1 Zielgruppe. 2 Verfahren
|
|
- Kurt Lichtenberg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. 22 ff. Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) vom Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 03. Mai 2005 (GV. NW S. 498) und 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712) zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV. NW S. 488) und des 23 des Kinderbildungsgesetzes - KIBIZ NRW vom hat der Rat der Stadt Wülfrath in seiner Sitzung am folgende Richtlinien beschlossen: Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. 22 ff. Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) 1 Zielgruppe Kindertagespflege wird gem. 24 SGB VIII für Kinder im Alter unter drei Jahren, sowie als ergänzendes Betreuungsangebot für Kinder in Tageseinrichtungen und im schulpflichtigen Alter gewährt. 2 Verfahren Auf Antrag der Sorgeberechtigten wird die Voraussetzung auf Inanspruchnahme von Kindertagespflege durch das Jugendamt geprüft, bewilligt und gegebenenfalls Plätze vermittelt. Vermittelt wird nur an Pflegepersonen mit entsprechender Pflegeerlaubnis. Die Leistungen werden ab dem ersten Tag der Betreuung, frühestens ab dem ersten des Monats gewährt, in dem ein schriftlicher Antrag bei dem Jugendamt eingegangen ist. Die Leistung endet analog der schriftlichen Vereinbarung oder wird bei vorzeitigem Abbruch seitens der Kindeseltern bis zum Monatsende gewährt. Tagesmütter, -väter und Eltern sind gleichermaßen verpflichtet, alle Änderungen im Betreuungsverhältnis und in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, die Auswirkungen auf die bewilligte Leistung haben könnten, dem Jugendamt rechtzeitig mitzuteilen. (1) Bewilligung und Vermittlung 3 Leistungen Bewilligt wird Kindertagespflege ab einer Betreuungszeit von fünfzehn Stunden die Woche. Bei Kindern, die sich in institutioneller Betreuung befinden, diese Betreuungszeit aber nicht ausreicht, um den Betreuungsbedarf zu decken, sowie in besonders begründeten Einzelfällen, kann von der 15-stündigen Mindestbetreuung abgewichen werden.
2 Die Förderung von Kindern in Kindertagespflege setzt qualifizierte und geeignete Pflegepersonen voraus. Die Tagespflegepersonen benötigen eine Pflegeerlaubnis des Jugendamtes. Das Jugendamt ermöglicht der Pflegeperson die Teilnahme an Qualifizierungskursen nach 17 KiBiz. Die Erstattung der Qualifizierungskosten durch das Jugendamt wird an die Aufnahme von Kindern nach den Kindertagespflegesätzen des Jugendamtes für mindestens 1 Jahr gekoppelt. (2) Auszahlung der Kindertagespflegesätze Der Kindertagespflegeperson wird gem. 23 SGB VIII eine laufende Geldleistung für ihren Sachaufwand und zur Anerkennung der Förderleistung gewährt, und zwar in Höhe von 3,00 Euro pro Stunde und Kind. Neben diesem Betrag können nachgewiesene Aufwendungen der Kindertagespflegeperson für - Beiträge zu einer Unfallversicherung bis in Höhe des jeweils gültigen Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung gem. 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (derzeit 79,-- jährlich) und - Die hälftigen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung (derzeit bis zu 39,80 monatlich) übernommen werden. Die Beiträge zur Alterssicherung und Unfallversicherung werden jährlich angepasst. Die Gewährung von Kindertagespflegegeld an unterhaltsberechtigte Personen (z.b. Großeltern) wird nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Das Kindertagespflegegeld wird rückwirkend zum ersten des Folgemonats an die Pflegeperson überwiesen. Sollte der Beginn bzw. das Ende der Betreuung nicht mit dem Monatsanfang/Monatsende zusammenfallen, errechnet sich der Pflegesatz für diese Zeit anhand der Betreuungstage anteilig. Eine Unterbrechung der Betreuung wegen Urlaub oder Krankheit von bis zu 30 Tagen im Jahr ist unerheblich. Die Urlaubsregelung ist vorrangig zwischen der Pflegeperson und den Eltern abzustimmen. (3) Kostenbeitrag Für die Inanspruchnahme der Förderung von Kindern in Kindertagespflege erhebt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Stadt Wülfrath, gem. 23 KiBiz in Verbindung mit 90 SGB VIII von den Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen pauschalierten Kostenbeitrag. Die Höhe des Kostenbeitrages ist der Anlage zu diesen Richtlinien zu entnehmen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Richtlinien. Der Kostenbeitrag orientiert sich an der aktuellen Satzung über die Erhebung der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wülfrath. Bei geringerem oder höherem Betreuungsumfang verändert sich der Beitrag gemäß beiliegender Tabelle (s. Anlage). Das Jugendamt passt die Kostenbeiträge jeweils entsprechend den Änderungen der örtlichen Satzung über die Erhebung der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wülfrath an.
3 Besucht das Kind die Kindertagespflege ergänzend zur Tageseinrichtung, so ist der Elternbeitrag abhängig von der Gesamtbetreuung für insgesamt maximal 45 Betreuungsstunden pro Woche zu fordern. Ab einer Gesamtbetreuung von mehr als 45 Stunden pro Woche ist von den Eltern nur der höhere der beiden Beiträge zu fordern. Sofern bereits ein Geschwisterkind der Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung besucht oder sich in Kindertagespflege befindet, entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne diese Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist ( 90 Abs. 3 SGB VIII). Zum Einkommensbegriff und dem Nachweis des Einkommens gelten die 6 und 8 der jeweils aktuellen örtlichen Satzung über die Erhebung der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wülfrath entsprechend. (4) Essensgeld Für die Betreuung des Kindes in Kindertagespflege ist von den Eltern ein Essensgeld direkt an die Tagespflegeperson zu entrichten. Bei einem Betreuungsumfang von bis zu 25 Stunden die Woche ist ein Essensgeld in Höhe von monatlich 25,-- Euro zu zahlen, bei einer Betreuungszeit ab 25 Stunden die Woche wird ein Betrag von monatlich 50,-- Euro fällig. Dieser Beitrag orientiert sich an den derzeit gültigen Beträgen für die Kindertageseinrichtungen. Abweichende Regelungen sind, z.b. bei Säuglingsnahrung oder Allergikerkost, zwischen den Eltern und der Tagesperson abzustimmen. Bei einkommensschwachen Familien besteht die Möglichkeit, nach 90 (3) KJHG eine anteilige Übernahme des Essensgeldes in Höhe von monatlich 20,-- EUR zu beantragen. (5) Begleitung von Pflegestellen Die Eltern und die Pflegepersonen werden durch die betreuenden Sozialarbeiterinnen während des gesamten Betreuungsprozesses fachlich begleitet und beraten. (6) Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit Die fortlaufende Qualifizierung von Tagespflegepersonen ist sicherzustellen. Für die Öffentlichkeitsarbeit und Gruppenarbeit mit den Tagespflegepersonen und den Kindern sind angemessene Mittel zur Verfügung zu stellen. 4 Nachrang der Kindertagespflege Bei Kindern, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet haben, ist zunächst der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz geltend zu machen. Sollte eine Aufnahme in einer Kindertageseinrichtung nicht erreicht werden, wird die Kindertagespflege längstens bis zum Beginn des neuen Kindergartenjahres gewährt. Für Schüler/innen einer Grundschule, für die Kindertagespflege beantragt wird, ist vorrangig die Aufnahme in eine Offene Ganztagsschule zu beantragen. Sollte eine
4 Aufnahme nicht möglich sein, ist eine Förderung der Kindertagespflege bis zum Beginn des neuen Schuljahres möglich. Die Aufnahme in die Offene Ganztagsschule ist für das dann kommende Schuljahr erneut zu beantragen. Sollte ein Schulwechsel aus pädagogischen Gründen nicht möglich sein, sind die Inanspruchnahme von Nachmittagsbetreuungen, z.b. an Schulen oder Jugendeinrichtungen, zu prüfen. Die Tagespflege wird weitergeführt, wenn aus Sicht der fallführenden Sozialarbeiterin, die institutionelle Betreuung aus pädagogischen Gründen nicht angezeigt ist. Die Leistungen nach 3 (2) und 14 bis 16 SGB II sind vorrangig. 5 Ausnahmeregelung In besonders begründeten Einzelfällen kann von diesen Richtlinien abgewichen werden. 6 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum in Kraft.
5 Anlage zu den Richtlinien der Stadt Wülfrath über die Förderung von Kindern in der Tagespflege gemäß 23 SGB VIII Höhe der Tagespflegesätze Höhe der Kostenbeiträge Stunden/Woche Tagespflege- Kostenbeitrag - abhängig vom Elterneinkommen 0-2 Jahre satz mtl. bis bis bis bis bis bis bis bis ab 3,- /Std bis ,33 46,67 80,00 120,00 160,00 200,00 240,00 280,00 bis ,11 62,22 106,67 160,00 213,33 266,67 320,00 373,33 bis ,89 77,78 133,33 200,00 266,67 333,33 400,00 466,67 bis ,67 93,33 160,00 240,00 320,00 400,00 480,00 560,00 bis ,44 108,89 186,67 280,00 373,33 466,67 560,00 653,33 bis ,22 124,44 213,33 320,00 426,67 533,33 640,00 746,67 bis ,00 140,00 240,00 360,00 480,00 600,00 720,00 840,00 Stunden/Woche Tagespflege- Kostenbeitrag - abhängig vom Elterneinkommen 2-6 Jahre satz mtl. bis bis bis bis bis bis bis bis ab 3,- /Std bis ,00 23,33 40,00 60,00 80,00 100,00 120,00 140,00 bis ,00 31,11 53,33 80,00 106,67 133,33 160,00 186,67 bis ,00 38,89 66,67 100,00 133,33 166,67 200,00 233,33 bis ,00 46,67 80,00 120,00 160,00 200,00 240,00 280,00 bis ,00 54,44 93,33 140,00 186,67 233,33 280,00 326,67 bis ,00 62,22 106,67 160,00 213,33 266,67 320,00 373,33 bis ,00 70,00 120,00 180,00 240,00 300,00 360,00 420,00 Stunden/Woche Tagespflege- Kostenbeitrag - abhängig vom Elterneinkommen 7-14 Jahre satz mtl. bis bis bis bis bis bis bis bis ab 3,- /Std bis ,67 18,33 31,67 48,33 65,00 81,67 96,67 115,00 bis ,56 24,44 42,22 64,44 86,67 108,89 128,89 153,33 bis ,44 30,56 52,78 80,56 108,33 136,11 161,11 191,67 bis ,33 36,67 63,33 96,67 130,00 163,33 193,33 230,00 bis ,22 42,78 73,89 112,78 151,67 190,56 225,56 268,33 bis ,11 48,89 84,44 128,89 173,33 217,78 257,78 306,67 bis ,00 55,00 95,00 145,00 195,00 245,00 290,00 345,00
6
1 Kindertagespflege. 2 Fördervoraussetzungen
Satzung des Landkreises Bernkastel-Wittlich über die Betreuung in Kindertagespflege, die Gewährung einer laufenden Geldleistung und die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Fassung vom 07.04.2014 Der Kreistag
Mehr- 1 - in der Fassung vom 11. Juni 2009
- 1 - Satzung der Stadt Emden über die Gewährung einer laufenden Geldleistung sowie die Erhebung eines Kostenbeitrages im Rahmen der Kindertagespflege vom 04. Oktober 2007 in der Fassung vom 11. Juni 2009
Mehr2. Zulassungsvoraussetzungen für Pflegepersonen
Richtlinien der Kreisstadt Siegburg über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII Beschluss des Rates der Stadt vom 12.12.2013 Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeines 1 1. Fördervoraussetzungen
MehrSatzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege
Satzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege Aufgrund der 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrSATZUNG. zur Förderung der Kindertagespflege mit Erhebung von Kostenbeiträgen im Kreis Bergstraße
JUGENDAMT FACHBEREICH BILDUNG, BETREUUNG UND ERZIEHUNG FACHDIENST KINDERTAGESPFLEGE SATZUNG zur Förderung der Kindertagespflege mit Erhebung von Kostenbeiträgen im Kreis Bergstraße Aufgrund des 5 HKO in
MehrSatzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreis Steinburg
Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreis Steinburg Aufgrund des 4 Kreisordnung für Schleswig-Holstein (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 ( GVOBl.Schl.-H. S.94 ), zuletzt
Mehr( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in der Stadt Lippstadt ( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom
MehrSATZUNG über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung laufender Geldleistungen
SATZUNG über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung laufender Geldleistungen Aufgrund des 5 HKO in der Fassung vom 1. April 2005, zuletzt geändert durch
MehrGebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg
Gebührensatzung für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg Präambel: Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung
Mehr1 Tagespflege. 2 Fördervoraussetzungen
Satzung des Landkreises Uelzen zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege (Satzung Kindertagespflege) Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 14.10.2014
MehrSatzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege des Landkreises Bodenseekreis
Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege des Landkreises Bodenseekreis Aufgrund von 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S.
MehrAuf Antrag der Sorgeberechtigten wird die Voraussetzung auf Inanspruchnahme von Tagespflege durch den Fachbereich Jugend geprüft und beschieden.
Ausführungsrichtlinie über die Förderung von Kindern in Tagespflege nach der Satzung des Landkreises Gifhorn im Landkreis Gifhorn in der zur Zeit gültigen Fassung Präambel Die Verbesserung der Familienfreundlichkeit
MehrSatzung des Landkreises Verden über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege
Satzung des Landkreises Verden über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrRichtlinien der Stadt Königswinter zur Förderung der Kindertagespflege. (zuletzt geändert durch Beschluss des Stadtrates vom
Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege 5.75 Richtlinien der Stadt Königswinter zur Förderung der Kindertagespflege (zuletzt geändert durch Beschluss des Stadtrates vom 04.10.2016) Tagespflege
MehrPräambel. 1 Beitragspflichtiger Personenkreis
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz vom 18.12.2014, zuletzt bekannt
MehrS a t z u ng. der Stadt Heinsberg
S a t z u ng der Stadt Heinsberg über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder und von Leistungen der Kindertagespflege vom 30. Juni 2015 Aufgrund der
MehrRichtlinien. zur Kindertagespflege. im Landkreis Peine
Richtlinien zur Kindertagespflege im Landkreis Peine Stand: 01.07. 2010 1 Präambel: Mit dieser Richtlinie wird der Weg bereitet, Kindertagespflege als gleichrangiges Angebot neben der Betreuung und Förderung
MehrSatzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6.
Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6. Mai 2008 3 und 5, sowie die Tabellen zuletzt geändert durch Satzung vom
Mehrhat der Rat der Stadt Selm in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines
Satzung der Stadt Selm zur Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder sowie von Kostenbeiträgen zur Tagespflege im Stadtgebiet Selm - Elternbeitragssatzung - vom 21.12.2015
MehrSatzung des Lahn-Dill-Kreises über die Förderung in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen
Satzung des Lahn-Dill-Kreises über die Förderung in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen vom 9. Dezember 2013 Stand: 2. Änderung vom 15. Dezember 2017 (Änderung der Anlagen 1 und 2 durch
MehrSatzung. über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wülfrath vom
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wülfrath vom 27.03.2012 Der Rat der Stadt Wülfrath hat in seiner Sitzung am 27.03.2012
MehrStadt Soest Der Bürgermeister. 1 Allgemeines
Stadt Soest Der Bürgermeister Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Soest vom 14.12.2007 in
Mehr- Elternbeitragssatzung vom
Satzung der Stadt Kamp-Lintfort über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung, der Kindertagespflege und der Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich für
Mehrbeschlossen. 1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen 2 Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege
Der Kreistag des Rhein-Pfalz-Kreises hat in seiner Sitzung am 05.12.2016 aufgrund des 17 der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes
MehrSatzung des Kreises Siegen-Wittgenstein vom über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
Satzung des Kreises Siegen-Wittgenstein vom 21.07.2009 über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege I. Durch Dringlichkeitsentscheidung des Landrates
MehrArt der Beiträge. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis
Satzung der Stadt Herne über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom
MehrSatzung. Der Rat der Stadt Wülfrath hat in seiner Satzung vom folgende Satzung beschlossen:
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege und über die Ausgestaltung der Kindertagespflege in der Stadt Wülfrath
MehrSatzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom
Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom 10.05.2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der
MehrStadt Werdohl. Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege. gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Stadt Werdohl Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege gemäß 22-24 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 1 Rechtliche Grundlage der Kindertagespflege (1) Grundlage
MehrSatzung. der Stadt Bad Kreuznach über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege vom
Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege vom 02.11.2015 Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 15.10.2015 aufgrund des 24 der Gemeindeordnung
MehrSatzung des Wartburgkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege
1 Satzung des Wartburgkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Rechtsgrundlagen Der Wartburgkreis fördert die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege unter der Berücksichtigung folgender
MehrSatzung. 1 An- und Abmeldung, Ausschluss
Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen zum Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Stadt Kevelaer 1 Präambel Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung
MehrSatzung des Rhein-Hunsrück-Kreises über Qualifizierung, Leistungen und Kostenbeiträge in der Kindertagespflege vom
Satzung des Rhein-Hunsrück-Kreises über Qualifizierung, Leistungen und Kostenbeiträge in der Kindertagespflege vom 09.12.2013 Der Kreistag hat aufgrund des 17 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz in
MehrBekanntmachung. 1 - Kindertagespflege
Bekanntmachung des Landkreises Rotenburg (Wümme) Veröffentlicht am 31.12.2013 Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege
MehrSatzung der Stadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung)
Satzung der Stadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 51.020 Fachbereich
MehrSatzung. 1 Allgemeines
STADT NEUENRADE Satzung der Stadt Neuenrade über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Angeboten der Betreuungsmaßnahme Offene Ganztagsschule im Primarbereich
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule in den Grundschulen der Stadt Ahaus vom 3.
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule in den Grundschulen der Stadt Ahaus vom 3. Februar 2005 Ratsbeschluss und Verkündung der Satzung: Ratsbeschluss bekannt gemacht
MehrStadt Werdohl. Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege. gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Stadt Werdohl Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege gemäß 22-24 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 1 Rechtliche Grundlage der Kindertagespflege (1) Grundlage
Mehr1. Änderungssatzung vom zur Satzung der Stadt Hennef zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom
1. Änderungssatzung vom 23.03.2015 zur Satzung der Stadt Hennef zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom 26.03.2012 Aufgrund 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrSatzung für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten der Stadt Speyer und in der Kindertagespflege in der Fassung vom
Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten der Stadt Speyer und in der Kindertagespflege in der Fassung vom 20.12.2013 Auf der Grundlage des 90 Sozialgesetzbuches (SGB VIII) - Kinder-
Mehr1 Art der Beiträge und Zuständigkeit
Satzung der Stadt Willich vom 01.08.2011 über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder, die Teilnahme an ausserunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschulen
MehrSatzung der Stadt Gladbeck über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen vom
Satzung der Stadt Gladbeck über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen vom 11.07.2013 Der Rat der Stadt Gladbeck hat in seiner Sitzung am 16.05.2013 aufgrund des 7 der Gemeindeordnung
MehrKindertagespflegesatzung 5 2.2
Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S.167),
MehrAnlage II Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege
Anlage II Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege zur Richtlinie des Kreises Plön zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege 1. Gesetzliche Grundlagen und Auftrag Die
MehrSatzung. Gebührengegenstand. (1) Für den Besuch der Kinder in den Kindergärten der Stadt Aurich wird keine Gebühr erhoben.
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Spielkreise der Stadt Aurich (Kindertagesstätten-Gebührensatzung) Satzung vom 12.05.2005; Inkrafttreten: 01.08.2005
MehrSatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Würzburg (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung KiTaGebS)
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Würzburg (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung KiTaGebS) Die Stadt Würzburg erlässt aufgrund von Art. 1, Art.
MehrÄnderungen der Satzung: Ratsbeschluss bekannt gemacht in Kraft getreten geänderte Regelungen 19. Dezember Januar
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule in den Grundschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I vom 3. Februar
MehrRichtlinien für die Gewährung der laufenden Geldleistung für Kindertagespflege nach 23 SGB VIII (Sozialgesetzbuch)
Richtlinien für die Gewährung der laufenden Geldleistung für Kindertagespflege nach 23 SGB VIII (Sozialgesetzbuch) 1. Begriffsbestimmungen, Aufgabe und Inhalt 1.1. Kindertagespflege wird von einer geeigneten
Mehr40.4. vom: am: 6. Februar Satzung. geänderte Regelungen 4. am: vom: 9. Januar April Januar Abs
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen fürr die Offene Ganztagsschule in den Grundschulen der Stadt Ahaus vom 3. Februar 2005 Ratsbeschluss und Verkündung der Satzung: Ratsbeschluss vom: 2. Februar
MehrSATZUNG. 1 Gegenstand
SATZUNG über die Betreuung von Kindern durch qualifizierte Kindertagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII in der Universitätsstadt Marburg Kindertagespflegesatzung Aufgrund der 5,
Mehr22. Jahrgang Ausgabetag: Nummer: 23. Herausgeber: Stadt Brühl Der Bürgermeister
Amtsblatt der Stadt Brühl 22. Jahrgang Ausgabetag: 28.09.2006 Nummer: 23 Neuveröffentlichung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertagespflege in der Stadt Brühl - Beitragssatzung
MehrSatzung der Kreisstadt Siegburg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege
Satzung der Kreisstadt Siegburg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege vom 16.4.2009 I. Änderung vom 21.06.2012 II. Änderung vom
MehrI. Allgemeines. 1 Kindertagespflege
Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S.167),
Mehr1 Allgemeines. 2 Beitragsschuld, Fälligkeit, Beitragszeitraum
Satzung vom 18.04.2011 zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und Betreuung in Kindertagespflege
Mehr- ABl StK 2015, S. 299, 2016, S
Satzung die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 03.07.2015 in der Fassung der 1. Satzung
MehrIn der Fassung des I. Nachtrages vom I. Nachtrag vom , veröffentlicht im RHK am , in Kraft getreten am
1 Satzung über die Erhebung für den Besuch einer Offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Gemeinde Reichshof sowie für die Erhebung des Essensgeldes für das Mittagessen vom 19.08.2011 In der Fassung
Mehr1 Art der Beiträge. 2 Beitragspflicht
Satzung der Stadt Kempen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder und der Kindertagespflege sowie der außerunterrichtlichen Angebote in der Offenen
Mehrvom (3) Die Anzahl der Kinder, die eine Tagespflegeperson maximal betreut, richtet sich nach der erteilten Pflegeerlaubnis.
Satzung 1 über die Betreuung von Tageskindern durch qualifizierte Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Kindertagespflegesatzung) vom 28.05.2009
MehrSatzung der Stadt Dormagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in
Satzung der Stadt Dormagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen (TfK) Tagespflege Im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich
MehrSatzung der Stadt Siegen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung)
Satzung der Stadt Siegen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 51.020 Fachbereich
MehrSatzung der Universitätsstadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. (Elternbeitragssatzung)
Satzung der Universitätsstadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Mehr1 Allgemeines. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom 23.05.2013 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für
MehrSatzung der Stadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung)
Satzung der Stadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 51.020 Fachbereich
MehrSatzung der Stadt Rheinberg über die Erhebung von Elternbeiträgen
Satzung der Stadt Rheinberg über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder für die Betreuung im Rahmen der Offenen Ganztagsschule für die Betreuung in Kindertagespflege
MehrSatzung des Landkreises Wesermarsch. über die. Förderung von Kindern in Kindertagespflege
Satzung des Landkreises Wesermarsch über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege Aufgrund der Vorschriften des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NkomVG) vom 01.11.2011 und des Achten Buches Sozialgesetzbuch
MehrSatzung der Stadt Kaiserslautern. über die Betreuung in Kindertagespflege und die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag (Kindertagespflegesatzung)
5 Sozial- und Gesundheitswesen 5/21 Satzung der Stadt Kaiserslautern über die Betreuung in Kindertagespflege und die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag (Kindertagespflegesatzung) vom 20.12.2011 Der Stadtrat
MehrRichtlinien zur Förderung der Kindertagespflege in Rösrath
Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege in Rösrath 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag für die Kindertagespflege (1) Die Kindertagespflege hat ihre gesetzliche Grundlage im Sozialgesetzbuch
MehrSatzung der Stadt Geilenkirchen. über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten
Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Geilenkirchen
MehrAnlage II Förderung der Kindertagespflege
Anlage II Förderung der Kindertagespflege zur Richtlinie des Kreises Plön zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege 1. Gesetzliche Grundlagen und Auftrag Die Förderung von Kindern
MehrS a t z u n g über Kindertagespflege in der Stadt Springe
51-2 S a t z u n g über Kindertagespflege in der Stadt Springe Aufgrund der 10 und 111 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und der 22 bis 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in
MehrIV/24/ 1. 2 Fördervoraussetzungen
IV/24/ 1 Satzung der Stadt Rheinbach über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege vom 14.05.2007 zuletzt geändert am 06.03.2017 Gemäß 7 der Gemeindeordnung
MehrAufnahmegrundsatz. 2 Betreuungsvertrag
S A T Z U N G für die Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen in der Stadt Schwarzenberg und die Festlegung der Elternbeiträge für den Besuch dieser Einrichtungen vom 02.03.2011 Gemäß 4 der
MehrSatzung des Landkreises Verden über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege
Satzung des Landkreises Verden über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege Aufgrund der 10 Abs. 1 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrRichtlinien zur Förderung von Kindertagespflege in der Gemeinde Rodenbach
Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege in der Gemeinde Rodenbach Allgemeines Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rodenbach hat in ihrer Sitzung am 05.06.2014 die Förderung von Betreuungsplätzen
MehrSTADTLIPPSTADT. Öffentliche Bekanntmachung. Satzung. von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen
STADTLIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in der Stadt Lippstadt
Mehr(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig.
Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege in der Stadt Grevenbroich vom 24.06.2008 in der zurzeit gültigen Fassung Der Rat der Stadt Grevenbroich hat aufgrund
MehrSatzung. Der Rat der Stadt Wülfrath hat in seiner Sitzung vom die oben genannte Satzung beschlossen.
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich (OGATA) in der Stadt Wülfrath vom 11.07.2017
MehrArt der Beiträge und Zuständigkeit
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Grevenbroich vom 16.12.2008 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 11.12.2015 Der Rat der Stadt Grevenbroich
MehrAntrag auf Gewährung einer laufenden Geldleistung für die Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege gem. 23 SGB VIII
Antrag auf Gewährung einer laufenden Geldleistung für die Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege gem. 23 SGB VIII Jugendamt Postfach 11 10 61 64225 Darmstadt Der Magistrat Antrag der Tagespflegeperson,
MehrWeimarer Ortsrecht 51.3
Aufgrund der 19, 20, 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), den 22, 23, 24 des Sozialgesetzbuchs
Mehr(Elternbeitragssatzung) vom
Satzung der Stadt Herne über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom
MehrBekanntmachungsanordnung
Satzung der Stadt Rösrath über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder oder einer Kindertagespflegestelle und der Teilnahme 1. Änderung vom 05.07.2010 zu 1, 2,
MehrÖffentliche Bekanntmachung. in der Fassung des fünften Nachtrags vom
Öffentliche Bekanntmachung Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der
MehrBekanntmachungsanordnung
Satzung der Stadt Rösrath über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder oder einer Kindertagespflegestelle und der Teilnahme an Angeboten der Ganztagsbetreuung
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Nümbrecht - Elternbeitragssatzung -
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Nümbrecht - Elternbeitragssatzung - Aufgrund des 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Mehr1 Allgemeines. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis
Satzung der Stadt Hattingen über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder, Schulbetreuungsmaßnahmen im Primarbereich und für die Betreuung von Kindern in Tagespflege (Elternbeitragssatzung)
MehrSatzung Elternbeiträge Tagesbetreuung 5.75
Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom 02.01.2008 (zuletzt geändert durch Satzung vom 17.02.2015) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung
MehrRichtlinien des Kreises Minden-Lübbecke zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege
Richtlinien des Kreises Minden-Lübbecke zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege 1. Allgemeines Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern die Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertagespflege
MehrSatzung des Werra-Meißner-Kreises
W ERRA-MEISSNER-KREIS Satzung des Werra-Meißner-Kreises über die Förderung der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung Auf der Grundlage von 90
MehrSatzung des Landkreises Grafschaft Bentheim über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege
Satzung des Landkreises Grafschaft Bentheim über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege Aufgrund der 10 und 58 Absatz 1 Nummer 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
Mehr5 Sozial- und Gesundheitswesen
5 Sozial- und Gesundheitswesen 5/21 Neufassung der Satzung der Stadt Kaiserslautern über die Betreuung in Kindertagespflege und die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag (Kindertagespflegesatzung) vom 20.12.2011
Mehr1 Allgemeines. 2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum
Satzung der Stadt Plettenberg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Plettenberg vom 06.05.2015 Der Rat der Stadt Plettenberg hat aufgrund
MehrAllgemeines. Beitragspflichtiger Personenkreis
- 1 - Satzung zur Erhebung und zur Höhe von E l t e r n b e i t r ä g e n für die Betreuung von Kindern in der T a g e s p f l e g e (Tagespflegebeitragssatzung) vom 08.01.2009, in Kraft getreten am 01.02.2009,
Mehr