Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Obertraubling
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- Erna Wolf
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1 Die erläßt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs.1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung: 1 Allgemeines (1) Die betreibt folgende Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtung: a) Kindergarten Regenbogen und Kinderkrippe Regenbogen in der Jahnstraße 7 b) Kindergarten St. Michael in der Waldstraße 8, Ortsteil Oberhinkofen c) Kinderhaus Rappelkiste mit Kindergarten und Kinderkrippe in der Anno-Santo- Siedlung 64. (2) In den Kindertageseinrichtungen der werden die Kinder entsprechend den Bestimmungen des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) in der jeweils geltenden Fassung gebildet, erzogen und betreut. (3) Die Aufnahme in den Kindertageseinrichtungen erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter den in der Gemeinde wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen: 1. Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befindet, 2. Kinder, deren Elternteile beide berufstätig sind, 3. Kinder, die im Kindergartenjahr vor der Schulpflicht stehen. Die Dringlichkeit ist in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleicher Dringlichkeit haben ältere Kinder Vorrang vor jüngeren Kindern. Auswärtige Kinder werden nur zugelassen, soweit und solange freie Plätze verfügbar sind. 2 Anmeldung (1) Die Termine für die Anmeldung werden jeweils durch Aushang in der Kindertageseinrichtung und in der örtlichen Presse bekanntgemacht. Frühestmöglicher Anmeldetermin für den Kindergarten ist das Jahr, in dem das anzumeldende Kind 3 Jahre alt wird. (2) Anmeldende sind verpflichtet, bei der Anmeldung Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Erziehungsberechtigten zu geben.
2 3 Aufnahme (1) Die Aufnahme ist grundsätzlich nicht fristgebunden. (2) Die Erziehungsberechtigten werden von der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme baldmöglichst schriftlich verständigt. (3) Kinder, die mangels freier Plätze nicht aufgenommen werden können, werden in eine Vormerkliste eingetragen. Die Aufnahme bestimmt sich im übrigen nach Maßgabe der Dringlichkeitskriterien gemäß 1 Abs. 3 dieser Satzung. 4 Nachweise Spätestens beim Eintritt eines Kindes in die Kindertageseinrichtung ist durch den Erziehungsberechtigten eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes zum Besuch der Kindertageseinrichtung vorzulegen. Aus der Bescheinigung muß zu ersehen sein, daß das Kind frei von übertragbaren Krankheiten ist. Die Bescheinigung darf nicht älter als zwei Wochen sein. 5 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen werden von der Gemeinde Obertraubling festgesetzt. Bei der Regelung der Öffnungszeiten wird der Elternbeirat gehört. Die Bekanntgabe der jeweiligen Öffnungszeiten erfolgt durch Anschlag in den Kindertageseinrichtungen. (2) Die Kindertageseinrichtungen sind zu folgenden Zeiten geschlossen: a) an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen b) an Tagen, an denen dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Die Gesamtzahl der jährlichen Schließtage nach dem Buchstaben b) darf 30 Tage nicht überschreiten. Betrieblich bedingte Änderungen der unter den Buchstaben a) und b) genannten Schließzeiten sind bei Einhaltung der jährlich maximal zulässigen Schließtage möglich. Die genauen Schließzeiten werden jeweils rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben. (4) Die Bring- und Holzeiten sowie die Kernzeiten werden durch Aushang bekanntgegeben. Die Bring- und Holzeiten sind im Interesse eines störungsfreien Kindergartenbetriebes genau zu beachten.
3 6 Regelmäßiger Besuch (1) Die Kindertageseinrichtung kann ihre Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das Kind die Kindertageseinrichtung regelmäßig besucht. Die Erziehungsberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen. (2) Die Erziehungsberechtigten haben schriftlich zu erklären, ob ihr Kind allein vom Kindergarten nach Hause gehen darf. Solange eine entsprechende Erklärung nicht vorliegt, muß das Kind persönlich abgeholt werden, und zwar vor Ende der Öffnungszeit. 7 Krankheit, Anzeige (1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. Leidet ein Kind oder ein Familienmitglied an einer übertragbaren oder ansteckenden Krankheit, ist die Leitung der Kindertageseinrichtung über die Erkrankung und die Art der Krankheit unverzüglich zu unterrichten. Die Leitung der Kindertageseinrichtung kann die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen. (2) Erkrankungen sollen im übrigen der Leitung der Kindertageseinrichtung unter Angabe des Krankheitsgrundes mitgeteilt werden; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung sollte angegeben werden. (3) Personen, die an einer übertragbaren oder ansteckenden Krankheit leiden, dürfen die Kindertageseinrichtung nicht betreten. 8 Ausschluß vom Besuch, Kündigung durch den Träger (1) Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer mindestens zweiwöchigen Kündigungsfrist vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn es 1. innerhalb der letzten beiden Monate mehr als zwei Wochen lang unentschuldigt gefehlt hat, 2. innerhalb des laufenden Betreuungsjahres insgesamt mehr als vier Wochen unentschuldigt gefehlt hat; 3. das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung als notwendig erscheint; 4. wenn das Kind noch nicht kindergartenreif ist. (2) Zum Ende des Betreuungsjahres kann der Träger unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. (3) Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen diese Satzung kann das Kind mit Wirkung zum Monatsende vom Besuch des Betreuungsjahres ausge-
4 schlossen werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Benutzungsgebühr während der letzten zwei Monate trotz Fälligkeit nicht entrichtet wurde. (4) Für das schulpflichtige Kind endet das Benutzungsverhältnis am 31. August des laufenden Betreuungsjahres. 9 Kündigung durch Erziehungsberechtigte (1) Kündigung durch Erziehungsberechtigte ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig. (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. (3) Während der letzten drei Monate des Betreuungsjahres ist eine Kündigung nur zum Ende des Betreuungsjahres zulässig. 10 Betreuungsjahr Das Betreuungsjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August. 11 Mitarbeit der Personensorgeberechtigten, Sprechstunden Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Kindertageseinrichtung hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Eltern ab. Die Eltern und sonstigen Personensorgeberechtigten sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit zu Elterngesprächen (Sprechstunden) wahrnehmen. Die Termine der Sprechstunden werden nach Bedarf vereinbart. 12 Unfallversicherung Für die Besucher der Kindertageseinrichtungen besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gemäß 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII. 13 Gebühren Für die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten gilt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der Kindertageseinrichtungen der in der jeweils geltenden Fassung. 14 Haftung Wird die Kindertageseinrichtung oder werden einzelne Gruppen wegen der Ferien, auf Anordnung des Gesundheitsamtes, aufgrund Personalmangels, Personalkrankheit oder eines sonstigen zwingenden Grundes geschlossen, haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Schadensersatz.
5 15 Härtefälle Zum Ausgleich besonderer Härten, die sich aus der Anwendung dieser Satzung ergeben, kann die Gemeindeverwaltung im Einzelfall Ausnahmen zulassen. 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Obertraubling, den Lang, 1. Bürgermeister geändert durch Satzung vom geändert durch Satzung vom geändert durch Satzung vom geändert durch Satzung vom geändert durch Satzung vom geändert durch Satzung vom geändert durch Satzung vom
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Satzung. für die verlängerte Mittagsbetreuung. der Arbeiterwohlfahrt. in der Gemeinde Weichs
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Satzung. für die Mittagsbetreuung. der Arbeiterwohlfahrt. in der Stadt Dachau
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Kinderkrippensatzung
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Auf Grund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Freising folgende Satzung für die Kindertagesstätten der Stadt Freising (Kindertagesstättensatzung) vom
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Geschäftsordnung (Version 3)
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Kindergartensatzung. für den städtischen Kindergarten der Stadt Tönning
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Satzung für die Kindergärten der Gemeinde Holle
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K i n d e r g a r t e n o r d n u n g
G e m e i n d e E r k e n b r e c h t s w e i l e r K r e i s E s s l i n g e n K i n d e r g a r t e n o r d n u n g Die Arbeit in unserem Kindergarten richtet sich nach der folgenden Ordnung und den