Gebührensatzung für die evangelische Kindertagesstätte der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Flintbek
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- Ernst Kramer
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1 Gebührensatzung für die evangelische Kindertagesstätte der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Flintbek Nach Artikel 2 Abs. 2 des Vertrags zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein (in der Fassung vom 23. April 1957 in Verbindung mit 66 Einführungsgesetz zur Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 12. Juni 1976 in der Fassung vom 1. Februar 1986), Artikel 26 Abs. 1 Ziffer 1 der Verfassung der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland, 25 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz KiTaG vom 12. Dezember 1991), 90 Abs. 1 Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes (Kinder- und Jugendhilfegesetz KJHG vom 26. Juli 1990) und 12 der Kindertagesstättensatzung vom , wird nach Beschlussfassung durch den Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Flintbek vom und Erteilung der kirchaufsichtlichen Genehmigung durch den Kirchenkreisrat vom folgende Satzung erlassen. 1 Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme evangelischer und anderer Kindertagesstätten werden nach 25 Abs. 1 und 3 KiTaG zur teilweisen Deckung der Kosten Benutzungsgebühren für die pädagogische Betreuung der Kinder erhoben. (2) Der Träger der Kindertagesstätte oder eine von ihm beauftragte Stelle darf zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Gebührensatzung die notwendigen Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen. (3) Für die Aufnahme und Betreuung der Kinder bestehen gesonderte Grundsätze, die in der Kindertagesstättensatzung für die Kindertagesstätte der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Flintbek geregelt sind. 2 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Für die Benutzung der ev. Kindertagesstätte wird eine monatliche Gebühr erhoben. Die Benutzungsgebühren werden grundsätzlich im Kalenderjahr für 12 Monate erhoben. Sie sind dementsprechend auch in den Monaten, in denen die regulären Schließungszeiten der ev. Kindertagesstätte liegen, fällig. Sonderschließungszeiten und Schließungszeiten regelt 4 Absatz (3) bis (5) der Kindertagesstättensatzung.
2 (2) Mit der Aufnahme des Kindes in die ev. Kindertagesstätte entsteht die Gebührenpflicht. Die Benutzungsgebühren werden monatlich, spätestens bis zum 5. eines jeden Monats in einer Summe möglichst unter Verwendung des Abrufverfahrens entrichtet. (3) Bei der Aufnahme des Kindes in die ev. Kindertagesstätte ist a) bis zum 15. eines Monats der volle Monatsbetrag der Benutzungsgebühr, b) nach dem 15. eines Monats der halbe Monatsbetrag der Benutzungsgebühr, zu zahlen. (4) Die Gebühr für die pädagogische Betreuung in der Kindertagesstätte ist auch dann in voller Höhe weiterzuzahlen, wenn ein Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Einrichtung zeitweise nicht besuchen kann. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Kirchengemeinderat. (5) Eine Gebührenpflicht besteht auch während der festgelegten Schließzeiten nach 4 Absatz (3) bis (5) der Kindertagesstättensatzung für die ev. Kindertagesstätte der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Flintbek. (6) Werden die Gebühren über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unbegründet nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden. 3 Höhe der Gebühren für die pädagogische Betreuung (1) Die monatliche Gebühr für die pädagogische Betreuung beträgt: Wählbare Betreuungszeiträume Monatliche Kosten für unter 3-jährige Kinder Monatliche Kosten für über 3-jährige Kinder 07:00-13:00 Uhr (6 Std. pro Tag) 210,00 Euro 156,00 Euro 07:30-13:00 Uhr (5,5 Std. pro Tag) 192,50 Euro 143,00 Euro 07:00-14:00 Uhr (7 Std. pro Tag) 245,00 Euro 182,00 Euro 07:30-14:00 Uhr (6,5 Std. pro Tag) 227,50 Euro 169,00 Euro 07:00-15:00 Uhr (8 Std. pro Tag) 280,00 Euro 208,00 Euro 07:30-15:00 Uhr (7,5 Std. pro Tag) 262,50 Euro 195,00 Euro 07:00-14:00 Uhr (7 Std. pro Tag) + 3 Tage bis 15:00 Uhr (3 Std. mehr pro Woche) 07:30-14:00 Uhr (6,5 Std. pro Tag) + 3 Tage bis 15:00 Uhr (3 Std. mehr pro Woche) 266,00 Euro 198,00 Euro 249,00 Euro 185,00 Euro
3 (2) Rückwirkend zum 01. des Kalendermonats, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, reduziert sich die Gebühr auf den Gebührensatz gemäß Tabelle Absatz (1). Die Änderung ist der Kindertagesstättenleitung mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. (3) Die Eltern legen sich grundsätzlich im Voraus auf Betreuungszeiträume für ihre Kinder fest. Die zu zahlende Benutzungsgebühr wird auf der Grundlage der genannten Gebühren in der Tabelle unter Absatz (1) entsprechend ermittelt. Änderung der Betreuungszeiten sind schriftlich anzuzeigen und nur zum sowie zum eines Jahres möglich. Im begründeten Ausnahmefall ist auf schriftlichen Antrag bei der Kindertagesstättenleitung eine Änderung der Betreuungszeiten mit einer einmonatigen Frist zum nächsten 01. eines Monats möglich. 4 Ermäßigungen (1) Sozialstaffel a) Auf Antrag wird für die Benutzungsgebühr nach 3 Absatz (1) bei Vorliegen der Ermäßigungsvoraussetzungen eine einkommensbezogene und sozial gestaffelte Gebührenermäßigung gewährt (Sozialstaffel). Dieser Antrag ist schriftlich mit den entsprechenden Nachweisen bei der für die Wohnsitzgemeinde zuständigen Verwaltung zu stellen. b) Für die Ermäßigung oder Übernahme der Benutzungsgebühren gilt 25 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes in Verbindung mit den Richtlinien des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. c) Wird ein Ermäßigungsanspruch festgestellt, gilt dieser rückwirkend zum 01. des Monats, in dem der Antrag mit allen Nachweisen vorgelegt wurde. Grundsätzlich gilt der Ermäßigungsanspruch bis zum eines jeden Jahres. Diese Regelung gilt auch für spätere, aufgrund von Einkommensänderungen eingehende Anträge. Wird kein neuer Ermäßigungsantrag gestellt, wird automatisch die Regelbenutzungsgebühr nach 3 Absatz (1) fällig. d) Die Gebührenschuldnerin / der Gebührenschuldner ist verpflichtet, Veränderungen des Familieneinkommens unter Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich anzuzeigen. Kommt die Gebührenschuldnerin / der Gebührenschuldner dieser Verpflichtung nicht nach, wird die zu Unrecht gewährte Gebührenermäßigung rückwirkend widerrufen.
4 (2) Geschwisterermäßigung Werden mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig in der gleichen oder einer anderen Kindertageseinrichtung betreut, ermäßigt sich der nach der Sozialstaffel zu zahlende Betrag oder die ohne Einkommensprüfung festgesetzte Gebühr in der Reihenfolge des Alters der beitragspflichtigen Kinder für das 2. Kind um 30 % für das 3. Kind um 60 % für jedes weitere Kind um 90 %. 5 Höhe der Gebühren für das Mittagessen (1) Für die Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung ist neben der monatlichen Betreuungsgebühr eine zusätzliche Gebühr zu entrichten. Diese beträgt: a) für Kinder vor Vollendung des 3. Lebensjahres Mittagessen pro Woche Monatliche Kosten für unter 3-jährige Kinder 1 x Mittagessen pro Woche 10,40 Euro 2 x Mittagessen pro Woche 20,80 Euro 3 x Mittagessen pro Woche 31,20 Euro 4 x Mittagessen pro Woche 41,60 Euro 5 x Mittagessen pro Woche 52,00 Euro b) für Kinder nach Vollendung des 3. Lebensjahres Mittagessen pro Woche Monatliche Kosten für über 3-jährige Kinder 1 x Mittagessen pro Woche 12,00 Euro 2 x Mittagessen pro Woche 24,00 Euro 3 x Mittagessen pro Woche 36,00 Euro 4 x Mittagessen pro Woche 48,00 Euro 5 x Mittagessen pro Woche 60,00 Euro (2) Für die Inanspruchnahme des Mittagessens haben die Eltern ihre Kinder bei der Kindertagesstättenleitung verbindlich anzumelden. (3) Die Gebühren für das Mittagessen werden zusammen mit den monatlichen Benutzungsgebühren für die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte vom Kirchenkreis Altholstein eingezogen. (4) Für Kinder, die bis zum 15. eines Monats in die Kindertagesstätte aufgenommen und gleichzeitig für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung angemeldet
5 werden, ist der volle Monatsbeitrag der Gebühr nach Absatz (1) a) bzw. b) für die Teilnahme am Mittagessen, nach dem 15. eines Monats aufgenommen und gleichzeitig für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung angemeldet werden, ist der halbe Monatsbetrag der Gebühr nach Absatz (1) a) bzw. b) für die Teilnahme am Mittagessen, zu zahlen. (5) Die Gebühr für die Teilnahme am Mittagessen ist auch dann in voller Höhe weiter zu zahlen, wenn ein Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen (z.b. Abwesenheit aufgrund einzelner Urlaubstage) die Einrichtung zeitweise nicht besuchen kann bzw. nicht am Mittagessen teilnehmen kann. Für versäumte Zeiten wird die Gebühr nicht erstattet. (6) Im begründeten Ausnahmefall (z.b. bei längerer Abwesenheit des Kindes durch Kur, Urlaub) von mindestens einer durchgehenden Woche, kann eine vorübergehende Abmeldung von der Teilnahme am Mittagessen erfolgen. Diese Abmeldung muss rechtzeitig mindestens 14 Tage vorher schriftlich bei der Kindertagesstättenleitung angezeigt werden. (7) Eltern, die aufgrund von Erwerbslosigkeit Arbeitslosengeld II (Hartz IV) erhalten, können bei dem für sie zuständigen Jobcenter für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung einen Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe stellen. Wird dieser Antrag bewilligt, zahlen die Eltern nur noch 1,00 Euro pro Mittagessen. Der Bewilligungsbescheid muss nach Erhalt umgehend bei der Kindertagesstättenleitung eingereicht werden. Über weitere Ermäßigungen bei der Mittagsverpflegung entscheidet der Kirchengemeinderat. (8) Die Abmeldung von der Teilnahme am Mittagessen hat schriftlich bei der Kindertagesstättenleitung zu erfolgen und ist unter Einhaltung einer eimonatigen Frist zum nächsten 01. möglich. 6 Besondere Ermäßigung der Gebühren Eine über 25 Abs. 3 KiTaG hinausgehende Gebührenermäßigung ggf. ein Gebührenerlass ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten an den Träger der Kindertagesstätte unter der Angabe von Gründen möglich. 7 Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht endet auf ordentliche, schriftliche Kündigung, mit Ablauf der Kündigungsfrist.
6 (2) Für die zu berücksichtigenden Kündigungsfristen wird auf 7 der Kindertagesstättensatzung für die ev. Kindertagesstätte der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Flintbek verwiesen. 8 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Kindertagesstättengebühr ist verpflichtet, a) der Elternteil, der das Kind angemeldet hat, b) der andere Elternteil, wenn er neben dem angemeldeten Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge ist oder aus einem anderen Grund mit verpflichtet wurde, c) der Elternteil, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält, d) jede sonstige Person, die das Kind angemeldet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften gesamtschuldnerisch. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Der Kirchengemeinderat gez. Manfred Schade -Unterschrift- Die vorstehende Gebührensatzung wurde 1. vom Kirchengemeinderat beschlossen am vom Kirchenkreisrat kirchenaufsichtlich genehmigt am und am wirksam. 2. mit vollem Wortlaut veröffentlicht in am (Veröffentlichungsorgan) oder ausgehändigt in der Ev. Kindertagesstätte der Kirchengemeinde in der Zeit vom bis nach vorheriger Bekanntmachung in den Kieler Nachrichten(Veröffentlichungsorgan) am
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