Gebührensatzung. über die Benutzung. Kindergärten der Gemeinde Calden

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1 Gebührensatzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Calden

2 - 2 - Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Calden vom über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Calden Auf Grund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 757), der 1-5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom (GVBl. S. 54), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom (GVBl. I 2009 S. 2) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom (GVBl. I. S. 698), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Calden in ihrer Sitzung am nachstehende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten erlassen: 1 Allgemeines (1) Für die Benutzung der Kindergärten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Gebühren gliedern sich in a) die Betreuungsgebühr, b) das Verpflegungsentgelt, c) die Fahrkostenpauschale. (2) Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch des Kindergartens zu entrichten. (3) Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Essen im Kindergarten erhoben. (4) Die Fahrkostenpauschale stellt eine Kostenbeteiligung an den Busfahrkosten zum Kindergarten Meimbressen dar und beinhaltet die Hin- und Rückfahrt. Ein Anspruch auf eine bestimmte An- und Abfahrtszeit besteht nicht. (5) Sowohl die Betreuungsgebühr als auch und die Fahrkostenpauschale sind stets für einen vollen Monat zu entrichten.

3 - 3-2 Betreuungsgebühren (1) Die monatlichen Betreuungsgebühren betragen für das Einzelkind einer Familie für die halbtägige Betreuung von 7.30 bis Uhr (Grundversorgung) 95,00 Euro Die Grundversorgung muss von allen Kindergartenkindern montags bis freitags gebucht werden. Sie ist die Grundvoraussetzung für alle weiteren Module. Zusätzlich können folgende Zeitmodule gebucht werden: Modul 1 Modul 2 Modul 3 Modul 4 Frühdienst von 7.00 bis 7.30 Uhr Betreuung von bis Uhr Betreuung von bis Uhr Spätdienst von bis Uhr. Die vorgenannten Module sollen monatsweise bis zum 15. des Vormonats bei der Kindergartenleitung für jeden Wochentag flexibel gebucht werden. Die Abrechnung erfolgt nachträglich. Angemeldete Module müssen bezahlt werden. Die Wochentage müssen grundsätzlich bei der Anmeldung festgelegt werden. Der Gemeindevorstand entscheidet darüber, ob Module zeitlich verändert oder aufgehoben werden, wenn sich eine mangelnde Nachfrage abzeichnet. Die Betreuungsgebühr für die vorgenannten Zeitmodule beträgt ab dem je Betreuungsstunde 0,80 Euro und ab dem ,90 Euro je Betreuungsstunde je Einzelkind. (2) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie einen Kindergarten der Gemeinde, werden für das zweite Kind 50 Prozent der vorgenannten Betreuungsgebühr erhoben. Jedes weitere Kind ist hinsichtlich der Betreuungsgebühr kostenfrei. (3) Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Betreuungsgebühren für die Benutzung von Kindergärten gewährt, erhebt die Gemeinde Calden keine Betreuungsgebühren nach dieser Satzung. Dies gilt für die letzen 12 Monate vor der Einschulung für die tägliche Betreuungszeit von 5 Stunden. Bei Inanspruchnahme über 5 Stunden hinaus, ist die Differenzgebühr monatlich zu zahlen. Eltern, deren Kind vorzeitig eingeschult wird, sind die gezahlten Gebühren zu erstatten. Eltern, deren Kinder von der Einschulung zurück gestellt werden und denen bereits Gebührenbefreiung gewährt wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung wieder gebührenpflichtig.

4 - 4-3 Verpflegungsentgelt, Fahrkostenpauschale (1) Das Verpflegungsentgelt wird auf 2,30 Euro je Teilnahme am Mittagstisch festgesetzt. Bei einer Betreuungszeit von mehr als 5 Stunden besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme am Mittagstisch, es sei denn, die Unverträglichkeit wird aufgrund eines ärztlichen Attests nachgewiesen. (2) Als Fahrkostenpauschale sind einheitlich 5,00 Euro/Monat zu entrichten. 5 Gebührenabwicklung (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind dem Kindergarten fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen. (2) Die Benutzungsgebühr ist bis zum 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu überweisen. (3) Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung des Kindergartens (z. B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen. Dies gilt auch für die Modulgebühren. Dabei werden die Modulgebühren zugrunde gelegt, die in den letzten drei vorausgegangenen Monaten durchschnittlich zu zahlen waren. Dies gilt auch bei längerer Abwesenheit wegen Krankheit, wenn die Module zuvor gebucht worden waren. (4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung den Kindergarten über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit. (5) Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlässe entscheidet der Gemeindevorstand nach Maßgabe der 163, 227 AO. (6) Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten. 6 Gebührenübernahme In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden.

5 - 5-7 Verfahren bei Nichtzahlung Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Calden, Der Gemeindevorstand der Gemeinde Calden S i e g e l gez. Dinges Bürgermeister

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