Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten der Gemeinde Heuchelheim (Kita-Betreuungssatzung KitaBS)
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1 AZ: / B2 Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten der Gemeinde Heuchelheim (Kita-Betreuungssatzung KitaBS) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom (GVBl. S. 218), der 1, 2, 3 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom (GVBl. S. 134) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom (GVBl. S. 207) sowie der Verordnung zur Landesförderung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom (GVBl. I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom (GVBl. I S. 702, 703) und 90 des achten Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2022) zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 3464) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Heuchelheim in ihrer Sitzung am 28. Januar 2014 nachstehende Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten der Gemeinde Heuchelheim (Kita- Betreuungssatzung - KitaBS) beschlossen: 1 Träger und Rechtsform Die Kindertagesstätten werden von der Gemeinde Heuchelheim als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlichrechtliches Betreuungsverhältnis. 2 Aufgaben (1) Die Aufgaben der Kindertagesstätten bestimmen sich nach 25 bis 34 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches. Danach haben Einrichtungen als Elementarbereich des Bildungswesens einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie ergänzen und unterstützen die Erziehung des Kindes in der Familie und sollen die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. (2) Die Gemeinde Heuchelheim sieht sich dem pädagogischen Ansatz des offenen Konzeptes verpflichtet. Dadurch wird insbesondere die differenzierte Erziehungsarbeit, die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes angeregt, seine Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen gegeben. Die Umsetzung dieses Bildungsauftrages obliegt jeder Kindertagesstätte und wird durch das jeweilige Konzept festgeschrieben. Es wird mindestens alle 2 Jahre evaluiert. (3) Für die Ausgestaltung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages ist der Träger der Einrichtung unter Mitwirkung der Erziehungsberechtigten verantwortlich. 3 Kreis der Berechtigten (1) Die Kindertagesstätten stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i. S. des Melderechts) haben, vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt offen. Über die Aufnahme von Kindern, die ihren Wohnsitz nicht in Heuchelheim haben, entscheidet der Gemeindevorstand im Einzelfall.
2 (2) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht. Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. (3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. (4) Bevorzugt aufgenommen werden Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der Förderung und Betreuung bedürfen. (5) Vorrangig werden aufgenommen: 1. Kinder von allein erziehenden Müttern oder Vätern, 2. Kinder aus kinderreichen Familien in beengten Wohnverhältnissen, 3. Kinder, deren Eltern beide berufstätig oder in Ausbildung sind und über ein geringes Einkommen verfügen, 4. Kinder, deren Aufnahme aus besonderen pädagogischen Gründen erforderlich erscheint, 5. Kinder in Notfällen, z.b. bei schwerer Erkrankung eines Elternteils. (6) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Kindertagesstätte erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen. 4 Betreuungszeiten (1) Die Kindertagesstätten sind an Werktagen montags bis freitags geöffnet. Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, Öffnungszeiten festzusetzen und diese öffentlich bekannt zu machen. (2) Während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Hessen kann jede Kindertagesstätte bis zu drei Wochen geschlossen werden. Der Gemeindevorstand legt den Zeitraum der Schließung jedes Jahr bis spätestens Ende Oktober des Vorjahres fest. Außerdem bleiben die Kindertagesstätten zwischen Weihnachten und Neujahr jeden Jahres geschlossen. (3) Wenn das Betreuungspersonal zu Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungsveranstaltungen usw. einberufen wird, bleiben die Kindertagesstätten an diesen Tagen ebenfalls geschlossen. (4) Bekanntgaben erfolgen entsprechend dem Bekanntmachungsrecht der Gemeinde. 5 Aufnahme (1) Bei der Aufnahme eines Kindes ist eine ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) über die Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen vorzulegen. In welchen Fällen die Vorlage eines ärztlichen Attestes notwendig ist, entscheidet im Zweifelsfall die jeweilige Kindertagesstättenleitung. (2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Gesamtleiterin der Heuchelheimer Kindertagesstätten. (3) Aufgrund der verschiedenen Ferienzeiten kann auch eine Neuaufnahme zum 15. eines Monats zum Beginn des Kindertagesstättenjahres erfolgen. (4) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und die Gebührensatzung an.
3 (5) Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Kindertagesstätte nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird. 6 Pflichten der Erziehungsberechtigten (1) Es wird erwartet, dass die Kinder die Kindertagesstätte regelmäßig besuchen; sie sollen spätestens bis 8:45 Uhr eintreffen. (2) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Kindertagesstättenpersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Kindertagesstättenpersonal in der Kindertagesstätte wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Kindertagesstätte an die/den Erzieher/in und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigte Personen. Sollen Kinder die Kindertagesstätte vorzeitig verlassen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Kindertagesstättenleitung. Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in der Kindertagesstätte schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen. (3) Bei Verdacht oder Auftreten von ansteckenden Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Kindertagesstättenleitung verpflichtet. Erkranken Kinder an sonstigen ansteckenden oder übertragbaren Krankheiten, ist dies der Kindertagesstättenleitung mitzuteilen. Die Kinder dürfen die Kindertagesstätte erst wieder besuchen, wenn ein Arzt schriftlich bestätigt, dass das Kind wieder gesund ist und keine Ansteckungs- oder Übertragungsgefahr besteht. (4) Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich der Kindertagesstättenleitung mitzuteilen. (5) Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmungen mit Gebührensatzung einzuhalten und insbesondere die Gebühren zu entrichten. 7 Pflichten der Kindertagesstättenleitung (1) Die Kindertagesstättenleitung gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder nach Bedarf auf Nachfrage Gelegenheit zu einer Aussprache. (2) Treten die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Kindertagesstättenleitung verpflichtet, unverzüglich die Gemeinde und gleichzeitig das Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen Weisungen zu befolgen. 8 Elternversammlung und Elternbeirat Für Elternversammlung und Elternbeirat nach 27 Abs. 2 und 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt ( 27 Abs. 4 HKJGB). 9
4 Versicherung Gegen Unfälle in der Kindertagesstätte sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert. 10 Betreuungsgebühren Für die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten wird von den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine im Voraus zahlbare Gebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben. 11 Abmeldung (1) Abmeldungen sind nur zum Schluss eines Kalendermonats möglich; sie sind zwei Wochen vorher der Gemeinde oder der Kindertagesstättenleitung schriftlich mitzuteilen. (2) Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen. (3) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Kindertagesstätte unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeindevorstand. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. (4) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Kindertagesstätte fernbleiben, können sie durch schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt 3 Abs. 2 dieser Satzung. (5) Werden die Gebühren zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz. 12 Gespeicherte Daten (1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in die Kindertagesstätte sowie für die Erhebung der Kindertagesstättenbenutzungsgebühren werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert: a) Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten, b) Kindertagesstättenbenutzungsgebühr: Berechnungsgrundlagen c) Rechtsgrundlage: Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Satzung. Die Löschung der Daten erfolgt zwei Jahre nach Einstellung des Falles bzw. nach dem Verlassen der Kindertagesstätte durch das Kind.
5 (2) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gemäß 18 Abs. 2 HDSG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet. 13 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Februar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die seitherige Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Heuchelheim vom 27. Juni 2007 in der Fassung der Änderung vom 7. Juli 2009 außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: Gemeindevorstand der Gemeinde Heuchelheim Heuchelheim, den 28. Januar 2014 Lars Burkhard Steinz Bürgermeister Vorstehende Satzung wurde in den Gemeindenachrichten Heuchelheim-Kinzenbach in der Ausgabe Nr. 4/2014 vom 30. Januar 2014 öffentlich bekannt gemacht.
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