Benutzungsordnung für das Kinderhaus Pusteblume der Gemeinde Pastetten (gültig ab )

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1 Benutzungsordnung für das Kinderhaus Pusteblume der Gemeinde Pastetten (gültig ab ) 1 Grundsätzliches 1) Das Kinderhaus ist eine öffentliche gemeindliche Einrichtung, bestehend aus Kinderkrippe und Kindergarten. 2) Im Kinderhaus werden Kinder in den Kindergarten zum 1.9. und in die Krippe zum 1.9., 1.1. und 1.5. aufgenommen. Grundsätzlich werden in der Krippe Kinder aufgenommen, die das 1. Lebensjahr vollendet haben, in Ausnahmefällen auch Kinder unter einem Jahr, die während der Eingewöhnung 1 Jahr alt werden. Im Kindergarten werden Kinder aufgenommen, die das 3. Lebensjahr vollendet haben. In Ausnahmefällen stellt die Gemeinde auch für Kinder ab dem 2. Lebensjahr (U3) Betreuungsplätze im Kindergarten zur Verfügung, insbesondere für Krippenkinder, die vor dem 1. September das 3. Lebensjahr vollenden. Die Betreuung im Kinderhaus endet mit dem Eintritt in die Schule. Alle Kinder ab 3 Jahren müssen selbständig die Toilette benutzen und dürfen nicht mehr einnässen. 3) Der Übergang von der Kinderkrippe in den Kindergarten kann nur zu Beginn des neuen Kinderhausjahres erfolgen. Die Gemeinde behält sich in Ausnahmefällen, z.b. Kinder auf der Warteliste, Einzelentscheidungen vor. 4) Die Aufnahme in das Kinderhaus erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze in Kinderkrippe und Kindergarten. Sind nicht genügend Plätze vorhanden, so werden die Kinder nach folgender Regelung aufgenommen: a) Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden b) Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind c) Kinder, die vor dem Schuleintritt stehen d) von der Schule zurückgestellte Kinder e) Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befindet f) nach Alter g) Geschwisterkinder h) bei gleichen Vorraussetzungen ist das Datum der Anmeldung entscheidend, Vorrang für die Aufnahme haben die Kinder, die in der Gemeinde Pastetten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Über die Punkte a), b), e) kann die Gemeinde einen Nachweis verlangen. 5) Ein Anspruch auf den Besuch einer bestimmten Kindergarten- oder Krippengruppe besteht nicht.

2 2 Anmeldung 1) Anmeldungen zum 01. September des jeweiligen Jahres sind zum ausgeschriebenen Anmeldetag und während der Betriebszeit bei der Leitung des Kinderhauses möglich. Bei der Erstanmeldung ist eine Anmeldegebühr von 15,00 zu entrichten. Kinder, die das Kinderhaus besuchen erhalten ein T-Shirt mit einem Aufdruck des Gruppenlogos. Für Kinder, die das Kinderhaus trotz Anmeldung nicht besuchen, ist der Betrag als Verwaltungsentgelt fällig. 2) Im Kinderhaus werden Kinder für 6,25 Stunden, 7,25 Stunden oder 8,25 Stunden pro Tag aufgenommen. Die Mindestbuchungszeit in der Krippe beträgt 25 Stunden pro Woche. Im Kindergarten ist keine tageweise Buchung möglich. Bei Bedarf kann sowohl in der Krippe wie auch im Kindergarten zusätzlich der Früh- oder Spätdienst genutzt werden. 3) Nach Einführung des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) muss nach Zusage des Betreuungsplatzes in der Kinderkrippe oder im Kindergarten ein Betreuungsvertrag geschlossen werden. 4) Anmeldende sind verpflichtet, Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Erziehungsberechtigten zu geben. 1) Die Aufnahme ist nicht fristgebunden. 3 Aufnahme 2) Kinder, die wegen Mangels an freien Plätzen nicht aufgenommen werden können, werden in eine Warteliste eingetragen. 3) Die Aufnahme bestimmt sich nach der Regelung gemäß 1 a) - h). 4 Gesundheitsnachweise Bei der Aufnahme eines Kindes in das Kinderhaus haben die Erziehungsberechtigten eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes zum Besuch des Kinderhauses vorzulegen. Aus dem Nachweis muss ersichtlich sein, dass das Kind frei von übertragbaren Krankheiten ist. Weiterhin wird der Nachweis der letzten Vorsorgeuntersuchung verlangt.

3 5 Öffnungszeiten Das Kinderhaus ist zu folgenden Zeiten geöffnet: Frühdienst Montag Freitag Montag Freitag Spätdienst Montag Donnerstag 7.15 Uhr 7.45 Uhr 7.45 Uhr Uhr Uhr Uhr Außerhalb der Öffnungszeiten findet keine Betreuung statt. Die Öffnungszeit der Einrichtung kann sich entsprechend der Nachfrage der Elternverändern. Dazu trifft die Gemeinde die Entscheidung. Dies betrifft insbesondere das Angebot eines Spätdienstes. Die Buchung des Spätdienstes ist für das ganze Kindergartenjahr verbindlich. Sonstige Buchungszeitreduzierungen sind jeweils zum 1.9. und zum 1.1. des Kindergartenjahres möglich, Buchungszeiterhöhungen sind monatlich zum Monatsanfang möglich. Die Kinder sollen nicht später als 8.30 Uhr gebracht werden. Die Personensorgeberechtigten übergeben die Kinder dem Betreuungspersonal in der Gruppe und holen die Kinder mit Beendigung der Betreuungszeit in der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder in der Gruppe und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder die abholberechtigten Personen. Bei der Bring- und Abholzeit sind die Öffnungszeiten des Kinderhauses zu berücksichtigen. 6 Schließzeiten 1) Eine Kindertageseinrichtung kann gemäß BayKiBiG (Art. 21 Abs. 4 Satz 3) an Tagen im Jahr geschlossen werden. Unser Kinderhaus Pusteblume ist in der Regel während der Schulferienzeiten je eine Woche in den Oster- und Pfingstferien, drei Wochen während der Sommerferien und während der Weihnachtsferien je nach Lage der Feiertage geschlossen. Außerdem schließt unsere Kindertagesstätte am Rosenmontag und Faschingsdienstag, sowie an drei weiteren Werktagen wegen des Betriebsausfluges, eines Konzeptionstages und eines Planungstages. In der Regel ergeben sich hieraus Schließtage pro Kindergartenjahr. Die Schließtage werden rechtzeitig zum Kindergartenjahresstart bekannt gegeben.

4 7 Regelmäßiger Besuch 1) Das Kinderhaus kann seine Bildungs- und Erziehungsarbeit nur erfüllen, wenn das Kind das Kinderhaus regelmäßig besucht. Die Erziehungsberechtigten haben deshalb Sorge für den regelmäßigen Besuch ihres Kindes zu tragen. 2) Die Erziehungsberechtigten haben schriftlich zu erklären, von welchen Personen ihr Kind abgeholt werden darf. Personen unter 12 Jahren sind nicht berechtigt. Solange diese Erklärung nicht vorliegt, muss das Kind persönlich abgeholt werden. 8 Verpflegung Kindergarten- und Krippenkinder, die das Kinderhaus besuchen, erhalten täglich ein warmes Mittagessen. Während der Eingewöhnung des Kindes im 1. Monat des Kinderhausbesuches wird das Mittagessen nur zu 50% berechnet. Die Kosten dafür werden mit Lastschriftverfahren eingezogen. Dies gilt auch bei vorübergehender Abwesenheit des Kindes. Im letzten Monat des Kindergartenjahres wird kein Verpflegungsgeld gezahlt. Sollte ein Kind an einer Lebensmittelunverträglichkeit leiden, ist dies mit einem ärztlichen Attest nachzuweisen. Kinder mit Lebensmittelunverträglichkeiten und Allergien können nur nach Absprache mit dem Träger und der Einrichtungsleitung in der Kita an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen. Bei Ausschluss von der Gemeinschaftsverpflegung sorgen die Eltern für das tägliche Mittagessen ihres Kindes in der Kindertagesstätte. 9 Krankheit, Anzeige 1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen das Kinderhaus während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. Kinder, die während des Besuches im Kinderhaus erkranken, müssen abgeholt werden und vor der Rückkehr in das Kinderhaus mindestens 24 Stunden frei von Symptomen und Fieber sein. Leidet das Kind unter einer ansteckenden Krankheit, ist die Leitung von der Erkrankung und der Art der Krankheit zu unterrichten. Für die Wiederzulassung zum Kinderhausbesuch ist auf Verlangen der Kinderhausleitung ein ärztlicher Nachweis vorzulegen. Im Zweifel entscheidet ein Arzt, der von der Gemeinde im Einvernehmen mit den Personensorgeberechtigten benannt wird. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder an einer übertragbaren Krankheit leiden. 2) Erkrankungen sollen im Übrigen der Kinderhausleitung unter Angabe des Krankheitsgrundes und der voraussichtlichen Dauer mitgeteilt werden. Sonstiges Fernbleiben soll der Kinderhausleitung ebenfalls angezeigt werden.

5 3) Medikamente können im Kinderhaus nur bei chronischen Erkrankungen und in dringenden Einzelfällen verabreicht werden. Hierfür bedarf es einer schriftlichen Bevollmächtigung der Eltern bzw. in Zweifelsfällen des Arztes. 10 Ausschluss vom Besuch, Kündigung durch den Träger 1) Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer mindestens zweiwöchigen Kündigungsfrist vom weiteren Besuch des Kinderhauses ausgeschlossen werden, wenn es innerhalb der beiden letzten Monate mehr als zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat. 2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Benutzungsordnung kann das Kind mit sofortiger Wirkung vom Besuch des Kinderhauses ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Besuchsgebühren trotz Fälligkeit nicht entrichtet wurden. 3) Zum Ende des Kinderhausjahres kann der Träger unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen. 4) Der Träger kann mit zweiwöchiger Kündigungsfrist kündigen, wenn das Kind ohne ersichtlichen Grund wiederholt zu spät oder überhaupt nicht abgeholt wird. 5) Der Träger kann außerordentlich kündigen und das Kind vom weiteren Kinderhausbesuch ausschließen, wenn bei einem verhaltensauffälligen Kind die Eltern nicht bereit sind, Hilfe von außen (z. B. Erziehungsberatung) anzunehmen. 11 Kündigung durch Erziehungsberechtigte 1) Eine Kündigung durch Erziehungsberechtigte ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 2) Während der letzten drei Monate (Juni, Juli, August) des Kinderhausjahres ist eine Kündigung durch die Erziehungsberechtigten nur zum Ende des Kinderhausjahres (31.8.) möglich. 12 Gastkindregelung Gastkinder aus anderen Gemeinden werden jeweils für ein Kindergartenjahr aufgenommen. Für jedes weitere Jahr, in dem ein Gastkind das Kinderhaus Pusteblume besuchen möchte, wird ein erneuter Aufnahmeantrag mit einem neuen Betreuungsvertrag geschlossen.

6 13 Kinderhausjahr Das Kinderhausjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August. 14 Mitarbeit der Erziehungsberechtigten Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit im Kinderhaus hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Eltern ab. Die Eltern und Erziehungsberechtigten sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit von Elternsprechstunden wahrnehmen. Diese können auch telefonisch vereinbart werden. 15 Unfallversicherung Kinder im Kinderhaus sind gesetzlich gegen Unfall versichert. -auf dem unmittelbaren Weg zur und von der Kindertagesstätte -während des Aufenthaltes in der Kindertagesstätte -während aller Veranstaltungen der Kindertagesstätte außerhalb des Grundstücks der Kindertagesstätte Träger ist die Gemeindeunfallversicherung Bayern. Informationen über den Umfang des Versicherungsschutzes sind in der Gemeindeverwaltung Pastetten erhältlich. Für Sachschäden wird keine Haftung übernommen. Alle Unfälle auf dem Hin- und Rückweg sind durch die Personensorgeberechtigten unverzüglich der Leitung der Kindertagesstätte zu melden. Die Meldung an die Unfallversicherungsträger obliegt der Leitung der Kindertagesstätte. 16 Besuchs-, Spiel-, Getränke- und Geschenkegeld 1) Das monatliche Besuchsgeld für die Krippenkinder und U3-Kinder beträgt zurzeit 2,00 pro Betreuungsstunde. Es wird für 20 Tage monatlich berechnet. 2) Das monatliche Besuchsgeld für die Kindergartenkinder beträgt zurzeit 1,00 pro Betreuungsstunde. Es wird ebenfalls für 20 Tage monatlich berechnet. 3) Für das angebotene Mittagessen werden in der Krippe und im Kindergarten zurzeit 60,00 monatlich berechnet. Das Essensgeld für Kinder, die die Kinderkrippe an 4 Tagen wöchentlich besuchen, beträgt 50,00 mtl. Das Essen wird für 11 Monate im Jahr berechnet. 4) Für Spiel-, Getränke- und Geschenkegeld werden 10,00 monatlich erhoben. 5) Der angebotene Früh- und Spätdienst wird bei Bedarf zusätzlich mit 1,00 pro Betreuungsstunde für 20 Tage monatlich berechnet.

7 6) Das Besuchs-, Spiel-, Getränke- und Geschenkegeld ist an 12 Monaten des Jahres zu zahlen. 7) Das Besuchs-, Essens-, Spiel-, Getränke- und Geschenkegeld ist auch während vorübergehender Abwesenheit des Kindes zu bezahlen. 17 Ermäßigung 1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig das Kinderhaus, so wird das Besuchsgeld für das Kind mit dem niedrigeren Beitrag um 25 % ermäßigt. Diese Ermäßigung betrifft nur das Besuchsgeld. Der Beitrag für Spiel-, Getränkeund Geschenkegeld, sowie das Mittagessen ist hiervon ausgeschlossen. 18 Fälligkeit 1) Das Besuchs-, Spiel-, Getränke- und Geschenkegeld, sowie das Mittagessen ist spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen. Die Bezahlung soll per Lastschrift auf das Konto der Gemeinde erfolgen. Bareinzahlung der Beiträge bei der Kinderhausleitung ist nicht zulässig. 2) Wird das Besuchsgeld nicht bis zum Fälligkeitstag bezahlt, so ist ein Zuschlag von 4,00 Euro je rückständigen Monat zu bezahlen. 3) Die Einzugsermächtigung ist bei der Anmeldung des Kindes im Kinderhaus bei der Leitung abzugeben. 19 Auskunftspflicht Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet in Fällen, in denen Ermäßigung des Besuchsgeldes gewährt wurde, alle Änderungen, die Einfluss auf die Höhe der Ermäßigung haben oder zum Wegfall derselben führen können, der Leitung des Kinderhauses oder der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Auf Anforderung ist durch Nachreichung von Unterlagen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ermäßigung nach wie vor gegeben sind.

8 20 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt zum 01. November 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 01. September 2014 außer Kraft. Pastetten, den gez. Cornelia Vogelfänger 1.Bürgermeisterin

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