung) der Stadt Aßlar Aufgrund des 3 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Aßlar sowie des 2 der Gebührensatzung zur Satzung über die

Mehr

12.18 SATZUNG über die Benutzung der Kindertageseinrichtung Kindervilla Basalto der Stadt Mühlheim am Main

12.18 SATZUNG über die Benutzung der Kindertageseinrichtung Kindervilla Basalto der Stadt Mühlheim am Main SATZUNG über die Benutzung der Kindertageseinrichtung Kindervilla Basalto der Stadt Mühlheim am Main Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

S a t z u n g. über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Nidda. in der ab 1. September 2005 geltenden Fassung. 1 Träger und Rechtsform

S a t z u n g. über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Nidda. in der ab 1. September 2005 geltenden Fassung. 1 Träger und Rechtsform S a t z u n g über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Nidda in der ab 1. September 2005 geltenden Fassung 1 Träger und Rechtsform (1) Die Kindergärten werden von der Stadt Nidda als öffentliche Einrichtung

Mehr

Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme. (Kostenbeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme. (Kostenbeitragssatzung) der Tageseinrichtungen für Kinder Aufgrund von 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Modautal

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Modautal Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Modautal Aufgrund der 5,19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt

Mehr

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Pohlheim (Benutzungssatzung)

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Pohlheim (Benutzungssatzung) Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Pohlheim (Benutzungssatzung) Auf Grund der 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB)

Mehr

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuende Grundschule an der Hasselbachschule

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuende Grundschule an der Hasselbachschule Benutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuende Grundschule an der Hasselbachschule Der Gemeindevorstand der Gemeinde Otzberg hat in seiner Sitzung vom 05. Februar 2018 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung

Mehr

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtung/en für Kinder in der Gemeinde Wöllstadt

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtung/en für Kinder in der Gemeinde Wöllstadt Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtung/en für Kinder in der Gemeinde Wöllstadt Aufgrund der 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN

SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN - 1 - Kindertageseinrichtungen - Benutzungssatzung SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN Auf Grund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in

Mehr

1 Träger und Rechtsform

1 Träger und Rechtsform Bekanntmachung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 09.12.2013 I. Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Amt Wachsenburg

Mehr

SATZUNG. über die Benutzung des Schulkinderhauses Goethe-Kids der Stadt Mühlheim am Main

SATZUNG. über die Benutzung des Schulkinderhauses Goethe-Kids der Stadt Mühlheim am Main SATZUNG 12.17 über die Benutzung des Schulkinderhauses Goethe-Kids der Stadt Mühlheim am Main Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Flieden

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Flieden Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Flieden Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt

Mehr

1 - Träger und Rechtsform

1 - Träger und Rechtsform KZi. ============================================================================== 1. Satzung / Ordnung: Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Butzbach 2. In der Fassung vom:

Mehr