ZUGANG DER ÖFFENTLICHKEIT ZU INFORMATIONEN ERKLÄRUNG ÜBER DIE INFORMATIONSPOLITIK (INFORMATION POLICY STATEMENT)

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1 ZUGANG DER ÖFFENTLICHKEIT ZU INFORMATIONEN ERKLÄRUNG ÜBER DIE INFORMATIONSPOLITIK (INFORMATION POLICY STATEMENT) Oktober 2002

2 1 ERKLÄRUNG ÜBER DIE INFORMATIONSPOLITIK (INFORMATION POLICY STATEMENT) Einleitung Die Informationspolitik der EIB dient in erster Linie dem Ziel, soviel Informationen wie möglich über die Bank, ihre Funktionsweise und ihre Tätigkeit bereitzustellen. Die EIB sieht ihre Informationspolitik als einen sich entwickelnden und flexiblen Prozess, der einer fortlaufenden Beurteilung und Qualitätsprüfung unterliegt. Die EIB erkennt an, dass die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an ihrer Tätigkeit hat und will mit diesem Policy Statement und anderen zugehörigen Informationen zur Verwirklichung eines ihrer wichtigsten Ziele beitragen: ein großes Maß an Transparenz ihrer Tätigkeit und einen noch effizienteren Dialog mit allen Anspruchsgruppen zu erreichen 1. Als Finanzierungsinstitution der Europäischen Union übt die Bank ihre Tätigkeit innerhalb des rechtlichen Rahmens des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Satzung, die Vertragsbestandteil ist, aus. Der Vertrag verleiht der EIB die operative und finanzielle Autonomie, die es ihr erlaubt, die Verwirklichung der politischen Ziele der EU als Bank zu unterstützen. Die EIB übt ihre Tätigkeit nach Maßgabe der EU-Politik und in Einklang mit dem EU-Recht aus, das ihre Tätigkeit legitimiert und die Grundlage dafür bildet. Aufgrund ihrer Satzung ist die EIB den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Mitgliedstaaten zeichnen das Kapital der Bank. Der Rat der Gouverneure erlässt die allgemeinen Richtlinien für die Politik der EIB und die Grundsätze für ihre Darlehensvergabe und Mittelaufnahme. Er genehmigt den vom Verwaltungsrat ausgearbeiteten Jahresbericht unter Kenntnisnahme des Berichts des Prüfungsausschusses. Mit den anderen EU-Institutionen synergetisch zusammenzuarbeiten, um die Prioritäten der EU als ihre Finanzierungsinstitution zu unterstützen, bedeutet für die EIB, alle Standpunkte anzuhören. Die EIB hat sich zu umfangreicherer Rechenschaftslegung durch verstärkte Transparenz verpflichtet. Vor diesem Hintergrund hat sie im Laufe der Jahre auch einen politischen Dialog mit dem Europäischen Parlament - d.h. mit den gewählten Vertretern der Unionsbürger - aufgebaut. Zudem knüpft sie engere Beziehungen zum Wirtschafts- und Sozialausschuss, der als Schnittstelle zwischen den EU-Organen und der Zivilgesellschaft fungiert. Parallel dazu steht die EIB direkt in einem kontinuierlichen Dialog mit Organisationen der Zivilgesellschaft, die Interesse an ihrer Politik und ihrer Tätigkeit äußern. Wichtigstes Instrument für die Information der breiten Öffentlichkeit ist die Website der Bank. Alle Veröffentlichungen der EIB sind auf der Website entweder direkt zugänglich oder aufgelistet, wobei Papierversionen auf Anfrage erhältlich sind. Die Bank bemüht sich fortlaufend darum, die Informationen auf ihrer Website auf die spezifischen Wünsche der jeweiligen Interessengruppen abzustimmen. 1 Der Europäische Investitionsfonds (EIF), das Spezialinstitut der EIB-Gruppe für die Bereitstellung von Risikokapital und Garantien, betreibt seine eigene Informationspolitik. Informationen über die Ansprechpartner beim EIF und Einzelheiten zu seiner Website sind unter Kontakte zu finden.

3 2 Für die Weiterentwicklung ihrer Informationspolitik nimmt die EIB gerne Anregungen aller Anspruchsgruppen entgegen. Zu diesem Zweck wurde auf der Website der Bank eine spezielle Mailbox unter der Rubrik Informationspolitik eingerichtet Rahmen für die Informationspolitik Den Rahmen für die Informationspolitik der EIB bilden in erster Linie die einschlägige EU-Politik in Bezug auf Transparenz und Information der Öffentlichkeit und andere Rechtsvorschriften. Außerdem stimmt die Bank ihre Politik fortlaufend auf die Best practice im Bankensektor ab. Die Informationspolitik der EIB wird durch ihren Status und ihre Aufgabe als Finanzierungsinstitution der Europäischen Union sowie durch ihre Tätigkeit als Bank bestimmt. Die EIB ist Teil des institutionellen Aufbaus der Union und unterscheidet sich darin von anderen internationalen Finanzierungsinstitutionen und Entwicklungsbanken. Innerhalb dieses Aufbaus stützt sich die EIB auf die politischen und gesetzgebenden Einrichtungen der EU und greift in großem Umfang auf Dokumente mit politischem Bezug - z.b. Länderberichte zurück, die von anderen EU-Institutionen z.b. der Europäischen Kommission erstellt werden. Ebenso übernimmt die EIB die Positionen der politischen und gesetzgebenden Organe der Europäischen Union in Fragen der Menschenrechte in Ländern und Regionen, in denen die Bank tätig ist. Darüber hinaus muss die Bank die europäischen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Wahrung der Vertraulichkeit, insbesondere Artikel 287 des EG- Vertrags, die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sowie die diesbezügliche Best practice im Bankensektor beachten. Sie ist verpflichtet, die Vertraulichkeit geschäftlich sensitiver Informationen, die sie von ihren Kunden erhält, zu wahren, die Effizienz ihres Entscheidungsprozesses und ihrer Tätigkeit zu gewährleisten und die mit der Wahrung der Vertraulichkeit zusammenhängenden Interessen von Einzelnen zu schützen. Grundsätze der Informationspolitik Die Informationspolitik der EIB orientiert sich an den politischen Initiativen der EU für Transparenz und Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen sowie an den Grundsätzen und Einschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission. Die EIB wird in dieser Verordnung, die sich in Anwendung von Artikel 255 EG-Vertrag an das Parlament, den Rat und die Kommission richtet, nicht direkt angesprochen. Dennoch ist sie der an andere Organe und Einrichtungen der EU gerichteten Aufforderung der drei genannten Organe, ihre jeweiligen Bestimmungen über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten unter Berücksichtigung der Grundsätze und Einschränkungen der Verordnung zu überarbeiten, nachgekommen.

4 3 Die unten dargelegten Grundsätze, die im Jahr 2002 verabschiedeten Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Unterlagen der Bank und der Kodex für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Mitarbeiter der Europäischen Investitionsbank zur Öffentlichkeit ergeben sich aus dem oben skizzierten Rahmen. Diese Grundsätze lauten: Die EIB ist bestrebt, die Öffentlichkeit in größtmöglichem Umfang über ihre Politik, ihre Tätigkeit und ihre Verfahren zu informieren. Die EIB verfolgt eine aktive Informationspolitik sowohl gegenüber der breiten Öffentlichkeit als auch gegenüber bestimmten Interessengruppen. Dabei sollen Informationen wann immer möglich und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden. Die EIB strebt ein Gleichgewicht an zwischen: o dem Ziel, Informationen und Veröffentlichungen wann immer möglich zur Verfügung zu stellen und sich insbesondere an den Tenor und die Ziele der Århus-Konvention nach Maßgabe der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und innerhalb des Rahmens, in dem sie tätig wird, zu halten; o ihrer Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf geschäftliche Verträge und Marktaktivitäten in Einklang mit den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen; o ihrer Verpflichtung, die jeweiligen kommerziellen und marktsensitiven Interessen ihrer Geschäftspartner zu respektieren; o ihrer Verpflichtung, die Effizienz ihres Entscheidungsprozesses und ihrer Tätigkeit zu wahren; o ihrer Verpflichtung, die mit der Wahrung der Vertraulichkeit zusammenhängenden Interessen von Einzelnen zu schützen. Die satzungsmäßigen Veröffentlichungen stehen in allen EU-Amtssprachen zur Verfügung. Die Veröffentlichung in EU-Sprachen und/oder in Nicht-EU-Sprachen richtet sich nach den operativen Zielen der Bank, wobei andere Publikationen vorwiegend in Englisch, Französisch und Deutsch vorliegen. Die Vervielfältigung öffentlich zugänglicher Unterlagen der EIB ist ohne Einschränkung zulässig, sofern: o die Quelle und das Datum der Veröffentlichung genannt werden, o die betreffende Information nicht abgeändert wird, o die Information nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt wird (hierfür ist die Genehmigung der Bank erforderlich); o die Rechte Dritter, insbesondere in Bezug auf das Copyright, gewahrt werden. Bei der Gewährung von Zugang zu Informationen und Unterlagen wendet die EIB den Grundsatz der Gleichbehandlung von natürlichen und juristischen Personen an. Die EIB veröffentlicht Normen der Verwaltungspraxis, deren Einhaltung die Öffentlichkeit bei der Bitte um Informationen oder bei Anfragen nach Veröffentlichungen berechtigterweise erwarten kann. Der Kodex für gute

5 4 Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Mitarbeiter der Europäischen Investitionsbank zur Öffentlichkeit sieht auch Verfahren vor, nach denen seitens der Öffentlichkeit Beschwerden an den Generalsekretär der Bank gerichtet werden können, und erinnert zudem an das Recht der Bürger, Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einzulegen. Die Informationspolitik der EIB basiert auf einem sich entwickelnden Prozess. Unter der Leitung des Direktoriums der Bank wird sie fortlaufend auf ihre Qualität hin überprüft und entsprechend angeglichen. Im Hinblick auf die künftige Weiterentwicklung ihrer Informationspolitik nimmt die Bank gerne Anregungen von allen Anspruchsgruppen entgegen. * * * * * Weitere Informationen über die Umsetzung dieser Erklärung über die Informationspolitik sind auf der Website der EIB sowie in der Veröffentlichung How EIB communicates - an overview (Die Öffentlichkeitsarbeit der EIB ein Überblick) abrufbar.

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