Satzung. über die Benutzung und den Betrieb der Kindertageseinrichtungen der Stadt Karlstadt nach dem BayKiBiG

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1 Satzung über die Benutzung und den Betrieb der Kindertageseinrichtungen der Stadt Karlstadt nach dem BayKiBiG Die Stadt Karlstadt erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung: Erster Teil Allgemeines 1 Gegenstand der Satzung Öffentliche Einrichtungen (1) Die Stadt Karlstadt betreibt folgende Kindertageseinrichtungen: Gambach Spirkennest, Hühlstr. 19 a Karlstadt Theresienheim, Obere Stadtmauer 15 Laudenbach Kleine Helden, Heldstr. 16 a Die vorgenannten Einrichtungen sind Kindergärten i.s. von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- u. -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und ein Angebot der Tagesbetreuung nach dem SGB VIII. Der Besuch der Einrichtungen ist freiwillig. (2) Die Kindertageseinrichtungen werden als öffentliche Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Die Einrichtungen dienen gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung (AO). 2 Personal (1) Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte der Kindertageseinrichtung obliegen der Stadt Karlstadt. Sie stellt im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen das für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen erforderliche Personal. (2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder wird durch geeignetes pädagogisches Personal gewährleistet. (3) Für den inneren Betrieb der Kindertageseinrichtung ist die jeweilige Leiterin der Einrichtung verantwortlich.

2 3 Elternbeiräte (1) Für jede Kindertageseinrichtung ist nach dem Bayerischen Kinderbildungs- u. Betreuungsgesetzes ein Elternbeirat zu bilden (2) Die Befugnisse und Aufgaben des Elternbeirates ergeben sich aus Art. 14 des Bayerischen Kinderbildungs- u. Betreuungsgesetzes. Zweiter Teil Aufnahme 4 Aufnahme in die Kindertageseinrichtung, Anmeldung, Betreuungsvereinbarung (1) Die Aufnahme in eine städtische Kindertageseinrichtung setzt die Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten voraus. Die schriftliche Anmeldung ist in der Kindertageseinrichtung bzw. in der Kindergartenverwaltung der Stadt Karlstadt abzugeben. Die anmeldende Person ist verpflichtet, die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen. Änderungen, im Besonderen das Personensorgerecht betreffend, sind unverzüglich der Einrichtungsleitung oder der Kindergartenverwaltung der Stadt Karlstadt mitzuteilen. (2) Bei der Anmeldung haben die Personensorgeberechtigten in einer Betreuungsvereinbarung mit der Stadt Karlstadt Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeiten sind die Zeiträume, während derer das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Sie umfassen innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Öffnungszeiten ( 11) zwingend die Kernzeiten sowie die weiteren durch die Personensorgeberechtigten festgelegten Nutzungszeiten (Betreuungszeiten). Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für die Kindertageseinrichtungen dabei Mindestbuchungszeiten festgelegt. Die Personensorgeberechtigten können die gebuchten Nutzungszeiten jeweils mit Wirkung zum sowie zum Ende eines Betreuungsjahres d.h. zum , unter Einhaltung einer einmonatigen Frist ändern. Die Änderung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Bei Vorliegen wichtiger Gründe (z.b. Wegzug aus dem Stadtgebiet, schwerer Krankheit) kann im Einzelfall, im Einvernehmen mit der Stadt Karlstadt, von den vorgenannten Fristen abgewichen werden. (3) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Stadt Karlstadt. Die Aufnahme in die jeweilige Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind keine freien Plätze im erforderlichen Umfang verfügbar, wird die Auswahl der aufzunehmenden Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Karlstadt nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

3 a) Vorschulkinder, d.h. Kinder, die im nächsten Schuljahr schulpflichtig werden, b) Kinder, deren Mütter oder Väter alleinerziehend und berufstätig sind, c) Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befinden, d) Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration zwingend der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bedürfen. Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen. Im Übrigen gilt die Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung. (4) Die Aufnahme erfolgt für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Karlstadt grundsätzlich unbefristet. (5) Auswärtige Kinder können in städtischen Kindertageseinrichtungen in Karlstadt aufgenommen werden, soweit und solange freie Plätze verfügbar sind. Die Mitfinanzierung des Betreuungsplatzes durch die Wohnsitzgemeinde muss darüber hinaus gewährleistet sein. Die Betreuung beschränkt sich in einem solchen Falle auf das jeweilige Betreuungsjahr. Sie kann widerrufen werden, sobald der Platz für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Karlstadt benötigt wird. Die betroffenen Personensorgeberechtigten sowie deren Aufenthaltsgemeinden sollen hierbei vorab gehört werden. (6) Sofern die Personensorgeberechtigten eine Übernahme der Elternbeiträge nach 90 Abs. 4 SGB VII beantragen, ist dies dem Träger (Stadt Karlstadt) unverzüglich mitzuteilen. Soweit bekannt, bereits im Rahmen der Beantragung der Aufnahme in die jeweilige Kindertageseinrichtung. Ungeachtet der Übernahme von Elternbeiträgen durch Dritte liegt die Verpflichtung zur Zahlung der Elternbeiträge grundsätzlich weiterhin bei den Personensorgeberechtigten. D.h., bis zur Vorlage eines formellen Bescheides über die Übernahme von Beiträgen tragen die Personensorgeberechtigten die Verantwortung für die Beitragszahlung. (7) Ein zwischen den Personensorgeberechtigten und der Stadt Karlstadt abgeschlossener Aufnahmevertrag gilt ausschließlich für die im Vertrag benannte Einrichtung. Die Aufnahme und der Wechsel eines Kindes in eine andere städtische Kindertagesbetreuungseinrichtung ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Karlstadt möglich. (8) Erscheint ein Kind nicht zum im Aufnahmevertrag genannten Termin in der Kindertageseinrichtung und wird es hierbei nicht schriftlich entschuldigt, wird der Betreuungsplatz nach Maßgabe des Absatzes 3 i.v. mit Absatz 9 anderweitig vergeben. Die Gebührenpflicht bleibt hierbei unberührt. (9) Kinder, die nicht zum gewünschten Termin in eine der städtischen Kindertageseinrichtungen aufgenommen werden können, werden auf Antrag in eine Warteliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen rücken die Kinder anhand der Reihenfolge auf der Warteliste nach. Die Rangfolge auf der Warteliste berücksichtigt

4 die Dringlichkeitsstufe sowie die Reihenfolge der Anmeldung, entsprechend 4 Abs. 3 dieser Satzung. (10) Das Betreuungsverhältnis kommt durch die Unterzeichnung des verbindlichen Betreuungsvertrages zwischen der Stadt Karlstadt als Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung sowie den Personensorgeberechtigten des aufzunehmenden Kindes zustande. Mit der Unterzeichnung erkennen die Personensorgeberechtigten diese Satzung, die zugehörige aktuelle Gebührensatzung, die Konzeption der Kindertageseinrichtung sowie deren Hausordnung an. 5 Nachweis der ärztlichen Untersuchung Spätestens mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist und keine ärztlichen Bedenken gegen den Besuch der Einrichtung bestehen. Das vorzulegende Attest darf nicht älter als vier Wochen sein. 6 Ausgestaltung der Bildung, Erziehung und Betreuung (1) Die Aufgaben der Kindertagesstätten und die Ausgestaltung der Bildung, Erziehung und Betreuung bestimmen sich nach dem SGB VIII, dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) und den zugehörigen Verordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Um die sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergebende pädagogische Arbeit vollumfänglich gewährleisten zu können, muss die gebuchte Betreuungszeit für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt zwingend die für die jeweilige Kindertageseinrichtung geltende Kernzeit umfassen. Die Kernzeit der Einrichtungen wird in Absprache zwischen dem Einrichtungsträger (Stadt Karlstadt) sowie der jeweiligen Einrichtungsleitung festgesetzt. (3) Für Schulkinder kann außerhalb der Ferienzeiten eine Betreuungszeit zwischen Uhr bis Uhr nicht gebucht werden. (4) Die Kinder sind so rechtzeitig in die Tageseinrichtung zu bringen, dass mit der pädagogischen Arbeit zu Beginn der festgelegten Kernzeit begonnen werden kann. Schulkinder sind von dieser Regelung ausgenommen. (5) Überschreiten die Personensorgeberechtigten im Monat dreimal die vereinbarte Buchungszeit, behält sich die Stadt Karlstadt die Erhöhung der Buchungszeit vor.

5 7 Mindestbuchungszeiten Die grundsätzliche Mindestbuchungszeit beträgt für Kinder ab 3 Jahren 20 Stunden pro Woche und dabei mindestens vier Stunden pro Tag. Für Kinder unter drei Jahren beträgt die grundsätzliche Mindestbuchungszeit 15 Stunden pro Woche. Abweichungen von dieser Regelung können nur im Rahmen der im BayKiBiG geregelten Möglichkeiten zugelassen werden. Dritter Teil Abmeldung und Ausschluss 8 Abmeldung, Ausscheiden (1) Ein Kind scheidet aus der Kindertageseinrichtung aus durch Abmeldung, Ausschluss oder beim Wechsel der Wohnsitzgemeinde. (2) Die Personensorgeberechtigten können den Betreuungsvertrag jeweils mit Wirkung zum sowie zum Ende eines Betreuungsjahres, d.h., zum unter Einhaltung einer einmonatigen Frist kündigen. Die Abmeldung aus der Kindertageseinrichtung durch die Personensorgeberechtigten hat schriftlich zu erfolgen. (3) Bei Vorliegen wichtiger Gründe (z.b. Wegzug aus dem Stadtgebiet, schwerer Krankheit) kann im Einzelfall, im Einvernehmen mit der Stadt Karlstadt, auch während des Betreuungsjahres eine Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen. (4) Der Betreuungsvertrag endet desweiteren mit der Einschulung des Kindes. Einer gesonderten Kündigung durch die Personensorgeberechtigten bedarf es in diesem Falle nicht. 9 Ausschluss (1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn a) es innerhalb von drei Monaten insgesamt über zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat, b) es wiederholt nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde, c) die Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen die Regelungen der Betreuungsvereinbarung verstoßen, insbesondere die vereinbarten Buchungszeiten nicht einhalten,

6 d) das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich selbst oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint oder e) sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten einen Ausschluss, die einen Ausschluss erforderlich erscheinen lassen. f) die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb einer Mahnfrist nicht nachgekommen sind, bzw. zweimal hintereinander die monatlichen Benutzungsgebühren für die Betreuung nicht gezahlt haben. (2) Bei Vorliegen eines oder mehrerer der unter (a e) genannten Gründe kann das Vertragsverhältnis durch die Stadt Karlstadt zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich gekündigt werden. (3) Bei einem Verstoß gegen die Zahlungsverpflichtungen (f) kann die Stadt Karlstadt das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen und die Betreuung des Kindes unverzüglich einstellen. (4) Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Elternbeirat ( 3) zu hören. 10 Krankheit, Anzeige (1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. (2) Erkrankungen sind der Einrichtungsleitung unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen. Dabei ist die voraussichtliche Dauer der Erkrankung anzugeben. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet. (4) Bei Vorliegen einer ansteckenden Krankheit ist die Kindertageseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen. In diesem Fall kann der Träger verlangen, dass die Gesundung durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes nachgewiesen wird. 11 Öffnungszeiten, insbesondere Kernzeiten (1) Die Kindertageseinrichtungen sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorgaben des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes an den Wochentagen Montag - Freitag jeweils von Uhr bis Uhr geöffnet.

7 Die Kindertageseinrichtungen bleiben an den gesetzlichen Feiertagen und an den bekanntgegebenen Tagen und Zeiten (Schließtage) geschlossen. (2) Bei den unter Ziffer 1 genannten Öffnungszeiten handelt es sich um Rahmenöffnungszeiten. Der Träger behält sich bedarfsgerecht Veränderungen der Öffnungszeiten aufgrund der sich verändernden Nachfrage oder aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten vor. (3) Die Öffnungszeiten für die betreffenden Kindertageseinrichtungen werden nach Anhörung des Elternbeirates durch die Stadt Karlstadt festgelegt und den Personensorgeberechtigten rechtzeitig bekannt gegeben. In den Kindertageseinrichtungen erfolgt in einem solchen Fall ergänzend ein Aushang. (4) Während der gesetzlich festgelegten Schulferien sowie an Brückentagen kann die Einrichtung für maximal 30 Tage jährlich geschlossen werden. Desweiteren ist die Stadt Karlstadt dazu berechtigt, die Kindertagestätten infolge von ansteckenden Kinderkrankheiten vorübergehend zu schließen. Die Schließung der Einrichtung kann auch auf der Grundlage einer Anordnung des Gesundheitsamtes oder anderer hierzu berechtigter Behörden erfolgen. Die Personensorgeberechtigten haben in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in einer anderen Einrichtung oder auf Schadenersatz. (5) Die Festlegung der Schließtage und Schließzeiten für die städtischen Kindertageseinrichtungen erfolgt durch die Stadt Karlstadt im Einvernehmen mit den der Kindergartenleitung. Den Personensorgeberechtigten werden die festgelegten Schließtage und Schließzeiten rechtzeitig bekannt gegeben. Im Falle einer angeordneten Schließung der Einrichtung werden die Personensorgeberechtigten über den Grund sowie die voraussichtliche Dauer der Schließung in Kenntnis gesetzt. 12 Verpflegung (1) Kinder, welche die Kindertageseinrichtungen über die Mittagszeit hinaus besuchen, können nach Bedarf und Angebot in der jeweiligen Einrichtung ein Mittagessen einnehmen. Die Kosten hierfür haben die Personensorgeberechtigten zu tragen. 13 Mitarbeit der Personensorgeberechtigten; Sprechzeit und Elternabende (1) Die Kindertageseinrichtung kann ihre Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das angemeldete Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch der Einrichtung Sorge zu tragen.

8 (2) Die Personensorgeberechtigten übergeben die Kinder mit Ausnahme der Grundschüler zu Beginn der gebuchten Betreuungszeit dem Betreuungspersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder auf dem Einrichtungsgelände und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder der abholberechtigten Personen bzw. beim Verlassen des Einrichtungsgeländes. Die Aufsichts- und Versicherungspflicht für Grundschüler beginnt erst beim Betreten der Kindertageseinrichtung. Die Abholberechtigten Personen sind dem Träger schriftlich zu benennen, hierbei sind deren Ausweispapiere vorzulegen. Das Einrichtungspersonal kann bei Abholung durch Abholberechtigte die Vorlage von Ausweispapieren fordern. (3) Kinder, mit Ausnahme der Grundschüler, dürfen den Hin- und Heimweg nicht alleine antreten. (4) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Personensorgeberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung der Einrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Einrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. 14 Versicherungen (1) Kinder in Kindertageseinrichtungen sind gesetzlich gegen Unfall versichert - auf unmittelbarem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung, - Grundschüler erst ab Betreten der Kindertageseinrichtung, - während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung, - während aller Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung Träger ist die Gemeindeunfallversicherung Bayern. Informationen über den Umfang des Versicherungsschutzes sind bei der Leitung der Einrichtung erhältlich. (2) Für Sachschäden wird keine Haftung übernommen. (3) Alle Unfälle auf dem Hin- und Rückweg sind durch die Personensorgeberechtigten unverzüglich der Leitung der Kindertageseinrichtung zu melden. Die Meldung an den Unfallversicherungsträger obliegt der Leitung der Kindertageseinrichtung über die Stadt Karlstadt. 15 Benutzungsgebühren Für die Benutzung der Kindertageseinrichtung werden die Benutzungsgebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.

9 16 Gespeicherte Daten und Weitergabe von Daten (1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in die Kindertageseinrichtung sowie für die Erhebung der Benutzungsgebühren, werden durch die Stadt Karlstadt folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert: a) Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und des Kindes, Geburtsdatum des Kindes sowie weitere, zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten b) Benutzungsgebühr c) Berechnungsgrundlage. (2) Der Einrichtungsträger ist berechtigt, die für die Förderung nach dem BayKiBiG erhobenen und gespeicherten Daten der Bewilligungsbehörde zum Zwecke der Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der zugeflossenen Mittel bereitzustellen. 17 Führung und Organisation (1) Die Aufsicht über die Betriebsführung und Leitung der städtischen Kindertageseinrichtungen übt die Stadt Karlstadt aus. (2) Die Leitung der einzelnen Kindertageseinrichtungen obliegt den von der Stadt Karlstadt bestellten pädagogischen Fachkräften. Die Leitung ist für den Betrieb in den städtischen Kindertageseinrichtungen verantwortlich. Sie übt das Hausrecht aus. Aus diesem Grunde ist das gesamte Hauspersonal (Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen, Reinigungspersonal) der jeweiligen Einrichtungsleitung unterstellt. 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Karlstadt, den 11. Mai 2016 STADT KARLSTADT Dr. Paul Kruck Erster Bürgermeister

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