Satzung des Landkreises Verden über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege

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1 Satzung des Landkreises Verden über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege Aufgrund der 10 Abs. 1 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. V. m. 22 ff. und 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe und der 1 und 2 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat der Kreistag des Landkreises Verden in seiner Sitzung am die folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Die Förderung der Kindertagespflege ( 22 ff SGB VIII) ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit eine solche nicht von den erziehungsberechtigten Personen nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen ebenfalls beraten, unterstützt und gefördert werden. 2 Fördervoraussetzungen 1) Die Kindertagespflege wird nur gefördert, wenn die Kindertagespflegeperson eine Erlaubnis nach 43 SGB VIII hat oder eine Erlaubnis gemäß dieser Vorschrift nicht erforderlich ist und die Kindertagespflegeperson qualifiziert im Sinne des 23 Abs. 3 SGB VIII ist. 2) Kindertagespflege nach dem Satzungszweck fördert vorrangig Kinder unter 3 Jahren. Kinder ab Vollendung des 3. bis zum 14. Lebensjahr können ergänzend zu den schulischen und institutionellen Betreuungsangeboten in Kindertagespflege gefördert werden. 3) Ein Kind, das das 1. Lebensjahr (bis : das 3. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten i) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, ii) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder iii) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. 4) Ab hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

2 5) Wer ein Kind betreut und im Haushalt der oder des Personensorgeberechtigten lebt, hat keine Anspruch auf die laufende Geldleistung im Sinne dieser Satzung. 3 Förderung 1) Die laufende Geldleistung umfasst nach 23 Abs. 2 SGB VIII die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, einen Betrag zu Anerkennung der Förderleistung die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. 2) Die Höhe des Förderbetrages beträgt für eine qualifizierte Kindertagespflegeperson 3,90 pro Betreuungsstunde und Kind. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 1,88 für den Sachaufwand sowie 2,02 als Betrag zur Anerkennung der Förderleistung (Gewinn). Verpflegungskosten werden direkt zwischen den oder dem/der Personensorgeberechtigten und der Kindertagespflegeperson abgerechnet. Bei besonderem Förderbedarf eines Kindes erhöht sich die Geldleistung an die Kindertagespflegeperson auf 4,90 je Stunde (1,88 Sachaufwand, 3,02 zur Anerkennung der Förderleistung). Der besondere Förderbedarf muss durch den Fachdienst Jugend und Familie festgestellt sein und die Kindertagespflegeperson muss über entsprechendes Fach- und Fortbildungswissen (u. a pädagogisch bezogene Fortbildungen, Inanspruchnahme der Fachberatung zur Kindertagespflege) verfügen. 3) Bei Betreuung in Randzeiten wird ein Zuschlag in Höhe von 0,50 auf den Betrag zur Anerkennung der Förderleistung pro Betreuungsstunde und Kind gewährt. Randzeiten sind Betreuungszeiten zwischen 5:00 Uhr und 7:00 Uhr bzw. zwischen 5:00 Uhr und dem Beginn einer institutionellen Förderung am Vormittag sowie zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr. Die Randzeiten können bis 22:00 Uhr ausgeweitet werden, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Erziehungsberechtigten stattfindet oder, sofern die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson stattfindet, sich eine Nachtbetreuung anschließt. 4) Für notwendige Betreuung von Kindern in der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr (Nachtbetreuung) wird pro Stunde und Kind der hälftige Förderbetrag gewährt. 5) Für die Eingewöhnungszeit wird insgesamt ein Stundenumfang von bis zu 15 Stunden gewährt. 6) Die tägliche Betreuungszeit sollte unter Berücksichtigung der Fahrtzeiten von Berufstätigen und der Dienstzeiten wie z. B. im Einzelhandelsbereich nicht mehr als 11 Stunden betragen. Erfolgt Kindertagespflege in geringerem Umfang als 21 Stunden im Monat, wird über eine Förderung im Einzelfall entschieden. Eine Förderung ist dann nur als Ergänzung zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bzw. vergleichbaren Institutionen möglich. 7) Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem festgestellten Betreuungsbedarf auf rechnerisch volle Stunden festgesetzt. Dieser ergibt sich aus den durchschnittlichen monatlichen Betreuungszeiten, wobei die finanziellen Regelungen bei sonstigen Betreuungszeiten zu berücksichtigen sind. Eine Betreuung von bis zu 20 Stunden pro Woche inklusive einer institutionellen Betreuung kann ohne Nachweis erbracht werden. In Ein-

3 zelfällen kann der Förderbetrag nachträglich auf Nachweis der tatsächlich erbrachten Betreuungsstunden gezahlt werden. 8) Wird in Ausfallzeiten von bis zu 30 Tagen pro Kalenderjahr der Kindertagespflegeperson eine Vertretung durch eine andere Kindertagespflegeperson geleistet, erhält auch die Vertretungsperson die Geldleistung. Bei einer Unterbrechung der Kindertagespflege von bis zu 30 Tagen pro Jahr wird die Geldleistung an die Kindertagespflegeperson weitergewährt. 9) Die Vertretung einer Kindertagespflegeperson gewährleitet der Verein für Kindertagespflege Landkreis Verden e. V.. 10) Nachgewiesene Leistungen für die Unfallversicherung für selbstständige Kindertagespflegepersonen werden entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege anerkannt. 11) Nachgewiesene Leistungen zu einer angemessenen Alterssicherung werden hälftig erstattet. 12) Nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung werden hälftig erstattet. Angemessen ist ein Krankenversicherungsbeitrag, wenn er den allgemeinen Beitragssatz zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt.. 4 Ausnahme 1) Für sonstige Kindertagespflegepersonen, die eine Qualifikation nicht vorweisen können oder von den Erziehungsberechtigten benannt wurden und nur einmalig ein Kind oder Geschwister betreuen möchten und bei denen die Qualifikation in Einzelprüfung für dieses Kind bzw. diese Kinder festgestellt wurde, wird ein Fördersatz von 3,20 pro Stunde (1,88 Sachaufwand, 1,32 zur Anerkennung der Förderleistung) festgesetzt. Auf 2 Abs. 1 wird ausdrücklich verwiesen. 3 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend. Nachgewiesene Leistungen für die Unfallversicherung für Kindertagespflegepersonen werden entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag für die Unfallversicherung des Gemeinde- und Unfallversicherungsverbandes Hannover anerkannt. Der Einsatz von einer sonstigen Kindertagespflegeperson wird nur gefördert, wenn der Bedarf durch die vorhandenen qualifizierten Kindertagespflegepersonen nicht gedeckt werden kann. 2) Weiter Zusatzleistungen werden nicht anerkannt. 5 Antragstellung und Zahlungsabwicklung 1) Für den Beginn der Förderung in Kindertagespflege ist der Antragsmonat und insbesondere der Eingang des Antrages beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe maßgebend. Für zurückliegende Monate ist die Kostenübernahme auch dann nicht möglich, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen. 2) Bei unverzüglicher Vorlage der Änderung von Zusatzleistungen werden Nachzahlungen auch rückwirkend bis Antragseingang gewährt. Beginnt oder endet das Kindertagespflegeverhältnis innerhalb eines laufenden Kalendermonats werden die Zusatzleistungen bis

4 zum Ablauf des Monates gezahlt. 3) Die Zahlung der Geldleistung an die Kindertagespflegeperson kann erst dann erfolgen, wenn die Geeignetheit der Kindertagespflegeperson im Sinne des 23 Abs. 3 SGB VIII durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe festgestellt ist. 4) Der Umfang der Betreuung als Berechnungsgrundlage der zu zahlenden Geldleistung sowie des zu leistenden Kostenbeitrages ist bei der Antragstellung anzugeben und ggf. durch geeignete Nachweise darzulegen. 5) Die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson ist ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Kinderbetreuung zu zahlen. 6 Kostenbeitragspflicht 1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege nach 22 24a SGB VIII wird von den Eltern durch Bescheid ein öffentlichrechtlicher Kostenbeitrag in pauschalierter Form erhoben ( 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). 2) Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit dem erstmaligen Besuch der Kindertagespflegestelle. Der Kostenbeitrag ist so lange zu zahlen, bis das Kind beim Landkreis Verden von der Kindertagespflege abgemeldet wird. Der Kostenbeitrag ist auch dann zu entrichten, wenn das Kind aus Gründen, die der Landkreis oder die Kindertagespflegeperson nicht zu vertreten haben, der Kindertagespflege fernbleibt. Unterbrechungen der Kindertagespflege von bis zu 30 Tagen im Jahr wegen Krankheit oder Urlaub entbinden nicht von der Kostenbeitragsverpflichtung. Der Kostenbeitrag ist auch dann zu entrichten, wenn das Kind der Kindertagespflegestelle fern bleibt, wenn dies nicht durch die Kindertagespflegeperson oder den Fachdienst Jugend und Familie begründet wird. 3) Der Kostenbeitrag ist bis zum 05. eines jeden Monats an den Landkreis Verden zu entrichten. Rückständige Beträge werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben. 4) In Fällen des 3 Abs. 7 S. 4 dieser Satzung wird der Kostenbeitrag nachträglich auf Nachweis der tatsächlich erbrachten Betreuungsstunden fällig. 5) In Fällen des 3 Abs. 5 und 6 S. 2 wird kein Kostenbeitrag erhoben. 7 Kostenbeitragsschuldner 1) Beitragsschuldner sind die leiblichen Eltern des Kindes, für das Kindertagespflege geleistet wird. Sie haften als Gesamtschuldner. 2) Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser Elternteil an die Stelle der Eltern. 8 Beitragshöhe 1) Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrages für das erste und zweite Kind ist vom Einkommen und der durchschnittlichen monatlichen Betreuungszeit abhängig. Werden Geschwisterkinder gleichzeitig in Kindertagespflege gefördert, ermäßigt sich der Kostenbei-

5 trag für das zweite Kind. Die Staffelung der Kostenbeiträge ist in der Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführt. 2) Für das dritte Kind werden Kostenbeiträge nicht erhoben. 9 Einkommensermittlung 1) Die Kostenbeiträge richten sich nach dem gesamten Einkommen der Eltern und nach dem Umfang der Betreuung. Die Berechnung des Einkommens erfolgt in entsprechender Anwendung des 90 Abs. 4 SGB VIII und des 82 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Dazu sind die Verdienstbescheinigungen der letzten zwölf Monate vorzulegen und das weitere Einkommen in geeigneter Form nachzuweisen. 2) Eltern, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen, haben die letzte Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. 3) Eltern, die Empfänger von laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, werden für die Dauer des nachgewiesenen Bezuges in die erste Einkommensstufe eingruppiert. 4) Weiteres Einkommen ist in geeigneter Form z. B. durch Bescheid nachzuweisen. 5) Sofern keine Angaben zum Einkommen vorliegen, erfolgt die Eingruppierung in die höchste Einkommensstufe. 6) Der Landkreis Verden ist berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern jährlich zu überprüfen. Die Eltern bzw. Elternteile sind darüber hinaus verpflichtet, alle Änderungen in den Lebens- und Wirtschaftsverhältnissen unverzüglich anzuzeigen. 10 Erlass des Beitrages Ist der Kostenbeitrag den Eltern oder dem Kind nicht zumutbar, soll er auf Antrag ganz oder teilweise vom Landkreis Verden erlassen oder übernommen werden ( 90 Abs. 3 SGB VIII). 11 Härtefallregelung In besonders begründeten Einzelfällen kann unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse von den vorstehenden Bestimmungen abgewichen werden, wenn die individuellen erzieherischen Bedürfnisse oder die Bedürfnisse der Erziehungsberechtigten dies rechtfertigen. 12 Schutzauftrag Der Landkreis Verden lässt sich von den Kindertagespflegepersonen schriftlich erklären, dass sie den Schutzauftrag nach 8a SGB VIII wahrnehmen. Bevor eine Pflegeerlaubnis erteilt wird, haben die Kindertagespflegepersonen dem Landkreis Verden ein aktuelles Führungszeugnis vorzulegen. Dadurch wird sichergestellt, dass es sich bei Ihnen um keine Personen nach 72a SGB VIII handelt.

6 Die Gebühr für die Beantragung eines Führungszeugnisses nach 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes werden vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe erstattet, wenn die Kindertagespflegeperson zur Aufnahme in die Vermittlungsdatei bereit ist, eine Pflegeerlaubnis gemäß 43 SGB VIII erteilt wurde und die Bereitschaft erklärt wird, dem Landkreis für die Dauer von 2 Jahren als Kindertagespflegeperson zur Verfügung zu stehen. Nach zweijähriger, durchgängiger Tätigkeit als Kindertagespflegeperson werden die Kosten der Qualifikation nachträglich erstattet. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Landkreises Verden über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege vom außer Kraft. Verden (Aller), Landkreis Verden Der Landrat

7 Landkreis Verden Fachdienst Jugend und Familie Stand: Anlage zu 7 Abs. 1 der Satzung des Landkreises Verden über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege Tagespflegegeld bei einem Stundenumfang von/bis 81,90 152,10 156,00 230,10 234,00 308,10 312,00 386,10 390,00 464,10 468,00 542,10 546,00 620,10 624,00 698,10 702,00 Einkommensstufe pro Monat Euro Std. Gruppe Std Std Std Std Std Std Std. ab 180 Std. Gruppe 2 Gruppe 3 Gruppe 4 Gruppe 5 Gruppe 6 Gruppe 7 Gruppe 8 Gruppe 9 1. Kind 2. Kind 1. Kind 2. Kind 1. Kind 2. Kind 1. Kind 2. Kind 1. Kind 2. Kind 1. Kind 2. Kind 1. Kind 2. Kind 1. Kind 2. Kind 1. Kind 2. Kind 1 bis bis bis bis bis bis bis bis bis ab Handelt es sich um eine Tagespflegeperson nach 4 der Satzung, reduziert sich der Kostenbeitrag um jeweils 20 %.

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