1 Zielgruppe. 2 Verfahren

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1 Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. 22 ff. Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) vom Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 03. Mai 2005 (GV. NW S. 498) und 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712) zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV. NW S. 488) und des 23 des Kinderbildungsgesetzes - KIBIZ NRW vom hat der Rat der Stadt Wülfrath in seiner Sitzung am folgende Richtlinien beschlossen: Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. 22 ff. Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) 1 Zielgruppe Kindertagespflege wird gem. 24 SGB VIII für Kinder im Alter unter drei Jahren, sowie als ergänzendes Betreuungsangebot für Kinder in Tageseinrichtungen und im schulpflichtigen Alter gewährt. 2 Verfahren Auf Antrag der Sorgeberechtigten wird die Voraussetzung auf Inanspruchnahme von Kindertagespflege durch das Jugendamt geprüft, bewilligt und gegebenenfalls Plätze vermittelt. Vermittelt wird nur an Pflegepersonen mit entsprechender Pflegeerlaubnis. Die Leistungen werden ab dem ersten Tag der Betreuung, frühestens ab dem ersten des Monats gewährt, in dem ein schriftlicher Antrag bei dem Jugendamt eingegangen ist. Die Leistung endet analog der schriftlichen Vereinbarung oder wird bei vorzeitigem Abbruch seitens der Kindeseltern bis zum Monatsende gewährt. Tagesmütter, -väter und Eltern sind gleichermaßen verpflichtet, alle Änderungen im Betreuungsverhältnis und in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, die Auswirkungen auf die bewilligte Leistung haben könnten, dem Jugendamt rechtzeitig mitzuteilen. (1) Bewilligung und Vermittlung 3 Leistungen Bewilligt wird Kindertagespflege ab einer Betreuungszeit von fünfzehn Stunden die Woche. Bei Kindern, die sich in institutioneller Betreuung befinden, diese Betreuungszeit aber nicht ausreicht, um den Betreuungsbedarf zu decken, sowie in besonders begründeten Einzelfällen, kann von der 15-stündigen Mindestbetreuung abgewichen werden.

2 Die Förderung von Kindern in Kindertagespflege setzt qualifizierte und geeignete Pflegepersonen voraus. Die Tagespflegepersonen benötigen eine Pflegeerlaubnis des Jugendamtes. Das Jugendamt ermöglicht der Pflegeperson die Teilnahme an Qualifizierungskursen nach 17 KiBiz. Die Erstattung der Qualifizierungskosten durch das Jugendamt wird an die Aufnahme von Kindern nach den Kindertagespflegesätzen des Jugendamtes für mindestens 1 Jahr gekoppelt. (2) Auszahlung der Kindertagespflegesätze Der Kindertagespflegeperson wird gem. 23 SGB VIII eine laufende Geldleistung für ihren Sachaufwand und zur Anerkennung der Förderleistung gewährt, und zwar in Höhe von 3,00 Euro pro Stunde und Kind. Neben diesem Betrag können nachgewiesene Aufwendungen der Kindertagespflegeperson für - Beiträge zu einer Unfallversicherung bis in Höhe des jeweils gültigen Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung gem. 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (derzeit 79,-- jährlich) und - Die hälftigen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung (derzeit bis zu 39,80 monatlich) übernommen werden. Die Beiträge zur Alterssicherung und Unfallversicherung werden jährlich angepasst. Die Gewährung von Kindertagespflegegeld an unterhaltsberechtigte Personen (z.b. Großeltern) wird nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Das Kindertagespflegegeld wird rückwirkend zum ersten des Folgemonats an die Pflegeperson überwiesen. Sollte der Beginn bzw. das Ende der Betreuung nicht mit dem Monatsanfang/Monatsende zusammenfallen, errechnet sich der Pflegesatz für diese Zeit anhand der Betreuungstage anteilig. Eine Unterbrechung der Betreuung wegen Urlaub oder Krankheit von bis zu 30 Tagen im Jahr ist unerheblich. Die Urlaubsregelung ist vorrangig zwischen der Pflegeperson und den Eltern abzustimmen. (3) Kostenbeitrag Für die Inanspruchnahme der Förderung von Kindern in Kindertagespflege erhebt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Stadt Wülfrath, gem. 23 KiBiz in Verbindung mit 90 SGB VIII von den Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen pauschalierten Kostenbeitrag. Die Höhe des Kostenbeitrages ist der Anlage zu diesen Richtlinien zu entnehmen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Richtlinien. Der Kostenbeitrag orientiert sich an der aktuellen Satzung über die Erhebung der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wülfrath. Bei geringerem oder höherem Betreuungsumfang verändert sich der Beitrag gemäß beiliegender Tabelle (s. Anlage). Das Jugendamt passt die Kostenbeiträge jeweils entsprechend den Änderungen der örtlichen Satzung über die Erhebung der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wülfrath an.

3 Besucht das Kind die Kindertagespflege ergänzend zur Tageseinrichtung, so ist der Elternbeitrag abhängig von der Gesamtbetreuung für insgesamt maximal 45 Betreuungsstunden pro Woche zu fordern. Ab einer Gesamtbetreuung von mehr als 45 Stunden pro Woche ist von den Eltern nur der höhere der beiden Beiträge zu fordern. Sofern bereits ein Geschwisterkind der Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung besucht oder sich in Kindertagespflege befindet, entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne diese Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist ( 90 Abs. 3 SGB VIII). Zum Einkommensbegriff und dem Nachweis des Einkommens gelten die 6 und 8 der jeweils aktuellen örtlichen Satzung über die Erhebung der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wülfrath entsprechend. (4) Essensgeld Für die Betreuung des Kindes in Kindertagespflege ist von den Eltern ein Essensgeld direkt an die Tagespflegeperson zu entrichten. Bei einem Betreuungsumfang von bis zu 25 Stunden die Woche ist ein Essensgeld in Höhe von monatlich 25,-- Euro zu zahlen, bei einer Betreuungszeit ab 25 Stunden die Woche wird ein Betrag von monatlich 50,-- Euro fällig. Dieser Beitrag orientiert sich an den derzeit gültigen Beträgen für die Kindertageseinrichtungen. Abweichende Regelungen sind, z.b. bei Säuglingsnahrung oder Allergikerkost, zwischen den Eltern und der Tagesperson abzustimmen. Bei einkommensschwachen Familien besteht die Möglichkeit, nach 90 (3) KJHG eine anteilige Übernahme des Essensgeldes in Höhe von monatlich 20,-- EUR zu beantragen. (5) Begleitung von Pflegestellen Die Eltern und die Pflegepersonen werden durch die betreuenden Sozialarbeiterinnen während des gesamten Betreuungsprozesses fachlich begleitet und beraten. (6) Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit Die fortlaufende Qualifizierung von Tagespflegepersonen ist sicherzustellen. Für die Öffentlichkeitsarbeit und Gruppenarbeit mit den Tagespflegepersonen und den Kindern sind angemessene Mittel zur Verfügung zu stellen. 4 Nachrang der Kindertagespflege Bei Kindern, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet haben, ist zunächst der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz geltend zu machen. Sollte eine Aufnahme in einer Kindertageseinrichtung nicht erreicht werden, wird die Kindertagespflege längstens bis zum Beginn des neuen Kindergartenjahres gewährt. Für Schüler/innen einer Grundschule, für die Kindertagespflege beantragt wird, ist vorrangig die Aufnahme in eine Offene Ganztagsschule zu beantragen. Sollte eine

4 Aufnahme nicht möglich sein, ist eine Förderung der Kindertagespflege bis zum Beginn des neuen Schuljahres möglich. Die Aufnahme in die Offene Ganztagsschule ist für das dann kommende Schuljahr erneut zu beantragen. Sollte ein Schulwechsel aus pädagogischen Gründen nicht möglich sein, sind die Inanspruchnahme von Nachmittagsbetreuungen, z.b. an Schulen oder Jugendeinrichtungen, zu prüfen. Die Tagespflege wird weitergeführt, wenn aus Sicht der fallführenden Sozialarbeiterin, die institutionelle Betreuung aus pädagogischen Gründen nicht angezeigt ist. Die Leistungen nach 3 (2) und 14 bis 16 SGB II sind vorrangig. 5 Ausnahmeregelung In besonders begründeten Einzelfällen kann von diesen Richtlinien abgewichen werden. 6 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum in Kraft.

5 Anlage zu den Richtlinien der Stadt Wülfrath über die Förderung von Kindern in der Tagespflege gemäß 23 SGB VIII Höhe der Tagespflegesätze Höhe der Kostenbeiträge Stunden/Woche Tagespflege- Kostenbeitrag - abhängig vom Elterneinkommen 0-2 Jahre satz mtl. bis bis bis bis bis bis bis bis ab 3,- /Std bis ,33 46,67 80,00 120,00 160,00 200,00 240,00 280,00 bis ,11 62,22 106,67 160,00 213,33 266,67 320,00 373,33 bis ,89 77,78 133,33 200,00 266,67 333,33 400,00 466,67 bis ,67 93,33 160,00 240,00 320,00 400,00 480,00 560,00 bis ,44 108,89 186,67 280,00 373,33 466,67 560,00 653,33 bis ,22 124,44 213,33 320,00 426,67 533,33 640,00 746,67 bis ,00 140,00 240,00 360,00 480,00 600,00 720,00 840,00 Stunden/Woche Tagespflege- Kostenbeitrag - abhängig vom Elterneinkommen 2-6 Jahre satz mtl. bis bis bis bis bis bis bis bis ab 3,- /Std bis ,00 23,33 40,00 60,00 80,00 100,00 120,00 140,00 bis ,00 31,11 53,33 80,00 106,67 133,33 160,00 186,67 bis ,00 38,89 66,67 100,00 133,33 166,67 200,00 233,33 bis ,00 46,67 80,00 120,00 160,00 200,00 240,00 280,00 bis ,00 54,44 93,33 140,00 186,67 233,33 280,00 326,67 bis ,00 62,22 106,67 160,00 213,33 266,67 320,00 373,33 bis ,00 70,00 120,00 180,00 240,00 300,00 360,00 420,00 Stunden/Woche Tagespflege- Kostenbeitrag - abhängig vom Elterneinkommen 7-14 Jahre satz mtl. bis bis bis bis bis bis bis bis ab 3,- /Std bis ,67 18,33 31,67 48,33 65,00 81,67 96,67 115,00 bis ,56 24,44 42,22 64,44 86,67 108,89 128,89 153,33 bis ,44 30,56 52,78 80,56 108,33 136,11 161,11 191,67 bis ,33 36,67 63,33 96,67 130,00 163,33 193,33 230,00 bis ,22 42,78 73,89 112,78 151,67 190,56 225,56 268,33 bis ,11 48,89 84,44 128,89 173,33 217,78 257,78 306,67 bis ,00 55,00 95,00 145,00 195,00 245,00 290,00 345,00

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