ZUGANG DER ÖFFENTLICHKEIT ZU INFORMATIONEN ERKLÄRUNG ÜBER DIE INFORMATIONSPOLITIK (INFORMATION POLICY STATEMENT)
|
|
- Margarethe Koenig
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 ZUGANG DER ÖFFENTLICHKEIT ZU INFORMATIONEN ERKLÄRUNG ÜBER DIE INFORMATIONSPOLITIK (INFORMATION POLICY STATEMENT) Oktober 2002
2 1 ERKLÄRUNG ÜBER DIE INFORMATIONSPOLITIK (INFORMATION POLICY STATEMENT) Einleitung Die Informationspolitik der EIB dient in erster Linie dem Ziel, soviel Informationen wie möglich über die Bank, ihre Funktionsweise und ihre Tätigkeit bereitzustellen. Die EIB sieht ihre Informationspolitik als einen sich entwickelnden und flexiblen Prozess, der einer fortlaufenden Beurteilung und Qualitätsprüfung unterliegt. Die EIB erkennt an, dass die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an ihrer Tätigkeit hat und will mit diesem Policy Statement und anderen zugehörigen Informationen zur Verwirklichung eines ihrer wichtigsten Ziele beitragen: ein großes Maß an Transparenz ihrer Tätigkeit und einen noch effizienteren Dialog mit allen Anspruchsgruppen zu erreichen 1. Als Finanzierungsinstitution der Europäischen Union übt die Bank ihre Tätigkeit innerhalb des rechtlichen Rahmens des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Satzung, die Vertragsbestandteil ist, aus. Der Vertrag verleiht der EIB die operative und finanzielle Autonomie, die es ihr erlaubt, die Verwirklichung der politischen Ziele der EU als Bank zu unterstützen. Die EIB übt ihre Tätigkeit nach Maßgabe der EU-Politik und in Einklang mit dem EU-Recht aus, das ihre Tätigkeit legitimiert und die Grundlage dafür bildet. Aufgrund ihrer Satzung ist die EIB den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Mitgliedstaaten zeichnen das Kapital der Bank. Der Rat der Gouverneure erlässt die allgemeinen Richtlinien für die Politik der EIB und die Grundsätze für ihre Darlehensvergabe und Mittelaufnahme. Er genehmigt den vom Verwaltungsrat ausgearbeiteten Jahresbericht unter Kenntnisnahme des Berichts des Prüfungsausschusses. Mit den anderen EU-Institutionen synergetisch zusammenzuarbeiten, um die Prioritäten der EU als ihre Finanzierungsinstitution zu unterstützen, bedeutet für die EIB, alle Standpunkte anzuhören. Die EIB hat sich zu umfangreicherer Rechenschaftslegung durch verstärkte Transparenz verpflichtet. Vor diesem Hintergrund hat sie im Laufe der Jahre auch einen politischen Dialog mit dem Europäischen Parlament - d.h. mit den gewählten Vertretern der Unionsbürger - aufgebaut. Zudem knüpft sie engere Beziehungen zum Wirtschafts- und Sozialausschuss, der als Schnittstelle zwischen den EU-Organen und der Zivilgesellschaft fungiert. Parallel dazu steht die EIB direkt in einem kontinuierlichen Dialog mit Organisationen der Zivilgesellschaft, die Interesse an ihrer Politik und ihrer Tätigkeit äußern. Wichtigstes Instrument für die Information der breiten Öffentlichkeit ist die Website der Bank. Alle Veröffentlichungen der EIB sind auf der Website entweder direkt zugänglich oder aufgelistet, wobei Papierversionen auf Anfrage erhältlich sind. Die Bank bemüht sich fortlaufend darum, die Informationen auf ihrer Website auf die spezifischen Wünsche der jeweiligen Interessengruppen abzustimmen. 1 Der Europäische Investitionsfonds (EIF), das Spezialinstitut der EIB-Gruppe für die Bereitstellung von Risikokapital und Garantien, betreibt seine eigene Informationspolitik. Informationen über die Ansprechpartner beim EIF und Einzelheiten zu seiner Website sind unter Kontakte zu finden.
3 2 Für die Weiterentwicklung ihrer Informationspolitik nimmt die EIB gerne Anregungen aller Anspruchsgruppen entgegen. Zu diesem Zweck wurde auf der Website der Bank eine spezielle Mailbox unter der Rubrik Informationspolitik eingerichtet Rahmen für die Informationspolitik Den Rahmen für die Informationspolitik der EIB bilden in erster Linie die einschlägige EU-Politik in Bezug auf Transparenz und Information der Öffentlichkeit und andere Rechtsvorschriften. Außerdem stimmt die Bank ihre Politik fortlaufend auf die Best practice im Bankensektor ab. Die Informationspolitik der EIB wird durch ihren Status und ihre Aufgabe als Finanzierungsinstitution der Europäischen Union sowie durch ihre Tätigkeit als Bank bestimmt. Die EIB ist Teil des institutionellen Aufbaus der Union und unterscheidet sich darin von anderen internationalen Finanzierungsinstitutionen und Entwicklungsbanken. Innerhalb dieses Aufbaus stützt sich die EIB auf die politischen und gesetzgebenden Einrichtungen der EU und greift in großem Umfang auf Dokumente mit politischem Bezug - z.b. Länderberichte zurück, die von anderen EU-Institutionen z.b. der Europäischen Kommission erstellt werden. Ebenso übernimmt die EIB die Positionen der politischen und gesetzgebenden Organe der Europäischen Union in Fragen der Menschenrechte in Ländern und Regionen, in denen die Bank tätig ist. Darüber hinaus muss die Bank die europäischen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Wahrung der Vertraulichkeit, insbesondere Artikel 287 des EG- Vertrags, die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sowie die diesbezügliche Best practice im Bankensektor beachten. Sie ist verpflichtet, die Vertraulichkeit geschäftlich sensitiver Informationen, die sie von ihren Kunden erhält, zu wahren, die Effizienz ihres Entscheidungsprozesses und ihrer Tätigkeit zu gewährleisten und die mit der Wahrung der Vertraulichkeit zusammenhängenden Interessen von Einzelnen zu schützen. Grundsätze der Informationspolitik Die Informationspolitik der EIB orientiert sich an den politischen Initiativen der EU für Transparenz und Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen sowie an den Grundsätzen und Einschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission. Die EIB wird in dieser Verordnung, die sich in Anwendung von Artikel 255 EG-Vertrag an das Parlament, den Rat und die Kommission richtet, nicht direkt angesprochen. Dennoch ist sie der an andere Organe und Einrichtungen der EU gerichteten Aufforderung der drei genannten Organe, ihre jeweiligen Bestimmungen über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten unter Berücksichtigung der Grundsätze und Einschränkungen der Verordnung zu überarbeiten, nachgekommen.
4 3 Die unten dargelegten Grundsätze, die im Jahr 2002 verabschiedeten Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Unterlagen der Bank und der Kodex für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Mitarbeiter der Europäischen Investitionsbank zur Öffentlichkeit ergeben sich aus dem oben skizzierten Rahmen. Diese Grundsätze lauten: Die EIB ist bestrebt, die Öffentlichkeit in größtmöglichem Umfang über ihre Politik, ihre Tätigkeit und ihre Verfahren zu informieren. Die EIB verfolgt eine aktive Informationspolitik sowohl gegenüber der breiten Öffentlichkeit als auch gegenüber bestimmten Interessengruppen. Dabei sollen Informationen wann immer möglich und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden. Die EIB strebt ein Gleichgewicht an zwischen: o dem Ziel, Informationen und Veröffentlichungen wann immer möglich zur Verfügung zu stellen und sich insbesondere an den Tenor und die Ziele der Århus-Konvention nach Maßgabe der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und innerhalb des Rahmens, in dem sie tätig wird, zu halten; o ihrer Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf geschäftliche Verträge und Marktaktivitäten in Einklang mit den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen; o ihrer Verpflichtung, die jeweiligen kommerziellen und marktsensitiven Interessen ihrer Geschäftspartner zu respektieren; o ihrer Verpflichtung, die Effizienz ihres Entscheidungsprozesses und ihrer Tätigkeit zu wahren; o ihrer Verpflichtung, die mit der Wahrung der Vertraulichkeit zusammenhängenden Interessen von Einzelnen zu schützen. Die satzungsmäßigen Veröffentlichungen stehen in allen EU-Amtssprachen zur Verfügung. Die Veröffentlichung in EU-Sprachen und/oder in Nicht-EU-Sprachen richtet sich nach den operativen Zielen der Bank, wobei andere Publikationen vorwiegend in Englisch, Französisch und Deutsch vorliegen. Die Vervielfältigung öffentlich zugänglicher Unterlagen der EIB ist ohne Einschränkung zulässig, sofern: o die Quelle und das Datum der Veröffentlichung genannt werden, o die betreffende Information nicht abgeändert wird, o die Information nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt wird (hierfür ist die Genehmigung der Bank erforderlich); o die Rechte Dritter, insbesondere in Bezug auf das Copyright, gewahrt werden. Bei der Gewährung von Zugang zu Informationen und Unterlagen wendet die EIB den Grundsatz der Gleichbehandlung von natürlichen und juristischen Personen an. Die EIB veröffentlicht Normen der Verwaltungspraxis, deren Einhaltung die Öffentlichkeit bei der Bitte um Informationen oder bei Anfragen nach Veröffentlichungen berechtigterweise erwarten kann. Der Kodex für gute
5 4 Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Mitarbeiter der Europäischen Investitionsbank zur Öffentlichkeit sieht auch Verfahren vor, nach denen seitens der Öffentlichkeit Beschwerden an den Generalsekretär der Bank gerichtet werden können, und erinnert zudem an das Recht der Bürger, Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einzulegen. Die Informationspolitik der EIB basiert auf einem sich entwickelnden Prozess. Unter der Leitung des Direktoriums der Bank wird sie fortlaufend auf ihre Qualität hin überprüft und entsprechend angeglichen. Im Hinblick auf die künftige Weiterentwicklung ihrer Informationspolitik nimmt die Bank gerne Anregungen von allen Anspruchsgruppen entgegen. * * * * * Weitere Informationen über die Umsetzung dieser Erklärung über die Informationspolitik sind auf der Website der EIB sowie in der Veröffentlichung How EIB communicates - an overview (Die Öffentlichkeitsarbeit der EIB ein Überblick) abrufbar.
EUROPÄISCHE UNION Gemeinschaftliches Sortenamt
EUROPÄISCHE UNION Gemeinschaftliches Sortenamt BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS DES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENAMTS vom 25. März 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen
2004D0003 DE 29.03.2015 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom
MehrJahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003
Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung... 3 2. Feststellungen
MehrDURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2015) XXX draft DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldebögen und
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES
Mehrgestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum
MehrVerordnung (EU) Nr. 557/2013 der Kommission. vom 17. Juni 2013
Stand 10. April 2014 1040 Verordnung (EU) Nr. 557/2013 der Kommission vom 17. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken
MehrBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.2.2014 C(2014) 462 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3.2.2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste DE DE BESCHLUSS
MehrVERTRAG VON ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION, DER VERTRÄGE ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE EINIGER DAMIT
VERTRAG VON ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION, DER VERTRÄGE ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE EINIGER DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDER RECHTSAKTE INHALTSVERZEICHNIS (ausschließlich
MehrLIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 1. Juni 2011 (OR. en) 10222/2/11 REV 2. Interinstitutionelles Dossier: 2011/0070 (APP) LIMITE
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 1. Juni 2011 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2011/0070 (APP) 10222/2/11 REV 2 LIMITE JURINFO 34 INF 76 JUR 238 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en) 13412/14 TRANS 435 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 18. September 2014 Empfänger: Nr. Komm.dok.:
MehrDE In Vielfalt geeint DE A8-0206/142. Änderungsantrag 142 Terry Reintke im Namen der Verts/ALE-Fraktion
27.6.2018 A8-0206/142 Änderungsantrag 142 Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 96/71/EG nicht auf Fahrer an, die
MehrEIFELER METALL- UND ZINKWERKE AG
Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen als Geschäftspartner oder als Interessent an unseren Produkten, einen Überblick über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns und über
MehrEUROPÄISCHES INSTITUT FÜR GLEICHSTELLUNGSFRAGEN UND AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE. Kooperationsvereinbarung
EUROPÄISCHES INSTITUT FÜR GLEICHSTELLUNGSFRAGEN UND AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE Kooperationsvereinbarung Präambel Die Europäische Agentur für Grundrechte (FRA) und das Europäische Institut
MehrAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
31.5.2001 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 145/43 VERORDNUNG (EG) Nr. 1049/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten
MehrEU-Präsident Europäischer Rat
EU-Präsident Europäischer Rat Eingangsgrafik Zu den Organen und Institutionen der Europäischen Union gehören Die Europäische Kommission Der Rat der Europäischen Union auch Ministerrat genannt Das Europäische
MehrKUNDEN, LIEFERANTEN, GESCHÄFTSPARTNER
KUNDEN, LIEFERANTEN, GESCHÄFTSPARTNER 1. Einführung Willkommen zur Datenschutzerklärung von SMC Die SMC-Niederlassungen in Europa respektieren Ihre Privatsphäre und sind dem Schutz Ihrer personenbezogenen
MehrPolitik zum Schutz der Privatsphäre
Politik zum Schutz der Privatsphäre Dokument Revision Ausgabedatum Politik zum Schutz der Privatsphäre 0 Januar 2019 Erstellt von Geprüft von Freigabe durch Roberto Cattaneo Paolo Cattaneo Direktion Growermetal
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ENV 383 CODEC 955
EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 22. Juli 2003 (OR. en) 2001/0277 (COD) LEX 460 PE-CONS 3650/03 ENV 383 COC 955 RICHTLINIE 2003/65/EG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 234. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 61. Jahrgang 18. September 2018
Amtsblatt der Europäischen Union L 234 Ausgabe in deutscher Sprache Rechtsvorschriften 61. Jahrgang 18. September 2018 Inhalt II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter VERORDNUNGEN Delegierte Verordnung (EU)
Mehr2010/06 Struktur des Amtsblatts Anpassung infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon Amtsblatt Reihe L
200/06 Struktur des Amtsblatts Anpassung infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon Amtsblatt Reihe L L I Gesetzgebungsakte a) Verordnungen b) Richtlinien c) Beschlüsse d) Haushaltspläne L II
MehrZur Möglichkeit der Aussetzung der Heranführungshilfe der EU an die Türkei
Zur Möglichkeit der Aussetzung der Heranführungshilfe der EU an die Türkei 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur Möglichkeit der Aussetzung der Heranführungshilfe der EU an die Türkei Aktenzeichen: Abschluss
MehrEUROPÄISCHE ZENTRALBANK
DE Diese inoffizielle konsolidierte Fassung des Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates dient nur zu Informationszwecken. B EUROPÄISCHE ZENTRALBANK VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DES EZB-RATES
MehrRICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte
1999L0004 DE 18.11.2013 003.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Mehr9352/01 FR/lu DG H I DE
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (OR. en) 9352/01 LIMITE FRONT 41 COMIX 419 RECHTSAKTE UND ANDERE INSTRUMENTE Betr.: Richtlinie des Rates zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel
MehrEmpfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.5.2017 COM(2017) 218 final Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten
MehrLE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung
LE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung 2.1 Die Rechtsnatur der EU 2.2 Die Organe der EU 2.3 Die Rechtsquellen des Unionsrechts 2.4 Der Acquis Communautaire 2.5 Der EUV im Überblick
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 162/14 23.6.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1111 R KOMMISSION vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen für die Übermittlung von Informationen
MehrRICHTLINIE DES RATES 96/93/EG
RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse 96/93/EG (EG ABl. Nr. L 13, v. 16.01.97, S. 28) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 1. August 2014 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 1. August 2014 (OR. en) 12349/14 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 31. Juli 2014 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: JAI 634 ASIM 66 CADREFIN 95 ENFOPOL
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 148/16 10.6.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/981 R KOMMISSION vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren zur Konsultation
MehrGEMEINSAME ERKLÄRUNG DES RATES UND DER KOMMISSION ZUR ARBEITS- WEISE DES NETZES DER WETTBEWERBSBEHÖRDEN
GEMEINSAME ERKLÄRUNG S RATES UND R KOMMISSION ZUR ARBEITS- WEISE S NETZES R WETTBEWERBSBEHÖRN "1. Die heute angenommene Verordnung zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 17.9.2007 KOM(2007) 525 endgültig 2007/0192 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung
MehrDie Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2017) 382 final.
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 19. Juli 2017 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2017/0160 (NLE) 11431/17 VORSCHLAG Absender: Eingangsdatum: 19. Juli 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.:
Mehr* ENTWURF EINES BERICHTS
Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für konstitutionelle Fragen 2018/0811(CNS) 22.11.2018 * ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Satzung der Europäischen
MehrLeitlinie zu Vertragsgrenzen
EIOPA-BoS-14/165 DE Leitlinie zu Vertragsgrenzen EIOPA Westhafen Tower, Westhafenplatz 1-60327 Frankfurt Germany - Tel. + 49 69-951119-20; Fax. + 49 69-951119-19; email: info@eiopa.europa.eu site: https://eiopa.europa.eu/
MehrBESCHLUSS DES VORSTANDS vom 30/04/2004 zur Änderung der Geschäftsordnung der Stiftung
BESCHLUSS DES VORSTANDS vom 30/04/2004 zur Änderung der Geschäftsordnung der Stiftung DIE EUROPÄISCHE STIFTUNG FÜR BERUFSBILDUNG - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 6.6.2018 C(2018) 3572 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 6.6.2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22.
MehrDatenschutzanforderungen für Lieferanten
Aktualisiert: 15. Februar 2018 1. Begriffsbestimmungen Datenschutzanforderungen für Lieferanten 1.1 Vertrag bezeichnet den Dienstleistungsrahmenvertrag, die allgemeinen Bestellbedingungen oder sonstige
MehrMitglieder der Europäischen Union
Mitglieder der Europäischen Union 42 43 01 19 02 20 05 21 06 22 07 23 08 24 09 25 10 32 12 33 13 38 14 39 16 40 17 * (Brexit) 42 Malta 18 43 Zypern Male die Länder mit blauer Farbe an und schreibe das
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 18.07.2003 KOM(2003) 463 endgültig 2001/0245 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 167/22 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1158 R KOMMISSION vom 29. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Formen des Informationsaustauschs der
MehrInformationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Geschäftspartnern
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Geschäftspartnern gültig ab Mai 2018 Der Schutz Ihrer persönlichen Daten wird in allen unseren Geschäftsprozessen berücksichtigt. Im Folgenden
MehrEUROPÄISCHER RAT KOPENHAGEN JUNI 1993 SCHLUSSFOLGERUNGEN DES VORSITZES
EUROPÄISCHER RAT KOPENHAGEN 21.-22. JUNI 1993 SCHLUSSFOLGERUNGEN ES VORSITZES 6. Beziehungen zur Türkei Hinsichtlich der Türkei ersuchte der Europäische Rat den Rat, dafür zu sorgen, daß die vom Europäischen
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
12.10.2018 L 256/103 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1523 R KOMMISSION vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen
MehrVorschlag für eine Verordnung (COM(2017)0481 C8-0307/ /0219(COD))
13.4.2018 A8-0373/ 001-016 ÄNRUNGSANTRÄGE 001-016 vom Ausschuss für konstitutionelle Fragen Bericht Mercedes Bresso, Rainer Wieland A8-0373/2017 Statut und Finanzierung europäischer politischer Parteien
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 28. April 2017 (OR. en) 2016/0110 (COD) PE-CONS 17/17 DRS 9 ECOFIN 199 EF 46 SURE 5 COC 379 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.:
Mehrgestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,
RICHTLINIE DES RATES vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit - auch in der Landwirtschaft - ausüben,
MehrErklärung der CDU Main-Kinzig. Für eine stärkere Verwendung der deutschen Sprache durch die Institutionen der Europäischen Union
Erklärung der CDU Main-Kinzig Für eine stärkere Verwendung der deutschen Sprache durch die Institutionen der Europäischen Union Beschluss des Kreisvorstandes der CDU Main-Kinzig vom 23. Juni 2008 1 I Der
MehrErklärung betreffend die Einstufung als Kleinstunternehmer und Angaben über gewährte De-minimis- Förderungen
Erklärung betreffend die Einstufung als Kleinstunternehmer und Angaben über gewährte De-minimis- Förderungen erforderlich in der VHA 16.03.02 Zusammenarbeit von Kleinstunternehmen im ländlichen Raum Name
Mehr(Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN
16.12.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 334/1 I (Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN RICHTLINIE 2011/91/EU S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen
Mehr*** *** Brüssel, den 27. Oktober 2017
Stellungnahme zur Meldung für eine Vorabkontrolle über das Verfahren für die Ernennung von Mitgliedern des Direktoriums der Europäischen Investitionsbank (EIB) Fall 2017-0411 *** Die EIB hat ein Verfahren
MehrVorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks
MehrEin Neubeginn für den sozialen Dialog
Ein Neubeginn für den sozialen Dialog Erklärung der Europäischen Sozialpartner, der Europäischen Kommission und des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union Die Förderung des sozialen Dialogs ist im
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
12.5.2017 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 149/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION EUROPÄISCHE KOMMISSION Mitteilung der Kommission
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
115028/EU XXIV. GP Eingelangt am 23/05/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 21. Mai 2013 (OR. en) 2011/0360 (COD) LEX 1341 PE-CONS 69/1/12 REV 1 EF 306 ECOFIN 1057 COC 2999
MehrInformelle Ministerkonferenz zum Thema "Europa vermitteln"
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss Informelle Ministerkonferenz zum Thema "Europa vermitteln" Rede von Roger BRIESCH Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 7./8. April
MehrBeck-Texte im dtv Europa-Recht: EuR. Textausgabe mit ausführlichem Sachverzeichnis. von Prof. Dr. Claus Dieter Classen
Beck-Texte im dtv 5014 Europa-Recht: EuR Textausgabe mit ausführlichem Sachverzeichnis von Prof. Dr. Claus Dieter Classen 24., neubearbeitete Auflage Europa-Recht: EuR Classen schnell und portofrei erhältlich
MehrADDENDUM ZUM ENTWURF EINES PROTOKOLLS Betr.: Tagung des Rates der Europäischen Union (ALLGEMEINE ANGELEGENHEITEN) vom 10. Mai 2010 in Brüssel
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 12. November 2010 (22.11) (OR. en) 10324/10 ADD 1 PV/CONS 26 ADNDUM ZUM ENTWURF EINES PROTOKOLLS Betr.: 3012. Tagung des Rates der Europäischen Union (ALLGEMEINE ANGELEGENHEITEN)
MehrEinheitliche Europäische Akte, unterzeichnet von den Außenministern der EG- Mitgliedstaaten in Luxemburg am 17./28. Februar 1986
Band 9. Zwei deutsche Staaten, 1961-1989 Die Einheitliche Europäische Akte (17./28. Februar 1986) Nahezu dreißig Jahre nach den Gründungsverträgen proklamierte die Einheitliche Europäische Akte den Abschluss
Mehr8305/14 ADD 1 kwi/gha/hü 1 DG G 3 B
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 31. März 2014 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2013/0444 (NLE) 8305/14 ADD 1 PI 39 I/A-PUNKT-VERMERK Absender: Generalsekretariat des Rates Empfänger: vom 9.
MehrZivilgesellschaft in Europa Einbindung zivilgesellschaftlicher Akteure in den europäischen Politikprozess
Denise Fritsch Zivilgesellschaft in Europa Einbindung zivilgesellschaftlicher Akteure in den europäischen Politikprozess Diplom.de Denise Fritsch Zivilgesellschaft in Europa Einbindung zivilgesellschaftlicher
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der
MehrVerordnung (EU) Nr. 1097/2010 der Kommission. vom 26. November 2010
Stand 29. November 2000 39 cc Verordnung (EU) Nr. 1097/2010 der Kommission vom 26. November 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
L 146/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/879 DER KOMMISSION vom 2. Juni 2016 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen
Mehr1. Die 28 Mitgliedstaaten der EU:
1. Die 28 Mitgliedstaaten der EU: 2. Die Organe der EU: Die sechs wichtigsten Organe der EU stellen die Legislative, Exekutive und Judikative dar und sind somit unverzichtbar. a) Das Europäische Parlament:
MehrENTWURF EINES PROTOKOLLS
Conseil UE Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juni 2016 (OR. en) 9518/16 LIMITE PUBLIC PV/CONS 28 ECOFIN 511 ENTWURF EINES PROTOKOLLS 1 Betr.: 3468. Tagung des Rates der Europäischen Union (WIRTSCHAFT
MehrDieses Dokument unterscheidet zwei Kategorien von Ausrüstungen:
Nichtamtliche Übersetzung des Dokumentes der Arbeitsgruppe Maschinen des Maschinenausschusses der Europäischen Kommission durch die BAuA. Die Übersetzung erfolgte nach bestem Wissen. Für deren Richtigkeit
MehrANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, XXX [...](2013) XXX Entwurf ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013 VERORDNUNG (EU) Nr..../ DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission
MehrLeitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze
Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze 08/06/2017 ESMA70-151-298 DE Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 3 2 Begriffsbestimmungen...
MehrHaager Verhaltenskodex gegen die Verbreitung ballistischer Flugkörper * in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Charta der Vereinten Nationen,
Haager Verhaltenskodex gegen die Verbreitung ballistischer Flugkörper * Präambel Die unterzeichnenden Staaten in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Charta der Vereinten Nationen, unter Betonung der Rolle
MehrDirektwahlakt. Beschluss und Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
Direktwahlakt Beschluss und Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments Vom 20. September 1976 (BGBl. 1977 II S. 733/734), zuletzt geändert durch Beschluss
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.11.2016 C(2016) 7495 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 24.11.2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission zur
MehrVorschriftensammlung Europarecht
Vorschriftensammlung Europarecht mit Einführung für Studium und Praxis herausgegeben von Prof. Manfred Matjeka M. A. Dozent an der Fachhochschule Ludwigsburg, Hochschule für öffentliche Verwaltung und
MehrDatenschutz-Richtlinie der SenVital
Datenschutz-Richtlinie der SenVital Vorwort Die SenVital betreibt Senioren- und Pflegeeinrichtungen (inkl. ambulante Pflege). Im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung in vielen Bereichen stehen dabei
MehrArtikel 1. Gegenstand
L 318/28 4.12.2015 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2246 R KOMMISSION vom 3. Dezember 2015 zu detaillierten Bestimmungen über das für das Register europäischer politischer Parteien und europäischer politischer
Mehrzu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2)
EBA/GL/2017/13 05/12/2017 Leitlinien zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2) 1 1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten Status dieser Leitlinien
Mehr15349/16 gha/jc 1 DG D 2A
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 8. Dezember 2016 (OR. en) 15349/16 JUSTCIV 318 EJUSTICE 213 BERATUNGSERGEBNISSE Absender: Generalsekretariat des Rates vom 8. Dezember 2016 Empfänger: Delegationen
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION UMWELT MITTEILUNG
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION UMWELT Brüssel, 8. November 2018 (REV1 - ersetzt die am 8. Februar 2018 veröffentlichte Mitteilung) MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DAS EU-ABFALLRECHT
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.5.2016 C(2016) 3020 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 26.5.2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des
MehrDie Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D044495/01.
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 5. April 2016 (OR. en) 7566/16 SAN 113 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 4. April 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D044495/01 Betr.: Europäische Kommission
MehrBESCHLÜSSE. Artikel 1
L 282/8 BESCHLÜSSE DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1696 S RATES vom 13. Juli 2018 über die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung
Mehr/^DEUTSCHE V**BUNDESBANK DIE EUROPÄISCHE UNION: GRUNDLAGEN UND POLITIKBEREICHE AUSSERHALB DER WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION
/^DEUTSCHE V**BUNDESBANK DIE EUROPÄISCHE UNION: GRUNDLAGEN UND POLITIKBEREICHE AUSSERHALB DER WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION Inhaltsverzeichnis Vorwort 10 Grundlagen I. Entwicklung des Europäischen Einigungswerks
Mehr089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191
089405/EU XXIV. GP Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:
MehrDURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2015) XXX draft DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate
MehrWelche Pflichten treffen die datenverarbeitenden Stellen?
Datenschutz-Grundverordnung und die Rechte der Bürger Einleitung Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
MehrGesetzgebung in der EU Workshop SS Teil I. Univ. Prof. Dr. iur Götz Schulze
Gesetzgebung in der EU Workshop SS 2012 - Teil I Vertrag von Lissabon Letzte Etappe der EU-Rechtsenwicklung: Vertrag von Lissabon (1.12.2009) Neuerungen I. Inhaltlich 1. Verschmelzung von Europäischer
MehrEmpfehlungen zur Änderung der Empfehlungen EBA/REC/2015/01
EBA/REC/2015/02 23/11/2016 Empfehlungen zur Änderung der Empfehlungen EBA/REC/2015/01 zur Gleichwertigkeit von Geheimhaltungsvorschriften 1 1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten Status dieser
MehrKODEX FÜR GUTE VERWALTUNGSPRAXIS
KODEX FÜR GUTE VERWALTUNGSPRAXIS ÜBERSETZUNGSZENTRUM FÜR DIE EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION ENTSCHEIDUNG VOM 10. Februar 2000 ÜBER EINEN KODEX FÜR GUTE VERWALTUNGSPRAXIS DAS ÜBERSETZUNGSZENTRUM FÜR
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.3.2017 C(2017) 1951 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 24.3.2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der
MehrEuropäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss INT/739 Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds Brüssel, den 25. März 2014 STELLUNGNAHME des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
MehrEuropäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss TEN/392 "Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme" Brüssel, den 15. Juli 2009 STELLUNGNAHME des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
MehrVerordnung (EG) Nr. 657/2007 der Kommission. vom 14. Juni 2007
Stand 12. September 2012 113 b Verordnung (EG) Nr. 657/2007 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aufstellung von europäischen
MehrEinrichtungen und Agenturen
Montag, 19. Januar 2009 Startseite Europäische Union Einrichtungen und Agenturen Einrichtungen und Agenturen Beratende Organe Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss Hauptgebäude des Europäischen
MehrANHANG zur EASA-STELLUNGNAHME VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2013) XXX Entwurf ANHANG zur EASA-STELLUNGNAHME - 02-2013 VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 vom
MehrMit EU-Verbraucherschutzthemen die EU bürgernah vermitteln!?
Mit EU-Verbraucherschutzthemen die EU bürgernah vermitteln!? 3. Februar 2011 Workshop beim Fachforum Europa in Berlin Florian Setzen, Direktor Europa Zentrum BW 1 EU-Recht 2 Verbraucherschutz als Beispiel
MehrSatzung über die Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigungen in der Gemeinde Senden (Inklusionssatzung) vom
Satzung über die Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigungen in der Gemeinde Senden (Inklusionssatzung) vom 02.03.2015 50.3 (veröffentlicht im Abl. 3/15 vom 04.03.2015, S. 25 29) Aufgrund des 7 Abs.
Mehr