Satzung. des Marktes Markt Schwaben

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1 Satzung des Marktes Markt Schwaben über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung (FGS)) Der Markt Markt Schwaben erlässt folgende Satzung auf Grund von Art. 1, 2 Abs.1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBI S. 264, BayRS I), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBI S. 66) und aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI S. 796, BayRS I), zuletzt geändert durch 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBI S. 689) folgende Satzung: Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten 1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. 2) Als Gebühren werden erhoben: a) Grabgebühren ( 4) b) Leichenhausgebühren ( 5) c) Benutzungsgebühr für Aussegnungshalle ( 6) d) Verwaltungsgebühren ( 7) e) Sonstige Gebühren ( 8) 2 Gebührenschuldner 1) Gebührenschuldner ist, a. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. 2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

2 - 2-3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr 1) Die Gebühr entsteht a) im Fall des 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) im Fall des 2 Abs. 1 Buchst. b) und c) mit der Bestätigung der Antragsstellung durch den Markt bzw. mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, c) im Fall des 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Auftragserteilung, d) im Fall des 2 Abs. 1 Buchst. e) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. 2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheids fällig. Zweiter Teil Einzelne Gebühren 4 Grabgebühr 1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für pro Jahr bei 15 Jahren a) eine Einzelgrabstätte 40,00 600,00 b) eine Doppelgrabstätte 80, ,00 c) eine Dreifachgrabstätte 120, ,00 d) eine Urnennische 50,00 750,00 e) ein Urnenerdgrab 50,00 750,00 Bei noch größeren Grabstellen erhöht sich der Betrag pro Grab um jeweils 40,00 pro Jahr Für anonyme bzw. teilanonyme Urnenbestattungen wird die Grabgebühr für Einzelgrabstätten erhoben. Bei der Bestattung von Sternenkindern wird keine Grabgebühr fällig. Die Ruhefrist beträgt nach 10 der Satzung über das Bestattungswesen für den gemeindlichen Friedhof 15 Jahre 2) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. 3) Wird das Nutzungsrecht an einem Grab eingeräumt oder verlängert, so wird hierfür die Gebühr nach Abs. 1 erhoben. 4) Für das Bereitstellen der Grabsteinfundamente (nur im Teil III des gemeindlichen Friedhofes) wird als Gebühr a) für ein Einzelgrab 180,00 b) für ein Doppelgrab 350,00 erhoben.

3 - 3-5) Erstreckt sich die Ruhefrist im Einzelfall über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.s. der Absätze 2 bzw. 3 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig nach Monaten bis zum Ablauf der Ruhefrist im voraus zu entrichten. Ein angefangener Monat gilt als ganzer Monat. 6) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht besteht kein Anspruch auf anteilige Rückvergütung der geleisteten Grabgebühr. 5 Leichenhausgebühr Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 80,00. Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt 70, Sonstige Gebühren Es wird bei jedem angezeigten Bestattungsfall eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 60,00 erhoben. 8 Sonstige Gebühren 1) Die Gebühr für die einmalige Zulassung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof ausführen zu dürfen, beträgt 20,00 2) Für die Ausstellung eines Dauererlaubnisbescheides, der fünf Jahre gilt, beträgt die Gebühr 400,00 3) Die Gebühr für die Erteilung sonstiger Erlaubnisse (Aufstellen und Entfernen von Grabdenkmälern und Einfassungen etc.) beträgt jeweils 35,00 4) Die Gebühr für die Benutzung der mobilen Lautsprecheranlage beträgt jeweils 50,00. 5) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Dies gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

4 Dritter Teil Schlussbestimmungen 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt ab dem in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Markt Schwaben, den Georg Hohmann Erster Bürgermeister

5 Bekanntmachungsvermerk: Die Satzung des Marktes Markt Schwaben über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung (FGS)) wurde am in der Gemeindeverwaltung, Rathaus, Zimmer 1.05, zur öffentlichen Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am angeheftet und am wieder entfernt. Außerdem wurde die Niederlegung im Amtsblatt des Landkreises Ebersberg vom , Nr. 25 bekanntgegeben. Markt Schwaben, MARKT MARKT SCHWABEN Georg Hohmann 1.Bürgermeister

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