EUROPÄISCHES PARLAMENT

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 ««««««««««««2009 Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr VORLÄUFIG 2005/0007(COD) ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von Flugreisenden eingeschränkter Mobilität (KOM(2005)0047 C6-0045/ /0007(COD)) Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr Berichterstatter: Robert Evans PR\ doc PE v01

2 PR_COD_1am Erklärung der benutzten Zeichen * Verfahren der Konsultation Mehrheit der abgegebenen Stimmen **I Verfahren der Zusammenarbeit (erste Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen **II Verfahren der Zusammenarbeit (zweite Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen Standpunkts Absolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts *** Verfahren der Zustimmung Absolute Mehrheit der Mitglieder außer in den Fällen, die in Artikel 105, 107, 161 und 300 des EG-Vertrags und Artikel 7 des EU-Vertrags genannt sind ***I Verfahren der Mitentscheidung (erste Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen ***II Verfahren der Mitentscheidung (zweite Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen Standpunkts Absolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts ***III Verfahren der Mitentscheidung (dritte Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des gemeinsamen Entwurfs (Die Angabe des Verfahrens beruht auf der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge zu Legislativtexten Die vom Parlament vorgenommenen Änderungen werden durch Fett- und Kursivdruck hervorgehoben. Wenn Textteile mager und kursiv gesetzt werden, dient das als Hinweis an die zuständigen technischen Dienststellen auf solche Teile des Legislativtextes, bei denen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes eine Korrektur empfohlen wird (beispielsweise Textteile, die in einer Sprachfassung offenkundig fehlerhaft sind oder ganz fehlen). Diese Korrekturempfehlungen bedürfen der Zustimmung der betreffenden technischen Dienststellen. PE v /29 PR\ doc PE v

3 INHALT Seite ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS...Error! Bookmark not defined. BEGRÜNDUNG...Error! Bookmark not defined. PR\ doc PE v01 3/29 PE 3

4 PE v /29 PR\ doc PE v

5 ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von Flugreisenden eingeschränkter Mobilität (KOM(2005)0047 C6-0045/ /0007(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung) Das Europäische Parlament, in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0047) 1, gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0045/2005), gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0000/2005), 1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. Vorschlag der Kommission Abänderungen des Parlaments Änderungsantrag 1 Erwägung 1 (1) Der Binnenmarkt für Luftverkehrsdienste sollte den Bürgern im Allgemeinen zugute kommen. Daher sollten Personen, die durch eine eingeschränkte Mobilität benachteiligt sind, unabhängig davon, ob die Ursache dafür Behinderung, Alter oder andere Faktoren sind, die gleichen Flugreisemöglichkeiten wie andere Bürger haben. (1) Der Binnenmarkt für Luftverkehrsdienste sollte den Bürgern im Allgemeinen zugute kommen. Daher sollten behinderte Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität, unabhängig davon, ob die Ursache dafür Behinderung, Alter oder andere Faktoren sind, die gleichen Flugreisemöglichkeiten wie andere Bürger haben. Behinderte Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität haben die gleichen Rechte wie 1 ABl. C... / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. PR\ doc PE v01 5/29 PE 3

6 andere Bürger auf Freizügigkeit, Wahlfreiheit und Nichtdiskriminierung. Dies gilt für Flugreisen wie für andere Lebensbereiche. Es muss ausdrücklich gesagt werden, dass behinderte Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität das Recht auf Freizügigkeit und Nichtdiskriminierung bei Flugreisen haben. Die Formulierung Personen, die durch eine eingeschränkte Mobilität benachteiligt sind, klingt gönnerhaft und legt den Schluss nahe, dass das Problem beim Einzelnen liegt, und nicht in der Unzugänglichkeit des Dienstes oder der Infrastruktur. Der Begriff eingeschränkter Mobilität ist irreführend, denn er umfasst nicht ausdrücklich Personen, die unter anderem blind, sehbehindert, taub, schwerhörig oder geistig behindert sind. Bei diesen Personen ist nicht unbedingt eine beschränkte Mobilität beim Reisen gegeben, sondern vielmehr eine verminderte Kommunikations- oder Orientierungsfähigkeit oder eine eingeschränkte Unabhängigkeit. Änderungsantrag 2 Erwägung 2 (2) Die Beförderung von Personen eingeschränkter Mobilität sollte darum akzeptiert werden und außer aus den gesetzlich festgelegten Sicherheitsgründen nicht wegen ihrer mangelnden Mobilität verweigert werden. (2) Die Beförderung von behinderten Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität sollte darum akzeptiert werden und außer aus den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Sicherheitsgründen nicht wegen ihrer Behinderung oder mangelnden Mobilität verweigert werden. Siehe Änderungsantrag 1. Solange es keine harmonisierten Regelungen auf EU-Ebene gibt, könnten äußerst unterschiedliche Gründe für die Verweigerung der Beförderung gegeben werden. Dies widerspricht dem Grundsatz der Harmonisierung auf gemeinschaftlicher Ebene der Regelungen zum Schutz von Flugreisenden. Änderungsantrag 3 Erwägung 4 (4) Damit Personen eingeschränkter Mobilität die gleichen Flugreisemöglichkeiten wie andere Bürger haben, sollte ihnen entsprechend ihren besonderen Bedürfnissen auf Flughäfen (4) Damit behinderten Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität die gleichen Flugreisemöglichkeiten wie andere Bürger haben, sollte ihnen entsprechend ihren besonderen PE v /29 PR\ doc PE v

7 und an Bord von Luftfahrzeugen Hilfe gewährt werden; im Interesse der sozialen Integration sollten die Betroffenen diese Hilfe unentgeltlich erhalten. Bedürfnissen auf Flughäfen und an Bord von Luftfahrzeugen Hilfe gewährt werden; im Interesse der sozialen Integration sollten die Betroffenen diese Hilfe unentgeltlich erhalten. Es muss ausdrücklich gesagt werden, dass behinderte Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität das Recht auf Freizügigkeit und Nichtdiskriminierung bei Flugreisen haben. Änderungsantrag 4 Erwägung 5 (5) Die Hilfeleistungen auf den Flughäfen, die in dem unter den EG-Vertrag fallenden Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegen, sollten u. a. Personen eingeschränkter Mobilität in die Lage versetzen, von einem als solchen ausgewiesenen Ankunftsort auf dem Flughafen zu einem Luftfahrzeug und von dem Luftfahrzeug zu einem als solchen ausgewiesenen Abfahrtsort auf dem Flughafen zu gelangen, einschließlich an und von Bord zu gehen. Die Hilfe sollte so organisiert sein, dass Unterbrechungen und Verzögerungen vermieden werden, wobei in der ganzen Gemeinschaft unabhängig vom Flughafen und Luftfahrtunternehmen ein hoher, gleichwertiger Standard gewährleistet sein und die Mittel bestmöglich genutzt werden sollten. (5) Die Hilfeleistungen auf den Flughäfen, die in dem unter den EG-Vertrag fallenden Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegen, sollten u. a. behinderte Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität in die Lage versetzen, von einem als solchen ausgewiesenen Ankunftsort auf dem Flughafen zu einem Luftfahrzeug und von dem Luftfahrzeug zu einem als solchen ausgewiesenen Abfahrtsort auf dem Flughafen zu gelangen, einschließlich an und von Bord zu gehen. Die Hilfe sollte so organisiert sein, dass Unterbrechungen und Verzögerungen vermieden werden, wobei in der ganzen Gemeinschaft unabhängig vom Flughafen und Luftfahrtunternehmen ein hoher, gleichwertiger Standard gewährleistet sein und die Mittel bestmöglich genutzt werden sollten. Es muss ausdrücklich gesagt werden, dass behinderte Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität das Recht auf Freizügigkeit und Nichtdiskriminierung bei Flugreisen haben. PR\ doc PE v01 7/29 PE 3

8 Änderungsantrag 5 Erwägung 6 (6) Um dies zu erreichen, sollte die Hilfe auf Flughäfen einer zentralen Einrichtung obliegen. Da die Leitungsorgane von Flughäfen bei allen Dienstleistungen auf den Flughäfen eine zentrale Rolle spielen, sollte ihnen diese Verantwortung übertragen werden. (6) Um dies zu erreichen, sollte einer zentralen Einrichtung obliegen, für eine hochwertige Hilfe auf Flughäfen zu sorgen. Da die Leitungsorgane von Flughäfen bei allen Dienstleistungen auf den Flughäfen eine zentrale Rolle spielen, sollte ihnen diese Verantwortung übertragen werden. Der zentralen Einrichtung sollte es freistehen, Dritte vertraglich mit der Erbringung dieser Leistung zu beauftragen. Änderungsantrag 6 Erwägung 7 (7) Die Hilfeleistung sollte so finanziert werden, dass die Last gleichmäßig auf alle Fluggäste, die einen Flughafen benutzen, verteilt und eine Abschreckung vor der Beförderung von Fluggästen eingeschränkter Mobilität vermieden wird. Das wirksamste Mittel dürfte eine Umlage sein, die von jedem Luftfahrtunternehmen, das einen Flughafen benutzt, im Verhältnis zu der Zahl der von ihm zu oder von dem Flughafen beförderten Fluggäste erhoben wird. (7) Die Hilfeleistung sollte so finanziert werden, dass die Last gleichmäßig auf alle Fluggäste, die einen Flughafen benutzen, verteilt und eine Abschreckung vor der Beförderung von behinderten Fluggästen und Fluggästen eingeschränkter Mobilität vermieden wird. Das wirksamste Mittel dürfte eine Umlage sein, die von jedem Luftfahrtunternehmen, das einen Flughafen benutzt, im Verhältnis zu der Zahl der von ihm zu oder von dem Flughafen beförderten Fluggäste erhoben wird. Es muss ausdrücklich gesagt werden, dass behinderte Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität das Recht auf Freizügigkeit und Nichtdiskriminierung bei Flugreisen haben. Änderungsantrag 7 Erwägung 8 (8) Damit Personen eingeschränkter (8) Damit behinderte Menschen und PE v /29 PR\ doc PE v

9 Mobilität tatsächlich Flugreisen unternehmen können, sollten von den Luftfahrtunternehmen bestimmte Hilfeleistungen an Bord der Luftfahrzeuge verlangt werden. Personen eingeschränkter Mobilität tatsächlich Flugreisen unternehmen können, sollten von den Luftfahrtunternehmen bestimmte Hilfeleistungen an Bord der Luftfahrzeuge verlangt werden. Es sollte sichergestellt sein, dass behinderten Fluggästen und Fluggästen eingeschränkter Mobilität in Notfällen Hilfe geleistet wird. Es liegt auf der Hand, dass behinderten Fluggästen und Fluggästen eingeschränkter Mobilität in Notfällen Hilfe geleistet werden muss. Änderungsantrag 8 Erwägung 8 a (neu) (8a) Alle Flughäfen und Luftfahrtunternehmen haben die eindeutige Pflicht, dafür zu sorgen, dass Flughäfen und Flugzeuge in Abstimmung mit Organisationen, die behinderte Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität vertreten, und in einer Weise geplant, konstruiert, gebaut und ausgestattet werden, dass ihren Bedürfnissen beim Zugang Rechnung getragen wird. Für eine erfolgreiche Gestaltung bedarf es einer angemessenen Abstimmung. Änderungsantrag 9 Erwägung 8 b (neu) (8b) Alle Informationen für Fluggäste sollten in alternativen Formen erteilt werden, die behinderten Fluggästen und Fluggästen eingeschränkter Mobilität PR\ doc PE v01 9/29 PE 3

10 zugänglich sind. Informationen müssen allen Fluggästen zugänglich sein. Änderungsantrag 10 Erwägung 11 (11) Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung dieser Verordnung überwachen und sicherstellen und für die Durchsetzung eine geeignete Einrichtung bestimmen. Diese Überwachung sollte das Recht von Personen eingeschränkter Mobilität, nach den im innerstattlichen Recht vorgesehenen Verfahren ein Gericht anzurufen, unberührt lassen. (11) Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung dieser Verordnung überwachen und sicherstellen und für die Durchsetzung eine geeignete Einrichtung bestimmen. Diese Überwachung sollte das Recht von behinderten Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität, nach den im innerstattlichen Recht vorgesehenen Verfahren ein Gericht anzurufen, unberührt lassen. Es muss ausdrücklich gesagt werden, dass behinderte Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität das Recht auf Freizügigkeit und Nichtdiskriminierung bei Flugreisen haben. Änderungsantrag 11 Artikel 1 Absatz 1 1. Diese Verordnung enthält Vorschriften für den Schutz und die Hilfe für Flugreisende eingeschränkter Mobilität. 1. Diese Verordnung enthält Vorschriften für den Schutz und die Hilfe für behinderte Flugreisende und Flugreisende eingeschränkter Mobilität. Es muss ausdrücklich gesagt werden, dass behinderte Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität das Recht auf Freizügigkeit und Nichtdiskriminierung bei Flugreisen haben. PE v /29 PR\ doc PE v

11 Änderungsantrag 12 Artikel 1 Absatz 2 2. Diese Verordnung gilt für Personen eingeschränkter Mobilität, die mit einem Luftfahrzeug reisen und von einem Flughafen, der sich in dem unter den EG- Vertrag fallenden Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befindet, abfliegen, auf einem solchen ankommen oder einen solchen im Transit benutzen. 2. Diese Verordnung gilt für behinderte Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität, die mit einem Luftfahrzeug reisen und von einem Flughafen, der sich in dem unter den EG-Vertrag fallenden Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befindet, abfliegen, auf einem solchen ankommen oder einen solchen im Transit benutzen. Es muss ausdrücklich gesagt werden, dass behinderte Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität das Recht auf Freizügigkeit und Nichtdiskriminierung bei Flugreisen haben. Änderungsantrag 13 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a a) Person eingeschränkter Mobilität ist eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen) Behinderung, einer geistigen Beeinträchtigung, ihres Alters, einer Krankheit oder wegen anderer Behinderungen eingeschränkt ist und deren Zustand besondere Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fluggäste bereitgestellten Dienstleistungen an die Bedürfnisse dieser Person erfordert. a) behinderter Mensch und Person eingeschränkter Mobilität ist eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen) Behinderung, einer geistigen Behinderung, ihres Alters, einer Krankheit oder wegen anderer Behinderungen eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fluggäste bereitgestellten Dienstleistungen an die Bedürfnisse dieser Person erfordert. Der Begriff eingeschränkter Mobilität ist irreführend, denn er umfasst nicht ausdrücklich Personen, die unter anderem blind, sehbehindert, taub, schwerhörig oder geistig behindert sind. Bei diesen Personen ist nicht unbedingt eine beschränkte Mobilität beim Reisen gegeben, sondern vielmehr eine verminderte Kommunikations- oder Orientierungsfähigkeit oder eine eingeschränkte Unabhängigkeit. PR\ doc PE v01 11/29 PE 3

12 Änderungsantrag 14 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i a (neu) (ia) Flughafen ist jedes speziell für das Landen, Starten und Manövrieren von Luftfahrzeugen ausgebaute Gelände, einschließlich der für den Luftverkehr und die Abfertigung der Luftfahrzeuge erforderlichen zugehörigen Einrichtungen, wozu auch die Einrichtungen für die Abfertigung gewerblicher Flugdienste gehören; Der Begriff Flughafen muss für die Zwecke dieser Verordnung definiert werden. Änderungsantrag 15 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h h) Flughafennutzerausschuss ist ein Ausschuss von Vertretern der Flughafennutzer oder der sie vertretenden Verbände. h) Flughafennutzerausschuss ist ein Ausschuss von Vertretern der Flughafennutzer oder der sie vertretenden Verbände sowie von Organisationen, die behinderte Menschen und Fluggäste eingeschränkter Mobilität vertreten; Vertreter von behinderten Menschen müssen in den Konsultationsprozess einbezogen werden. Änderungsantrag 16 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i b (neu) (ib) Flughafenparkplatz ist jeder Parkplatz im Bereich des Flughafens oder unter der Zuständigkeit der Flughafenverwaltung. Der Begriff Flughafenparkplatz muss für die Zwecke dieser Verordnung definiert werden. Die Bestimmungen der Verordnung dürfen nicht auf den dem Flughafen am nächsten gelegenen Parkplatz beschränkt sein, denn in vielen Fällen wären die meisten Parkplätze von PE v /29 PR\ doc PE v

13 ihrem Geltungsbereich ausgenommen. Änderungsantrag 17 Artikel 3 Absatz 1 1. Ein Luftfahrtunternehmen, sein Agent oder ein Reiseunternehmen darf eine Buchung für einen Flug ab einem unter diese Verordnung fallenden Flughafen nicht aus Gründen der eingeschränkten Mobilität des Fluggastes verweigern. 1. Ein Luftfahrtunternehmen, sein Agent oder ein Reiseunternehmen darf eine Buchung für einen Flug ab einem unter diese Verordnung fallenden Flughafen nicht aus Gründen der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität des Fluggastes verweigern. Es muss ausdrücklich gesagt werden, dass behinderte Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität das Recht auf Freizügigkeit und Nichtdiskriminierung bei Flugreisen haben. Änderungsantrag 18 Artikel 3 Absatz 2 einleitender Satz 2. Ein Luftfahrtunternehmen, sein Agent oder ein Reiseunternehmen darf sich nicht weigern, eine Person eingeschränkter Mobilität, die von einem unter diese Verordnung fallenden Flughafen abfliegen will, an Bord zu nehmen, wenn 2. Ein Luftfahrtunternehmen, sein Agent oder ein Reiseunternehmen darf sich nicht weigern, einen behinderten Menschen oder eine Person eingeschränkter Mobilität, die von einem unter diese Verordnung fallenden Flughafen abfliegen will, an Bord zu nehmen, wenn Es muss ausdrücklich gesagt werden, dass behinderte Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität das Recht auf Freizügigkeit und Nichtdiskriminierung bei Flugreisen haben. Änderungsantrag 19 PR\ doc PE v01 13/29 PE 3

14 Artikel 4 Absatz 1 1. Unbeschadet des Artikels 3 kann ein Luftfahrtunternehmen, sein Agent oder ein Reiseunternehmen sich weigern, die Buchung einer Person eingeschränkter Mobilität zu akzeptieren oder diese Person an Bord zu nehmen, oder verlangen, dass eine reisende Person eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, um geltenden, gesetzlich festgelegten Sicherheitsanforderungen nachzukommen oder wenn die Luftfahrzeuggröße oder das gerechtfertigte Fehlen von Kabinenbesatzungsmitgliedern die Beförderung von Personen eingeschränkter Mobilität einschließlich ihres An-Bord-Gehens und Von-Bord- Gehens nicht zulässt. 1. Unbeschadet des Artikels 3 kann ein Luftfahrtunternehmen, sein Agent oder ein Reiseunternehmen sich weigern, die Buchung eines behinderten Menschen oder einer Person eingeschränkter Mobilität zu akzeptieren oder diese Person an Bord zu nehmen, oder verlangen, dass eine reisende Person eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, um geltenden, auf gemeinschaftlicher Ebene in Abstimmung mit Luftfahrtunternehmen und Organisationen, die behinderte Menschen und Fluggäste eingeschränkter Mobilität vertreten, festgelegten Sicherheitsanforderungen nachzukommen oder wenn die Luftfahrzeuggröße oder das gerechtfertigte Fehlen von Kabinenbesatzungsmitgliedern die Beförderung von behinderten Menschen oder Personen eingeschränkter Mobilität einschließlich ihres An-Bord-Gehens und Von-Bord- Gehens nicht zulässt. Solange es keine harmonisierten Regelungen auf EU-Ebene gibt, könnten äußerst unterschiedliche Gründe für die Verweigerung der Beförderung überall in Europa gegeben werden. Es besteht die Gefahr, dass es dieselbe Fluggesellschaft ablehnen könnte, einen behinderten Fluggast in einem Land zu befördern, in einem anderen aber nicht. Dies widerspricht in frappierender Weise dem Grundsatz der Harmonisierung auf gemeinschaftlicher Ebene der Regelung zum Schutz von Flugreisenden. Es widerspricht auch dem Ziel eines Binnenmarktes ohne Schranken und dem Grundprinzip der Freizügigkeit innerhalb der EU für alle Bürger. Änderungsantrag 20 Artikel 4 Absatz 2 2. Nimmt ein Luftfahrtunternehmen, sein Agent oder ein Reiseunternehmen die in Absatz 1 vorgesehene Abweichungsregelung in Anspruch, so unterrichtet es bzw. er die betreffende Person eingeschränkter Mobilität innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem die 2. Nimmt ein Luftfahrtunternehmen, sein Agent oder ein Reiseunternehmen die in Absatz 1 vorgesehene Abweichungsregelung in Anspruch, so unterrichtet es bzw. er den betreffenden behinderten Menschen bzw. die betreffende Person eingeschränkter PE v /29 PR\ doc PE v

15 Buchung oder die Anbordnahme verweigert oder als Bedingung eine Begleitung verlangt wurde, schriftlich über seine Gründe hierfür. Mobilität innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem die Buchung oder die Anbordnahme verweigert oder als Bedingung eine Begleitung verlangt wurde, schriftlich über seine Gründe hierfür. Der fraglichen Person muss eine vollständige Erstattung der Kosten oder die Möglichkeit angeboten werden, einen anderen Flug ohne zusätzliche Kosten zu buchen, auf dem sämtlichen Sicherheitsanforderungen genügt werden kann. Keinem behinderten Fluggast oder Fluggast eingeschränkter Mobilität sollte ein finanzieller Schaden entstehen, wenn ein Luftfahrtunternehmen nicht in der Lage ist, dem Fluggast Zugang zum Flugzeug zu gewähren. Änderungsantrag 21 Artikel 4 Absatz 3 3. Ein Luftfahrtunternehmen oder sein Agent gibt auf Verlangen unverzüglich die Sicherheitsvorschriften, die es bzw. er bei der Beförderung von Personen eingeschränkter Mobilität befolgt, sowie jede Beschränkung in der Beförderung solcher Personen oder von Mobilitätshilfen wegen der Luftfahrzeuggröße oder fehlender Kabinenbesatzungsmitglieder bekannt. Ein Reiseunternehmen gibt auf Verlangen unverzüglich die Sicherheitsvorschriften und Beschränkungen bekannt, die für die von ihm veranstalteten, verkauften oder zum Verkauf angebotenen in Pauschalreisen eingeschlossenen Flüge gelten. 3. Ein Luftfahrtunternehmen oder sein Agent gibt öffentlich in zugänglicher Form die Sicherheitsvorschriften, die es bzw. er bei der Beförderung von behinderten Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität befolgt, sowie jede Beschränkung in der Beförderung solcher Personen oder von Mobilitätshilfen wegen der Luftfahrzeuggröße oder fehlender Kabinenbesatzungsmitglieder bekannt. Ein Reiseunternehmen gibt die Sicherheitsvorschriften und Beschränkungen bekannt, die für die von ihm veranstalteten, verkauften oder zum Verkauf angebotenen in Pauschalreisen eingeschlossenen Flüge gelten. Für behinderte Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass sie problemlos in einer Form, die für jeden zugänglich ist, mit Sicherheit und im Voraus feststellen können, ob sie reisen können oder nicht. Deshalb PR\ doc PE v01 15/29 PE 3

16 sollten diese Vorschriften für jeden, den sie betreffen, in zugänglicher Form und nicht nur auf Verlangen verfügbar sein. Die Bestimmungen müssen so sein, dass diese Vorschriften auf der Webseite in uneingeschränkt zugänglicher Form heruntergeladen werden können. Änderungsantrag 22 Artikel 5 Absatz 1 1. Beim Abflug einer Person eingeschränkter Mobilität von einem unter diese Verordnung fallenden Flughafen leistet das Leitungsorgan des Flughafens die im Anhang I genannte Hilfe so, dass die Person den Flug, für den sie eine Buchung besitzt, antreten kann, sofern der besondere Bedarf der Person an einer solchen Hilfe dem betreffenden Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen mindestens 24 Stunden vor der für den Flug veröffentlichten Abflugzeit gemeldet worden ist. 1. Beim Abflug eines behinderten Menschen oder einer Person eingeschränkter Mobilität von einem unter diese Verordnung fallenden Flughafen obliegt es dem Leitungsorgan des Flughafens oder der von diesem Organ bestimmten Stelle, dafür zu sorgen, dass die im Anhang I genannte Hilfe so geleistet wird, dass die Person den Flug, für den sie eine Buchung besitzt, antreten kann, sofern der besondere Bedarf der Person an einer solchen Hilfe dem betreffenden Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen mindestens 24 Stunden vor der für den Flug veröffentlichten Abflugzeit gemeldet worden ist. Diese Meldung gilt auch für den Rückflug. Das Leitungsorgan eines Flughafens muss in der Lage sein, einen Dritten vertraglich mit Erbringung der Dienstleistung zu beauftragen, wenn es auch die gesetzliche Verantwortung dafür behält, dass sie erbracht wird. Oft ist es für eine Person sehr viel schwieriger, ihre Bedürfnisse zu melden, wenn sie sich nicht in ihrem Heimatland befindet. Änderungsantrag 23 Artikel 5 Absatz 4 4. Benutzt eine Person eingeschränkter Mobilität einen Flughafen im Transit oder wird sie von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von dem Flug, für den sie eine Buchung besitzt, auf einen anderen Flug verlegt, so bemüht sich das Leitungsorgan nach besten Kräften, die im Anhang I genannte Hilfe so zu leisten, dass 4. Benutzt ein behinderter Mensch oder eine Person eingeschränkter Mobilität einen Flughafen im Transit oder wird sie von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von dem Flug, für den sie eine Buchung besitzt, auf einen anderen Flug verlegt, so obliegt es dem Leitungsorgan oder der von diesem Organ PE v /29 PR\ doc PE v

17 die Person in der Lage ist, den Flug, für den sie eine Buchung besitzt, anzutreten. bestimmten Stelle, dafür zu sorgen, dass die im Anhang I genannte Hilfe so geleistet wird, dass die Person in der Lage ist, den Flug, für den sie eine Buchung besitzt, anzutreten, es sei denn, es ist eine Situation gegeben, auf die das Leitungsorgan keinen Einfluss hat. Wenn ein Fluggast 24 Stunden im Voraus eine Meldung abgegeben hat, sollten alle Abflugund Transitflughäfen verpflichtet sein, Hilfe so zu leisten, dass die Person in der Lage ist, den Flug, für den sie eine Buchung besitzt, anzutreten. Änderungsantrag 24 Artikel 5 Absatz 5 5. Kommt eine Person eingeschränkter Mobilität auf dem Luftwege auf einem unter diese Verordnung fallenden Flughafen an, dann leistet das Leitungsorgan des Flughafens die im Anhang I genannte Hilfe so, dass die Person in der Lage ist, den in Artikel 6 Absatz 4 genannten Ort ihrer Abfahrt von dem Flughafen zu erreichen. 5. Kommt ein behinderter Mensch oder eine Person eingeschränkter Mobilität auf dem Luftwege auf einem unter diese Verordnung fallenden Flughafen an, dann leistet das Leitungsorgan des Flughafens die im Anhang I genannte Hilfe so, dass die Person in der Lage ist, den in Artikel 6 Absatz 4 genannten Ort ihrer Abfahrt von dem Flughafen zu erreichen. Es muss ausdrücklich gesagt werden, dass behinderte Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität das Recht auf Freizügigkeit und Nichtdiskriminierung bei Flugreisen haben. Änderungsantrag 25 Artikel 5 Absatz 5 a (neu) 5a. Die geleistete Hilfe muss auf die besonderen Bedürfnisse des einzelnen Fluggastes zugeschnitten sein. Es ist für die Würde und die Unabhängigkeit jedes Fluggastes unbedingt erforderlich, dass nur eine Hilfe geleistet wird, die seinen besonderen Bedürfnissen entspricht. Es sollte der PR\ doc PE v01 17/29 PE 3

18 Fluggast sein, der entscheidet, welche Hilfe er benötigt. Änderungsantrag 26 Artikel 5 Absatz 5 b (neu) Dieser Text ist erforderlich, um die Bestimmung klarzustellen. 5b. Unmittelbar nach dem Abflug, einschließlich eines verspäteten Fluges oder eines Ersatzfluges, unterrichtet das ausführende Luftfahrtunternehmen das Leitungsorgan des Zielflughafens, sofern dieser in dem unter den EG-Vertrag fallenden Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegt, über die Zahl der behinderten Menschen und der Personen eingeschränkter Mobilität, die die im Anhang I angegebene Hilfe benötigen, und über die Art dieser Hilfe. Änderungsantrag 27 Artikel 6 Absatz 1 1. Das Leitungsorgan eines Flughafens leistet Personen eingeschränkter Mobilität die im Anhang I genannte Hilfe unentgeltlich. Das Leitungsorgan kann die Hilfe selbst leisten oder Dritten darüber einen Auftrag erteilen. 1. Dem Leitungsorgan eines Flughafens obliegt es, dafür zu sorgen, dass behinderten Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität die im Anhang I genannte Hilfe unentgeltlich geleistet wird. In Abstimmung mit dem Flughafennutzerausschuss kann das Leitungsorgan die Hilfe selbst leisten oder Dritten darüber einen Auftrag erteilen. Beauftragt das Leitungsorgan Dritte vertraglich mit der Erbringung der Dienstleistung, muss dies in Abstimmung mit dem Flughafennutzerausschuss geschehen. Änderungsantrag 28 Artikel 6 Absatz 2 PE v /29 PR\ doc PE v

19 2. Das Leitungsorgan eines Flughafens, das gemäß Absatz 1 Hilfe leistet, kann zur Finanzierung dieser Hilfe von den Luftfahrtunternehmen, welche den Flughafen benutzen, eine Umlage erheben. 2. Das Leitungsorgan eines Flughafens, das gemäß Absatz 1 Hilfe leistet, kann zur Finanzierung dieser Hilfe von den Luftfahrtunternehmen, welche den Flughafen benutzen, eine spezifische Umlage erheben. Die Umlage muss spezifisch sein, um die spezifischen Kosten der Hilfeleistung abzudecken. Dabei ist das Verhältnis der Gesamtzahl von Fluggästen, die jedes Luftfahrtunternehmen zu und von einem Flughafen befördert, zu berücksichtigen, da dieses Verhältnis als Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes Luftfahrtunternehmens dient. Änderungsantrag 29 Artikel 6 Absatz 3 3. Die in Absatz 2 genannte Umlage muss kostenabhängig, transparent und nach Konsultation des Flughafenbenutzerausschusses des Flughafens, sofern ein solcher besteht, festgesetzt worden sein. Sie ist auf alle Luftfahrtunternehmen, die den Flughafen benutzen, im Verhältnis zu der Zahl der Fluggäste, die jedes Unternehmen zu und von dem Flughafen befördert, aufzuteilen. 3. Die in Absatz 2 genannte Umlage muss kostenabhängig, transparent und in Abstimmung mit dem Flughafennutzerausschuss des Flughafens und Vertretern von Organisationen, die behinderte Menschen vertreten, festgesetzt worden sein. Sie ist auf alle Luftfahrtunternehmen, die den Flughafen benutzen, im Verhältnis zu der Zahl der Fluggäste, die jedes Unternehmen zu und von dem Flughafen befördert, aufzuteilen. Es ist wichtig klarzustellen, dass die Kosten der Dienstleistung im Verhältnis zu der Gesamtzahl der beförderten Fluggäste geteilt werden. Änderungsantrag 30 Artikel 6 Absatz 4 4. Nach Konsultation der Flughafenbenutzer über den Flughafenbenutzerausschuss, sofern ein solcher besteht, und der die Fluggäste eingeschränkter Mobilität vertretenden Verbände bestimmt das Leitungsorgan 4. Nach Konsultation der Flughafenbenutzer über den Flughafenbenutzerausschuss, sofern ein solcher besteht, sowie der die behinderte Fluggäste und die Fluggäste eingeschränkter Mobilität vertretenden PR\ doc PE v01 19/29 PE 3

20 eines Flughafens innerhalb und außerhalb der Abfertigungsgebäude Ankunfts- und Abfahrtsorte, an denen Personen eingeschränkter Mobilität ohne Schwierigkeiten ihre Ankunft auf dem Flughafen bekannt geben und um Hilfe bitten können. Es bestimmt solche Orte zumindest an den Eingängen der Abfertigungsgebäude, an Abfertigungsschaltern, in Fernbahnhöfen und U-Bahnhöfen, an Bushaltestellen, Taxiständen und auf den den Abfertigungsgebäuden am nächsten gelegenen Parkplätzen. Verbände bestimmt das Leitungsorgan eines Flughafens innerhalb und außerhalb der Abfertigungsgebäude Ankunfts- und Abfahrtsorte, an denen behinderte Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität ohne Schwierigkeiten ihre Ankunft auf dem Flughafen bekannt geben und um Hilfe bitten können. Es bestimmt solche Orte zumindest an den Eingängen der Abfertigungsgebäude, an Abfertigungsschaltern, in Fernbahnhöfen, Stadtbahnhöfen und U-Bahnhöfen, an Bushaltestellen, Taxiständen und auf den Flughafenparkplätzen. Diese bestimmten Ankunfts- und Abfahrtsorte sollten über Basisinformationen über den Flughafen verfügen, die in zugänglicher Form verfügbar sind. Es gibt viele Stellen auf einem Flughafen, an denen eine Person ankommen kann. Informationen über den Flughafen in zugänglicher Form werden vielen behinderten Menschen helfen, einfacher und unabhängiger zurechtzukommen. Diese Vorschrift ist wertvoll, um allen Fluggästen die Möglichkeiten zum Reisen auf einer gleichberechtigten Grundlage zu geben. Änderungsantrag 31 Artikel 7 Absatz 1 1. Ausgenommen auf Flughäfen mit weniger als zwei Millionen Fluggästen im Jahr legt das Leitungsorgan nach Konsultation der Flughafenbenutzer über den Flughafenbenutzerausschuss, sofern ein solcher besteht, und der die Fluggäste eingeschränkter Mobilität vertretenden Verbände für die im Anhang I genannte Hilfe Qualitätsstandards und die dafür notwendigen Mittel fest. Bei der Festlegung der Qualitätsstandards trägt es den international anerkannten Strategien und Verhaltenskodizes zur Erleichterung der Beförderung von Personen eingeschränkter Mobilität in vollem Umfang Rechnung. Das Leitungsorgan 1. Das Leitungsorgan legt nach Konsultation der Flughafenbenutzer über den Flughafenbenutzerausschuss, sofern ein solcher besteht, und der die behinderten Fluggäste und die Fluggäste eingeschränkter Mobilität vertretenden Verbände für die im Anhang I genannte Hilfe Qualitätsstandards und die dafür notwendigen Mittel fest. Bei der Festlegung der Qualitätsstandards trägt es den international anerkannten Strategien und Verhaltenskodizes zur Erleichterung der Beförderung von behinderten Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität in vollem Umfang Rechnung. Das Leitungsorgan eines Flughafens PE v /29 PR\ doc PE v

21 eines Flughafens veröffentlicht seine Qualitätsstandards. veröffentlicht seine Qualitätsstandards. Qualitätsstandards werden zu einer verlässlichen und hochwertigen Hilfestellung für behinderte Fluggäste beitragen. Die Standards werden allerdings der Situation europäischer Flughäfen auf der Grundlage ihrer Größe und ihrer Passagierzahlen angepasst. Änderungsantrag 32 Artikel 8 Ein Luftfahrtunternehmen leistet einer Person eingeschränkter Mobilität, die von einem unter diese Verordnung fallenden Flughafen abreist oder einen solchen Flughafen im Transit benutzt, die im Anhang II genannte Hilfe unentgeltlich, sofern die Person die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt. Ein Luftfahrtunternehmen leistet einem behinderten Menschen oder einer Person eingeschränkter Mobilität, die von einem unter diese Verordnung fallenden Flughafen abreist oder einen solchen Flughafen im Transit benutzt, die im Anhang II genannte Hilfe unentgeltlich, sofern die Person die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt. Es muss ausdrücklich gesagt werden, dass behinderte Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität das Recht auf Freizügigkeit und Nichtdiskriminierung bei Flugreisen haben. Änderungsantrag 33 Artikel 9 Absatz 1 1. Ein Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ergreift alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um Meldungen des Hilfsbedarfs von Personen eingeschränkter Mobilität an allen seinen Verkaufsstellen, einschließlich Telefonund Internetverkaufsstellen, in dem unter den EG-Vertrag fallenden Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates entgegenzunehmen. 1. Ein Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ergreift alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um Meldungen des Hilfsbedarfs von behinderten Menschen oder Personen eingeschränkter Mobilität an allen seinen Verkaufsstellen, einschließlich Telefonund Internetverkaufsstellen, in dem unter den EG-Vertrag fallenden Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates entgegenzunehmen. Luftfahrtunternehmen und angeschlossene Reiseunternehmen sorgen für uneingeschränkt zugängliche PR\ doc PE v01 21/29 PE 3

22 Internetseiten für Buchungen, d.h. in Übereinstimmung mit den Leitlinien der Web Accessibility Initiative (WAI). Wenn eine Vorabmeldung des Hilfsbedarfs erforderlich ist, dann muss es behinderten Menschen möglich sein, ihren Hilfsbedarf während des Buchungsverfahrens bekannt zu geben. Dies gilt insbesondere, wenn die Buchung über das Internet erfolgt. Internetseiten von Fluggesellschaften für Buchungen sind selten so gestaltet, dass sie für behinderte Menschen zugänglich sind, die Gedrucktes nicht lesen können. Folglich können solche Menschen nicht von vergünstigten Tarifen profitieren, die anderen zur Verfügung stehen, und sind somit Opfer wirtschaftlicher Diskriminierung. Änderungsantrag 34 Artikel 9 Absatz 2 Spiegelstrich 2a (neu) - Es sollte ein System entwickelt werden, durch das sichergestellt wird, dass Meldungen von Hilfsbedarf gespeichert werden und ein Bestätigungscode vergeben wird, wodurch sofort nachgewiesen werden kann, dass ein Hilfsbedarf gemeldet wurde. Wenn die Übermittlung der Information fehlschlägt, läuft ein behinderter Fluggast Gefahr, bei der Ankunft auf dem Flughafen nicht die angeforderte Hilfe zu erhalten. In einer solchen Situation, wenn ein Fluggast behauptet, dass er den Hilfsbedarf gemeldet hat, muss davon ausgegangen werden, dass weder derjenige, der die Hilfe zu leisten hat, noch das Luftfahrtunternehmen die Verantwortung für den Fehler bei der Kommunikation übernehmen. Der Fluggast muss dagegen geschützt werden. Tritt ein Fehler im System auf, muss ein Fluggast geschützt werden und in der Lage sein, den Nachweis zu erbringen, dass er vorab um Hilfe ersucht hat, und zwar nach einer vereinbarten Methode. Änderungsantrag 35 Artikel 9 Absatz 3 3. Unmittelbar nach dem Abflug unterrichtet das ausführende Luftfahrtunternehmen das Leitungsorgan des Zielflughafens, sofern dieser in dem unter den EG-Vertrag fallenden Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegt, entfällt PE v /29 PR\ doc PE v

23 über die Zahl der Personen eingeschränkter Mobilität, die die im Anhang I angegebene Hilfe benötigen, und über die Art dieser Hilfe. Siehe Änderungsantrag 42. Änderungsantrag 36 Artikel 9 a (neu) Artikel 9a Schulung des Personals Die Luftfahrtgesellschaften und die Leitungsorgane von Flughäfen schulen alle auf dem Flughafen arbeitenden Mitarbeiter, die unmittelbar mit den Reisenden zu tun haben, in Fragen der Gleichberechtigung und Sensibilisierung für Behinderte. Mitarbeiter, die behinderten Menschen und Fluggästen eingeschränkter Mobilität unmittelbar Hilfe leisten, müssen auch über Kenntnisse darüber verfügen, wie den unterschiedlichen Bedürfnissen verschiedener Einzelpersonen entsprochen werden kann. Das Personal sollte in Auffrischungskursen geschult werden, und bei der Einstellung sollten alle neuen Angestellten in Fragen im Zusammenhang mit Behinderungen geschult werden. Falsche Vorstellungen von Behinderungen führen oft zur Verweigerung der Beförderung in diskriminierender Weise. Umfassende Personalschulung ist die beste Lösung, um dies zu vermeiden. Änderungsantrag 37 Artikel 9 b (neu) Artikel 9b PR\ doc PE v01 23/29 PE 3

24 Werden Rollstühle oder andere die Mobilität oder in anderer Weise unterstützende Geräte beim Transport beschädigt, wird der Fluggast, dem die Ausrüstung gehört, entschädigt. Einige Fluggesellschaften fordern Fluggäste auf, ein Haftungsbeschränkungsformular zu unterzeichnen, wodurch das Luftfahrtunternehmen von der Haftung befreit wird. Dies ist inakzeptabel. Änderungsantrag 38 Artikel 11 Absatz 2 2. Beschwerden über einen angeblichen Verstoß gegen diese Verordnung können bei einer gemäß Absatz 1 benannten Stelle oder einer sonstigen von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle eingereicht werden. Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit die Personen eingeschränkter Mobilität über ihre in dieser Verordnung verankerten Rechte und die Möglichkeit der Beschwerdeführung bei dieser benannten Stelle unterrichtet werden. 2. Beschwerden über einen angeblichen Verstoß gegen diese Verordnung können bei einer gemäß Absatz 1 benannten Stelle oder einer sonstigen von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle eingereicht werden. Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit die behinderten Personen und die Personen eingeschränkter Mobilität über ihre in dieser Verordnung verankerten Rechte und die Möglichkeit der Beschwerdeführung bei dieser benannten Stelle unterrichtet werden. Die Möglichkeit unterschiedlicher Stellen könnte zur Verwirrung bei behinderten Fluggästen führen, die sich beschweren wollen. Einige Fluggesellschaften fordern Fluggäste auf, ein Haftungsbeschränkungsformular zu unterzeichnen, wodurch das Luftfahrtunternehmen von der Haftung befreit wird. Dies ist inakzeptabel. Änderungsantrag 39 Artikel 13 Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Januar 2010 über die Anwendung und die Ergebnisse dieser Verordnung Bericht. Dem Bericht sind, Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Januar 2010 über die Anwendung und die Ergebnisse dieser Verordnung Bericht. Dem Bericht sind, PE v /29 PR\ doc PE v

25 soweit erforderlich, Legislativvorschläge beizufügen, welche diese Verordnung durch weitere Einzelheiten ergänzen oder ändern. soweit erforderlich, Legislativvorschläge beizufügen, welche diese Verordnung durch weitere Einzelheiten ergänzen oder ändern. Die Kommission wird darüber hinaus einen EU-Verhaltenskodex erarbeiten, nachdem sie Flughäfen, Luftfahrtgesellschaften, Vertreter von Behindertengruppen und Flughafennutzerausschüsse konsultiert hat. Ein Verhaltenskodex ist notwendig, um gemeinsame Standards in der gesamten EU sicherzustellen. Änderungsantrag 40 Anhang I Unterabsatz 2 Abfertigung von Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle am Boden (sofern diese vierundzwanzig Stunden vorher angemeldet wurden und an Bord des Luftfahrzeugs genügend Platz ist). entfällt Die Bodenabfertigung von Mobilitätshilfen obliegt dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, wie dies durch den internationalen Rahmen für die Haftung von Luftfahrtunternehmen festgelegt ist, der seinen Niederschlag in dem Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen)" gefunden hat. Deshalb sollte aus Gründen der rechtlichen Konsistenz die Bodenabfertigung von Mobilitätshilfen in Anhang II unter Hilfeleistung des Luftfahrtunternehmens aufgeführt werden. Änderungsantrag 41 Anhang II Unterabsatz 1 Beförderung anerkannter Begleithunde in der Kabine, vorbehaltlich der innerstaatlichen Vorschriften und nur bei Flügen von weniger als fünf Stunden planmäßiger Dauer. Beförderung anerkannter Begleithunde in der Kabine, vorbehaltlich der innerstaatlichen Vorschriften. PR\ doc PE v01 25/29 PE 3

26 Die Beschränkung von Reisenden mit Begleithunden auf maximal fünf Stunden ist diskriminierend und widerspricht der derzeitigen Praxis. Die Besitzer können am besten beurteilen, welches die maximale Reisezeit für Hunde ist. Änderungsantrag 42 Anhang II Unterabsatz 4a (neu) Bodenabfertigung von Mobilitätshilfen, einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 24 Stunden vorher angemeldet wurden und an Bord des Luftfahrzeugs genügend Platz ist). Die Bodenabfertigung von Mobilitätshilfen obliegt dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, wie dies durch den internationalen Rahmen für die Haftung von Luftfahrtunternehmen festgelegt ist, der seinen Niederschlag in dem Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen)" gefunden hat. Deshalb sollte aus Gründen der rechtlichen Konsistenz die Bodenabfertigung von Mobilitätshilfen in Anhang II unter Hilfeleistung des Luftfahrtunternehmens aufgeführt werden. PE v /29 PR\ doc PE v

27 BEGRÜNDUNG Einleitung Es besteht innerhalb der Luftfahrtindustrie und außerhalb weitgehende Übereinstimmung darüber, dass Personen eingeschränkter Mobilität den gleichen effektiven Zugang zu Flugreisen haben sollten, wie jedes andere Mitglied der Öffentlichkeit. Darüber hinaus gibt es einen Konsens, dass ein solcher Zugang nicht zu zusätzlichen Kosten für Personen eingeschränkter Mobilität führen sollte. Die Zunahme des Luftverkehrs und seine wachsende Bedeutung für Wirtschaft und Freizeit haben zusammen mit einer beschränkten Zahl von Zwischenfällen, die manchmal zu Gerichtsverfahren führen, die Kommission veranlasst, eine breite Konsultation zur Hilfeleistung auf Flughäfen für Personen eingeschränkter Mobilität durchzuführen. Die Frage war, wie eine solche Hilfeleistung am besten zu gemeinsamen, vereinbarten Standards gewährleistet werden kann, die für die Aufrechterhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Fluggesellschaften und Flughäfen in diesem Bereich erforderlich sind. Durch den Verordnungsentwurf, den die Kommission nunmehr vorgelegt hat, wird Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen verboten, Personen eingeschränkter Mobilität wegen ihrer eingeschränkten Mobilität eine Beförderung zu verweigern, es sei denn es liegen triftige Sicherheitsgründe vor. Personen eingeschränkter Mobilität erhalten das Recht, eine ganze Reihe von Hilfeleistungen auf Flughäfen, beim Abflug, bei der Ankunft und beim Transit zu verlangen; und die Leitungsorgane von Flughäfen werden verpflichtet, diese Hilfeleistung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Erhebung von Umlagen bei Luftfahrtunternehmen zu ihrer Finanzierung wird gestattet. Für die Hilfeleistungen an Bord sind weiterhin die Fluggesellschaften zuständig. Die Mitglieder werden feststellen, dass die Bestimmungen für Personen eingeschränkter Mobilität gelten, und nicht einfach für behinderte Menschen. Ältere Menschen hätten somit unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf die nach der Verordnung vorgeschriebene Hilfeleistung. Ihr Berichterstatter begrüßt im Allgemeinen den Verordnungsentwurf und akzeptiert die ihm zugrundeliegenden Prinzipien, ist aber der Auffassung, dass er in einer Reihe von Bereichen Änderungen bedarf. Die Änderungen, die er nunmehr vorschlägt, ergeben sich aus umfangreichen Kontakten mit Vertretern von Flughäfen, Luftfahrtunternehmen und Behindertenorganisationen. Hauptpunkte Eine zentrale Frage ist, wer für die Dienstleistungen zuständig sein sollte, die Personen eingeschränkter Mobilität den Zugang zu Flügen ermöglichen. In einigen Fällen leisten derzeit Fluggesellschaften diesen Dienst für ihre Fluggäste, und es wird die Auffassung vertreten, dass sie die vorrangige Verantwortung tragen sollten. Allerdings führt das zu einer Verdoppelung der Arbeiten und Investitionen, wenn mehr als eine Luftfahrtgesellschaft von PR\ doc PE v01 27/29 PE 3

28 einem Flughafen aus tätig ist. Der alternative Ansatz ist, die Flughäfen für die Dienstleistung vom Ankunftsort am Flughafen bis zur Besteigung des Flugzeugs für zuständig zu erklären. Allerdings führt das zu Fragen der gerechten Finanzierung und der Stellung von Fluggesellschaften, die Fluggästen eingeschränkter Mobilität bereits Dienste anbieten. Wenn davon ausgegangen wird, dass Flughäfen die vorrangigen Dienstleister sein sollten, wie sollte die Dienstleistung dann finanziert werden? Wie oben bereits erwähnt, wird nicht die Meinung vertreten, dass Personen eingeschränkter Mobilität eine direkte Gebühr bezahlen sollten. Wie bei anderen Dienstleistungen wäre es wohl zweckmäßig, dass Flughäfen die Erbringung dieser Dienstleistung für ihre Fluggäste in Rechnung stellen. Die Kommission hat sich für diese Option entschieden und schlägt vor, dass sich das Umlagesystem auf die Gesamtzahl der Fluggäste stützt, die jede Fluggesellschaft von einem bestimmten Flughafen aus befördert. Die Höhe der Umlage für ein Luftfahrtunternehmen sollte im Verhältnis zu seinem Anteil an Fluggästen stehen, und nicht zu seinem Anteil an Fluggästen eingeschränkter Mobilität. Die Preisgestaltung und andere Faktoren führen dazu, dass die Kundenstruktur bei jeder Fluggesellschaft unterschiedlich ist, und einige Luftfahrtunternehmen, die etwa mehr ältere Fluggäste befördern, haben mehr Fluggäste eingeschränkter Mobilität. Ein Umlagensystem, durch das die Kosten auf der Grundlage der Anzahl der tatsächlich von den Fluggesellschaften beförderten Personen eingeschränkter Mobilität verteilt werden, würde aber zu einer Abschreckung der Beförderung von solchen Fluggästen führen und damit dem zentralen Ziel des vorgeschlagenen Rechtsakts zuwiderlaufen. Damit im Zusammenhang steht die Frage, ob Luftfahrtunternehmen gestattet werden sollte, sich gegen das Hilfeleistungssystem zu entscheiden, das von den Flughäfen oder den von den Flughäfen mit seiner Erbringung beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt wird. Es muss zwar anerkannt werden, dass derzeit von vielen Luftfahrtunternehmen hochwertige Dienste für Personen eingeschränkter Mobilität zur Verfügung gestellt werden, aber die Möglichkeit, sich dagegen zu entscheiden, wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz eines einheitlichen integrierten Dienstes und würde dazu führen, dass solche Dienstleistungen an einigen Flughäfen wirtschaftlich nicht zu vertreten wären. Ihr Berichterstatter erkennt an, dass die größten Unternehmen auf ihren Drehkreuzflughäfen und -abfertigungsgebäuden bereits Fluggästen eingeschränkter Mobilität hochwertige Dienstleistungen erbringen, und schlägt vor, dass solche Luftfahrtunternehmen zu Ausschreibungen zugelassen werden sollten, wenn Flughäfen Ausschreibungen für diese Dienstleistungen durchführen. Stärkung des Vorschlags Artikel 4 des Verordnungsentwurfs gestattet Luftfahrtunternehmen sich zu weigern, eine Person eingeschränkter Mobilität an Bord zu nehmen, um geltenden Sicherheitsanforderungen nachzukommen. Um einen Missbrauch dieser Vorschrift zu verhindern, sollten diese Anforderungen auf europäischer Ebene von Luftfahrtgesellschaften und Organisationen festgelegt werden, die behinderte Menschen und Fluggäste eingeschränkter Mobilität vertreten. Die betreffenden Regelungen sollten in zugänglicher Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Verantwortlichkeiten von Leitungsorganen von Flughäfen sollten ausdrücklich genannt und verbindlich sein, gleichzeitig sollte es aber diesen Gremien PE v /29 PR\ doc PE v

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