Amtsblatt. Inhalt amtlich. Inhalt. Achte Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (8.

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1 Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Postvertriebsstück Entgelt bezahlt A 7857 Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbh Karl-Liebknecht-Straße 24/ Golm Tel./Fax 0331/ /-16 Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit Informationsteil Inhalt amtlich Öffentliche Bekanntmachungen Achte Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (8. ÄndAbfES) und Bekanntmachungsanordnung S. 1 Abfallgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (AbfGS) und Bekanntmachungsanordnung S. 2 Rettungsdienstgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark und Bekanntmachungsanordnung S. 6 Allgemeinverfügung Anglerprüfung 2008 Landkreis Potsdam-Mittelmark S. 6 Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Kindertagesbetreuung zwischen dem Landkreis Potsdam-Mittelmark als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) S. 7 Inhalt Sonstige Informationen, Tipps, Termine Beratungstermine der Koordinatorin für Freiwilligenarbeit S. 14 Termine der allgemeinen sozialen Beratung der freien Träger im Landkreis S. 14 Blutspendetermine S. 16 Impressum Jahrgang 14 Belzig, 27. Dezember 2007 Nummer 12 Herausgeber: samt Potsdam-Mittelmark Belzig, Niemöllerstraße 1 Tel / , Fax / Internet: www. potsdam-mittelmark.de Redaktion: Brigitte Kunze, Büro des es Bezug: kostenlos erhältlich in allen Amts-, Gemeinde- und Stadtverwaltungen im Landkreis sowie beim Landkreis, Belzig, Niemöllerstraße 1 Jahresabonnement bei Postbezug 15,34 Jahresabschluss des Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb für das Wirtschaftsjahr 2006 S. 8 Verfügung zur Neufestsetzung der Ortsdurchfahrt Petzow im Zuge der K 6908 S. 8 des Landkreises Potsdam- Mittelmark als allgemeine untere Landesbehörde Kommunalaufsichtsbehörde Bekanntmachungsanordnung und 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Der Teltow (2. ÄndS-VerbS) S. 9 Bekanntmachungsanordnung und 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Mittelgraben (2. ÄndS-VerbS) S. 9 Wasser- und Abwasserzweckverband Nieplitztal Fünfte Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Gebühren und Kostenersatz für die öffentliche Abwasserentsorgung (Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser - BGSA) S. 10 Zweite Änderungsatzung zur Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Gebühren und Kostenersatz für die öffentliche Wasserversorgung (Beitrags- und Gebührensatzung Wasser - BGSW) S. 10 Erste Änderungssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung S. 12 Gewässerunterhaltungsverband Nieplitz Beschluss über die Jahresrechnung 2006 und Entlastung des Vorstandes S. 13 des Landkreises Potsdam-Mittelmark als allgemeine untere Landesbehörde, Kommunalaufsichtsbehörde Bekanntmachungsanordnung und Hinweis auf die Genehmigung des Vertrages über die Änderung von Gemeindegrenzen zwischen der Gemeinde Beetzsee und der Stadt Havelsee S. 13 Ende des amtlichen Teils Gesamtherstellung und Vertrieb: Brandenburgische Universitätsdruckereiund Verlagsgesellschaft Potsdam mbh, Karl-Liebknecht-Straße 24/25, Golm Anzeigenverwaltung: Brandenburgische Universitätsdruckereiund Verlagsgesellschaft Potsdam mbh, Telefon 0331/ , Fax 0331/ Öffentliche Bekanntmachungen Achte Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (8. ÄndAbfES) Vom Auf der Grundlage des 5 Landkreisordnung für das Land Brandenburg (LkrO) und des 8 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) hat der Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark auf seiner Sitzung am diese Satzung beschlossen: I. Die Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (AbfES) vom (Amtsblatt 11/1999 S.2), zuletzt geändert durch die Siebente Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (7. ÄndAbfES) vom (Amtsblatt 12/2006 S.3) wird wie folgt geändert: 1. In 14 Abs. 3 wird die Ziffer 4 durch die Ziffer 2 ersetzt.

2 II. Der wird ermächtigt, die Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (AbfES) in der ab In-Kraft-Treten dieser Satzung geltenden Fassung neu bekannt zu machen. III. Diese Satzung tritt am in Kraft. Belzig, den Bekanntmachungsanordnung Die Achte Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (8. ÄndAbfES) vom wird im amtlichen Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für den Landkreis Potsdam- Mittelmark, öffentlich bekannt gemacht. Belzig den Abfallgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (AbfGS) Vom Auf der Grundlage des 5 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg (LKrO) und des 9 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) i. V. m. 1, 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes hat der Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark auf seiner Sitzung am diese Satzung beschlossen: 1 Gebührentatbestand Der Landkreis erhebt für die Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren nach den Bestimmungen dieser Satzung. 2 Gebührenpflicht und Bemessungsgrundlage (1) Die Gebührenpflicht entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der auf die Entstehung der Anschlusspflicht an die öffentliche Abfallentsorgung folgt, danach mit Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Anschlusspflicht entfällt. Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Änderungen der für die Gebührenpflicht maßgeblichen Umstände werden ab dem Ersten des auf ihr Eintreten folgenden Monats berücksichtigt. Sie sind dem Landkreis unverzüglich anzuzeigen. Bei der Neufestsetzung der Gebühren werden zugunsten des Gebüh- renschuldners nur solche Änderungen zugrunde gelegt, die dem Landkreis innerhalb von 3 Monaten nach ihrem Eintreten angezeigt werden. Später angezeigte Änderungen werden ab dem 1. des auf die Anzeige folgenden Monates gebührenrelevant. Für Änderungen, die sich Gebühren erhöhend auswirken, gilt Satz 1 unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Anzeige. Gegenüber dem Landkreis ist auf Verlangen ein geeigneter Nachweis über die Änderungen zu erbringen. (3) Als Haushalt gilt eine von einer oder mehreren Personen bewirtschaftete in sich abgeschlossene Wohnungseinheit. Als Gewerbebetriebe gelten Anlagen und Einrichtungen, die der Ausübung eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung oder der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit dienen. Ihnen gleichgestellt sind öffentliche Einrichtungen, Krankenhäuser und Märkte. Vorübergehend genutzte Objekte im Sinne dieser Satzung sind Anlagen, die nur zum zeitweiligen Aufenthalt von Personen bestimmt sind; hierzu zählen insbesondere Wochenendhäuser, Ferienhäuser, Lauben u. ä. (4) Soweit der Landkreis die für die Festsetzung der Gebühr erforderlichen Grundlagen nicht mit einem vertretbaren Aufwand ermitteln kann, wird die Gebühr geschätzt. Der Landkreis berücksichtigt dabei alle Umstände, die für die Schätzung von Bedeutung scheinen. 3 Gebührenpflichtige (1) Gebührenschuldner ist der Grundstückseigentümer. An seine Stelle tritt im Falle ungeklärter Eigentumsverhältnisse (Volkseigentum) der Verfügungsberechtigte. (2) Besteht an dem Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauchrecht, ein sonstiges zur Nutzung nach 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz berechtigendes Recht, ein Wohnungsrecht oder ein Teileigentumsrecht, ist abweichend von Abs. 1 der jeweils Berechtigte Gebührenschuldner. (3) Abweichend von Abs. 1 und 2 schuldet die Gebühr (a) der Inhaber bzw. der Marktbetreiber, soweit die Gebühr für einen Gewerbebetrieb erhoben wird, (b) der Nutzer, soweit die Gebühr für ein vorübergehend benutztes Objekt erhoben wird. (4) Bei Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats auf den neuen Verpflichteten über. 4 Gemeinsame Entsorgung des Restabfalls (1) Entsorgen mehrere oder alle Haushalte gemäß 2 Abs. 3 Satz 1 über einen oder mehrere gemeinsame Restabfallbehälter, so gelten sie für die Gebührenerhebung als ein Haushalt. Mehrere Gebührenpflichtige schulden die Abfallgebühr in diesem Fall gesamtschuldnerisch. (2) Entsorgen mehrere oder alle vorübergehend genutzte Objekte über einen oder mehrere gemeinsame Restabfallbehälter, schulden die Gebührenpflichtigen die Abfallgebühr für alle gemeinsam entsorgenden vorübergehend genutzten Objekte gesamtschuldnerisch. Stellt ein Kleingartenverein oder eine vergleichbare Organisation den Antrag auf Entsorgung über gemeinsame Restabfallbehälter, schuldet der Antragsteller die Abfallgebühr für die gemeinsam entsorgenden vorübergehend genutzten Objekte. 5 Gebührenmaßstab, Gebührensatz (1) Die Abfallgebühr gliedert sich in die Gebührenbestandteile nach Abs. 2 bis Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 12/2007

3 (2) Basisgebühr 2.1 Die Basisgebühr wird für jeden Haushalt, jeden Gewerbebetrieb und jedes vorübergehend genutzte Objekt eines anschlusspflichtigen Grundstücks erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Basisgebühr wird zur Abdeckung aller Kosten der öffentlichen Abfallentsorgung, die nicht in einen der Gebührenanteile nach Abs einfließen, erhoben. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für die Entsorgung von Altpapier ( 7 AbfES), haushaltstypischen Schrott ( 11 AbfES), Elektro- und Elektronik-Altgeräte ( 13 AbfES), besonders überwachungsbedürftige Abfälle ( 14 AbfES), Sperrmüll ( 15 AbfES), illegale Abfälle, die Kosten für Restabfallbehälter, Wertstoff- und Beratungszentren, teilweise die Kosten für die Entsorgung kompostierbarer Abfälle ( 10 AbfES) sowie teilweise die Kosten für Vertrieb und Verwaltung. 2.2 Haushalte Die Basisgebühr pro Haushalt bemisst sich nach der Anzahl der Haushaltsangehörigen im Erhebungszeitraum. Für jeden Haushaltsangehörigen ist eine Basisgebühr in Höhe von 30,26 Euro und Jahr zu entrichten. Zugrunde gelegt werden die Anzahl der Haushalte und der Haushaltsangehörigen zu Beginn des Erhebungszeitraumes (1. Januar). Änderungen während des Erhebungszeitraumes werden wie folgt berücksichtigt. Entsteht ein neuer Haushalt bzw. erhöht sich die Anzahl der Haushaltsangehörigen, beträgt die Basisgebühr bzw. steigt sie um 2,52 Euro und Monat bis zum Ende des Kalenderjahres für jeden neuen Haushaltsangehörigen. Wird ein Haushalt aufgelöst bzw. verringert sich die Anzahl der Haushaltsangehörigen, sinkt die Basisgebühr um 2,52 Euro und Monat bis zum Ende des Kalenderjahres für jeden ausscheidenden Haushaltsangehörigen. Änderungen werden ab dem 1. des auf ihr Eintreten folgenden Monats berücksichtigt. Für Gebühren senkende Änderungen gilt dies jedoch nur, wenn der Gebührenpflichtige dem Landkreis die Änderung in einer Frist von 3 Monaten ab ihrem Eintritt anzeigt; ansonsten wird die Änderung ab dem 1. des auf ihre Anzeige folgenden Monats berücksichtigt. 2.3 Gewerbebetriebe Die Basisgebühr pro Gewerbebetrieb bemisst sich nach dem im Erhebungszeitraum vorgehaltenen Restabfallbehältervolumen Basisgebühr Gewerbe mit Papierentsorgung Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen bis einschließlich 1100 l vorgehalten, beträgt die Basisgebühr 0,533 Euro je Liter und Jahr. Werden folgende Restabfallbehälter für ein Kalenderjahr vorgehalten, beträgt die Basisgebühr demnach: 40 l 21,32 Euro 80 l 42,64 Euro 120 l 63,96 Euro 240 l 127,92 Euro l 586,30 Euro Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen von mehr als 1,1 m 3 vorgehalten, sind pro Behälter und Jahr über 1,1 m 3 bis 5 m ,50 Euro über 5 m 3 bis 10 m ,00 Euro über 10 m 3 bis 20 m ,50 Euro über 20 m ,00 Euro zu entrichten. Zugrunde gelegt werden das zum Beginn des Erhebungszeitraumes (1. Januar) vorgehaltene Restabfallbehältervolumen und die Anzahl der Gewerbebetriebe. Änderungen während des Erhebungszeitraumes werden, wenn Restabfallbehälter mit einem Volumen bis einschließlich 1100 l vorgehalten werden, wie folgt berücksichtigt: Entsteht ein Gewerbebetrieb neu (auch bei Inhaberwechsel) bzw. erhöht sich das vorgehaltene Restabfallbehältervolumen, beträgt die Gebühr bzw. steigt sie um 0,04442 Euro und Monat bis zum Ende des Kalenderjahres für jeden neu hinzukommenden Liter Restabfallbehältervolumens. Verringert sich das vorgehaltene Restabfallbehältervolumen, sinkt die Gebühr um 0,04442 Euro und Monat bis zum Ende des Kalenderjahres für jeden nicht mehr vorgehaltenen Liter Restabfallbehältervolumens. Abs. 2.2 Sätze 7 und 8 gelten entsprechend. Soweit für einen Gewerbebetrieb tatsächlich kein Restabfallbehälter vorgehalten wird, gilt für die Gebührenerhebung ein 40-l-Behälter als vorgehalten Basisgebühr Gewerbe ohne Papierentsorgung Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen bis einschließlich 1100 l vorgehalten, beträgt die Basisgebühr 0,241 Euro je Liter und Jahr. Werden folgende Restabfallbehälter für ein Kalenderjahr vorgehalten, beträgt die Basisgebühr demnach: 40 l 9,64 Euro 80 l 19,28 Euro 120 l 28,92 Euro 240 l 57,84 Euro l 265,10 Euro Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen von mehr als 1,1 m 3 vorgehalten, sind pro Behälter und Jahr über 1,1 m 3 bis 5 m 3 602,50 Euro über 5 m 3 bis 10 m 3 723,00 Euro über 10 m 3 bis 20 m 3 843,50 Euro über 20 m 3 964,00 Euro zu entrichten. Zugrunde gelegt werden das zum Beginn des Erhebungszeitraumes (1. Januar) vorgehaltene Restabfallbehältervolumen und die Anzahl der Gewerbebetriebe. Änderungen während des Erhebungszeitraumes werden, wenn Restabfallbehälter mit einem Volumen bis einschließlich 1100 l vorgehalten werden, wie folgt berücksichtigt: Entsteht ein Gewerbebetrieb neu (auch bei Inhaberwechsel) bzw. erhöht sich das vorgehaltene Restabfallbehältervolumen, beträgt die Gebühr bzw. steigt sie um 0,02008 Euro und Monat bis zum Ende des Kalenderjahres für jeden neu hinzukommenden Liter Restabfallbehältervolumens. Verringert sich das vorgehaltene Restabfallbehältervolumen, sinkt die Gebühr um 0,02008 Euro und Monat bis zum Ende des Kalenderjahres für jeden nicht mehr vorgehaltenen Liter Restabfallbehältervolumens. Abs. 2.2 Sätze 7 und 8 gelten entsprechend. Soweit für einen Gewerbebetrieb tatsächlich kein Restabfallbehälter vorgehalten wird, gilt für die Gebührenerhebung ein 40-l-Behälter als vorgehalten Werden Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung in den dafür zugelassenen Containern überlassen, so sind für diese Container Basisgebühren entsprechend Ziffern bzw zu entrichten. 2.4 Vorübergehend genutzte Objekte Für jedes Objekt wird eine einheitliche Basisgebühr in Höhe von 15,99 Euro pro Kalenderjahr erhoben. (3) Entleerungsgebühr 3.1 Für jeden Haushalt, jeden Gewerbebetrieb und für jedes vorübergehend genutzte Objekt eines anschlusspflichtigen Grundstücks ist eine Entleerungsgebühr nach Maßgabe des Folgenden zu ent- Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 12/2007 3

4 richten. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Entleerungsgebühr wird zur Abdeckung der Kosten für die Abfuhr und die Verwertung/Beseitigung von Restabfall ( 16 AbfES) sowie teilweise der Kosten für Vertrieb und Verwaltung erhoben. 3.2 Die Entleerungsgebühr bemisst sich bei Vorhaltung eines Restabfallbehälters mit einem Volumen bis einschl l nach dem im Erhebungszeitraum je Haushalt, Gewerbebetrieb und vorübergehend genutztem Objekt geleerten Restabfallbehältervolumens in Litern. Pro Liter geleertem Restabfallbehältervolumens beträgt die Gebühr 0,04507 Euro. Für die einmalige Leerung folgender Restabfallbehälter sind demnach 40 l 1,80 Euro 80 l 3,61 Euro 120 l 5,41 Euro 240 l 10,82 Euro l 49,58 Euro zu entrichten. 3.3 Das geleerte Restabfallvolumen ermittelt der Landkreis anhand eines am Abfallbehälter und am Sammelfahrzeug installierten Chipsystems. Auf Antrag des Gebührenpflichtigen übermittelt der Landkreis Nachweise über Art und Anzahl der Entleerungen. 3.4 Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen von mehr als 1100 Litern verwendet, beträgt die Entleerungsgebühr für Umleerbehälter mit 2500 bzw Litern 112,68 Euro bzw. 225,35 Euro pro Entleerung; für sonstige Restabfallbehälter beträgt sie 210,69 Euro pro t entsorgten Restabfall. 3.5 Bei vorübergehend genutzten Objekten, die keinen Restabfallbehälter vorhalten, bemisst sich die Entleerungsgebühr nach der Anzahl der im Kalenderjahr entsorgten Restabfallsäcke. Die Gebühr pro Restabfallsack beträgt 1,80 Euro. 2 Restabfallsäcke, die der Landkreis vor Beginn des Erhebungszeitraums übersendet, gelten als entsorgt. Dies gilt nicht, wenn 2 Restabfallsäcke vom Gebührenpflichtigen bis zum 10. Januar des auf den Erhebungszeitraum folgenden Jahres an den Landkreis zurückgegeben werden. (4) Wird pro Haushalt oder vorübergehend genutztem Objekt mehr als ein Restabfallbehälter vorgehalten, beträgt die Gebühr für jeden weiteren Restabfallbehälter 0,07145 Euro pro Liter Restabfallbehältervolumen. Folgende zusätzliche Gebühren sind demnach, unabhängig von der Dauer der Bereitstellung im Kalenderjahr 40 l 2,86 Euro 80 l 5,72 Euro 120 l 8,57 Euro 240 l 17,15 Euro l 78,60 Euro zu entrichten. (5) Für jede Übermittlung der Nachweise gem. Abs. 3.3 Satz 2 ist eine Gebühr von 5,00 Euro zu entrichten. (6) Ein Behältertausch pro Kalenderjahr ist gebührenfrei. Ändert sich auf Wunsch des Gebührenpflichtigen die Abfallbehälterausstattung, ist für jeden weiteren Behältertausch eine Gebühr von 8,50 Euro zu entrichten. (7) Grünabfall Für in Anspruch genommene zugelassene Grünabfallsäcke bzw. Banderolen ist eine Gebühr in Höhe von je 2,50 Euro zu entrichten. (8) Bioabfall Für die Entleerung einer 120 l bzw. 240 l Bioabfalltonne ist eine Gebühr in Höhe von je 3,80 Euro bzw. 7,60 Euro zu entrichten. Die Anzahl der geleerten Bioabfalltonnen ermittelt der Landkreis anhand eines an der Bioabfalltonne und am Sammelfahrzeug installierten Chipsystems. (9) Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung 9.1 Die Gebühr beträgt pro übernommenen Einwegbehälter mit einem Fassungsvermögen von 3,5 l 4,82 Euro und pro übernommenen Einwegbehälter mit einem Fassungsvermögen von 30 l 41,27 Euro. 9.2 Werden Absetzcontainer mit einem Fassungsvermögen von 5 bis 10 m 3 bzw. Pressmüllcontainer mit einem Fassungsvermögen von 10 und 20 m 3 verwendet, beträgt die Entleerungsgebühr 318,01 Euro pro t entsorgtem Abfall. (10) Für die Annahme von Abfällen auf den Wertstoff- und Beratungszentren des Landkreises sind folgende Gebühren zu entrichten: 10.1 Abfälle aus allen Herkunftsbereichen Grünabfall Altreifen Bau- und Abbruchabfälle Altholz A1 bis A3 Altholz A4 Asbest Baumischabfall Bitumen Dämmmaterial mit gefährlichen Stoffen Gips Sortierter Bauschutt Teerpappe 99,23 Euro/t 185,44 Euro/t 26,66 Euro/t 61,96 Euro/t 196,49 Euro/t 333,25 Euro/t 393,77 Euro/t 212,14 Euro/t 36,84 Euro/t 15,01 Euro/t 395,02 Euro/t 10.2 Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als Haushalten Sperrmüll 10.3 Gebührenschuldner ist, wer die Abfälle anliefert. 6 Vorauszahlungen 150,75 Euro/t (1) Auf die Entleerungsgebühr werden Vorauszahlungen nach Maßgabe der Absätze 2-5 erhoben. (2) Die Vorauszahlungen berechnen sich, wenn ein Restabfallbehälter mit einem Volumen bis einschl l vorgehalten wird, nach dem geleerten Restabfallbehältervolumen in Litern des betreffenden Haushaltes, Gewerbebetriebes und vorübergehend genutzten Objektes im vorausgegangenen Erhebungszeitraum, multipliziert mit dem Gebührensatz nach 5 Abs. 3.2 Satz 2 (0,04507 Euro). In den Fällen des 5 Abs. 3.5 berechnet sie sich nach der Anzahl der im vorangegangenen Erhebungszeitraum entsorgten Restabfallsäcke. Für Gewerbebetriebe nach 5 Abs. 3.4 wird keine Vorauszahlung erhoben. (3) Sind für einen Haushalt, einen Gewerbebetrieb oder ein vorübergehend genutztes Objekt im vorangegangenen Erhebungszeitraum keine Entleerungen erfolgt oder feststellbar, beträgt die Vorauszahlung für einen Haushalt oder für einen Gewerbebetrieb in Abhängigkeit zur Ausstattung mit Restabfallbehältern am 1. Januar des Erhebungszeitraumes jeweils das 2-fache der in 5 Abs. 3.2 Satz 3 genannten Euro-Beträge oder für ein vorübergehend genutztes Objekt 3,60 Euro (2 Abfallsäcke nach 5 Abs. 3.5). (4) Wurde ein Haushalt, Gewerbebetrieb oder vorübergehend genutztes Objekt während des vorangegangenen Erhebungszeitraumes 4 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 12/2007

5 erstmals mit einem Restabfallbehälter bis einschl l ausgestattet (keine Abfallsäcke), ergibt sich die Vorauszahlung aus dem im vorangegangenen Erhebungszeitraum geleerten Restabfallbehältervolumen dividiert durch die Ausstattungsmonate multipliziert mit 12 multipliziert mit 0,04507 Euro. Abs. 3 bleibt unberührt. (5) Entsteht ein Haushalt, Gewerbebetrieb oder vorübergehend genutztes Objekt erstmals während des Erhebungszeitraumes, bestimmt sich die Vorauszahlung entsprechend Abs Sonderregelung (1) In besonderen Fällen kann die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. Dies trifft insbesondere zu a) bei Krankenhausaufenthalten oder Genesungskuren von mehr als 4 Wochen Dauer für die Zeit der Abwesenheit aus dem Haushalt, b) für Studenten und Auszubildende, die eine Nebenwohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Kreisgebietes nachweisen, c) für Wehrpflichtige der Bundeswehr und Zivildienstpflichtige, die ihren Dienst außerhalb des Wohnsitzes abzuleisten haben, d) für Kleinstgewerbe, bei denen erfahrungsgemäß nur wenig Abfall anfällt und die ihren Restabfall als Haushalt entsorgen können, wobei Haushalt und Kleinstgewerbe auf dem gleichen Grundstück gelegen sein müssen. (2) Auf Antrag kann von den Regelungen dieser Satzung abgewichen werden, wenn diese Regelung eine für den Gebührenpflichtigen unbillige und nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde. (3) In den unter Absatz (1) und (2) genannten Fällen sind geeignete Nachweise zu erbringen. (1) Basisgebühr 8 Festsetzung/ Fälligkeit 1.1 Die Gebühr wird zu Anfang des Kalenderjahres festgesetzt und zum , , und in 4 gleichen Teilbeträgen, im Falle der Teilnahme am Bankeinzugsverfahren zum , , , , und in 6 gleichen Teilbeträgen fällig. 1.2 Ist die Gebühr bis zum bzw bzw noch nicht entstanden oder festgesetzt, wird sie im erstgenannten Fall zum , und in 3 gleichen Teilbeträgen bzw. im zweiten Fall zum und in 2 gleichen Teilbeträgen bzw. im dritten Fall zum in voller Höhe fällig. Ist sie bis zum noch nicht entstanden oder festgesetzt, wird sie drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 1.3 Ist die Gebühr bei Teilnahme am Bankeinzugsverfahren bis zum bzw bzw bzw bzw noch nicht entstanden oder festgesetzt, wird sie im erstgenannten Fall zum , , , und in 5 gleichen Teilbeträgen bzw. im zweiten Fall zum , 31.08, und in 4 gleichen Teilbeträgen bzw. im dritten Fall zum , und in 3 gleichen Teilbeträgen bzw. im vierten Fall zum und in 2 gleichen Teilbeträgen bzw. im fünften Fall zum in voller Höhe fällig. Ist die Gebühr bis zum noch nicht entstanden oder festgesetzt, gilt Absatz 1.2 Satz 2 entsprechend. (2) Entleerungsgebühr 2.2 Die Entleerungsgebühr nach 5 Abs. 3.4 wird nach Entleerung bzw. Entsorgung drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Die Gebühr nach 5 Abs. 4 wird entsprechend Abs. 1 festgesetzt und fällig. Die jeweilige Gebühr nach 5 Abs. 5 und 6 wird drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (4) Die Gebühr nach 5 Abs. 7 wird mit der Übernahme der zugelassenen Grünabfallsäcke bzw. der Banderole durch den Gebührenschuldner fällig. (5) Die Gebühr nach 5 Abs. 8 wird in der Regel nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festgesetzt und drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (6) Die Gebühr nach 5 Abs. 9 wird drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (7) Die jeweilige Gebühr nach 5 Abs. 10 wird drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Beträgt sie weniger als 50 Euro, wird sie mit Annahme der Abfälle fällig und ist in bar zu entrichten. (8) Die Vorauszahlungen nach 6 werden entsprechend Abs. 1 festgesetzt und fällig. (9) Übersteigt die festgesetzte Vorauszahlung die festgesetzte Entleerungsgebühr, so vermindert sich der erste Teilbetrag sowie ggf. folgende Teilbeträge der Basisgebühr und der Vorauszahlung des Folgejahres um die Differenz zwischen Vorauszahlung und Entleerungsgebühr. (10) Die Festsetzung der Entleerungsgebühr für im Jahre 2007 in Anspruch genommene Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung erfolgt gemäß 5 Abs. 3, 8 Abs. 2.1 der Abfallgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (AbfGS) vom (Amtsblatt 12/ 2006, S.3). 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Belzig, den Bekanntmachungsanordnung Die Abfallgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (AbfGS) vom wird im amtlichen Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, öffentlich bekannt gemacht. Belzig den Die Entleerungsgebühr wird in der Regel nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festgesetzt und drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 12/2007 5

6 Rettungsdienstgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark Vom Aufgrund der 5, 29 Absatz 2 Ziffer 9 der Landkreisordnung des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398, 433), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210), des 10 Absatz 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2005 (GVBl. I S. 202), in Verbindung mit 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch 2. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 26. April 2005 (GVBl. I S. 170) hat der Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark in seiner Sitzung vom mit Beschluss Nr. 2007/878 folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührenerhebung (1) Der Landkreis Potsdam-Mittelmark erhebt für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Wesentliche Bestandteile des Rettungsdienstes sind der Notarztdienst die gemeinsame Leitstelle, die der Landkreis Potsdam-Mittelmark mit der Stadt Brandenburg unterhält und die Rettungswachen in Beelitz, Belzig, Bollmannsruh, Dahlen, Groß Kreutz, Jeserig (Fläming), Langerwisch, Lehnin, Niemegk, Teltow, Treuenbrietzen, Werder und Ziesar samt der personellen und sächlichen Ausstattung, einschließlich der vorgehaltenen Rettungsdienstfahrzeuge und Ausrüstungen, sowie die Verwaltung, soweit sie für den Rettungsdienst tätig wird. (3) Die Gebühren entstehen mit dem durch die Leitstelle angeordneten Ausrücken der Einsatzfahrzeuge (Einsatz), auch bei Folgeeinsätzen. (1) Die Gebühr wird für die 2 Gebührenmaßstab, Gebührensätze Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeuges nach Art des Einsatzes, Inanspruchnahme eines Notarztes pauschal erhoben. Hierneben wird eine Gebühr für die von dem Einsatzfahrzeug einsatzbedingt zurückgelegte Strecke je angefangenem Kilometer erhoben. Erfolgt der Einsatz für mehrere Gebührenschuldner, wird die Gebühr anteilig erhoben. 3 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist die Person, für die das Einsatzfahrzeug im Sinne des 1 Absatz 3 der Rettungsdienstgebührensatzung eingesetzt wird. 4 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren, Abrechnung mit Krankenkassen (1) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (2) Einer Krankenkasse kann die Möglichkeit der Zahlung der Gebühren für ihre Versicherten eingeräumt werden, sofern sie sich gegenüber dem Landkreis Potsdam-Mittelmark vorab generell zur vollständigen Zahlung der Gebührenschulden ihrer Mitglieder bereit erklärt. (3) Lehnt eine Krankenkasse die Zahlung der Gebührenschuld ihrer Mitglieder ganz oder teilweise ab, unterbleibt die Abrechnung nach Absatz 2 mit ihr insoweit, und die Gebührenbescheide ergehen gemäß Absatz 1 an die Gebührenschuldner. 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die Gebührensatzung vom (Amtsblatt 12/2005, S. 8) außer Kraft. Belzig, den Bekanntmachungsanordnung Die Rettungsdienstgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom wird im amtlichen Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, öffentlich bekannt gemacht. Belzig den (2) Es bestehen die folgenden Gebührensätze: 1. Für die Inanspruchnahme eines Rettungstransportwagens 359,60 e eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges 163,70 e eines Notarztes 147,00 e eines Krankentransportwagens 210,50 e 2. Für die von dem Rettungsdienstfahrzeug einsatzbedingt zurückgelegte Wegstrecke je angefangenem Kilometer 0,31 e Allgemeinverfügung Anglerprüfungen 2008 Landkreis Potsdam-Mittelmark Auf der Grundlage des 19 BbgFischG 1) in Verbindung mit der VO über die Anglerprüfung 2) werden die Termine der Anglerprüfungen 2008 im Landkreis Potsdam-Mittelmark durch die untere Fischereibehörde wie folgt festgesetzt: 6 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 12/2007

7 Datum Uhrzeit Ort Ende der Zulassungsfrist :00-11:00 Uhr Handwerkskammer Potsdam Zentrum für Gewerbeförderung OT Götz Am Mühlenberg Groß Kreutz (Havel) :00-11:00 Uhr Handwerkskammer Potsdam Zentrum für Gewerbeförderung OT Götz Am Mühlenberg Groß Kreutz (Havel) :00-11:00 Uhr Handwerkskammer Potsdam Zentrum für Gewerbeförderung OT Götz Am Mühlenberg Groß Kreutz (Havel) Der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Anglerprüfung ist spätestens bis zum Ende der jeweiligen Zulassungsfrist beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, Fachbereich 3, Fachdienst Agraraufsicht, Untere Fischereibehörde, Postfach 11 38, Belzig einzureichen. Entsprechend 4 Abs. 2 und 3 der VO über die Anglerprüfung muss der Antrag auf Zulassung zur Anglerprüfung mindestens enthalten: 1. Vor- und Zuname; 2. Geburtsdatum; 3. Anschrift des Wohnsitzes (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer, Stadt- oder Landkreis, Telefonnummer); 4. die vom Bewerber unterschriebene Erklärung, dass keine Versagungsgründe nach 20 Abs. 2 BbgFischG vorliegen; 5. die Unterschrift des Antragstellers. Dem Antrag sind beizufügen: bei Minderjährigen eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters; Nachweis der Zahlung der Prüfungsgebühr. Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben und kann im samt Potsdam-Mittelmark bei der unteren Fischereibehörde, Klosterstr , Brandenburg a. d. Havel während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, Niemöllerstr. 1, Belzig einzulegen. Hinweise Antragsformulare sind bei der unteren Fischereibehörde (Anschrift siehe oben) erhältlich oder können unter der Rufnummer ( ) angefordert sowie aus dem Internet unter heruntergeladen werden. Die Frist der Anmeldung zur Anglerprüfung gilt auch als eingehalten, wenn der Antrag am Hauptsitz oder einer Außenstelle des samtes Potsdam-Mittelmark rechtzeitig eingereicht wird. Der Fragenpool ist zur besseren Vorbereitung unter hinterlegt. Bewerber, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis und können im Anschluss an die Prüfung, bei Vorlage eines Passbildes, den Fischereischein sofort ausgehändigt bekommen. Belzig, den Fundstellen: 1) Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG) vom (GVBl. Teil I/93 Nr. 12, S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2007 (GVBl. Teil I/07 Nr. 07, S.93) 2) Verordnung über die Anglerprüfung vom (GVBl. II/94 S. 664) geändert durch Änderungsverordnung vom (GVBl. II/98 S. 46) und der 2. Änderungsverordnung vom (GVBl. II/01 S. 291) 2. Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom / Zwischen der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) (im Folgenden Gemeinde) und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark (im Folgenden Landkreis) wird dieser Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom / (Amtsblatt des Landkreises Nr. 11/2004, Seite 11), geändert durch den 1. Nachtrag vom / , (Amtsblatt des Landkreises Nr. 4/2006 Seite 5) geschlossen. Der vorstehend benannte öffentlich-rechtliche Vertrag wird wie folgt geändert: I. 1 wird durch Anfügen eines Absatzes 3 wie folgt ergänzt: Werden in Kitas in Trägerschaft der Gemeinde Kinder betreut, die nicht im Landkreis wohnen, so können die Parteien vereinbaren, dass der Zuschuss nach 16 Abs. 2 KitaG direkt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Rechnung gestellt wird, in deren Zuständigkeitsbereich das Kind wohnt. II. 2 Abs. 2 b wird gestrichen III..2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: Der Landkreis erstattet den Tagespflegepersonen gemäß 23 SGB Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII die nachgewiesenen Aufwendungen für die Beiträge zu einer Unfallfallversicherung sowie die hälftigen nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessene Alterssicherung gemäß der aktuellen Fassung der Tagespflegerichtlinie. IV. 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 12/2007 7

8 (2) Als Kostensatz zahlt der Landkreis Zuschüsse entsprechend 16 Abs. 2 KitaG. V. 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3) Die Parteien vereinbaren einen Durchschnittssatz, der sich aus den Personalkosten dividiert durch Stellenzahl dividiert durch 12 errechnet. Als Personalkosten gelten die notwendigen Aufwendungen des Vorjahres für das in allen Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Gemeinde tätige pädagogische Personal bei tarifgerechter Entlohnung. Als volle Stelle gilt ein im Vorjahr durchgängig mit 40 Wochenstunden Beschäftigter; sonstige Beschäftigte gehen im Verhältnis zu einer vollen Stelle in die Berechnung der Stellenzahl ein. VI. 3 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: (4) Hinsichtlich der nach 5 Abs. 2 KitaPersV vom (GVBl. II, S. 212) zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2001 (GVBl. II, S. 24) zu berücksichtigenden Leitungsstellen werden anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 3 die durchschnittlichen Personalkosten der Leitungskraft (Personalkosten des Vorjahres dividiert durch 12) bei tarifgerechter Entlohnung der Leitungskraft zugrunde gelegt. Als Leitungskraft gilt, wer gemäß 45 SGB VIII in der Betriebserlaubnis von Landesjugendamt Brandenburg aufgeführten bzw. als Leistungskraft bestätigt wurde. VII. 3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: (5) Bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres teilt die Gemeinde dem Landkreis die Personalkosten des Vorjahres für das Folgejahr mit. Ausgehend von den nach Abs. 3 und 4 errechneten Durchschnittssätzen beträgt der Zuschuss 84 %. Abweichend von 3 Abs. 5 KitaBKNV vom 1. Juni 2004 werden die quartalsweise bewilligten Zuschüsse in drei gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum 15. eines Monates ausgezahlt. VIII. 3 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: (7) Die Gemeinde setzt die Richtlinie zur Tagespflege des Landkreises jeweils in der aktuellen Fassung beginnend ab dem um. Der Landkreis erstattet der Gemeinde die richtlinienkonformen Aufwendungen, jedoch abzüglich der Elternbeiträge. Die nachgewiesenen gemeindlichen Aufwendungen gemäß Satz 2 werden vom Landkreis vierteljährlich rückwirkend erstattet. Die Erstattungsansprüche sind bis zum Ende des Monats, welcher auf das abgelaufene Quartal folgt, zu stellen (30.April, 30. Juli, 30. Oktober und 30. Januar). IX. Dieser Vertrag tritt rückwirkend zum in Kraft. Bekanntmachung Jahresabschluss des Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb für das Wirtschaftsjahr 2006 Aufgrund 7 Nr.4 und 27 Abs.1 Satz 2 der Eigenbetriebsverordnung (EigV) hat der Kreistag mit Beschluss Nr. 2007/ 870 am folgenden Beschluss gefasst: Der Kreistag beschließt den geprüften Jahresabschluss des Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb für das Wirtschaftsjahr 2006 und erteilt dem Werkleiter Entlastung. Der Jahresgewinn in Höhe von ,25 Euro ist vorzutragen. Der Feststellungsbeschluss wird hiermit entsprechend 27 Abs. 2 EigV bekannt gemacht. Der Jahresabschluss liegt zur Einsichtnahme eine Woche (beginnend mit der Bekanntgabe) im samt Potsdam-Mittelmark, Papendorfer Weg 1, Belzig, Zimmer 234 zu den Geschäftszeiten aus. Belzig, den Neufestsetzung der Ortsdurchfahrt Petzow im Zuge der K 6908 Bekanntmachung des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 20.September 2007 Für die Stadt Werder, OT Petzow ist im Zuge der K 6908 die Neufestsetzung der Ortsdurchfahrt erforderlich Gemäß 5 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294), wird der Beginn der Ortsdurchfahrt Petzow von km nach km (Knotenpunkt ) neu festgesetzt. Diese Verfügung gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Veröffentlichung als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung: Belzig, Groß Kreutz (Havel), Ort, Datum Ort, Datum Für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Für die Gemeinde Groß Kreutz (Havel) Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim des Landkreises Potsdam-Mittelmark, Niemöllerstraße 1 in Belzig oder bei jeder anderen Dienststelle des Landkreises schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen., des Landkreises Potsdam-Mittelmark Kalsow, Bürgermeister Dr. Enneking, Vorsitzender des Kreistages Potsdam-Mittelmark 8 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 12/2007

9 Bekanntmachung des es des Landkreises Potsdam-Mittelmark als allgemeine untere Landesbehörde, Kommunalaufsichtsbehörde Betrifft: Wasser- und Abwasserzweckverband Der Teltow Bekanntmachungsanordnung Hiermit ordne ich an, dass nachstehende 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Der Teltow vom (2. ÄndS-VerbS) gemäß 20 Abs. 6 i. V. m. 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 194) im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, Ausgabe Dezember 2007, öffentlich bekannt gemacht wird. Bekanntmachung des es des Landkreises Potsdam-Mittelmark als allgemeine untere Landesbehörde, Kommunalaufsichtsbehörde Betrifft: Wasser- und Abwasserzweckverband Mittelgraben Bekanntmachungsanordnung Hiermit ordne ich an, dass nachstehende 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Mittelgraben vom (2. ÄndS-VerbS) gemäß 20 Abs. 6 i. V. m. 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 194) im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, Ausgabe Dezember 2007, öffentlich bekannt gemacht wird. Belzig, den Belzig, den Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Der Teltow vom (2. ÄndS-VerbS) Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Der Teltow hat auf ihrer Sitzung am 21. November 2007 die folgende 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Der Teltow vom (2. ÄndS-VerbS) beschlossen: 1. Die Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Der Teltow vom , zuletzt geändert durch die am beschlossene 1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasserund Abwasserzweckverbandes "Der Teltow" vom (1. ÄndS-VerbS), wird wie folgt geändert: In 19 Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter: Stadt Teltow: Bekanntmachungskasten am Stadthaus, Potsdamer Straße 47/49 (direkt neben dem Haupteingang). ersetzt durch die Wörter: Stadt Teltow: Bekanntmachungskasten am Bürgerzentrum, Marktplatz 1-3 (auf dem Marktplatz, vor der Treppe zum Haupteingang). 2. Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. Kleinmachnow, am 21. November Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Mittelgraben vom (2. ÄndS-VerbS) Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Mittelgraben hat auf ihrer Sitzung am die folgende 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Mittelgraben vom (2. ÄndS-VerbS) beschlossen: 1. Die Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Mittelgraben vom , zuletzt geändert durch die am beschlossene 1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Mittelgraben vom (1. ÄndS-VerbS), wird wie folgt geändert: a) 19 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile nach Satz 1 dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht im Büro des Verbandes in Michendorf, Neu-Langerwisch 26 für zwei Wochen ausgelegt werden. b) In 19 Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter: Ortsteil Wildenbruch: Kunersdorfer Straße 15 (vor dem Bürgerhaus), ersetzt durch die Wörter: Ortsteil Wildenbruch: Kunersdorfer Straße / Ecke Dorfstraße (vor dem Friedhof),. Blasig Verbandsvorsteher Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 12/2007 9

10 2. Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Artikel 2 Die Satzung tritt am in Kraft. Michendorf, am Lindemann Verbandsvorsteher Treuenbrietzen, den Michael Knape Verbandsvorsteher (Siegel) Wasser- und Abwasserzweckverband Nieplitztal Fünfte Änderungssatzung zur Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitztal über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Gebühren und Kostenersatz für die öffentliche Abwasserentsorgung (Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser - BGSA) Aufgrund des Beschlusses Nr. 04/0412/07 der Verbandsversammlung hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitztal über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Gebühren und Kostenersatz für die öffentliche Abwasserentsorgung (Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser - BGSA), veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, Jahrgang 10, Nr. 02, S am 26. Februar 2003, berichtigt im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, Jahrgang 10, Nr. 03, S. 5 am 26. März 2003, zuletzt geändert durch die Vierte Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser vom , veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, Jahrgang 13, Nr. 12, S. 32 und 33 am 28. Dezember 2006, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Mengengebühr für die Inanspruchnahme der zentralen Abwasseranlage auf Basis des Trinkwasserverbrauchs beträgt für jeden Kubikmeter Schmutzwasser: bis ,85 DM vom bis ,90 Euro vom bis ,80 Euro ab ,60 Euro b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Die Mengengebühr für Fäkalien aus dezentralen Abwasseranlagen auf Basis des Trinkwasserverbrauchs (Fäkalieneinleitung) beträgt incl. der Transport- und Beseitigungsgebühr für jeden Kubikmeter Schmutzwasser: bis ,85 DM vom bis ,90 Euro ab ,15 Euro Zweite Änderungssatzung zur Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitztal über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Gebühren und Kostenersatz für die öffentliche Wasserversorgung (Beitrags- und Gebührensatzung Wasser - BGSW) Aufgrund des Beschlusses Nr. 03/0412/07 der Verbandsversammlung hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitztal über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Gebühren und Kostenersatz für die öffentliche Wasserversorgung (Beitrags- und Gebührensatzung Wasser - BGSW), veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, Jahrgang 10, Nr. 02, S am 26. Februar 2003, berichtigt im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, Jahrgang 10, Nr. 03, S. 5 am 26. März 2003, zuletzt geändert durch die Erste Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung Wasser vom , veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, Jahrgang 11, Nr. 06, S. 15 am 25. Juni 2004 wird wie folgt geändert: 1. 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Beitragssätze je m 2 der nach 5 Absatz 3 bis 8 ermittelten Grundstücksfläche betragen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer: bis netto 7 % USt. brutto a) Beitragssatz I 2,50 DM 0,18 DM 2,68 DM vom bis netto 7 % USt. brutto a) Beitragssatz I 2,50 DM 0,18 DM 2,68 DM b) Beitragssatz II 1,31 DM 0,09 DM 1,40 DM vom bis netto 16 % USt. brutto a) Beitragssatz I 2,50 DM 0,40 DM 2,90 DM b) Beitragssatz II 1,31 DM 0,21 DM 1,52 DM vom bis netto 16 % USt. brutto a) Beitragssatz I 1,25 Euro 0,20 Euro 1,45 Euro b) Beitragssatz II 0,65 Euro 0,10 Euro 0,75 Euro ab netto 19 % USt. brutto a) Beitragssatz I 1,25 Euro 0,24 Euro 1,49 Euro b) Beitragssatz II 0,65 Euro 0,12 Euro 0,77 Euro wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 10 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 12/2007

11 (1) Es gelten folgende Verbrauchsgebühren für einen m 3 Trinkwasser zuzüglich 7 % Umsatzsteuer: bis netto USt. brutto DM DM DM 2,63 0,18 2,81 vom bis netto USt. brutto 1,30 0,09 1,39 ab netto USt. brutto 1,36 0,10 1,46 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Grundgebühren werden je Hausanschluss für einen Monat nach folgenden Tabellen zuzüglich 7 % Umsatzsteuer erhoben: bis Nenngröße des Wasserzählers netto USt. brutto DM DM DM bis einschließlich Qn 2,5 12,00 0,84 12,84 bis einschließlich Qn 6,0 19,50 1,37 20,87 bis einschließlich Qn 10,0 34,50 2,42 36,92 vom bis Nenngröße des Wasserzählers netto USt. brutto DM DM DM bis einschließlich Qn 2,5 12,00 0,84 12,84 bis einschließlich Qn 6,0 40,00 2,80 42,80 bis einschließlich Qn 10,0 80,00 5,60 85,60 bis einschließlich DN ,00 8,40 128,40 bis einschließlich DN ,00 14,00 214,00 bis einschließlich DN ,00 22,40 342,40 bis einschließlich DN ,00 33,60 513,60 bis einschließlich DN ,00 84, ,00 vom bis Nenngröße des Wasserzählers netto USt. brutto bis einschließlich Qn 2,5 6,00 0,42 6,42 bis einschließlich Qn 6,0 20,00 1,40 21,40 bis einschließlich Qn 10,0 40,00 2,80 42,80 bis einschließlich DN 50 60,00 4,20 64,20 bis einschließlich DN ,00 7,00 107,00 bis einschließlich DN ,00 11,20 171,20 bis einschließlich DN ,00 17,15 262,15 ab Nenngröße des Wasserzählers netto USt. brutto bis einschließlich Qn 2,5 8,00 0,56 8,56 bis einschließlich Qn 6,0 26,40 1,85 28,25 bis einschließlich Qn 10,0 53,60 3,75 57,35 bis einschließlich DN 50 80,00 5,60 85,60 bis einschließlich DN ,60 9,35 142,95 bis einschließlich DN ,60 14,95 228,55 bis einschließlich DN ,67 22,87 349,54 bis einschließlich DN ,33 56,93 870,26 Bei Verbundwasserzählern wird die Grundgebühr für jede Messeinrichtung entsprechend ihrer Nenngröße gemäß der vorgenannten Tabellen berechnet. Erläuterungen: Qn = Nenndurchfluss des Wasserzählers in m 3 /h DN = Durchmesser der Hausanschlussleitung in mm b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Für die Nutzung von Standrohren zur zeitlich begrenzten Wasserentnahme werden folgende Entgelte zuzüglich 7 % Umsatzsteuer erhoben: bis netto USt. brutto DM DM DM Sicherheitsbetrag (Kaution) 500,00 0,00 500,00 Benutzungsgebühr für einen m 3 Wasser 2,63 0,18 2,81 Leihgebühr Mindestpauschale 80,00 5,60 85,60 Ab 8. Tag zuzüglich je angefangene Woche 10,00 0,70 10,70 vom bis netto USt. brutto Sicherheitsbetrag (Kaution) 250,00 0,00 250,00 Benutzungsgebühr für einen m 3 Wasser 1,30 0,09 1,39 Leihgebühr Mindestpauschale 40,00 2,80 42,80 Ab 8. Tag zuzüglich je angefangene Woche 5,00 0,35 5,35 ab netto USt. brutto Sicherheitsbetrag (Kaution) 250,00 0,00 250,00 Benutzungsgebühr für einen m 3 Wasser 1,36 0,10 1,46 Leihgebühr Mindestpauschale 40,00 2,80 42,80 Ab 8. Tag zuzüglich je angefangene Woche 5,00 0,35 5, wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: "(1) Die Kosten für die Herstellung und Erneuerung des Hausanschlusses werden nach folgenden Einheitssätzen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet: bis Nennweite Anschlusslänge bis 5 m je weiterer Meter der An- netto 7 % USt. brutto netto 7 % USt. brutto schlusslei- DM DM DM DM DM DM tung bis einschließlich 32 mm 1.500,00 105, ,00 110,00 7,70 117,70 50 mm 1.600,00 112, ,00 115,00 8,05 123,05 65 mm 1.650,00 115, ,50 120,00 8,40 128,40 80 mm 1.730,00 121, ,10 125,00 8,75 133,75 vom bis Nennweite Anschlusslänge bis 5 m je weiterer Meter der An- netto 16 % USt. brutto netto 16 % USt. brutto schlusslei- DM DM DM DM DM DM tung bis einschließlich 32 mm 1.500,00 240, ,40 110,00 17,60 127,60 50 mm 1.600,00 256, ,00 115,00 18,40 133,40 65 mm 1.650,00 264, ,00 120,00 19,20 139,20 80 mm 1.730,00 276, ,80 125,00 20,00 145,00 vom bis Nennweite Anschlusslänge bis 5 m je weiterer Meter der An- netto 16 % USt. brutto netto 16 % USt. brutto schlusslei- tung bis einschließlich 32 mm 765,00 122,40 887,40 56,00 8,96 64,96 50 mm 815,00 130,40 945,40 58,00 9,28 67,28 65 mm 840,00 134,40 974,40 61,00 9,76 70,76 80 mm 880,00 140, ,80 63,00 10,08 73,08 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 12/

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