Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Naumburg

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5 Der Magistrat Aktuelle Satzung Stand vom (Endnote) Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Auf Grund der. hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am / / / folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen erlassen: 1 Allgemeines 1. Für die Benutzung Kindertageseinrichtungen haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten (vgl. 9 Satzung über die Benutzung). 2. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 3. Die Gebühren gliedern sich in 3.1 die Betreuungsgebühr -Vormittag, 3.2 die Betreuungsgebühr Nachmittag, 3.3 eine Gebühr für die Verpflegung am Vormittag (Getränkegeld) und in 3.4 eine Gebühr für das Mittagsessen (Essensgeld). 4. Die Betreuungsgebühren nach 3.1 und 3.2 sind für den Besuch der Kindertageseinrichtung der Stadt oder der Einrichtung des Kooperationspartners für die Nachmittagsbetreuung durch ein Kind zu entrichten. 5. Das Getränkegeld nach 3.3 ist für die Teilnahme des Kindes an der am Vormittag angebotene Verpflegung (Getränke, Essen etc.) zu entrichten. 6. Das Essensgeld 3.4 ist für die Teilnahme des Kindes an dem Mittagessen zu entrichten. 7. Alle Gebühren sind stets für einen vollen Monat zu entrichten und richten sich ausschließlich danach, ob ein Kind für das jeweilige Angebot angemeldet und aufgenommen wurde. Die Anmeldung zur Teilnahme an dem Mittagessen kann unabhängig von der allgemeinen Anmeldung erfolgen. 1 Beschlusstage Satzung und Nachträge 9-5

6 Der Magistrat 2 2 Betreuungsgebühren 1. Die Betreuungsgebühr-Vormittag (montags bis freitags, 7:30 Uhr bis 13:30 Uhr) beträgt 1.1 für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr 175,00 pro Monat und 1.2 für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr 130,00 pro Monat. Kinder fallen ab dem Ersten des Monats, in dem sie das zweite Lebensjahr vollenden, unter die Regelung des Punktes Die Betreuungsgebühr-Nachmittag beträgt 4,20 pro Tag. 3. Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder eines gesetzlichen Vertreters die Kindertageseinrichtung, werden für das zweite Kind Betreuungsgebühren in Höhe von 50 % der in 2 Abs. 1 festgesetzten Betreuungsgebühren-Vormittag erhoben. Für jedes weitere Kind einer Familie werden keine weiteren Betreuungsgebühren nach 2 Abs. 1 erhoben. Soweit das Land Hessen eine Zuweisung für die Freistellung von den Gebühren für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen gewährt und die Stadt Naumburg keine Betreuungsgebühren nach 2 Abs. 1 dieser Satzung erhebt (siehe Ziffer 4.), bleiben die hiervon betroffenen Kinder bei der Festlegung der Reihenfolge nach Ziffer 3. Satz 1 unberücksichtigt. 4. Soweit das Land Hessen Zuweisung für die Freistellung von den Gebühren für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen gewährt, erhebt die Stadt Naumburg keine Betreuungsgebühren nach 2 Abs. 1. dieser Satzung. Dies gilt für die letzten 12 Monate vor der Einschulung für die tägliche Betreuungszeit nach 4 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen. Den gesetzlichen Vertretern, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, sind die gezahlten Gebühren zu erstatten. Die gesetzlichen Vertreter, deren Kinder von der Einschulung zurück gestellt werden und denen bereits Gebührenbefreiung gewährt wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung wieder gebührenpflichtig. 3 Getränke- und Essengeld 1. Das Getränkegeld beträgt zwischen 2,50 und 10,00 pro Monat. 2. Das Essensgeld beträgt zwischen 2,50 und 5,00 pro Tag. 3. Der Magistrat wird ermächtigt, das Getränke- und Essensgeld im in Abs. 1. und 2. genannten Rahmen festzusetzen. 2 2 Abs. 1 geändert mit 2. Nachtrag und mit 3. Nachtrag 9-6

7 Der Magistrat 4 Gebührenabwicklung 1. Die Gebührenpflicht aller Gebührenarten entsteht mit der Aufnahme und erlischt grundsätzlich nur durch Beendigung des Benutzungsverhältnisses nach 6 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen. 2. Die Gebühren aller Gebührenarten sind auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kindertageseinrichtung fernbleibt aber angemeldet ist. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen. 3. Die Gebühren sind jeweils am 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu überweisen. 4. Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung der Kindertageseinrichtung (z. B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen. 5. Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertageseinrichtung über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 30 Tagen nicht besuchen, entfällt die Gebührentrichtung ab dem ersten des Monats der nach dem Eintritt der Erkrankung folgenden Zeit. 6. Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse richten sich nach den allgemeinen hierzu erlassenen Regelungen (Hauptsatzung, Geschäftsanweisungen etc.). 4 Gebührenübernahme Die Übernahme der Benutzungsgebühren durch Dritte (Jugendamt, Sozialamt etc.) ist möglich. Eine solche Übernahme berührt das Gebührenschuldverhältnis zwischen der Stadt und den gesetzlichen Vertretern nicht. 5 Verfahren bei Nichtzahlung Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Regelungen des 6 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen bleiben unberührt. 9-7

8 Der Magistrat Diese Satzung tritt am in Kraft. 6 Inkrafttreten (Endnote) Die aktuelle Fassung enthält: - Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindestageseinrichtungen vom Nachtrag zur Gebührensatzung etc. vom Nachtrag zur Gebührensatzung vom Nachtrag zur Gebührensatzung vom Datum Inkrafttreten des 3. Nachtrags 9-8

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