der Stadt Lingen (Ems) über die Förderung von Kindern und die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege

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1 der Stadt Lingen (Ems) über die Förderung von Kindern und die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege in der Fassung vom Inhaltsverzeichnis Seite Einleitung 2 1 Allgemeines zur Kindertagespflege Gesetzesgrundlagen Anspruch auf Betreuung in der Kindertagespflege Fördervoraussetzungen und Rahmenbedingungen Finanzielle Förderung durch die Stadt Lingen (Ems) Kostenbeitrag der Eltern Antragsverfahren Härtefallklausel Inkrafttreten...8 Anlage: Kostenbeitragstabelle

2 2 Einleitung: Die Kindertagesspflege ist neben den Kinderkrippen und den altersübergreifenden Gruppen in Kindertagesstätten ein Baustein in der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren (U 3). Im Rahmen des Krippengipfels vom haben Bund, Länder und Kommunen vereinbart, einen bedarfsgerechten Ausbau der Kinderbetreuung insbesondere für Kinder unter 3 Jahren vorzunehmen. Zu den Rahmenbedingungen dieser Vereinbarung gehört auch eine Transparenz und Rechtssicherheit bezüglich der Förderung der laufenden Kosten für die Betreuung in der Kindertagespflege sowie der Kostenbeiträge der Eltern. Die nachfolgende Satzung stellt diese Transparenz sicher und ist gleichzeitig der Handlungsrahmen der Stadt Lingen (Ems) in der Förderung der Kindertagespflege. In Zusammenarbeit mit den städtischen Kindertagesstätten soll die Kindertagespflege eine verlässliche, flexible und passgenaue Ergänzung zu den bestehenden Angeboten der Kindertagesstätten darstellen.

3 3 Aufgrund der 10, 13 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl., S. 576) hat der Rat der Stadt Lingen (Ems) in seiner Sitzung am 06. Juni 2013 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines zur Kindertagespflege Die Kindertagespflege hat gemäß 22 SGB VIII den selben Auftrag zu erfüllen wie die Kindertageseinrichtungen, und zwar die Förderung der Entwicklung des Kindes zu einer eigenen verantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, die Unterstützung und Ergänzung des elterlichen Erziehungsauftrages sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Unter Kindertagespflege wird die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern durch geeignete Kindertagespflegepersonen verstanden. 2 Gesetzesgrundlagen Die gesetzlichen Grundlagen sind in den 22 bis 24, 43 und 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) festgehalten. 3 Anspruch auf eine Betreuung in der Kindertagespflege Grundvoraussetzung für die Förderung in der Kindertagespflege durch die Stadt Lingen (Ems) ist, dass die Eltern/Personensorgeberechtigten oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ihren Wohnsitz in der Stadt Lingen (Ems) haben. Zur bedarfsgerechten Betreuung von Kindern in den von 24 SGB VIII erfassten Altersbereichen, zu denen Kinder unabhängig ihrer Religion, Weltanschauung, Nationalität oder Sprache Zugang haben, werden gefördert: 1. Kindern unter einem Jahr, sofern die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten. 2. Kinder, die das 1. Lebensjahr vollendet haben, haben bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. 3. Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt haben einen Anspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder. Die Bedeutung der Kindestagespflege in diesem Altersbereich beschränkt sich auf Betreuungszeiten, die über den Umfang

4 4 des Rechtsanspruches nach dem Nds. Kindertagesstättengesetz hinausgehen (ergänzende Kindertagespflege in Randzeiten). Soweit die Betreuung in Kindertagespflege zur Erfüllung des Rechtsanspruches auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung erfolgt, beträgt die Mindestbetreuungszeit vier Stunden täglich an fünf Tagen der Woche. 4. Für Kinder im schulpflichtigen Alter hat die Kindertagespflege gleichrangige Bedeutung mit der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung (ergänzende Kindertagespflege in Randzeiten). Ganztagsangebote der Schulen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. (1) Förderumfang 4 Förderungsvoraussetzungen und Rahmenbedingungen Die Förderung der Kindestagespflege umfasst gemäß 23 SGB VIII: - die Vermittlung, - Beratung, - Begleitung, - Weiterqualifizierung und - die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Grundsätzlich handelt es sich aber erst um Kindertagespflege im Sinne dieser Satzung, wenn die regelmäßige wöchentliche Betreuungszeit über 10 Stunden liegt. Eine Ausnahme bildet hier nur die kontinuierliche Randzeitenbetreuung vor oder nach dem Besuch einer Kindertagesstätte oder Schule, da die Kindertagespflege damit eine Ergänzungsfunktion wahrnimmt. Die Vermittlung sowie fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung wird auch für diejenigen Kindertagespflegepersonen gefördert, die mindestens ihre Absicht als solche tätig zu werden verbindlich erklärt haben. Bei Arbeitssuchenden beträgt der Förderumfang im Regelfall 10 Wochenstunden. (2) Eignung der Kindertagespflegeperson Die Eignung der Kindertagespflegeperson ist eine Voraussetzung für die öffentliche Förderung der Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII und bezieht sich auf die Persönlichkeit, die Fachkompetenz und die Kooperationsbereitschaft der Kindertagespflegeperson. Als Grundvoraussetzungen gelten eine glaubhafte Motivation zur Betreuung, Bildung und Erziehung Erfahrung und Freude im Umgang mit Kindern liebevoller Kontakt mit Kindern und Verzicht auf körperliche und seelische Gewaltanwendung persönliche Merkmale (physische und psychische Belastbarkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Organisationsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit und

5 5 Ausgeglichenheit) fachliche Merkmale (Bereitschaft zur aktiven Auseinandersetzung mit Fachfragen, zur Kooperation mit der Fachbegleitung, mit anderen Fachprofessionen und anderen Kindertagespflegepersonen sowie die Bereitschaft zur Entwicklung eines professionellen Profils) Gemäß 72 a SGB VIII ist von den Kindertagespflegepersonen in regelmäßigen Abständen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Damit soll verhindert werden, dass Personen vermittelt werden, die wegen entsprechender Straftaten rechtskräftig verurteilt wurden. (3) Qualifikation Von der Kindertagespflegeperson werden vertiefte Kenntnisse im Bereich der Kindertagespflege gefordert. Diese Kenntnisse werden in qualifizierten Lehrgängen erworben. Bundesweit hat sich dabei als Standard das Curriculum zur Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen des Deutschen Jugendinstitutes entwickelt, das den Umfang und Inhalt der Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson mit insgesamt 160 Unterrichtsstunden beschreibt und als Qualifikationsmerkmal vorausgesetzt wird. Personen mit einer anderweitigen Ausbildung (wie z.b. Dipl. Sozialarbeiter/in, Erzieher/in, Sozialassistent/in, Kinderpfleger/in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in, Heilpädagoge/in, Heilerziehungspfleger/in, Lehrer/in, Ergotherapeut/in, Spielkreisgruppenleiter/in) haben bereits durch ihre Ausbildung diese Qualifikation erreicht. Idealerweise bestehen jedoch Erfahrungen in der Kleinstkindpädagogik. Ferner ist alle 5 Jahre ein Nachweis über regelmäßige Fortbildungen im Bereich der Kindertagespflege zu erbringen. (4) Eingewöhnungsphase Sofern eine Eingewöhnungsphase des Kindes in die neue Betreuungsform erfolgt, wird ein pauschales Zeitbudget für die Eingewöhnungszeit gewährt. Diese Förderung erfolgt bereits vor der eigentlichen Notwendigkeit der Kinderbetreuung, um z.b. rechtzeitig vor Beginn einer Arbeitsaufnahme die Eingewöhnung des Kindes an eine veränderte Betreuungsform gewährleistet zu haben. Hierbei wird ermöglicht, dass gerade bei kleinen Kindern eine langsam steigende Betreuungszeit zur Eingewöhnung und damit eine schrittweise Lösung von den Eltern erfolgen kann. Um hierbei den Eltern und Kindertagespflegepersonen einen möglichst weiten Handlungsrahmen zu bieten, erfolgt eine Förderung in der Form des pauschalen Zeitbudgets eines halben Monatskontingents der anschließenden Betreuungszeit. (5) Sicherstellung der Kontinuität bei Krankheit und Urlaub Bis zu vier Wochen im Kalenderjahr wird das Kindertagespflegegeld für Urlaubssituationen der Kinder oder der Kindertagespflegeperson in gleichen wöchentlichen Umfang wie zu Betreuungszeiten weitergezahlt. Bei krankheitsbedingtem Ausfall der Kindertagespflegeperson oder des Kindes wird bis zu insgesamt zwei Wochen pro Kalenderjahr das Kindertagespflegegeld ebenfalls

6 6 in gleichen wöchentlichen Umfang wie zu Betreuungszeiten weitergezahlt. 5 Finanzielle Förderung durch die Stadt Lingen (Ems) Ergibt sich bei der Prüfung anhand der oben unter 3 genannten Bedarfskriterien ein konkreter Bedarf, so wird die qualifizierte Kindertagespflege finanziell gefördert. Die laufende Geldleistung wird grundsätzlich an die Kindertagespflegeperson gezahlt und beinhaltet die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand sowie einen Betrag zur Anerkennung der Förderleistung gemäß 23 Abs. 2 a SGB VIII, die Erstattung bestimmter Versicherungsbeiträge, und zwar o die volle Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zur gesetzlichen Unfallversicherung, o die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, o die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. Betreuungspersonen, die keine Qualifikation nach 4 Abs. 3 dieser Satzung vorweisen können, werden nicht gefördert. Die Höhe der Geldleistung beträgt derzeit 3,90 pro Stunde und Kind tagsüber in der Zeit von 6.00 Uhr bis Uhr 1,30 pro Stunde und Kind über Nacht in der Zeit von Uhr bis 5.59 Uhr. Hiervon betragen die angemessenen Kosten für den Sachaufwand 1,75 (tagsüber) und der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung 2,15 (tagsüber). Für eine nächtliche Betreuung ergeben sich anteilige Werte. Hinzu kommen die oben genannten Sozialversicherungsbeiträge. Bei abhängig beschäftigten Kindertagespflegepersonen kann unter Einverständnis der Eltern oder sonstigen Sorgeberechtigten und der Kindertagespflegeperson die Zahlung des Kindertagespflegegeldes auch an den Arbeitgeber erfolgen. Wird in Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson (Urlaub oder Krankheit) eine Vertretung durch eine andere geeignete Kindertagespflegeperson geleistet, erhält auch die Vertretungsperson die entsprechende Geldleistung. 6 Kostenbeitrag der Eltern Die Eltern oder sonstigen Sorgeberechtigten zahlen für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege gemäß 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII einen öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag je Betreuungsstunde, der nach der Höhe des Einkommens gestaffelt ist. Die

7 7 entsprechende Kostenbeitragstabelle befindet sich in der Anlage und ist gestaffelt nach der Höhe des Einkommens der Familie und dem Umfang der Inanspruchnahme der Kindertagespflege. Bei mehreren zu betreuenden Kindern in der Familie werden die Betreuungsstunden aller Kinder addiert. Beitragsschuldner sind die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten des Kindes, für das Kindertagespflege geleistet wird. Sie haften als Gesamtschuldner. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser Elternteil an die Stelle der Eltern. Als Einkommen wird grundsätzlich der Gesamtbetrag der positiven Einkünfte lt. letztem Steuerbescheid der Familie herangezogen. Bei aktueller Änderung des Einkommens kann alternativ das Bruttoeinkommen der Eltern bzw. des mit dem Kind allein zusammen lebenden Elternteils addiert mit einem eventuellen Einkommen des Kindes herangezogen werden. Ein Verlustausgleich mit anderen Einkommensarten oder innerhalb der Einkommensarten ist ausgeschlossen. Alternativ kann zum Nachweis der Einkommenssituation auch ein aktueller Festsetzungsbescheid über die Höhe des KiTa-Beitrages eines Kindes der Familie vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, in welcher Beitragstufe die Familie im Kindertagesstättenbereich eingestuft ist. Eltern, die keine Einkommensangaben machen oder machen wollen, werden in der höchsten Einkommensstufe eingeordnet. Rückständige Kostenbeiträge können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Können die Eltern den Kostenbeitrag aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht aufbringen, kann ihnen der Beitrag auf Antrag ganz oder teilweise gem. 90 Abs. 3 SGB VIII erlassen werden. Hierzu ist ein gesonderter Antrag an die Stadt Lingen (Ems) zu stellen. 7 Antragsverfahren Die Erziehungsberechtigten beantragen schriftlich die Förderung ihres Kindes in Kindertagespflege bei der Stadt Lingen (Ems). Dieser Antrag sollte in der Regel mindestens vier Wochen vor Beginn der Kindertagespflege gestellt werden. Mit dem Antrag auf Förderung der Kindertagespflege ist die verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen mit entsprechenden Nachweisen einzureichen. Die Bewilligung erfolgt in schriftlicher Form jeweils für regelmäßig sechs Monate bzw. bis zu einem vorher liegenden Zeitpunkt eines geplanten Endes der Betreuung. Die Bewilligung ergeht frühestens ab Antragseingang. Ein Antrag auf Fortführung der Kindertagespflege muss von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt werden.

8 8 8 Härtefallklausel In besonders begründeten Härtefällen kann unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse des Einzelfalls von den Regelungen dieser Satzung abgewichen werden, wenn die individuellen erzieherischen Bedürfnisse des Kindes oder der Personensorgeberechtigten dies rechtfertigen und diese Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist. 9 Inkrafttreten Diese Satzung gilt für den Bereich der Stadt Lingen (Ems) und tritt mit Wirkung vom in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom außer Kraft gesetzt. Lingen (Ems), den Stadt Lingen (Ems) (L.S.) gez. Dieter Krone Oberbürgermeister Die Satzung wurde im Amtsblatt des Landkreises Emsland Nr. 12 vom veröffentlicht.

9 9 Anlage: Kostenbeitragstabelle Kostenbeitrag Kindertagespflege in Euro I II III IV mtl. Stundenumfang > bis unter 90 Stunden 1,10 1,32 1,68 2,21 90 bis unter 110 Stunden 0,99 1,19 1,52 1, bis unter 130 Stunden 0,86 1,05 1,34 1,76 ab 130 Stunden 0,84 1,02 1,26 1,68 (Stand: ) Der Kostenbeitrag entspricht der Einstufung (Stufen I bis IV) bei der Festsetzung der Elternbeiträge in Kindertagesstätten und richtet sich nach dem Familieneinkommen (Gesamtbetrag der positiven Einkünfte). Die Kostensätze gelten pro Kind und Stunde.

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