S a t z u n g über Kindertagespflege in der Stadt Springe

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1 51-2 S a t z u n g über Kindertagespflege in der Stadt Springe Aufgrund der 10 und 111 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und der 22 bis 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. der Vereinbarung zwischen der Region Hannover und der Stadt Springe über Kindertagespflege vom hat der Rat der Stadt Springe in seiner Sitzung am 27. März 2014 folgende Satzung beschlossen: 1 Grundsätze 1) Kindertagespflege ist ein Angebot der Tagesbetreuung, die vor allem der Betreuung von einzelnen Kindern dient. 2) Für die Inanspruchnahme eines Kindertagespflegeplatzes werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der in Anspruch genommenen regelmäßigen Betreuungszeit. 3) Die Stadt Springe vermittelt Kindertagespflegeplätze vorrangig an Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. 4) Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden vorrangig in Kindertagespflege gefördert, wenn - die Sorge-/Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind. Die maximale Förderung beträgt dabei 20 Std. wöchentlich, begrenzt auf maximal sechs Monate. Befindet sich ein Kind bereits in Kindertagespflege und die Erziehungsberechtigten werden arbeitslos, wird die Förderung in Kindertagespflege für den max. Zeitraum eines halben Jahres in gleicher Höhe weiter bewilligt. - die Sorge-/Erziehungsberechtigten sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schul- oder Hochschulausbildung befinden. - die Sorge-/Erziehungsberechtigten Leistungen zur Eingliederung i. S. d. SGB II erhalten. - diese Leistung für die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit des Kindes geboten ist. 5) Für Kinder im Alter zwischen 3 und 6 Jahren kommt Kindertagespflege nur als Ergänzung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung in Betracht, wenn der Betreuungsbedarf aus besonderen Gründen nicht in einer Einrichtung gedeckt werden kann oder soll. 6) Bei Kindern im schulpflichtigen Alter kommt Kindertagesbetreuung nur als Ergänzung zu Schule und Hort in Betracht, wenn der Betreuungsbedarf aus besonderen Gründen nicht in einer Einrichtung gedeckt werden kann.

2 Kindertagespflege in der Stadt Springe 1) Kindertagespflege wird in der Stadt Springe durch die MitarbeiterInnen des Familienbüros vermittelt. 2) In die Kindertagespflege werden Kinder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres aufgenommen, deren Sorge-/Erziehungsberechtigte ihren Wohnsitz in der Stadt Springe haben. 3) Die durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit soll mindestens 15 Stunden betragen und für mindestens 3 Monate in Anspruch genommen werden. Abweichungen können in begründeten Fällen zugelassen werden, wenn die Unterbringung in der Tagespflege zur Sicherstellung der Berufstätigkeit erforderlich ist. Bedarfsänderungen werden zum 1. des Folgemonates wirksam. Die nähere zeitliche Ausgestaltung erfolgt zwischen den Sorge-/Erziehungsberechtigten und der Tagespflegeperson. 3 Gebühren 1) Die Betreuung von Kindern in der durch die Stadt Springe vermittelten Kindertagespflege gem. 23 SGB VIII ist gebührenpflichtig. Die Gebühren enthalten die Verpflegung. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag der Aufnahme in die Kindertagespflege. Die Gebühr richtet sich nach dem als Anlage 1 beigefügten Gebührentarif. Er ist Bestanteil der Satzung. 2) Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das Kind der Betreuung fern bleibt. Bei a. Krankheit, b. Urlaub und c. Fortbildung der Tagespflegeperson ist die Gebühr in voller Höhe weiter zu zahlen, da die Stadt Springe für diese Zeit eine Vertretung gem. 5 Abs. 2 vermittelt. 3) Gebührenschuldner sind die Sorge-/Erziehungsberechtigten des Kindes oder derjenige, der die Betreuung veranlasst hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 4) Die Gebühr wird monatlich erhoben. Sie ist für die Dauer der Förderung zu zahlen und wird am 3. Werktag des Folgemonats fällig. Für Tagespflegeverhältnisse, die bis zum 15. eines Monats begonnen werden, ist für den Aufnahmemonat der volle Monatsbetrag, für Tagespflegeverhältnisse, die nach dem 15. eines Monats begonnen werden, ist der halbe Monatsbetrag zu zahlen. Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt.

3 Ermäßigung und Gebührenfreistellung 1) Auf Antrag und ab Antragstellung (Posteingang) wird der/die Gebührenschuldner/in im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe von der Zahlungspflicht freigestellt. Der geförderte Personenkreis umfasst: a) Kinder, die selbst, oder deren Eltern Arbeitslosengeld II bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder SGB XII beziehen. b) Kinder von Eltern, deren Einkommen die gem SGB XII zu errechnenden Grenzen nicht übersteigt. c) Teilweise von den Gebühren frei zu stellen sind Kinder, die selbst oder deren Eltern unter Berücksichtigung der Einkommensgrenze gem. 87 SGB XII mit ihrem Einkommen die gem SGB XII zu errechnende Einkommensgrenze übersteigen. 2) Besuchen mehrere Kinder, die mit einem Sorge- / Erziehungsberechtigten zusammen in einem Haushalt leben, eine Kindertagesstätte und/oder einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege innerhalb der Stadt Springe, so ermäßigt sich die Gebührenfreistellung - für das zweite Kind um 50 % - für jedes weitere Kind um 100 %. Auf gleichaltrige Kinder (Zwillinge) ist diese Regelung so anzuwenden, als ob Kinder unterschiedlichen Alters betreut würden. 5 Geldleistung an Tagespflegeperson 1) Eine Entgeltleistung an Tagespflegepersonen wird gem. 23 SGB VIII geleistet, wenn die Fördervoraussetzungen gem. 24 Abs. 3 SGB VIII für das zu betreuende Kind zutreffen und die Tagespflegeperson eine gültige Tagespflegeerlaubnis der zuständigen Genehmigungsbehörde nachweist. Die Geldleistung erfolgt auch dann, wenn der Kontakt zwischen der Tagespflegeperson und den Sorge-/Erziehungsberechtigten auf eine andere Art und Weise als durch die Vermittlung der Stadt Springe zustande gekommen sind. Personen, die gem. 43 SGB VIII keiner Tagespflegeerlaubnis bedürfen, haben einen Anspruch auf Zahlung der Geldleistung, soweit sie durch den Träger der Jugendhilfe positiv auf ihre Eignung überprüft wurden. 2) Die laufenden Geldleistungen sind auch an die Tagespflegeperson zu entrichten bei

4 Ausfall durch Krankheit (ab dem 3. Tag, nachgewiesen durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, für max. 20 Tage ), Urlaub (bei rechtzeitiger Ankündigung beim Familienbüro, für max. 20 Tage), Ausfall durch Fortbildung (Umfang in Abstimmung mit dem Familienbüro), Krankheit des zu betreuenden Kindes (ab einer Woche nachgewiesen durch eine ärztliche Bescheinigung) Urlaub des zu betreuenden Kindes (im Rahmen des gesetzlichen Urlaubsanspruches der Eltern). Die Tagespflegeperson, die die Vertretung der ausfallenden Tagespflegeperson übernimmt, erhält ein Entgelt in Höhe des gültigen Betreuungssatzes pro Stunde (zurzeit 4,31 Euro). Dazu ist ein monatlich geführter Stundennachweis beizubringen. 6 Höhe der Entgeltleistung 1) Die Entgeltleistung für qualifizierte Tagespflegepersonen richtet sich pro Kind und Betreuungsumfang nach der als Anlage 1 beigefügten Entgelttabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Als qualifiziert gilt, wer im Sinne des 23 SGB VIII einen Nachweis von zzt. mindestens 160 einschlägigen Fortbildungsstunden erbringt oder eine einschlägige Ausbildung hat. Für noch nicht qualifizierte Tagespflegepersonen kann das Entgelt um bis zu 30 % abgesenkt werden. 2) Die Entgeltleistung für qualifizierte Tagespflegepersonen, die in anderen geeigneten Räumen Kinder betreuen, erfolgt in gleicher Höhe wie für Tagespflegepersonen, die im eigenen Haushalt Kinder betreuen. 3) Bei einer Betreuung im Haushalt der Sorge-/Erziehungsberechtigten wird die Entgeltleistung um 20 % abgesenkt. 4) Für die Betreuung in den Randzeiten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie bei Unterbrechungen durch Schul- und Kindergartenbesuch wird die Entgeltleistung auf 50 % abgesenkt. Andere Unterbrechungszeiten, wie z. B. Semester- und Schulferien oder Urlaub bei Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten und Urlaub der Tagespflegeperson, sind in den pauschalierten Beiträgen laut Anlage enthalten. 5) Für Kinder mit besonderem Förderbedarf (anerkannt nach SGB XII) kann die qualifizierte Tagespflegeperson ein Entgelt bis zur maximal doppelten Höhe erhalten. 6) Das Entgelt wird monatlich geleistet. Die Zahlung erfolgt spätestens zum 15. des Folgemonats. Bei Beginn oder Ende des Betreuungsverhältnisses erfolgt eine auf den Tag genaue Abrechnung.

5 ) Die Stadt Springe leistet auf Antrag und ab Antragstellung (Posteingang) und Nachweis der Tagespflegeperson einen monatlichen Zuschuss zur gesetzlichen Unfallversicherung, eine hälftige Erstattung nachgewiesener Beiträge zur Altersvorsorge sowie eine hälftige Erstattung nachgewiesener Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ( 23 Abs. 2 SGB VIII), sofern nicht von anderer Stelle dieser Zuschuss bereits geleistet wurde und die Stadt Springe das erstbelegende Jugendamt ist. Die genannten Beiträge werden pro Pflegeperson nur einmal erstattet. Dieser Zuschuss wird unabhängig von der Anzahl der Betreuungsverhältnisse an die Tagespflegeperson geleistet, jedoch nur dann, wenn in dem entsprechenden Monat mindestens ein Kind betreut wurde. Die Höhe richtet sich nach den Beiträgen der als Anlage beigefügten Entgelttabelle. Der Zuschuss zur Unfallversicherung und zur Altersvorsorge wird nach Ablauf des Kalenderjahres erstattet. Der Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung wird nach Ablauf von drei Monaten erstattet. In begründeten Einzelfällen wird geprüft, ob die nachgewiesenen Beiträge angemessen sind. 7 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Kindertagespflege in der Stadt Springe vom 29. Juli 2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14. Juli 2011 außer Kraft. Springe, den 28. März 2014 Stadt Springe gez. Hische Bürgermeister Die Satzung wurde am 05. April 2014 in der Neuen Deister-Zeitung amtlich bekannt gemacht und nachrichtlich am 02. April 2014 in der Aktuellen Woche veröffentlicht, sie trat am 06. April 2014 in Kraft.

6 Anlage 1 zur Satzung über die Kindertagespflege in der Stadt Springe vom 28. März 2013 Gebührentarif Gemäß 3 werden folgende Gebühren pro Kind und Monat als Pauschale unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Betreuungsdauer von 230 Tagen im Jahr (bzw. 19,2 Tagen pro Monat oder 4,4 Tagen pro Woche) erhoben. Betreuungszeit Gebühr inkl. pro Tag Verpflegung pro Monat 10,00 Stunden 375,00 9;50 Stunden 356,25 9,00 Stunden 337,50 8,50 Stunden 318,75 8,00 Stunden 300,00 7,50 Stunden 281,25 7,00 Stunden 262,50 6,50 Stunden 243,75 6,00 Stunden 225,00 5,50 Stunden 206,25 5,00 Stunden 187,50 4,50 Stunden 168,75 4,00 Stunden 150,00 3,50 Stunden 131,25 3,00 Stunden 112,50 2,50 Stunden 93,75 2,00 Stunden 75,00 1,50 Stunden 56,25 1,00 Stunden 37,50 0,50 Stunden 18,75 Entgelttabelle Gemäß 6 werden folgende Gebühren pro Kind und Monat als Pauschale unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Betreuungsdauer von 230 Tagen im Jahr (bzw. 19,2 Tagen pro Monat oder 4,4 Tagen pro Woche) erhoben. Betreuungszeit Entgeltleistung an die pro Tag Tagespflegeperson pro Monat 10,00 Stunden 828,12 9,50 Stunden 786,71 9,00 Stunden 745,31 8,50 Stunden 703,90 8,00 Stunden 662,50 7,50 Stunden 621,09 7,00 Stunden 579,68 6,50 Stunden 538,28 6,00 Stunden 496,87 5,50 Stunden 455,47

7 ,00 Stunden 414,06 4,50 Stunden 372,65 4,00 Stunden 331,25 3,50 Stunden 289,84 3,00 Stunden 248,44 2,50 Stunden 207,03 2,00 Stunden 165,62 1,50 Stunden 124,22 1,00 Stunden 82,81 0,50 Stunden 41,41 Zuschuss zur Unfallversicherung, Altersvorsorge und Kranken- und Pflegeversicherung Gem. 8 Abs. 7 wird folgender Zuschuss auf Nachweis monatlich geleistet: Zuschussart Zuschuss pro Monat Unfallversicherung 7,33 Altersvorsorge 42,53 Kranken- und Pflegeversicherung bei einem Gewinn zwischen 355 und ,00 bei einem Gewinn zwischen 828 und ,00

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