Benutzungsordnung für den Hort der Grundschule am Rühner Landweg

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1 Benutzungsordnung für den Hort der Grundschule am Rühner Landweg 1 Träger und Rechtsform Die Tageseinrichtung Hort der Grundschule am Rühner Landweg (weiter: Hort GS RLW) wird von der Stadt Bützow als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch die Inanspruchnahme des Hortes nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. 2 Aufgaben und Ziele Die Aufgaben des Hortes der GS RLW bestimmen sich nach dem Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg Vorpommern (KiföG M-V) in seiner jeweils gültigen Fassung und der pädagogischen Gesamtkonzeption von Schule und Hort. 3 Kreis der Berechtigten (1) Die Kindertageseinrichtung steht grundsätzlich allen Kindern nach Maßgabe der Satzung des Landkreises Güstrow zur Umsetzung des KiföG M-V und der verfügbaren Plätze offen. Den Bedürfnissen insbesondere erwerbstätiger, erwerbsuchender, in Ausbildung befindlicher oder sozial benachteiligter Personensorgeberechtigter ist Rechnung zu tragen. Im Übrigen entscheidet der Zeitpunkt der Anmeldung für die Aufnahme des Kindes. (2) Im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten können Kinderbetreuungsplätze auch für Kinder aus anderen Gemeinden bereitgestellt werden, sofern die Auslastung der Einrichtung dies zulässt die Anspruchsvoraussetzungen nach dem KiföG M-V und der Satzung des Landkreises Güstrow zur Umsetzung des KiföG M-V sowie die Bereitschaft der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes zur finanziellen Beteiligung an den Platzkosten in gleicher Höhe wie sich die Stadt Bützow beteiligt,gegeben sind. Sollte die Gemeinde nicht dazu bereit sein, haben die Personensorgeberechtigten gemäß 21 Abs. 3 KiföG M-V diese Mehrkosten zu tragen. (3) Wenn die festgelegte Kapazität nach Betriebserlaubnis des Hortes erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen. (4) Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Hat ein Kind wegen einer ansteckenden Krankheit gefehlt oder ist es aus anderen Gründen länger als 6 Monate nicht im Hort gewesen, so wird es nur wieder aufgenommen, wenn der behandelnde Arzt bzw. das Gesundheitsamt die Unbedenklichkeit bestätigt. Bei Läusebefall sind die Erzieher berechtigt, entsprechende Kontrollen durchzuführen.

2 4 Öffnungszeiten, Betreuungszeiten, Schließzeiten, Schließtage (1) Die Tageseinrichtung Hort GS RLW ist an Werktagen montags bis freitags von 06:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet. Die maximale Öffnungszeit kann sich entsprechend des Bedarfs reduzieren. Die Betreuung erfolgt außerhalb der Unterrichtszeiten. (2) Die Hortbetreuung gewährleistet ein bedarfsgerechtes Angebot und erfolgt in der Regel im Umfang von bis zu 6 Stunden täglich für einen Ganztagsplatz und von bis zu 3 Stunden täglich für einen Teilzeitplatz außerhalb der Unterrichtszeiten. Mit der Anmeldung des Kindes haben sich Personensorgeberechtigte zum Betreuungsumfang und zu den gewöhnlichen täglichen Hol- und Bringezeiten festzulegen. (3) Die Kontrolle über die Einhaltung der gewählten Betreuungszeit obliegt der Leiterin des Hortes. (4) Eine Überschreitung der Betreuungszeit ist nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Abstimmung mit der Leiterin des Hortes GS RLW möglich. Dazu zählt z.b. die Teilnahme an Interessengemeinschaften, Tagestouren und ähnlichen Angeboten der Einrichtung. (5) Ein erhöhter Bedarf an Hortförderung, der sich in den Schulferien auf Grund des Wegfalls der Unterrichtszeiten ergibt, ist durch die Eltern mindestens 2 Wochen vor Ferienbeginn im Hort anzuzeigen. 5 Aufnahme (1) Personensorgeberechtigte zeigen ihren Bedarf auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung dem Landkreis Güstrow als Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor Beginn der Förderung schriftlich an. Dabei sind Bestätigungen des Arbeitgebers, der Ausbildungseinrichtung bzw. eine Bestätigung der Agentur für Arbeit beizufügen. Gleichzeitig ist der Stadt Bützow der Betreuungsbedarf rechtzeitig mitzuteilen. (2) Nach Bewilligung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe ( 3 KiföG) wird zwischen den Personensorgeberechtigten und der Stadt Bützow eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, die den Beginn und zeitlichen Umfang der Betreuung festlegt. (3) Ein über die Bewilligung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinaus individuell gewünschter Mehrbedarf an Förderung und Betreuung ist mit der Stadt Bützow abzustimmen und schriftlich zu vereinbaren. (4) Die Personensorgeberechtigten müssen bei Erstaufnahme des Kindes eine ärztliche Bescheinigung (nicht älter als eine Woche) über die gesundheitliche Eignung des Kindes zum Kita-Besuch, einschließlich des Nachweises über den Impfstatus bei der Stadtverwaltung einreichen. (5) Mit dem Abschluss der Betreuungsvereinbarung erkennen die Personensorgeberechtigten diese Benutzungsordnung sowie die Entgeltordnung an.

3 6 Aufsicht, Versicherung (1) Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die Erzieherin und endet mit der Übernahme des Kindes durch die Personensorgeberechtigten oder abholberechtigten Personen. (2) Sollen Kinder den Heimweg allein antreten, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Personensorgeberechtigten gegenüber der Leiterin. Die Personensorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in der Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. (3) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Personensorgeberechtigten zur unverzüglichen Mitteilung an die Leiterin der Einrichtung verpflichtet. Zur Wiederaufnahme ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. (4) Die Abwesenheit des Kindes (z.b. durch Krankheit) ist unverzüglich der Leiterin der Einrichtung mitzuteilen. (5) Während des Aufenthaltes im Hort sowie auf dem direkten Wege von und zum Hort sind die Kinder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Eine weitergehende Haftung der Stadt ist ausgeschlossen. (6) Die Kinder sind gegen Sachschäden versichert. Zur Sicherstellung einer kurzfristigen Kontaktaufnahme mit den Personensorgeberechtigten ist jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen, die Einfluss auf den Betreuungsvertrag hat (z.b. Wohnungswechsel, Telefon) der Leiterin bzw. der Stadt unverzüglich mitzuteilen. (7) Für Schäden, die in Folge einer unterlassenen Mitteilung entstehen, haftet die Stadt nicht. 7 Elternrat Für den Hort wird nach 8 des KiföG M-V ein Elternrat gebildet, der in wesentlichen Angelegenheiten des Hortes mitwirken soll, insbesondere bei der Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption, den regelmäßigen Öffnungszeiten und der Essenversorgung der Kinder.

4 8 Benutzungsentgelt (1) Für die Benutzung des Hortes wird ein Entgelt nach Maßgabe der jeweils gültigen Entgeltordnung der Stadt Bützow erhoben. (2) Die Personensorgeberechtigten tragen die sich durch erhöhte Betreuungszeiten bei Mehrbedarf ergebenen Kosten entsprechend der Entgeltordnung der Stadt Bützow. 9 Änderung und Beendigung des Betreuungsvertrages (1) Die Personensorgeberechtigten können durch schriftliche Abmeldung den Betreuungsvertrag beenden. Abmeldungen bzw. Änderungsanträge sind mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Monats der Stadtverwaltung vorzulegen. (2) Bei einer Erhöhung des Betreuungsumfangs hat ebenfalls eine Bedarfsprüfung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erfolgen. (3) Änderungsanträge auf Grund kurzfristiger arbeitsmarktlicher Erfordernisse sind ohne Einhaltung der in 9 Abs. 1 festgelegten Frist möglich. (4) Verkürzte Abmeldefristen sind möglich, wenn wichtige Gründe wie z.b. Arbeitslosigkeit o.ä. geltend gemacht werden. (5) Bei Kündigung der Betreuungsvereinbarung durch die Personensorgeberechtigten besteht erst nach Ablauf von drei Monaten nach Beendigung der Betreuung Anspruch auf Wiederaufnahme bzw. Abschluss einer neuen Betreuungsvereinbarung. (6) Die Stadt Bützow kann die Betreuungsvereinbarung kündigen, wenn: die Personensorgeberechtigten trotz schriftlicher Mahnung ihre fälligen Elternbeiträge oder Verpflegungskosten nicht entrichten, bzw. ein Rückstand in Höhe von 2 Monatsbeiträgen besteht, das Kind spezieller Hilfe bedarf, die die Kindertageseinrichtung trotz erheblicher Bemühungen fachlich nicht leisten kann, die Regelungen dieser Satzung grob verletzt werden. 10 Inkrafttreten Diese Benutzerordnung tritt am Tag nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.

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