Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Langenbach (Kindertageseinrichtungensatzung KitaS)
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- Kora Kuntz
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1 Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Langenbach (Kindertageseinrichtungensatzung KitaS) vom. April 2017 Inhaltsübersicht ERSTER TEIL Allgemeines 1 Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung; Betreuungsjahr Personal Elternbeirat Gebühren...3 ZWEITER TEIL Aufnahme in die Kindertageseinrichtung 5 Anmeldung; Betreuungsvereinbarung Aufnahme...4 DRITTER TEIL Abmeldung und Ausschluss 7 Abmeldung; Ausscheiden Ausschluss Krankheit, Anzeige...6 VIERTER TEIL Besuchsregelung 10 Öffnungszeiten; Verpflegung Mindestbuchungszeiten; Kernzeiten Mitwirkung und Pflichten der Personensorgeberechtigten, Regelmäßiger Besuch; Sprechzeiten und Elternabende FÜNFTER TEIL Sonstiges 13 Betreuung auf dem Wege Unfallversicherungsschutz Haftung SECHSTER TEIL Schlussbestimmungen 16 Inkrafttreten...9 Seite 1 von 9
2 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBL. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335), erlässt die Gemeinde Langenbach nachfolgend kurz Gemeinde genannt folgende Satzung: Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Langenbach (Kindertageseinrichtungensatzung KitaS) vom. April 2017 ERSTER TEIL Allgemeines 1 Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung; Betreuungsjahr (1) 1 Die Gemeinde betreibt ihre Kindertageseinrichtungen als eine öffentliche Einrichtung. 2 Ihr Besuch ist freiwillig. (2) Die Kindertageseinrichtungen sind: a) die Kinderkrippe im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) für Kinder überwiegend mit einem Lebensalter ab einem Jahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. b) der Kindergarten im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) für Kinder überwiegend mit einem Lebensalter ab drei Jahren bis zur Einschulung. (3) Die Kindertageseinrichtungen dienen der Betreuung, Bildung und Erziehung der dort aufgenommenen Kinder und werden ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben. (4) Das Betreuungsjahr für die Kindertageseinrichtungen beginnt am eines Kalenderjahres und endet am des Folgejahres. 2 Personal (1) Die Gemeinde stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb ihrer Kindertageseinrichtungen notwendige Personal. (2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder muss durch geeignetes und ausreichendes pädagogisches Personal gesichert sein. Seite 2 von 9
3 3 Elternbeirat (1) Für jede Kindertageseinrichtung ist (jeweils) ein Elternbeirat zu bilden. (2) Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG). 4 Gebühren Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen werden Gebühren nach der Kindertageseinrichtungengebührensatzung KitaGebS in der jeweils geltenden Fassung erhoben. ZWEITER TEIL Aufnahme in die Kindertageseinrichtung 5 Anmeldung; Betreuungsvereinbarung (1) 1 Die Aufnahme setzt die Anmeldung durch den Personensorgeberechtigten in der Kindertageseinrichtung voraus. 2 Der/Die Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des/der Personensorgeberechtigten zu machen; Änderungen insbesondere beim Personensorgerecht sind unverzüglich mitzuteilen. (2) 1 Bei der Anmeldung des Kindes haben die Personensorgeberechtigten in einer Betreuungsvereinbarung mit der Gemeinde Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen. 2 Buchungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. 3 Sie umfassen innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Öffnungszeiten ( 10 KitaS) jedenfalls die Kernzeit ( 10 Abs. 1 KitaS) sowie die weiteren (von den Personensorgeberechtigten festgelegten) Nutzungszeiten (Betreuungszeiten). 4 Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für die Kindertageseinrichtungen dabei Mindestbuchungszeiten festgelegt ( 11 KitaS). (3) 1 Die Änderung der Buchungszeiten ist nur in begründeten Ausnahmen jeweils zum Monatsanfang unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zulässig und bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung. 2 Für jede Änderung der Buchungszeit wird eine Gebühr erhoben ( 6 Abs. 6 KitaGebS). Seite 3 von 9
4 6 Aufnahme (1) 1 Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Leitung der Kindertageseinrichtung im Einvernehmen mit der Gemeinde. 2Die Personensorgeberechtigten werden hiervon schriftlich nach Ablauf der Antragsfrist durch die Leitung der Kindertageseinrichtung verständigt. 3In Ausnahmefällen erfolgt eine unterjährige Aufnahme von Kindern durch die Leitung der Kindertageseinrichtung. (2) 1 Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. 2 Sind nicht genügend Plätze verfügbar, so wird eine Auswahl unter den in der Gemeinde Langenbach mit Erstwohnsitz wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen: a) Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden; b) Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt wurden; c) Kinder, deren Väter oder Mütter alleinerziehend und berufstätig sind; d) Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind; e) Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bedürfen; f) Kinder, deren Geschwister bereits in der gleichen Einrichtung betreut werden. 3Unabhängig der Dringlichkeitsstufen nach Satz 2 können Kinder vorrangig aufgenommen werden, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden. 4 Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Nachweise beizubringen. (3) 1 Die Aufnahme erfolgt für die mit Erstwohnsitz in Langenbach wohnenden Kinder unbefristet. 2 Bei Wohnortwechsel erlischt die Besuchserlaubnis mit Ablauf des Monats des Wegzugs. (4) 1 Auswärtige Kinder können aufgenommen werden, soweit und solange weitere freie Plätze verfügbar sind. 2 Die Aufnahme beschränkt sich auf das jeweilige Betreuungsjahr. (5) 1 Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht entschuldigt, kann der Platz im nächsten Monat nach Maßgabe des Absatzes 6 anderweitig vergeben werden. 2 Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt. (6) 1 Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine Vormerkliste eingetragen. 2 Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der Dringlichkeitsstufe entsprechend 6 Abs. 2 Satz 2 KitaS, innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Seite 4 von 9
5 DRITTER TEIL Abmeldung und Ausschluss 7 Abmeldung; Ausscheiden (1) Das Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten. (2) 1 Die Abmeldung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig. 2 Während der letzten zwei Monate des Kindergartenjahres (1. Juni 31. Juli) ist die Abmeldung nur zum Ende des Betreuungsjahres (31.08.) zulässig. 8 Ausschluss (1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn a) es innerhalb von drei Monaten insgesamt über zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat, b) es wiederholt nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde, c) die Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen Regelungen der Betreuungsvereinbarung verstoßen, insbesondere die vereinbarten Buchungszeiten insoweit nicht einhalten, d) das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere, wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint, e) die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind, f) sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen, g) es sich nach dreimonatiger Probezeit ergibt, dass es für den Besuch der Einrichtung nicht geeignet ist, h) die Personensorgeberechtigten außerhalb der Gemeinde Langenbach ihren Erstwohnsitz nehmen und ein Kind aus dem Bereich der Gemeinde Langenbach auf der Warteliste für einen Platz in der Kindertageseinrichtung steht. Mit Zustimmung des Trägers kann das Kind bis zum Ende des Betreuungsjahres in der Einrichtung verbleiben. (2) 1 Der Ausschluss nach Abs. 1 ist den Personensorgeberechtigten in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes bekannt zu geben. 2 Der Ausschluss ist schriftlich mittels Verwaltungsakt zu verfügen. (3) Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Elternbeirat ( 3 KitaS) zu hören. Seite 5 von 9
6 9 Krankheit; Anzeige (1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. (2) Erkrankungen sind der Kindertageseinrichtung unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit nach dem Merkblatt zur Belehrung durch Gemeinschaftseinrichtungen gemäß Infektionsschutzgesetz leidet. (4) 1 Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Personensorgeberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung der Kindertageseinrichtung verpflichtet. 2 Die Wiederzulassung zum Besuch der Einrichtung ist von der Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses bei der Leitung der Kindertageseinrichtung abhängig. 3 Die Personensorgeberechtigten bekommen bei der Aufnahme des Kindes in einer Kindertageseinrichtung ein Merkblatt über die Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte nach dem Infektionsschutzgesetz ausgehändigt. VIERTER TEIL Besuchsregelung 10 Öffnungszeiten; Verpflegung (1) 1 Die Öffnungszeiten und die Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen werden von der Gemeinde rechtzeitig festgesetzt und veröffentlicht bzw. in der Kindertageseinrichtung ausgehängt. 2 Dies gilt insbesondere auch für die Kernzeit der Einrichtung, die verbindlich für jedes Kind zu buchen ist ( 5 Abs. 2 Satz 3 KitaS). (2) 1 Die Kindertageseinrichtungen können nach Maßgabe des BayKiBiG, an den durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegebenen Tagen und Zeiten, insbesondere in den Schulferien, geschlossen werden (Schließtage). 2 An Samstagen, Sonn- und Feiertagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember (Silvester) sowie am Faschingsdienstag eines jeden Jahres sind die Einrichtungen geschlossen und diese Tage zählen mit Ausnahme des Faschingsdienstag nicht als Schließtage. 3 Der Träger ist auch berechtigt, die Kindertageseinrichtung bei Krankheit des Personals zeitweilig zu schließen, z. B. falls die Aufsicht und die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder nicht ausreichend gewährleistet ist sowie nach Anordnung des Gesundheitsamtes oder anderer Behörden. 4 In diesen Fällen haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Einrichtung oder auf Schadensersatz. Seite 6 von 9
7 (3) 1 Die Schließtage für die betreffende Einrichtung werden durch die Leitung der Kindertageseinrichtung nach Anhörung des Elternbeirates im Einvernehmen mit der Gemeinde festgelegt und den Personensorgeberechtigten rechtzeitig durch Aushang bekannt gegeben. 2 Im Falle der Schließung nach Anordnung werden die Personensorgeberechtigten über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Schließung informiert. (4) Die Anzahl der Schließtage darf 30 Tage pro Jahr nicht überschreiten, davon ausgenommen sind bis zu fünf zusätzliche Schließtage, die der Fortbildung dienen. (5) Kinder, die die Kindertageseinrichtung bis mindestens 14 Uhr besuchen, können in der Kindertageseinrichtung ein Mittagessen einnehmen. 11 Mindestbuchungszeiten; Kernzeiten (1) 1 Mit der Anmeldung des Kindes haben sich die Personensorgeberechtigten zu den Buchungszeiten festzulegen. 2Die Mindestbuchungszeit beträgt 4 Stunden täglich bzw. 20 Stunden wöchentlich. (2) Eine Änderung ist nur zu Beginn des Betreuungsjahres oder aus einem wichtigen Grund möglich ( 5 Abs. 3 KitaS). (3) Kernzeiten zur Vermittlung von Bildungs- und Erziehungszielen werden in der jeweiligen Kindertageseinrichtung im Einvernehmen mit dem Elternbeirat und dem Träger durch die Leitung der Einrichtung festgelegt. (4) Die Kontrolle über die Einhaltung der vereinbarten Buchungszeiten obliegt der Leitung der Kindertageseinrichtung. 12 Mitwirkung und Pflichten der Personensorgeberechtigten; Regelmäßiger Besuch; Sprechzeiten und Elternabende (1) 1 Die Kindertageseinrichtung kann ihre Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das angemeldete Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. 2 Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen. (2) 1 Die Personensorgeberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Betreuungspersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Einrichtung wieder ab. 2 Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gruppenraum und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Personensorgeberechtigten. Seite 7 von 9
8 (3) 1 Die Personensorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. 2Diese Erklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. (4) 1 Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. 2Diese sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen, auch ist das Entwicklungsgespräch mit dem Betreuungspersonal der Kindertageseinrichtung wahrzunehmen. (5) 1 Elternabende finden mindestens zweimal jährlich statt. 2 Die Termine werden durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegeben. 3 Einmal jährlich findet verpflichtend ein Entwicklungsgespräch mit den Personensorgeberechtigten und dem Betreuungspersonal der Kindertageseinrichtung statt. 4 Unbeschadet hiervon können Sprechzeiten schriftlich oder mündlich vereinbart werden. FÜNFTER TEIL Sonstiges 13 Betreuung auf dem Wege Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen. 14 Unfallversicherungsschutz 1 Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. 2 Das durch den Aufnahmebescheid begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase (Schnupperphase) des Kindes mit ein. 3Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden. 15 Haftung (1) Die Gemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Seite 8 von 9
9 (2) 1 Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Gemeinde für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2 Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden. SECHSTER TEIL Schlussbestimmungen 16 Inkrafttreten 1Diese Satzung tritt am 1. September 2017 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung für Kindertageseinrichtungen vom außer Kraft. Langenbach, den -Siegel- Susanne Hoyer 1. Bürgermeisterin Seite 9 von 9
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