Satzung über die Benutzung des Pius-Kindergartens der Gemeinde Gmund a. Tegernsee (Kindergartensatzung)

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1 Seite 1 Aktenzeichen: /24 Satzung über die Benutzung des Pius-Kindergartens der Gemeinde Gmund a. Tegernsee (Kindergartensatzung) Satzung vom GR-Beschluss vom In Kraft getreten am

2 Seite 2 Die Gemeinde Gmund a. Tegernsee erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung: Satzung über die Benutzung des Pius-Kindergartens der Gemeinde Gmund a. Tegernsee (Kindergartensatzung) 1 Grundsätzliches (1) Der Kindergarten ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Gmund a. Tegernsee. (2) Die Aufnahme in den Kindergarten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. (3) Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter den in der Gemeinde wohnenden Kindern nach folgenden Kriterien getroffen: 1. Grundsätzlich werden ältere Kinder vor jüngeren Kindern aufgenommen. 2. Insbesondere haben Kinder die im nächsten Jahr schulpflichtig werden Vorrang. 3. In Ausnahmefällen behält sich der Träger vor, folgende Dringlichkeitskategorien zu berücksichtigen: a. Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befindet. b. Kinder, deren Mütter oder Väter alleinerziehend und berufstätig sind. c. Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind und ein gemeinsames Monatseinkommen von weniger als Euro (brutto) erzielen. Zum Nachweis der Dringlichkeit (a-c) sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen. Auswärtige Kinder werden nur zugelassen, soweit und solange freie Plätze verfügbar sind. Eine vorübergehende Aufnahme in Notfällen ist möglich. 2 Anmeldung (1) Anmeldung ist bei der Leitung des Kindergartens möglich: a) nach telefonischer Vereinbarung; b) an den Anmeldetagen (üblicherweise im Januar/Februar für das kommende Kindergartenjahr September bis August) (2) Anmeldende sind verpflichtet, bei der Anmeldung Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und den Erziehungsberechtigten zu geben. Änderungen der Anschrift oder der Telefonnummer (zu Hause und am Arbeitsplatz) sind im Kindergarten zu melden. 3 Aufnahme (1) Die Aufnahme erfolgt durch Abschluss eines Aufnahmevertrages. (2) Kinder, die wegen Mangels an freien Plätzen nicht aufgenommen werden können, werden in eine Vormerkliste eingetragen. Die Aufnahme bestimmt sich im Übrigen nach Maßgabe der Dringlichkeitsstufen gemäß 1 Abs. 2.

3 Seite 3 4 Gesundheitsnachweis Bei Aufnahme eines Kindes in den Kindergarten haben die Erziehungsberechtigten (Art. 7 Abs. 1 Nr. 6 KJHG) unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes eine ärztliche Eignung des Kindes zum Besuch des Kindergartens oder den Nachweis einer Vorsorgeuntersuchung vorzulegen. Aus dem Nachweis muss zu ersehen sein, ob das Kind frei von übertragbaren Krankheiten ist. 5 Buchungszeiten, Ferien (1) Die Öffnungszeiten sind von 7.30 bis Unsere pädagogische Kernzeit ist zwischen 8.00 und Hinzu kommt die Bring- und Abholzeit von 30 Minuten (z. B bis 8.00 bzw bis ). Daraus ergibt sich eine Mindestbuchungszeit von 4 bis 5 Stunden. Zudem ist ein reiner Nachmittagsbesuch von bis möglich. Es besteht die Möglichkeit, eine gleich bleibende tägliche Besuchszeit oder eine tageweise variierende Besuchszeit zu buchen. Bei der variierenden Besuchszeit entspricht der Elternbeitrag der Stundenkategorie des Wochendurchschnitts. Folgende Besuchszeiten sind buchbar: Montag bis Freitag (4-5 Std.) bis (5-6 Std.) bis (6-7 Std.) bis (7-8 Std.) bis (8-9 Std.) Nachmittagsbesuch von bis (3-4 Std. täglich) Die Beteiligten sind an die jeweils gebuchten Zeiten gebunden. Bei mehrmaligem Überschreiten der gebuchten Zeit, kann der Träger automatisch den Beitrag um eine Stundenkategorie erhöhen. (2) Außerhalb der Öffnungszeiten findet eine Aufsicht nicht statt. (3) Ferienordnung/Schließzeiten: Der Kindergarten ist in der Regel im August 3 Wochen sowie zwischen Weihnachten und Hl. Dreikönig geschlossen. Zusätzlich ist der Kindergarten am Rosenmontag, Faschingsdienstag, Freitag nach Christi Himmelfahrt, Freitag nach Fronleichnam und Kirchweihmontag-Nachmittag geschlossen. Andere Tage werden rechtzeitig bekannt gegeben. 6 Verpflegung Kinder, die bis und länger im Kindergarten bleiben, erhalten (um ) eine warme Mahlzeit, oder bei Bedarf ab 8 Kinder, Kinder, die höchstens bis in der Einrichtung sind, nehmen eine zweite (kalte) Brotzeit ein.

4 Seite 4 7 Regelmäßiger Besuch (1) Der Kindergarten kann seine Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das Kind den Kindergarten regelmäßig besucht. Die Erziehungsberechtigten ( 7 Abs. 1 Nr. 6 KJHG) sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen. (2) Die Erziehungsberechtigten haben schriftlich zu erklären, ob ihr Kind allein vom Kindergarten nach Hause gehen darf. Solange eine entsprechende Erklärung nicht vorliegt, muss das Kind persönlich abgeholt werden. 8 Krankheit, Anzeige (1) Leidet das Kind an einer ansteckenden/übertragbaren Krankheit, ist der Kindergarten von der Erkrankung und Art der Krankheit unverzüglich zu unterrichten. Es kann auf die Dauer der Erkrankung den Kindergarten nicht besuchen. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder an einer ansteckenden/übertragbaren Krankheit leiden. Die Leitung des Kindergartens kann die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen. (2) Erkrankungen sind der Kindergartenleitung unverzüglich, möglichst unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung sollte angegeben werden. (3) Personen, die an einer übertragbaren/ansteckenden Krankheit leiden, dürfen den Kindergarten nicht betreten. (4) Alle nicht sichtbaren Besonderheiten des Kindes sind dem Betreuungspersonal mitzuteilen. Darunter versteht man Allergien, Unverträglichkeiten, organische Schwächen etc. Auch Vorfälle mit möglichen Spätfolgen sind zu nennen (z.b.: ein Sport-/Autounfall ohne vermeintliche Verletzung). (5) Ansteckende/übertragbare Krankheiten werden (anonym) an der Anschlagtafel im Kindergarten bekannt gemacht. 9 Ausschluss vom Besuch, Kündigung durch den Träger (1) Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer mindestens zweiwöchigen Kündigungsfrist vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden, wenn es 1. innerhalb der beiden letzten Monate mehr als 2 Wochen lang unentschuldigt gefehlt hat, 2. innerhalb des laufenden Kindergartenjahres (Beginn: 1.9.) insgesamt mehr als vier Wochen unentschuldigt gefehlt hat. (2) Zum Ende des Kindergartenjahres kann der Träger unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. (3) Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann das Kind mit Wirkung zum Monatsende vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Das gilt insbesondere für den Fall, dass das Besuchsgeld für die beiden letzten Monate nicht entrichtet wurde oder dass während des letzten Kindergartenjahres die rechtzeitige Entrichtung des Besuchsgeldes mehr als zweimal angemahnt werden musste, oder dass die entsprechende Förderung des Kindes in der Gruppe sowie die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten nicht möglich erscheint. (4) Vor einer Kündigung sind die Beteiligten zu hören.

5 Seite 5 10 Kündigung durch Erziehungsberechtigte (1) Eine Kündigung durch Erziehungsberechtigte ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung der Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig. (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. (3) Während der letzten drei Monate des Kindergartenjahres ist Kündigung nur zum Ende des Kindergartenjahres zulässig. 11 Kindergartenjahr Das Kindergartenjahr beginnt am 1.9. und endet am Mitarbeit der Erziehungsberechtigten/Sprechstunden Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit im Kindergarten hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Eltern ab. Die Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte ( 7 Abs. 1 Nr. 6 KJHG) sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen. Sprechstunden finden zweimal monatlich statt. Daneben können Sprechstunden telefonisch gesondert vereinbart werden, soweit durch solche Sondervereinbarungen die Bildungs- und Erziehungsarbeit im Kindergarten nicht beeinträchtigt wird. 13 Betretungsrecht Das Betreten des Kindergartens ist Erziehungsberechtigten nur mit Genehmigung der Leitung der Gruppe gestattet. 14 Unfallversicherung Für Besucher des Kindergartens besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gemäß 539 Abs. 1 Nr. 14 der Reichsversicherungsordnung. Danach sind die Kinder auf dem direkten Weg zum und vom Kindergarten und während Veranstaltungen des Kindergartens versichert. Die Erziehungsberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden. 15 Aufsicht Der Kindergarten übernimmt kraft des Aufnahmevertrags die Aufsichtspflicht des Kindes. Sie beginnt, wenn das Kind persönlich in der Gruppe abgegeben wird und endet beim Abholen durch den Erziehungsberechtigten bzw. des Abholers. Personen, die berechtigt sind, das Kind abzuholen, werden im Aufnahmevertrag genannt. In Ausnahmefällen ist der Kindergarten zu informieren.

6 Seite 6 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. März 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 23. März 2004 außer Kraft. Gmund a. Tegernsee, G e m e i n d e - von Preysing Erster Bürgermeister

7 Seite 7 Die Satzung über die Benutzung des Pius-Kindergartens der Gemeinde Gmund a. Tegernsee wurde in der vorliegenden Fassung vom Gemeinderat der Gemeinde Gmund a. Tegernsee in seiner Sitzung am als Satzung beschlossen. Gmund a. Tegernsee, G e m e i n d e - von Preysing Erster Bürgermeister Die Satzung über die Benutzung des Pius-Kindergartens der Gemeinde Gmund a. Tegernsee wurde am im Rathaus der Gemeinde Gmund a. Tegernsee, Kirchenweg 6, Zimmer Nr. 12, zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln am hingewiesen. Gmund a. Tegernsee, G e m e i n d e - von Preysing Erster Bürgermeister

8 Seite 8 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Satzung über die Benutzung des Pius-Kindergartens der Gemeinde Gmund a. Tegernsee Die o. g. Satzung wurde in der Fassung vom durch den Gemeinderat Gmund a. Tegernsee in seiner Sitzung am als Satzung beschlossen. Die Satzung liegt im Rathaus, Kirchenweg 6, Zimmer Nr. 12, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Jedermann kann sie dort einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Die Satzung tritt am 1. März 2006 in Kraft. Gmund a. Tegernsee, G e m e i n d e - Georg von Preysing Erster Bürgermeister Bekanntgemacht durch Anschlag an den Amtstafeln. Ausgehängt am: 23. Februar 2006 / Abzunehmen am: 13. März 2006

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