Satzung. über die Gebühren für die Benützung der Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Deggendorf (Bestattungsgebührensatzung)
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1 Satzung über die Gebühren für die Benützung der Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Deggendorf (Bestattungsgebührensatzung) Die Große Kreisstadt Deggendorf erlässt aufgrund 35 der Friedhofs- und Bestattungssatzung und Art. 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) i.d.f.d. Bek. vom (GVBl. S. 82), geändert durch 1 Gesetz zur Abschaffung kommunaler Bagatellsteuern vom (GVBl.S. 436) sowie Art. 22 Kostengesetz (KG) i.d. Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 165), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 561) mit Beschluss des Stadtrates vom folgende mit Schreiben des Landratsamtes Deggendorf vom Nr S 98/80 genehmigte Gebührensatzung 1 Die Große Kreisstadt Deggendorf erhebt für die Inanspruchnahme des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiete des Bestattungswesens Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung. 2 Gebührenschuldner Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld 1. Gebührenschuldner ist, 1.1. wer zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, 1.2. wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat, 1.3. wer die Kosten veranlasst hat, 1.4. derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. 2. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der städtischen Dienstleistung. 4. Die satzungsmäßigen Gebühren werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. 5. Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Gebührenfestsetzung an die Stadtkasse Deggendorf zu überweisen. Bei Zahlungsverzug können Mahngebühren und Säumniszuschläge erhoben werden. 6. Anträge auf Stundung sind rechtzeitig an die Stadtkasse Deggendorf zu richten.
2 3 Gebührenarten: 1. Für die Inanspruchnahme der städt. Bestattungseinrichtungen erhebt die Stadt folgende Gebühren: 1.1. Grabgebühren 1.2. Bestattungsgebühren 1.3. Leichenhaus- und sonstige Gebühren 2. Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen. 4 Grabgebühren 1. In sämtlichen Friedhöfen mit Ausnahme der Friedhöfe VI und VII beträgt die Grabnutzungsgebühr pro Jahr 1.1. für einen Kindergrabplatz 16, für einen Einzelgrabplatz 32,00 für jeden weiteren Grabplatz je 32, für einen Wandgrabplatz 50,00 für jeden weiteren Wandgrabplatz je 50,00 2. In den Friedhöfen VI und VII beträgt die Grabnutzungsgebühr pro Jahr 2.1. für einen Einzelgrabplatz 50,00 für jeden weiteren Grabplatz je 50, Die Nutzungsgebühr einer Urnennische für zwei Urnen beträgt pro Jahr 50, Die Nutzungsgebühr für eine Urnennische für drei oder mehr Urnen beträgt pro Jahr 55, Die Nutzungsgebühr für ein Urnengrab beträgt pro Jahr 32, Die Nutzungsgebühr für ein Urnengrab im Stelenfeld einschließlich Stele (ganzer Anteil), beträgt pro Jahr 220, Die Nutzungsgebühr für die Bestattung einer Urne in der Gemeinschaftsgrabstätte unter Bäumen beträgt pro Jahr 50,00
3 5. Die Gebühr für Räumung und Einebnung eines Grabes, einschl. Entsorgung beträgt 5.1 für ein Urnengrab 85, für ein Einzelgrab 100, für ein Familiengrab 150,00 6. Die Grabgebühren sind für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts im Voraus zu entrichten. 5 Bestattungsgebühren 1. Die Bestattungsgebühren umfassen die in 8 Abs. 1 und 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung aufgeführten Leistungen sowie die erste Erstellung des Grabhügels 2. Die Bestattungsgebühr beträgt: 2.1. bei Erwachsenen 650,00 Bei Bestattung in Grüften ermäßigt sich die Gebühr um 50 % bei Kinderleichen bis 10 Jahren 250, bei Urnenbestattungen in Urnennischen 220, in Urnengräbern 250, bei Bestattungen von Totgeburten 110, bei Bestattungen von Gebeinen 110,00 3. Die Gebühr für die Tieferlegung der Grabsohle beträgt 150,00 4. Die Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung einer Leiche bzw. Leichenreste beträgt 4.1. innerhalb der städt. Friedhöfe 880, nach auswärts 550,00 5. Die Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung von Gebeinen beträgt 5.1. innerhalb der städt. Friedhöfe 550, nach auswärts 440,00 6. Die Gebühr für die Umbettung einer Urne beträgt 6.1. innerhalb der städt. Friedhöfe 220,00
4 6.2. nach auswärts 143,00 7. Die Gebühr für den Transport und die Entsorgung beträgt je Kranz 6,00 6 Leichenhausgebühren und Sonstiges Die Gebühren betragen: 1. für die Überwachungstätigkeiten des städt. Leichenwärters im Krankenhaus 80,00 2. für die Aufbahrung im Leichenhaus einschl. Nebenleistungen 2.1. bei Leichen 150, bei Urnen 75,00 3. für die Benutzung der Aussegnungshalle einschl. Nebenleistungen 80,00 4. Die Gebühren zu Ziff. 1, 2 und 3 ermäßigen sich bei Kinderleichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr um 50 %. 5. für die Benutzung des Sektionsraumes 5.1. allgemein 132, aufgrund eines Amtshilfeersuchens nach 3 und 7 SGB X 66,00 6. für die Benutzung des Kühlraumes pro angefangener Tag 40,00
5 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GO) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 09. Juni 1975, zuletzt geändert durch Änderung der Gebührensatzung vom 29. März 1978, außer Kraft. Deggendorf, STADT DEGGENDORF gez. B.Heckscher, Oberbürgermeister (Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Deggendorf Nr. 28 vom 10. Dezember 1980 mit Änderung im Amtsblatt der Stadt Deggendorf Nr. 28 vom mit Änderung im Amtsblatt der Stadt Deggendorf Nr. 33 vom mit Änderung im Amtsblatt der Stadt Deggendorf Nr. 23 vom mit Änderung im Amtsblatt der Stadt Deggendorf Nr. 8 vom mit Änderung im Amtsblatt der Stadt Deggendorf Nr. 17 vom mit Änderung im Amtsblatt der Stadt Deggendorf Nr. 19 vom mit Änderung im Amtsblatt der Stadt Deggendorf Nr. 9 vom mit Änderung im Amtsblatt der Stadt Deggendorf Nr. 5 vom mit Änderung im Amtsblatt der Stadt Deggendorf Nr. 14 vom )
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