IM NAMEN DER REPUBLIK. 13 Os 27/17w

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "IM NAMEN DER REPUBLIK. 13 Os 27/17w"

Transkript

1 IM NAMEN DER REPUBLIK 13 Os 27/17w

2 2 13 Os 27/17w Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang H ***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang H***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. November 2016, GZ 72 Hv 121/16i-81, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Koenig, des Angeklagten Wolfgang H***** und seines Verteidigers Dr. Naske zu Recht erkannt: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen. Der Berufung wird nicht Folge gegeben. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last. G r ü n d e : Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang H***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (A/I) und nach 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (C), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach 15 StGB, 28 Abs 1 erster Fall SMG

3 3 13 Os 27/17w (D/I) sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (D/II) schuldig erkannt. Danach hat er in W***** und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift (A/I) vom Jänner 2011 bis zum 2. Juli 2016 in zahlreichen Angriffen in einer das 15 -Fache der Grenzmenge ( 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, nämlich 67 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 60 % Cocain, 0,8 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 69,94 % Cocain und 480 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 40 % Cocain, (C) vom November 2008 bis zum 2. Juli 2016 als Bestimmungstäter ( 12 zweiter Fall StGB) in einer das 25-Fache der Grenzmenge ( 28b SMG) übersteigenden Menge ein- und ausgeführt, indem er den hiefür unter einem rechtskräftig verurteilten Arpad T***** in mehreren Angriffen dazu bewegte, 250 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 23,39 % Cocain, 1,4 Kilogramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 40 % Cocain und 24,9 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 65,6 % Cocain aus Rumänien auszuführen und über Ungarn nach Österreich einzuführen, (D/I) Am 2. Juli 2016 in einer die Grenzmenge ( 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz zu erwerben versucht, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich 24,9 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 65,6 % Cocain, und (D/II) vom Jänner 2011 bis zum 1. Juli 2016 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, nämlich Marihuana mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA sowie Kokain mit dem Wirkstoff

4 4 13 Os 27/17w Cocain. Die dagegen aus Z 5, 9 (richtig) lit a, 10 und 11 des 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang H***** geht wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt fehl. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider sind die Feststellungen zum Reinheitsgrad der von den Schuldsprüchen A, C und D umfassten Suchtgiftmengen keineswegs offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall). Das Erstgericht stützte sich hiebei auf mehrere Untersuchungsberichte zu sichergestellten Suchtgiftquanten, die Verantwortung des Beschwerdeführers sowie die Aussagen mehrerer Zeugen, wonach das ihnen vom Beschwerdeführer überlassene Kokain gute, gleichbleibende Qualität aufgewiesen habe (US 11 f), was mit den Denkgesetzen ebenso im Einklang steht wie mit grundlegenden Erfahrungssätzen und solcherart unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (14 Os 72/02, SSt 64/39; RIS-Justiz RS und RS ). Der Einwand, das Erstgericht habe im Rahmen der beweiswürdigenden Überlegungen zum Reinheitsgrad nicht den im unmittelbar 'angrenzenden' Jahr 2010 im Verfahren labormäßig festgestellten Wert von 23,39 % berücksichtigt (Z 5 zweiter Fall), wird nicht aus konkreten Verfahrensergebnissen ( 258 Abs 1 StPO) abgeleitet und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung (13 Os 74/07t, SSt 2007/74; RIS-Justiz RS [T5]). Soweit die Beschwerde die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf das Überschreiten der jeweiligen Qualifikationsgrenze durch kontinuierliche Delinquenz hinsichtlich kleinerer Mengen (A, C) sowie auf

5 5 13 Os 27/17w die Bestimmung zur Ein- und Ausfuhr (C) als offenbar unzureichend begründet bezeichnet, erschöpft sie sich darin, den tatrichterlichen Überlegungen eigene Beweiswerterwägungen entgegenzusetzen. Damit wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung ( 283 Abs 1 StPO) in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts ( 258 Abs 2 StPO). Die Tatrichter erörterten die Verantwortung des Beschwerdeführers und legten in eingehender Beweiswürdigung (US 10 bis 13) dar, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie dieser nicht folgten. Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit sämtlichen Details der Angaben des Beschwerdeführers hätte das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe ( 270 Abs 2 Z 5 StPO) verletzt. Die Aussage des Zeugen Peter S*****, wonach er aus Erzählungen sehr wohl die Geschichte kenne, dass es nach der ersten Verurteilung des 1.-Angeklagten eine Pause gegeben haben muss (ON 80 S 28), steht den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite nicht im Sinn der Z 5 zweiter Fall erörterungsbedürftig entgegen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entwickelt die Behauptung fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Ein- und Ausfuhr von Suchtgift (C) nicht aus den diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 8) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS ). Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) zum Schuldspruch D/I die Anwendung des 28 Abs 4 SMG fordert, spricht sie keine unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes relevante Norm an. 28

6 6 13 Os 27/17w Abs 4 SMG ist nämlich ebenso wie 28a Abs 3 SMG eine Strafrahmenvorschrift und lässt als solche die Subsumtion unberührt (13 Os 151/07s, SSt 2008/2; RIS-Justiz RS [insbesondere T6]; vgl auch 12 Os 93/08f [zu 27 Abs 5 SMG]). Für die Strafrahmenbildung (gegebenenfalls Z 11 erster Fall) kommt 28 Abs 4 SMG in concreto ebenfalls keine Bedeutung zu, weil hier insoweit 28a Abs 4 SMG maßgebend ist (US 4). Das Erstgericht stellte zu den Schuldsprüchen A, C und D/I jeweils die tatverfangene Suchtgiftmenge, deren Reinsubstanzgehalt und den auf Überschreiten der Grenzmenge (D/I) bzw des 15-Fachen (A/I) und des 25-Fachen (C) dieser Menge gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers fest (US 7 bis 9). Weshalb es zur rechtsrichtigen Subsumtion darüber hinausgehender Konstatierungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf den Reinheitsgehalt des tatgegenständlichen Suchtgifts bedurft hätte, leitet die Beschwerde nicht aus dem Gesetz ab (siehe aber 12 Os 52/02, SSt 64/31; RIS-Justiz RS und RS ). Soweit sich die Rüge hinsichtlich der Schuldsprüche A/I und C gegen die jeweilige Bildung einer Subsumtionseinheit wendet, argumentiert sie nicht auf der Basis der Feststellungen zum Additionsvorsatz (US 7 f) und verfehlt solcherart einmal mehr den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS ). Entsprechendes gilt für den Einwand fehlender Möglichkeit zur Delinquenz infolge Inhaftierung des Beschwerdeführers. Insoweit kommt hinzu, dass schon die Beschwerdeprämisse einer tatsächlichen achtmonatigen Haftdauer den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen ist (siehe insbesondere US 5).

7 7 13 Os 27/17w Das Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 11), das Erstgericht hätte im Sinn des 31 Abs 1 StGB auf ein Urteil vom 27. April 2010 Bedacht nehmen müssen, ist im Hinblick darauf, dass der aktuelle Tatzeitraum bis zum 2. Juli 2016 reicht, verfehlt. Eine Tat hätte nämlich nur dann in dem früheren Verfahren abgeurteilt werden können ( 31 Abs 1 erster Satz StGB), wenn eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz möglich gewesen wäre. Demgemäß müssen bei Tatmehrheit unter dem Aspekt des 31 Abs 1 StGB sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten vor dem Vor-Urteil erster Instanz begangen worden sein (Ratz in WK² StGB 31 Rz 2; Tischler SbgK 31 Rz 11, jeweils mwn). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über Wolfgang H***** nach 28a Abs 4 SMG eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren (US 4 f). Bei der Strafbemessung wertete es die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen, den langen Tatzeitraum und die mehrfachen Tatangriffe erschwerend, das teilweise reumütige Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist mildernd (US 16). Die gegen diesen Strafausspruch erhobene Berufung des Angeklagten Wolfgang H*****, die auf eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe sowie die Gewährung bedingter Nachsicht der Strafe oder eines Teils davon zielt, ist nicht im Recht. Nach der vom Obersten Gerichtshof am 28. September 2017 eingeholten Strafregisterauskunft weist der Angeklagte bislang zehn strafgerichtliche

8 8 13 Os 27/17w Vorverurteilungen auf, davon eine wegen des Verbrechens nach 12 Abs 1 SGG und eine andere wegen Vergehen nach 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen nach dem SMG. Hievon ausgehend ist der besondere Erschwerungsgrund des 33 Abs 1 Z 2 StGB jedenfalls qualifiziert erfüllt, womit es dahinstehen kann, ob zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen als zahlreich zu bezeichnen sind. Das Motiv, sich durch die hier in Rede stehende Delinquenz Mittel zur Befriedigung der eigenen Sucht zu verschaffen, verwirklicht keinen der Milderungstatbestände des 34 StGB, ist aber im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (insoweit 32 Abs 3 StGB) zu berücksichtigen. Ausgehend von der Gesamtheit dieser Grundsätze ( 32 StGB) sowie unter Berücksichtigung der besonderen Erschwerungsgründe des 33 Abs 1 Z 1 und 2 StGB sowie der besonderen Milderungsgründe des 34 Abs 1 Z 13, 14 und 17 StGB erweist sich bei einer Strafdrohung von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe ( 28a Abs 4 SMG) die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion einer Reduktion nicht zugänglich. Im Hinblick darauf wäre die Anwendung des 43 StGB oder des 43a StGB nur im Rahmen der außerordentlichen Strafmilderung ( 41 Abs 3 StGB) möglich, was hier nicht in Rede steht. StPO. Der Kostenausspruch beruht auf 390a Abs 1 Oberster Gerichtshof, Wien, am 11. Oktober 2017 Dr. K i r c h b a c h e r Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung:

11 Os 16/18i. gefasst:

11 Os 16/18i. gefasst: 11 Os 16/18i Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek,

Mehr

11 Os 152/18i. gefasst:

11 Os 152/18i. gefasst: 11 Os 152/18i Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 40/14p

IM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 40/14p IM NAMEN DER REPUBLIK 11 Os 40/14p 2 11 Os 40/14p Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 123/10p

IM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 123/10p IM NAMEN DER REPUBLIK 11 Os 123/10p 2 11 Os 123/10p Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 205/10d

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 205/10d IM NAMEN DER REPUBLIK 12 Os 205/10d 2 12 Os 205/10d Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten

Mehr

12 Os 80/17g. gefasst:

12 Os 80/17g. gefasst: 12 Os 80/17g Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des

Mehr

14 Os 170/10x. gefasst:

14 Os 170/10x. gefasst: 14 Os 170/10x Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Dezember 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen

Mehr

13 Os 35/10m. gefasst:

13 Os 35/10m. gefasst: 13 Os 35/10m Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 14 Os 41/13f 14 Os 42/13b

IM NAMEN DER REPUBLIK. 14 Os 41/13f 14 Os 42/13b IM NAMEN DER REPUBLIK 14 Os 41/13f 2 14 Os 41/13f Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten

Mehr

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. 15 Os 18/18p Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die

Mehr

12 Os 21/17f. gefasst:

12 Os 21/17f. gefasst: 12 Os 21/17f Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten

Mehr

13 Os 118/17b. gefasst:

13 Os 118/17b. gefasst: 13 Os 118/17b Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des

Mehr

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. 15 Os 28/11y Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 20 Ds 10/17a

IM NAMEN DER REPUBLIK. 20 Ds 10/17a IM NAMEN DER REPUBLIK 20 Ds 10/17a 2 20 Ds 10/17a Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten

Mehr

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen. 14 Os 13/10h Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin

Mehr

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. 12 Os 60/15p Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juli 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten

Mehr

15 Os 6/17x. gefasst:

15 Os 6/17x. gefasst: 15 Os 6/17x Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 30/16w

IM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 30/16w IM NAMEN DER REPUBLIK 11 Os 30/16w 2 11 Os 30/16w Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des

Mehr

14 Os 102/16f. gefasst:

14 Os 102/16f. gefasst: 14 Os 102/16f Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger,

Mehr

12 Os 22/16a. gefasst:

12 Os 22/16a. gefasst: 12 Os 22/16a Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 148/12z

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 148/12z IM NAMEN DER REPUBLIK 12 Os 148/12z 2 12 Os 148/12z Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 14 Os 77/15b 14 Os 114/15v 14 Os 136/15d

IM NAMEN DER REPUBLIK. 14 Os 77/15b 14 Os 114/15v 14 Os 136/15d IM NAMEN DER REPUBLIK 14 Os 77/15b 2 14 Os 77/15b Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 94/14h

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 94/14h IM NAMEN DER REPUBLIK 15 Os 94/14h 2 15 Os 94/14h Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten

Mehr

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. 15 Os 119/16p Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 107/18a

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 107/18a IM NAMEN DER REPUBLIK 15 Os 107/18a 2 15 Os 107/18a Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 29/15a

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 29/15a IM NAMEN DER REPUBLIK 15 Os 29/15a 2 15 Os 29/15a Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten

Mehr

11 Os 42/12d. gefasst:

11 Os 42/12d. gefasst: 11 Os 42/12d Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 13 Os 84/17b

IM NAMEN DER REPUBLIK. 13 Os 84/17b IM NAMEN DER REPUBLIK 13 Os 84/17b 2 13 Os 84/17b Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 35/18h

IM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 35/18h IM NAMEN DER REPUBLIK 11 Os 35/18h 2 11 Os 35/18h Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 161/16t

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 161/16t IM NAMEN DER REPUBLIK 12 Os 161/16t 2 12 Os 161/16t Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 89/15z

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 89/15z IM NAMEN DER REPUBLIK 15 Os 89/15z 2 15 Os 89/15z Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 136/13h

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 136/13h IM NAMEN DER REPUBLIK 15 Os 136/13h 2 15 Os 136/13h Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 69/16f

IM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 69/16f IM NAMEN DER REPUBLIK 11 Os 69/16f 2 11 Os 69/16f Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen

Mehr

Gemäß 390a StPO fallen dem Angeklagten T***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gemäß 390a StPO fallen dem Angeklagten T***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last. 15 Os 120/02 Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder,

Mehr

12 Os 157/16d. gefasst:

12 Os 157/16d. gefasst: 12 Os 157/16d Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des

Mehr

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. 14 Os 97/17x Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die

Mehr

11 Os 112/17f. gefasst:

11 Os 112/17f. gefasst: 11 Os 112/17f Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 13 Os 127/17a

IM NAMEN DER REPUBLIK. 13 Os 127/17a IM NAMEN DER REPUBLIK 13 Os 127/17a 2 13 Os 127/17a Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie

Mehr

15 Os 115/17a. gefasst:

15 Os 115/17a. gefasst: 15 Os 115/17a Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 14 Os 110/14d

IM NAMEN DER REPUBLIK. 14 Os 110/14d IM NAMEN DER REPUBLIK 14 Os 110/14d 2 14 Os 110/14d Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 102/12g 15 Os 103/12d

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 102/12g 15 Os 103/12d IM NAMEN DER REPUBLIK 15 Os 102/12g 2 15 Os 102/12g Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des

Mehr

14 Os 117/13g. gefasst:

14 Os 117/13g. gefasst: 14 Os 117/13g Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 13 Os 132/10a

IM NAMEN DER REPUBLIK. 13 Os 132/10a IM NAMEN DER REPUBLIK 13 Os 132/10a 2 13 Os 132/10a Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die

Mehr

12 Os 136/12k. gefasst:

12 Os 136/12k. gefasst: 12 Os 136/12k Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.

Mehr

15 Os 4/17b. gefasst:

15 Os 4/17b. gefasst: 15 Os 4/17b Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, und

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 44/15k

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 44/15k IM NAMEN DER REPUBLIK 12 Os 44/15k 2 12 Os 44/15k Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch

Mehr

15 Os 54/13z. gefasst:

15 Os 54/13z. gefasst: 15 Os 54/13z Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 17/12k

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 17/12k IM NAMEN DER REPUBLIK 12 Os 17/12k 2 12 Os 17/12k Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch

Mehr

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt. 13 Ns 4/18v Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 13 Os 136/16y

IM NAMEN DER REPUBLIK. 13 Os 136/16y IM NAMEN DER REPUBLIK 13 Os 136/16y 2 13 Os 136/16y Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 13 Os 55/17p

IM NAMEN DER REPUBLIK. 13 Os 55/17p IM NAMEN DER REPUBLIK 13 Os 55/17p 2 13 Os 55/17p Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 64/04

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 64/04 IM NAMEN DER REPUBLIK 15 Os 64/04 2 15 Os 64/04 Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 39/08g

IM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 39/08g IM NAMEN DER REPUBLIK 11 Os 39/08g 2 11 Os 39/08g Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des

Mehr

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden 12 Os 94/15p Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 20 Ds 12/17w

IM NAMEN DER REPUBLIK. 20 Ds 12/17w IM NAMEN DER REPUBLIK 20 Ds 12/17w 2 20 Ds 12/17w Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 14. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten

Mehr

15 Os 177/15s. gefasst:

15 Os 177/15s. gefasst: 15 Os 177/15s Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und

Mehr

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. 12 Os 5/16a Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 21/17f

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 21/17f IM NAMEN DER REPUBLIK 12 Os 21/17f 2 12 Os 21/17f Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 13 Os 88/13k

IM NAMEN DER REPUBLIK. 13 Os 88/13k IM NAMEN DER REPUBLIK 13 Os 88/13k 2 13 Os 88/13k Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 139/16g

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 139/16g IM NAMEN DER REPUBLIK 12 Os 139/16g 2 12 Os 139/16g Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2016 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen

Mehr

17 Os 1/13w. gefasst:

17 Os 1/13w. gefasst: 17 Os 1/13w Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2013 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 80/17d

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 80/17d IM NAMEN DER REPUBLIK 15 Os 80/17d 2 15 Os 80/17d Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat

Mehr

13 Os 43/11i. gefasst:

13 Os 43/11i. gefasst: 13 Os 43/11i Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.

Mehr

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. 14 Os 105/10p Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 76/13k

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 76/13k IM NAMEN DER REPUBLIK 15 Os 76/13k 2 15 Os 76/13k Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 151/08b 11 Os 152/08z

IM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 151/08b 11 Os 152/08z IM NAMEN DER REPUBLIK 11 Os 151/08b 2 11 Os 151/08b Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte

Mehr

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Helmut E und andere Angeklagte

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Helmut E und andere Angeklagte Oberster Gerichtshof Medieninformation Kommunikationsstelle des Obersten Gerichtshofs Schmerlingplatz 11 1016 Wien www.ogh.gv.at 23. Dezember 2010 Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 21/15w

IM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 21/15w IM NAMEN DER REPUBLIK 11 Os 21/15w 2 11 Os 21/15w Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des

Mehr

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last. 12 Os 201/09i Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 27/18i 12 Os 28/18m

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 27/18i 12 Os 28/18m IM NAMEN DER REPUBLIK 12 Os 27/18i 2 12 Os 27/18i Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch

Mehr

15 Os 155/13b. gefasst:

15 Os 155/13b. gefasst: 15 Os 155/13b Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 102/18m

IM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 102/18m IM NAMEN DER REPUBLIK 11 Os 102/18m 2 11 Os 102/18m Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 14 Os 49/15k

IM NAMEN DER REPUBLIK. 14 Os 49/15k IM NAMEN DER REPUBLIK 14 Os 49/15k 2 14 Os 49/15k Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 24/13s

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 24/13s IM NAMEN DER REPUBLIK 12 Os 24/13s 2 12 Os 24/13s Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch

Mehr

Dem Betroffenen wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

Dem Betroffenen wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur 11 Os 13/10m Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher,

Mehr

gefasst: Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht bewilligt.

gefasst: Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht bewilligt. 11 Os 204/09y Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr.

Mehr

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. 11 Os 51/15g Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger,

Mehr

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird 12 Os 4/16d Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 110/17s

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 110/17s IM NAMEN DER REPUBLIK 15 Os 110/17s 2 15 Os 110/17s Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden und den Hofrat

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 77/17p

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 77/17p IM NAMEN DER REPUBLIK 15 Os 77/17p 2 15 Os 77/17p Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten

Mehr

Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.

Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. 14 Ns 27/17g Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte

Mehr

RECHTSANWALTSPRÜFUNG FRÜHJAHR 2015 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten im Strafrecht vom 13.03.2015 I. Aufgabenstellung: Prüfungsaufgabe war die Anfechtung eines Schuldspruches samt Verurteilung

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 7/18s

IM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 7/18s IM NAMEN DER REPUBLIK 11 Os 7/18s 2 11 Os 7/18s Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 6 Ob 213/11h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 59/00 15 Os 60/00

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 59/00 15 Os 60/00 IM NAMEN DER REPUBLIK 15 Os 59/00 2 15 Os 59/00 Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 13 Os 109/12x

IM NAMEN DER REPUBLIK. 13 Os 109/12x IM NAMEN DER REPUBLIK 13 Os 109/12x 2 13 Os 109/12x Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 20 Ds 16/17h

IM NAMEN DER REPUBLIK. 20 Ds 16/17h IM NAMEN DER REPUBLIK 20 Ds 16/17h 2 20 Ds 16/17h Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 10. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten

Mehr

17 Os 34/14z. gefasst:

17 Os 34/14z. gefasst: 17 Os 34/14z Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2014 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 13 Os 8/10s

IM NAMEN DER REPUBLIK. 13 Os 8/10s IM NAMEN DER REPUBLIK 13 Os 8/10s 2 13 Os 8/ 10s Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.- Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 14 Os 104/17a

IM NAMEN DER REPUBLIK. 14 Os 104/17a IM NAMEN DER REPUBLIK 14 Os 104/17a 2 14 Os 104/17a Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des

Mehr

Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Landesgericht Innsbruck zuständig.

Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Landesgericht Innsbruck zuständig. 14 Ns 14/17w Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die

Mehr

Ausführung der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht

Ausführung der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht D R. W E R N E R K O L L E R Rechtsanwalt Dr. Werner Koller Rathausplatz 14 A-1010 Wien Tel.: 01/42 72 000 Fax: 01/42 72 001 An das Kursgericht als Landesgericht Marxergasse 1a 1030 Wien GZ: 1 Hv 1/12d

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 25/13p 12 Os 42/13p

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 25/13p 12 Os 42/13p IM NAMEN DER REPUBLIK 12 Os 25/13p 2 12 Os 25/13p Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 59/13p

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 59/13p IM NAMEN DER REPUBLIK 12 Os 59/13p 2 12 Os 59/13p Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 13 Os 101/16a

IM NAMEN DER REPUBLIK. 13 Os 101/16a IM NAMEN DER REPUBLIK 13 Os 101/16a 2 13 Os 101/16a Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie

Mehr

17 Os 22/12g IM NAMEN DER REPUBLIK

17 Os 22/12g IM NAMEN DER REPUBLIK 17 Os 22/12g, IM NAMEN DER REPUBLIK 2 17 Os 22/12g Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2013 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidenten

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 1 Bsw 40072/98 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Helmut ***** gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 14.3.2002, Bsw. 40072/98. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 118/17w, 12 Os 119/17t, 12 Os 120/17i

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 118/17w, 12 Os 119/17t, 12 Os 120/17i IM NAMEN DER REPUBLIK 12 Os 118/17w, 12 Os 119/17t, 2 12 Os 118/17w, 12 Os 119/17t, Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr.

Mehr

15 Os 133/13t. gefasst:

15 Os 133/13t. gefasst: 15 Os 133/13t Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die

Mehr

OGH 2003/02/13, 15 Os 130/02

OGH 2003/02/13, 15 Os 130/02 OGH 2003/02/13, 15 Os 130/02 Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten

Mehr