Kreisjugendring München-Stadt
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- Jörn Pfeiffer
- vor 8 Jahren
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1 Kreisjugendring München-Stadt im Bayerischen Jugendring Körperschaft des öffentlichen Rechts Paul-Heyse-Straße München Telefon 089/ FAX 089/ Kindergartenordnung Kindergarten Clubmäuse Wintersteinstr München Telefon 089 / Bankverbindung: Stadtsparkasse München - IBAN DE BIC SSKMDEMM
2 1. Aufgaben des Kindergartens Die Aufgaben des Kindergartens und die Ausgestaltung der Bildung, Erziehung und Betreuung richten sich nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), dem Bayer. Kinderbildungs- und - betreuungsgesetz (BayKiBiG), sowie dem Bayer. Bildungs- und Erziehungsplan (BEP) und den dazugehörenden Verordnungen in ihren jeweils gültigen Fassungen. Der Kindergarten versteht sich als familienergänzende Einrichtung mit dem Anspruch der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Vorschulalter. Seine Aufgaben erfüllt er im Rahmen eines erzieherischen Gesamtauftrages in enger Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten, nachfolgend Eltern genannt. 2. Aufnahme und Anmeldung Den Kindergarten können Kinder ab dem 2. Lebensjahr zur Einschulung besuchen. Die Neuaufnahme für das nächste Kindergartenjahr ist ab November möglich. Die Anmeldung gilt grundsätzlich für das ganze Kindergartenjahr von September einschließlich August des nächsten Jahres, bzw. vom Tag der Aufnahme einschließlich August. Mit Unterzeichnung des Vertrages wird die Betreuung des Kindes verbindlich vereinbart. Bei Rücktritt von dieser Vereinbarung ist ein voller Monatsbeitrag zu entrichten. Die Betreuung im Kindergarten verlängert sich automatisch um ein weiteres Kindergartenjahr, sofern der Verlängerung von einer der beiden Vertragspartner nicht schriftlich zum 31. Mai des laufenden Jahres widersprochen wird. Die Namen derjenigen Kinder, die aus Platzmangel nicht aufgenommen werden können, werden auf Wunsch auf einer Warteliste geführt. Bei der Aufnahme des Kindes müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden: Impfzeugnis ausgefüllter Personalbogen Einzugsermächtigung an den Kreisjugendring München-Stadt für die Kindergartengebühren Vorsorgeuntersuchung Nachweis der nichtdeutschsprachigen Herkunft der Eltern Bestätigung der Arbeitszeiten seitens der Arbeitgeber 3. Öffnungs-, Buchungs- und Schließzeiten Der Kindergarten ist von Montag Freitag von 8 16 Uhr geöffnet. Unter Berücksichtigung der Kernbuchungszeit können Eltern im Rahmen der Öffnungszeit die benötigte Betreuungszeit buchen. Die Kernbuchungszeit beträgt Montag Freitag 8 12 Uhr und muss mitgebucht werden. Seite 2
3 Schließungszeiten des Kindergartens Der Kindergarten ist in der Regel an ca. 20 Tagen im Jahr geschlossen. Diese Schließtage werden wie folgt aufgeteilt: Bis zu 15 Tagen in den Sommerferien 5 Tage Klausur- oder Brückentage zusätzliche Schließtage befinden sich in der Regel in den Weihnachtsferien Die konkreten Schließzeiten werden zu Beginn des Kindergartenjahres mit dem Elternbeirat abgestimmt und allen Eltern der Einrichtung spätestens Ende Oktober mitgeteilt. Der Kreisjugendring München-Stadt ist berechtigt, den Kindergarten vorübergehend zu schließen, wenn durch unvermeidliche Baumaßnahmen oder unüberbrückbaren Personalausfall die Aufsicht sowie Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder nicht ausreichend gewährleistet ist. Der Kindergarten kann ebenfalls auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder anderer Behörden geschlossen werden. Die Eltern werden umgehend über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Schließung informiert. Der Kreisjugendring bemüht sich um eine anderweitige Betreuung der Kinder. Ein Anspruch durch die Eltern auf Aufnahme des Kindes in eine andere Kindertageseinrichtung des Kreisjugendrings oder Schadensersatz besteht nicht. 4. Besuch der Einrichtung Die Eltern sind verpflichtet, für einen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuch unter Beachtung der Öffnungszeiten und der jeweiligen Buchungszeit zu sorgen. Kann das Kind den Kindergarten nicht besuchen, so ist die Einrichtung unverzüglich zu verständigen. Erkrankt ein Kind, müssen es die Eltern zur völligen Genesung zu Hause behalten. Wenn ein Kind an einer meldepflichtigen, ansteckenden Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ( 34 und 6) leidet, ist der Kindergarten sofort zu benachrichtigen. Das Kind darf den Kindergarten nicht besuchen, der behandelnde Arzt durch ein Attest bestätigt, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Desgleichen ist sofort mitzuteilen, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit nach 34 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes erkrankt ist. Die Kinder sind grundsätzlich auf dem Weg von und zum Kindergarten von einer Aufsichtsperson zu begleiten. Die Abholung durch eine dem Kindergarten nicht bekannte Person muss schriftlich bekannt gegeben werden. 5. Kündigung / Ausschluss des Kindes Der Kreisjugendring hat das Recht, den Benutzungsvertrag zu kündigen, wenn: das Kind sich und/oder andere gefährdet oder wenn es den Betrieb dauernd und erheblich stört. die Benutzungsgebühr trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht entrichtet wird erkennbar ist, dass die Erziehungsberechtigten an einem regelmäßigen Besuch des/der Kindes/Kinder nicht interessiert sind (es häufig unentschuldigt fehlt) die Eltern wiederholt gegen die vereinbarte Betreuungszeit verstoßen. wenn die Zusammenarbeit mit den Eltern nicht möglich ist. Seite 3
4 Die Kündigung ist vorher schriftlich anzudrohen. Den Eltern ist hierbei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Kündigung beendet das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende. Die Gebühr für den laufenden Monat ist in voller Höhe zu entrichten. Wenn das Kind sich und/oder andere gefährdet oder wenn es den Betrieb dauernd und erheblich stört, kann der Kreisjugendring ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen. Das Kind muss vorübergehend vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es ernsthaft erkrankt ist oder es gemäß 34 IfSG die Einrichtung nicht besuchen darf. Eltern können während dem Kindergartenjahr ihr Kind nur aus wichtigem Grund (z.b. Wegzug aus dem Einzugsgebiet des Kindergartens, Arbeitslosigkeit) kündigen. Die Kündigung hat schriftlich, unter Angabe der Gründe, mit einer Frist von 8 Wochen zum Monatsende zu erfolgen. Eine Kündigung zum ist nicht möglich. Der Kindergartenbesuch endet mit dem Ablauf des Kindergartenjahres bei Eintritt der Schulpflicht. 6. Gebühren Die Besuchsgebühr wird für 12 Monate verlangt, von September August. Die Besuchsgebühr ist auch zu entrichten, wenn der Kindergarten während der festgelegten Schließungszeiten oder aus sonstigen Gründen vorübergehend geschlossen bleibt. Die Besuchsgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn das Kind wegen Krankheit oder aus persönlichen Gründen dem Kindergarten fern bleibt. Für jeden Monat für den das Kind im Kindergarten angemeldet ist, ist die Besuchsgebühr zu bezahlen. Die Besuchsgebühr für das dritte und jedes weitere Kind beträgt 0, sofern die anderen Kinder Einrichtungen der Landeshauptstadt München besuchen, wird die Ermäßigung dort gewährt. Die Besuchsgebühr richtet sich nach der Kindertagesstättengebührensatzung der Landeshauptstadt München in der jeweils aktuellen Form. Die Gebühren können nach Maßgabe dieser Satzung ermäßigt werden. Die Höhe der Einkünfte wird auf Antrag durch die Landeshauptstadt München festgestellt und Gebührenschuldner und Träger mitgeteilt. Auf dieser Grundlage erfolgt die Festlegung der Besuchsgebühr. Seite 4
5 Kindergartenbesuchsgebühren: Einkünfte in über über 9 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 17,00 20,00 23,00 26,00 29,00 32,00 35,00 24,00 29,00 34,00 39,00 44,00 49,00 54,00 32,00 39,00 46,00 53,00 60,00 67,00 74,00 41,00 50,00 59,00 68,00 77,00 86,00 95,00 50,00 61,00 72,00 83,00 94,00 105,00 116,00 55,00 68,00 81,00 94,00 107,00 120,00 133,00 60,00 75,00 90,00 105,00 120,00 135,00 150,00 65,00 82,00 99,00 116,00 133,00 150,00 167,00 71,00 90,00 109,00 128,00 147,00 166,00 185,00 76,00 97,00 118,00 139,00 160,00 181,00 202,00 Besuchsgebühren für Kinder unter drei Jahren ( zum Ende des Monats in dem der dritte Geburtstag liegt): Einkünfte in über über 9 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 6,00 11,00 16,00 21,00 26,00 31,00 36,00 25,00 33,00 41,00 47,00 55,00 63,00 68,00 52,00 65,00 78,00 91,00 102,00 109,00 115,00 78,00 97,00 116,00 135,00 152,00 161,00 166,00 97,00 120,00 143,00 166,00 186,00 198,00 208,00 115,00 143,00 171,00 199,00 224,00 240,00 252,00 132,00 165,00 198,00 231,00 260,00 278,00 293,00 150,00 188,00 226,00 264,00 298,00 317,00 334,00 169,00 211,00 253,00 295,00 332,00 354,00 373,00 187,00 234,00 281,00 328,00 370,00 397,00 421,00 Seite 5
6 Der Kindergarten finanziert sich durch die Zuschüsse von Staat und Kommune sowie die Kindergartengebühren. Der Monatsbeitrag wird bargeldlos im Lastschrifteinzugsverfahren vom Kreisjugendring München- Stadt erhoben. Eine Kostenübernahme durch Träger der Sozialhilfe (Sozialreferat der Landeshauptstadt München) sieht das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) bzw. das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) als Hilfe zur Erziehung vor. Die Hilfe ist dann zu gewähren, wenn dem/der Minderjährigen und seinen/ihren Eltern die Aufbringung der Mittel aus eigenem Einkommen nicht zuzumuten ist. Wann und in welcher Höhe die Kosten übernommen werden, bestimmt sich nach dem Sozialgesetzbuch SGB II oder SGB XII. Die Kindergartenleitung ist den Eltern bei der Antragstellung gerne behilflich. 7. Das Spielgeld Das Spielgeld ist eine freiwillige Spende und beträgt 6,00 /Kind. Die Einnahmen kommen den Kindern der Einrichtung zugute. Sie werden für Angebote, Spiel- und Bastelmaterialien verwendet. Das Spielgeld kann mit dem monatlichen Kindergartenbeitrag per Bankeinzug erhoben werden. 8. Essenspreise Die Kinder erhalten im Kindergarten ein Mittagessen. Für das Essen wird zusätzlich eine monatliche Pauschale von 74,00 berechnet, unabhängig davon, wie viele Besuchstage der Monat umfasst. 9. Haftung und Versicherungsschutz Die Kinder sind gegen Unfall im Rahmen der staatlichen Unfallversicherung versichert. Für Garderobe und mitgebrachte Gegenstände kann keine Haftung übernommen werden. 10. Elternbeirat Für den Kindergarten ist nach dem Bayer. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) ein Elternbeirat einzurichten, der nach Art. 14 BayKiBiG in wesentlichen Angelegenheiten des Kindergartens mitwirkt. 11. Inkrafttreten Diese Kindergartenordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft. Unterschrift des Trägers Seite 6
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