Satzung des Odenwaldkreises über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege

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1 Satzung des Odenwaldkreises über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege Gemäß 5 Hessische Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I, S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), der 2 und 10 Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), der 23 ff. und 90 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) und des 31 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I, S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 366) hat der Kreistag des Odenwaldkreises in seiner Sitzung am 12. Dezember 2016 folgende Satzung des Odenwaldkreises über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege beschlossen: Präambel Das Jugendamt des Odenwaldkreises - Wirtschaftliche Jugendhilfe - erbringt auf Antrag im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit gem. 86 SGB VIII nach Maßgabe der 22 ff. SGB VIII Leistungen der Kindertagespflege durch qualifizierte Kindertagespflegepersonen. Die Vermittlung von qualifizierten Kindertagespflegepersonen erfolgt durch einen freien Träger der Jugendhilfe. Mit dieser Satzung wird die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Leistung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an qualifizierte Kindertagespflegepersonen geregelt. 1 - Förderung von Kindern in Kindertagespflege (1) Die Förderung in Kindertagespflege durch den freien Träger der Jugendhilfe umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson und die fachliche Beratung, Begleitung und Qualifizierung der Kindertagespflegeperson. Die Förderung der Kindertagespflege durch das Jugendamt des Odenwaldkreises Wirtschaftliche Jugendhilfe - erfolgt durch die Gewährung einer laufenden Geldleistung. (2) Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Personensorgeberechtigten oder anderen geeigneten Räumen geleistet. In den für Kinder bestimmten Räumen darf nicht geraucht werden. (3) Geeignet sind Personen, die über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderung der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben, sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. 2 - Fördervoraussetzungen (1) Das Jugendamt des Odenwaldkreises gewährt eine laufende Geldleistung für die Förderung in Kindertagespflege gem. 23, 24 SGB VIII, wenn diese Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder 1

2 die Erziehungsberechtigten - einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches (SGB II) erhalten. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. (2) Kindertagespflegepersonen müssen die in 23 Abs. 3 SGB VIII benannten Eignungskriterien erfüllen. Sie bedürfen darüber hinaus der Erlaubnis zur Kindertagespflege, wenn die Bedingungen gem. 43 Abs. 1 SGB VIII vorliegen. Voraussetzung für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis ist der Nachweis einer Qualifizierung der Tagespflegeperson beim Kindertagespflegebüro für den Odenwaldkreis der Arbeiterwohlfahrt oder einem vergleichbaren Träger, sowie eines Kurses Erste-Hilfe am Kind. Das Fortbestehen der erteilten Pflegeerlaubnis setzt voraus, dass die Tagespflegepersonen an einer jährlichen Aufbauqualifizierung bei einem qualifizierten Träger teilnehmen und alle zwei Jahre einen Auffrischungskurs Erste Hilfe am Kind besuchen. (3) Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres sollen vorrangig in Tageseinrichtungen für Kinder oder schulischen Betreuungsangeboten betreut werden. Eine Förderung in Kindertagespflege wird nur in den Fällen gewährt, in denen ein bedarfsgerechtes Angebot nach Satz 1 nicht zur Verfügung steht. (4) Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf. (5) Die/der Erziehungsberechtigte(n) eines Kindes und die Kindertagespflegeperson regeln nähere Einzelheiten zur Kindertagespflege. Insbesondere werden die Betreuungszeiten, der Betreuungsort, der Beginn und das Ende der Kindertagespflege festgelegt. Das Jugendamt erhält hierüber eine von der Tagespflegeperson und der/dem/den Erziehungsberechtigten unterzeichnete Betreuungsvereinbarung. 3 - Laufende Geldleistung für Kindertagespflegepersonen (1) Die laufende Geldleistung für Kindertagespflegepersonen umfasst bei Belegung des Platzes in Anwendung 23 Abs. 2 a SGB VIII: - die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand, - einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung. (1.1) Die laufende Geldleistung wird der Kindertagespflegeperson auf der Grundlage der zwischen der/dem/den Erziehungsberechtigten und der Kindertagespflegeperson vereinbarten Betreuungsstundenzahl monatlich gezahlt. (1.2) Die Höhe der laufenden Geldleistung für Sachaufwand und Förderleistungen nach 3 Abs. 1 beträgt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung a. für Tagespflegepersonen mit einer nachgewiesenen erfolgreichen Grundqualifizierung von 45 Unterrichtseinheiten 3,50 je Betreuungsstunde und Kind b. für Tagespflegepersonen mit einer nachgewiesenen erfolgreichen Qualifizierungsmaßnahme nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts (DJI) in einem Umfang von mindestens 160 Unterrichtseinheiten 4,00 je Betreuungsstunde und Kind und ist unabhängig davon, wo das Kind betreut wird. In beiden Stundensätzen sind 1,50 als Erstattung für den Sachaufwand enthalten. 2

3 Die Höhe der laufenden Geldleistung für Sachaufwendungen und Förderleistungen wird jährlich überprüft. Sie kann durch einen Beschluss des Kreisausschusses jährlich angepasst werden (siehe hierzu auch 4 Abs. 2 dieser Satzung). (2) Während der Eingewöhnungsphase, die 4 Wochen nicht überschreiten soll, wird das Tagespflegegeld entsprechend der vereinbarten Betreuungszeit gezahlt. (3) Kosten, die Tagespflegepersonen für Mahlzeiten, Hygieneartikel und Windeln entstehen, sind durch die vorstehende Geldleistung nicht abgegolten. Sie sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen. (4) Bei Betreuungen über Nacht (von Uhr bis 6.00 Uhr) in der Wohnung der Tagespflegeperson sind für die regelmäßige Schlafenszeit 33,33 % des Stundensatzes gemäß Absatz 1.2 abrechenbar. (5) Tagespflegepersonen und Erziehungsberechtigte vereinbaren Betreuungsbeginn und Betreuungsende. Sofern die Betreuung abweichend vom vereinbarten Zeitpunkt vorzeitig beendet wird, wird das Kindertagespflegegeld bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem das Kind letztmalig betreut wurde, wenn der Kindertagespflegeplatz weiter zur Verfügung steht, ansonsten endet die Zahlung mit dem letzten Betreuungstag. (6) Die laufende Geldleistung wird sowohl während der Urlaubszeit der Tagespflegeperson, als auch bei Krankheit der Tagespflegeperson oder des Kindes, sowie entschuldigtem bzw. unentschuldigtem Fernbleiben des Kindes gezahlt, jedoch höchstens bis zu insgesamt 6 Wochen pro Jahr. Abweichungen von der vereinbarten Betreuungszeit, sowie Unterbrechung oder die Beendigung des Betreuungsverhältnisses sind dem Jugendamt - Wirtschaftliche Jugendhilfe - durch die Tagespflegeperson innerhalb einer Woche mitzuteilen. Wird die Betreuung des Tagespflegekindes während des urlaubsbedingten oder krankheitsbedingten Ausfalls der Tagespflegeperson durch eine andere durch den Odenwaldkreis anerkannte Tagespflegeperson in Vertretung sichergestellt, so hat diese ebenfalls Anspruch auf laufende Geldleistungen. (7) Voraussetzung für die Zahlung einer laufenden Geldleistung ist der Antrag und die Vorlage einer Betreuungsvereinbarung gemäß 2 Abs. 5 dieser Satzung durch den/die Erziehungsberechtigten beim Jugendamt Wirtschaftliche Jugendhilfe -. Die Geldleistung wird frühestens ab 1. des Monats, in dem der Antrag eingeht, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ( 2) an die Tagespflegeperson gezahlt. Der Leistungsbescheid ist auch der/den Tagespflegepersonen zuzuleiten, die dem Odenwaldkreis als örtlichem öffentlichen Träger der Jugendhilfe gegenüber Mitteilungspflichten haben. (8) Für Kinder mit besonderen Bedürfnissen kann eine individuelle Unterstützung bei der Abteilung Arbeit und Soziale Sicherung im Rahmen der Eingliederungshilfe ( 53 ff. SGB XII) beantragt werden. Die Art der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Kindes. (9) Zusätzlich erstattet der Odenwaldkreis als örtlicher öffentlicher Träger der Jugendhilfe der Tagespflegeperson auf Nachweis folgende Kosten: - Beiträge zu der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege zu 100 %, - Beiträge zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und Pflegeversicherung (Berechnungsgrundlage ist dabei die Einordnung der Tagespflegeperson als nebenberuflich Selbständige) zu 50 %, - Beiträge zu der gesetzlich vorgeschriebenen Rentenversicherung zu 50 %. Sofern eine Rentenversicherungspflicht nicht besteht, können nachgewiesene Beiträge zu anderen Formen der Altersvorsorge zu 50 %, maximal jedoch mit 42,06 pro Monat erstattet werden. 3

4 Die Höhe des Mindestbeitrages zur freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung wir jährlich überprüft. Sie kann durch einen Beschluss des Kreisausschusses jährlich angepasst werden. Die Erstattung kann mit der Aufnahme des ersten Tagespflegekindes beantragt werden und wird pro Tagespflegeperson gewährt. 4 - Pauschalierter Kostenbeitrag der Eltern/Elternteile (1) Für die Inanspruchnahme des Angebotes der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach den 22 bis 24 SGB VIII wird gem. 90 Abs. 1 Ziffer 3 SGB VIII von den Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner ein pauschalierter Kostenbeitrag erhoben. Lebt das Kind nur mit einem/r Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese/r an die Stelle der Gesamtschuldner. (2) Die Höhe des Kostenbeitrages für eine Kindertagespflegestunde/Kind beträgt 1/2 der Geldleistung gemäß 3 Abs. 2.2 dieser Satzung. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung beträgt der pauschalierte Kostenbeitrag je Kind und Stunde nach 3 Abs. 1.2 Buchstabe a 1,75 und nach 3 Abs. 1.2 Buchstabe b 2,00 (3) Die Kostenbeiträge werden monatlich erhoben. Die für die Ermittlung der Höhe des monatlichen Kostenbeitrages relevanten Betreuungsstunden ergeben sich aus den vom Jugendamt anerkannten und vergüteten monatlichen Betreuungszeiten und erstrecken sich auf den nach 2 Nr. 5 geregelten Zeitraum (4) Der Kostenbeitrag wird mit Bescheid festgesetzt. Er ist monatlich fällig und jeweils bis zum 10. eines Monats zu entrichten. Nachzahlungsbeträge für den Zeitraum zwischen der ersten Inanspruchnahme der Leistung und dem Zugang des Kostenbeitragsbescheides sind innerhalb von 14 Tagen fällig. 5 - Erlass und Ermäßigung des Kostenbeitrages (1) Soweit für mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig Kindertagespflege gewährt wird, können die von den Erziehungsberechtigten zu entrichtenden Beiträge auf Antrag für das zweite und jedes weitere Kind, das betreut wird, um 50 % reduziert werden. Eine Reduzierung ist ausgeschlossen, wenn das Bruttoeinkommen der Erziehungsberechtigten die jeweils gültigen Regelsätze nach SGB II / SGB XII um mehr als das Vierfache übersteigt. (2) Der Kostenbeitrag kann auf Antrag der/des Kostenbeitragspflichtigen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die 82 bis 85, 87 und 88 des SGB XII entsprechend. Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz unberücksichtigt. 6 - Abmeldung Die Abmeldung von Tagespflegekindern muss innerhalb einer Woche schriftlich beim Jugendamt - Wirtschaftliche Jugendhilfe eingereicht werden und den letzten Betreuungstag in Kindertagespflege aufführen. Die Abmeldung ist von der Kindertagespflegeperson und der/dem/den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. 4

5 7 - Pflichten der/des/der Erziehungsberechtigten (1) Kinder haben die Tagespflegestelle zu den vereinbarten Betreuungszeiten zu besuchen. Eine Nichtinanspruchnahme des Tagespflegeplatzes ist der Tagespflegeperson unverzüglich mitzuteilen. (2) Kinder sollen an ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen bei Kinderärzten teilnehmen. Die Teilnahme an Schutzimpfungen wird empfohlen. Mit Beginn der Kindertagespflege übergibt/übergeben der/die Erziehungsberechtigte(n) Kopien von Impfausweis und Krankenversicherungskarte des Tagespflegekindes an die Tagespflegeperson. (3) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes sind die/der Erziehungsberechtigte/n zu unverzüglicher Mitteilung an die Tagespflegestelle verpflichtet. In den vom Infektionsschutzgesetz definierten Fällen darf die Tagespflegestelle erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. (4) Die/der Erziehungsberechtigte/n arbeitet/arbeiten eng mit der Tagespflegestelle zusammen. 8 - Aufsicht und Haftung (1) Die Aufsichtspflicht der Tagespflegeperson beginnt mit der Übernahme und endet mit der Übergabe des Kindes an die/den Erziehungsberechtigten oder an von den Erziehungsberechtigten schriftlich genehmigten, geeignete Begleitpersonen. (2) Gestatten/t die/der Erziehungsberechtigte/n, dass ihr/sein Kind bestimmte Wege allein oder ohne geeignete Begleitperson antritt, so haben/hat sie/er einen schriftliche Einverständniserklärung bei der Tagespflegeperson zu hinterlassen. (3) Die Tagespflegeperson soll eine Berufshaftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege abschließen. 9 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung vom , zuletzt geändert mit der 1. Änderungssatzung vom 24. Juni 2013, außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: Erbach, den 12. Dezember 2016 Der Kreisausschuss des Odenwaldkreises gez. Frank Matiaske Landrat 5

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