Satzung über die Gebühren und die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Bad Camberg
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- Hermann Roth
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1 Satzung über die Gebühren und die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Bad Camberg Aufgrund der, 20, 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. ) der 1, 2, 3 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom (GVBl. I S. 22), zuletzt geändert durch Artikel b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom (GVBl. I S. ) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom (GVBl. I S. 9) geändert am (GVBl. I S. 20) sowie der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom (GVBl. I S. 3), geändert durch Verordnung vom (GVBl. I S. 92) sowie durch Art. der achten Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Vorschriften vom (GVBl. I S. 02) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am nachstehende Satzung über die Gebühren und die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Bad Camberg beschlossen: 1 Allgemeines (1) Diese Satzung gilt für die städtischen und die katholischen Kindertagesstätten der Stadt Bad Camberg. (2) Für die Benutzung der Kindertagesstätten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Gebühren zu entrichten. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Gebühren gliedern sich in Benutzungsgebühren und Verpflegungsentgelt. (3) Benutzungsgebühren und Verpflegungsentgelt sind stets für einen vollen Monat zu entrichten. Dies gilt auch in den Schließungszeiten (z. B. Ferien und Feiertage). Die Aufnahme des Kindes kann, sofern ein Platz zur Verfügung steht, innerhalb eines Monats erfolgen. Die Gebühren werden hier anteilig berechnet. 2 Benutzungsgebühren (1) Die Benutzungsgebühr in den Kindertagesstätten richtet sich nach der angemeldeten Betreuungszeit und dem aktuellen en Familieneinkommen. Die Höhe der jeweiligen Gebühr ist aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlich. Sofern die Gebühr dort nicht verzeichnet ist, kann sie aufgrund der persönlichen Betreuungszeit errechnet werden. Die Benutzungsgebühr setzt sich aus der Grundgebühr und dem jeweiligen satz in pro Stunde zusammen, die für jede Einkommensstufe maßgebend ist. 1
2 Kinder ab 3 Jahren: 0 I II III IV V bis 2.00, ,-- bis 3.000, ,-- bis 3.00, ,-- bis.000,--.001,-- bis.000,-- über.000,-- satz = 0, / Stunde = 0,0 /Stunde = 0, /Stunde = 0,0 /Stunde = 0,0 /Stunde = 0,0 /Stunde Grundgebühr tgl. 2,2 2,0 2, 3,00 3,0,00 Kinder unter 3 Jahren: 0 I II III IV V bis 2.00, ,-- bis 3.000, ,-- bis 3.00, ,-- bis.000,--.001,-- bis.000,-- über.000,-- satz = 1,10 /Stunde = 1,20 /Stunde = 1,30 /Stunde = 1,0 /Stunde = 1,0 /Stunde = 1,0 /Stunde Grundgebühr tgl. 2,2 2,0 2, 3,00 3,0,00 Zur Berechnung der Monatsgebühr werden 20 Tage pauschal zu Grunde gelegt, unter Berücksichtigung der jeweils angemeldeten Betreuungszeit. (2) Das zugrunde zu legende Familieneinkommen richtet sich nach den Wohnraumförderungsgesetz. Die dort genannten Frei- und Abzugsbeträge sind nicht abzuziehen. Sofern nur Jahresbeträge ermittelt werden können, ist die Summe durch 12 zu teilen, um die zutreffende Einkommensstufe festzulegen. Das Familieneinkommen ist durch einen aktuellen Einkommensnachweis (Lohn- oder Gehaltsabrechnung, aktuelle Bescheinigung des Steuerberaters, Sozialhilfebescheid o. ä.) bei der Anmeldung des Kindes nachzuweisen. Zusätzlich ist der letzte Steuerbescheid einzureichen. Ein Ausgleich mit Verlusten ist nicht zulässig. Eine Überprüfung der Einstufung erfolgt jährlich zu Beginn eines neuen Kindergartenjahres (in der Regel am eines Jahres). Wenn nachgewiesen wird, dass das Einkommen im laufenden Kalenderjahr auf Dauer niedriger sein wird als das bisher zugrunde gelegte Einkommen, so wird eine Neufestsetzung der Benutzungsgebühr zum nächsten Ersten eines Kalendermonats durchgeführt. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, eine Erhöhung ihres Einkommens anzuzeigen und nachzuweisen, wenn dies Einfluss auf die Benutzungsgebühr hat. Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, wird bei der nächsten Neuberechnung auch eine Rückrechnung vorgenommen. Das Kindergeld bleibt bei der Berechnung des Familieneinkommens unberücksichtigt. Erziehungsberechtigte, die keine Angaben zum Einkommen machen wollen, oder trotz Aufforderung nicht rechtzeitig vorlegen, werden in der V eingestuft. 2
3 (3) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie oder von Alleinerziehenden eine Einrichtung, wird die Benutzungsgebühr für das zweite und jedes weitere Kind um jeweils 0 % gemindert, wenn das erste Kind voll gebührenpflichtig ist. () Verbleibt ein Kind über die festgelegte Betreuungszeit hinaus in der Einrichtung, ist eine zusätzliche Benutzungsgebühr von 1,-- pro angefangener Stunde zu zahlen. Über Ausnahmen entscheidet der Magistrat. () Die Erziehungsberechtigten haben nur die Möglichkeit, eine Betreuungszeit festzulegen. Eine tageweise Buchung ist nur in Absprache mit der Kindergartenleitung möglich, wenn sichergestellt ist, dass die übrigen Tage durch andere Kinder belegt werden (Platz- Sharing). Diese Möglichkeit gilt insbesondere für Kinder unter 3 Jahren. Für die Nutzung dieses Angebotes wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,-- erhoben. 3 Verpflegungsentgelt Für die Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung wird das Verpflegungsentgelt pro Kind einheitlich wie folgt festgesetzt: für den Kindertagesstättenbereich 0,00 Für den Krippenbereich,00 Gebührenabwicklung (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes/ der Kinder und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Für eine Abmeldung gilt eine Kündigungsfrist zum Ende des übernächsten Monats. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Betreuungsgebühr auch dann zu zahlen, wenn es der Kindertagesstätte fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Betreuungsgebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen. Bei einer Wiederanmeldung des Kindes besteht kein Rechtsanspruch auf einen Platz in der vorherigen Kindertagesstätte. Innerhalb der letzten 2 Monate vor den Sommerferien und vor der Einschulung eines Kindes kann eine Abmeldung nur aus zwingenden Gründen (z.b. Wegzug aus der Stadt) erfolgen. (2) Die Benutzungsgebühr und das Verpflegungsentgelt sind am. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig. Die gewählte Betreuungszeit sowie die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist für drei Monate bindend. Für Wechsel während des Kindergartenjahres bei der Betreuungszeit und der Mittagsverpflegung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,-- erhoben. (3) Anträge auf Stundung oder Erlass von Gebühren sind an den Magistrat der Stadt Bad Camberg zu richten. () Das Kindergartenjahr endet mit Ablauf des Monates, in dem die hessischen Sommerferien enden. Das neue Kindergartenjahr beginnt mit dem darauf folgenden 1. eines Monats. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Magistrat über Beginn und Ende des Kindergartenjahres. () Rückbuchungsgebühren bei Einzugsermächtigungen werden bei nicht ausreichender Deckung des Kontos den Zahlungspflichtigen/ Erziehungsberechtigten in Rechnung gestellt. 3
4 Verfahren bei Nichtzahlung (1) Geraten gesetzliche Vertreter eines Kindes mit der Gebührenzahlung mehr als 2 Monate in Verzug, so können deren Kinder vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Regelung zur Gebührenfreistellung (1) Wenn das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Benutzungsgebühren für die Benutzung von Kindertagesstätten gewährt, erhebt die Stadt Bad Camberg für die letzten 12 Monate vor der Einschulung keine Gebühren nach dieser Satzung. Die gesetzlichen Vertreter, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, haben Anspruch auf die Gebührenfreistellung. Diese Gebühr wird nach Austritt des Kindes aus der Kindertagesstätte zurückerstattet. Gesetzliche Vertreter, deren Kinder von der Einschulung zurückgestellt werden und denen bereits Gebührenbefreiung gewährt wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung wieder gebührenpflichtig. (2) Für Kinder im letzten Kindergartenjahr endet der Besuch in der Kindertagesstätte grundsätzlich mit dem Beginn der Sommerferien. In begründeten Fällen können diese Kinder die Kindertagesstätte nach den Sommerferien weiter besuchen. Dies ist jedoch mit der Leitung der Kindertagesstätte abzusprechen. Entsprechende Plätze müssen tatsächlich zur Verfügung stehen. Da in diesen Fällen bereits die Freistellung von den Gebühren für ein komplettes Jahr erfolgt ist, bemisst sich die Betreuungsgebühr nach der jeweiligen Betreuungszeit. Hier wird einkommensunabhängig ein satz in Höhe von 1,0 zu Grunde gelegt und eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,-- erhoben. Kreis der Berechtigten (1) Die Kindertagesstätten stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt Bad Camberg ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i. S. des Melderechts) haben - als Kinderkrippen für Kinder ab dem 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr - als Kindergärten für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt - als altersübergreifende Tageseinrichtungen für Kinder offen. Die Benutzung und die Gebühren des Kinderhorts werden ab in Kraft treten dieser Satzung nicht mehr von der Stadt Bad Camberg geregelt. (2) Derzeit besteht für Kinder ab dem 3. Lebensjahr ein Rechtsanspruch zur Aufnahme in der Kindertagesstätte. Kinder unter 3 Jahren werden nur aufgenommen, wenn hierfür genügend Plätze zur Verfügung stehen. Zukünftige gesetzliche Vorschriften ersetzen diese Regelung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. (3) Können nicht alle angemeldeten Kinder in einer bestimmten Kindertagesstätte aufgenommen werden, müssen Auswahlkriterien entscheiden, z.b. Behinderung eines Kindes, Berufstätigkeit eines/einer Alleinerziehenden sowie besondere soziale und pädagogische Gründe.
5 () Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Kindertagesstätte erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen. Betreuungszeiten (1) Während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Hessen besteht die Möglichkeit zur Teilnahme an der Betreuung in einer anderen Kindertageseinrichtung der Stadt Bad Camberg. Für dieses Betreuungsangebot entstehen den Erziehungsberechtigten keine zusätzlichen Kosten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Berufstätigkeit beider Eltern bzw. des/der Alleinerziehenden nachgewiesen wird. Dabei kann jede Einrichtung entsprechend ihrer Betriebserlaubnis bis zu 2 Kinder je Gruppe, im Höchstfall Kinder je Einrichtung, zusätzlich aufnehmen. Es besteht keine freie Einrichtungswahl, d. h. die Kinder werden entsprechend des benötigten Betreuungsangebotes einer Einrichtung zugewiesen. Die Koordination und die Anmeldung erfolgt über die jeweilige Kindertagesstättenleitung. Die Anmeldung hat rechtzeitig in schriftlicher Form zu erfolgen. (2) Zwischen Weihnachten und Neujahr jeden Jahres bleiben die Kindertagesstätten geschlossen. Für diese Zeit gibt es keine Vertretung. (3) In Absprache mit der Kindergartenleitung ist die Aufnahme von Gastkindern möglich. Hier wird die Betreuungszeit, ggf. Verpflegungsentgelt und eine Bearbeitungsgebühr von jeweils 1,-- abgerechnet. 9 Aufnahme (1) Für jedes Kind muss unmittelbar vor seiner Aufnahme in eine Kindertagesstätte von den Erziehungsberechtigten eine Erklärung abgegeben werden, wonach das Kind die empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen erhalten hat und derzeit keine Infektionskrankheiten vorliegen. Die dafür entstehenden Kosten werden von der Stadt Bad Camberg nicht übernommen. (2) Die Aufnahme eines Kindes erfolgt erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Stadt Bad Camberg. 10 Pflichten der Erziehungsberechtigten (1) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Kindertagesstättenpersonal wieder ab. Die Aufsichtspflicht für das Kindertagesstättenpersonal beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Kindertagesstätte und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigten Personen beim Verlassen des Gebäudes. Sollen Kinder die Kindertagesstätte vorzeitig verlassen oder den Heimweg alleine bewältigen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Kindertagesstättenleitung. Die Erziehungsberechtigten haben bei der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte schriftlich zu erklären, wer zur Abholung berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen
6 werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Kindertagesstättenpersonal nach Hause zu bringen. (2) Das Fehlen des Kindes ist der Leitung der Kindertagesstätte zeitnah mitzuteilen. 11 Gespeicherte Daten (1) Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in eine Tageseinrichtung für Kinder sowie für die Erhebung der Benutzungsgebühren werden folgende personenbezogene Daten in automatisierte Dateien gespeichert: a) Allgemeine Daten (Name und Anschrift der Zahlungspflichtigen/ Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten) b) Gebührenberechnungsgrundlagen Rechtsgrundlagen sind: Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kindergartengesetz (KiGaG), Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), SGB, Satzung. Die Löschung erfolgt Jahre nach Einstellung der Fallbearbeitung bzw. nach dem Verlassen der Tageseinrichtung durch das Kind. (2) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gemäß 1 Abs. 2 HDSG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet. Diese Satzung tritt zum in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Satzung über die Gebühren und die hierzu ergangenen Nachträge außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Bad Camberg, Der Magistrat der Stadt Bad Camberg gez. Erk, Bürgermeister Anlagen
7 Gebührentabelle Nr. 1 für Kinder ab 3 Jahren Anlage Nr. 1 zur Satzung über die Gebühren und die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Bad Camberg sätze Familieneinkommen 0 I II III IV V 0, 0,0 0, 0,0 0,0 0,0 0 I II III IV V bis 2.01 bis bis 3.01 bis.001 bis über Tagesssätze bei Betreuung Grundgebühr,, 9 9, 10 0 I II III IV V 2,2 2,0 2, 3,00 3,0,00,0,0,9,0,30,20,0,00,0,00,00,00,3,2,,30,3,0,9,0,0,0,0,0,1,,33,90,0 9,20,0,00,0,20,0 9,0,,0,1,0 9,10 10,0,30,00,0,0 9,0 11,20,3,2,9,0 10,1 11,0,,0,2 9,00 10,0 12,00 Monatsbeträge pauschal 20 Tage Grundgebühr,, 9 9, 10 0 I II III IV V,00 0,00,00 0,00 0,00 0,00 1,00 90,00 99,00 10,00 12,00 1,00 90,00 100,00 110,00 120,00 10,00 10,00 9,0 10,00 11,0 12,00 1,00 1,00 99,00 110,00 121,00 132,00 1,00 1,00 103,0 11,00 12,0 13,00 11,00 1,00 10,00 120,00 132,00 1,00 1,00 192,00 11,00 130,00 13,00 1,00 12,00 20,00 12,00 10,00 1,00 1,00 19,00 22,00 130,0 1,00 19,0 1,00 203,00 232,00 13,00 10,00 1,00 10,00 210,00 20,00
8 Gebührentabelle Nr. 2 für Kinder unter 3 Jahren Anlage Nr. 2 zur Satzung über die Gebühren und die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Bad Camberg sätze Familieneinkommen 0 I II III IV V 1,10 1,20 1,30 1,0 1,0 1,0 0 I II III IV V bis 2.01 bis bis 3.01 bis.001 bis über Tagesssätze bei Betreuung Grundgebühr,, 9 9, 10 0 I II III IV V 2,2 2,0 2, 3,00 3,0,00,,30,9,0 9,90 11,20,,0 9,2 10,00 11,0 13,00,30 9,10 9,90 10,0 12,30 13,90, 9,0 10, 11,0 13,10 1,0 9,0 10,30 11,20 12,10 13,90 1,0 9,9 10,90 11, 12,0 1,0 1,0 11,0 12,10 13,1 1,20 1,30 1,0 12,1 13,30 1, 1,0 1,90 20,20 12,0 13,90 1,10 1,30 1,0 21,10 13,2 1,0 1, 1,00 19,0 22,00 Monatsbeträge pauschal 20 Tage Grundgebühr,, 9 9, 10 0 I II III IV V,00 0,00,00 0,00 0,00 0,00 133,00 1,00 19,00 12,00 19,00 22,00 1,00 10,00 1,00 200,00 230,00 20,00 1,00 12,00 19,0 21,00 2,00 2,00 1,00 19,00 211,00 22,00 22,00 29,00 1,00 20,00 22,0 22,00 2,00 31,00 199,00 21,00 23,00 2,00 29,00 332,00 221,00 22,00 23,00 2,00 32,00 3,00 23,00 2,00 29,00 312,00 3,00 0,00 2,00 2,00 302,00 32,00 3,00 22,00 2,00 290,00 31,00 30,00 390,00 0,00
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