Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Helmut E und andere Angeklagte

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1 Oberster Gerichtshof Medieninformation Kommunikationsstelle des Obersten Gerichtshofs Schmerlingplatz Wien Dezember 2010 Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Helmut E und andere Angeklagte Das Rechtsmittelverfahren in der Strafsache gegen Helmut E und andere Angeklagte endete mit teilweiser des angefochtenen Urteils. Diese betrifft alle neun Angeklagten: Der Oberste Gerichtshof hob eine Reihe von Schuldsprüchen und infolge dessen alle Strafaussprüche des Erstgerichts auf. Bei zwei Angeklagten wurden die Strafen vom Höchstgericht neu bemessen. Dazu kam es in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten sowie aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden von Amts wegen ( 290 Abs 1 StPO). Eine Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch des Angeklagten Dr. Wolfgang F wurde zurückgewiesen. Entscheidungen im Gerichtstag und bei der nichtöffentlichen Beratung Der Oberste Gerichtshof hob heute in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung die Schuldsprüche der Angeklagten Helmut E, Dkfm. Johann Z und Mag. Peter N zum Teil auf. In einem Punkt erging ein Freispruch des Angeklagten Helmut E. Die damit rechtskräftigen übrigen Schuldsprüche führten bei zwei Angeklagten zu einer Neubemessung der Strafe: siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren für Helmut E, über den damit angesichts von Untreue mit einem Gesamtschaden von mehr als einer Milliarde Euro die Höchststrafe verhängt wurde, und fünf Jahre Freiheitsstrafe für Dkfm. Johann Z, dem Untreue mit einem Gesamtschaden von mehr als einer halben Milliarde Euro zur Last liegt und für den, da die Staatsanwaltschaft nicht berufen hat, das Verbot der Verschlechterung der erstinstanzlichen Strafe gilt. Bereits gestern hob der Oberste Gerichtshof bei der nichtöffentlichen Beratung die Schuldsprüche von fünf anderen Angeklagten zur Gänze und den Schuldspruch eines weiteren zum Teil auf, nämlich soweit dieser Angeklagte das Urteil angefochten hatte. Weiteres Verfahren Über die nach Urteilsaufhebung offenen Anklagepunkte hat das Landesgericht für Strafsachen Wien zu entscheiden. Diesem obliegt dann auch die Strafbemessung betreffend Mag. Peter N.

2 Hintergrund In erster Instanz waren alle neun Angeklagten des Verbrechens der Untreue nach 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB sowie mit Ausnahme von Dr. Wolfgang F jeweils mehrerer 255 Abs 1 Z 1 AktienG schuldig erkannt worden, Helmut E auch des Verbrechens des schweren Betrugs nach 146, 147 Abs 3 StGB sowie er und Günter W zudem jeweils mehrerer 41 Z 1 Privatstiftungsgesetz und Günter W darüber hinaus des Vergehens nach 122 Abs 1 Z 1 GmbHG: Schuldsprüche in erster Instanz Verbrechen der Untreue nach 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB Verbrechen des schweren Betrugs nach 146, 147 Abs 3 StGB 255 Abs 1 Z 1 AktienG 41 Z 1 PrivatstiftungsG 122 Abs 1 Z 1 GmbHG Helmut E X X X X - Dkfm. Johann Z X - X - - Mag. Peter N X - X - - Günter W X - X X X Mag. Dr. Christian B X - X - - Mag. Hubert K X - X - - Dr. Josef S X - X - - Dr. Wolfgang F X Dr. Robert R X - X - - Zum Angeklagten Helmut E: - Untreue Der Oberste Gerichtshof hob den Schuldspruch des Angeklagten Helmut E zu fünf Untreuetaten auf. - Vom Vorwurf der nicht veranlassten Rückführung von Krediten und eines dadurch verursachten Schadens von rund 46 Millionen Euro wurde Helmut E freigesprochen. Bereits die Gewährung der in der Folge nicht rückgeführten Kredite war wirtschaftlich unvertretbar, wofür er auch wegen Untreue verurteilt worden war. Die zusätzliche Verurteilung war rechtlich ausgeschlossen ( 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO). - Betreffend eine Kreditzuzählung von 200 Millionen US-Dollar, die Aufstockung eines Kredits um 10 Millionen US-Dollar und die Gewährung von Krediten von insgesamt über 80 Millionen Euro war der Schuldspruch aufzuheben, weil die erstgerichtlichen Feststellungen für eine Verurteilung nicht ausreichten ( 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO). - In einem Punkt ergab sich die aus den Grenzen des seinerzeit gegen Helmut E erlassenen Europäischen Haftbefehls. Die betreffende 2

3 Verurteilung stand im Zusammenhang mit einem Geldkreislauf, der schädigende Provisionen von mehr als 2,3 Millionen Euro zur Folge gehabt haben soll. Der Europäische Haftbefehl hatte die Provisionszahlungen nicht umfasst. Damit verstieß der Schuldspruch gegen den Grundsatz der Spezialität ( 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO): Eine Person, die auf Grund eines Europäischen Haftbefehls an Österreich übergeben wurde, darf ohne Zustimmung des Vollstreckungsstaates wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Straftat, auf die sich der Europäische Haftbefehl nicht bezieht, nicht verfolgt oder verurteilt werden ( 31 Abs 1 EU-JZG). - Betrug Der Schuldspruch wegen schweren Betrugs betraf eine Pensionsabfindung für Helmut E und seine Ehefrau von rund 6,8 Millionen Euro. Die dieses Schuldspruchs steht im Zusammenhang mit der von Schuldsprüchen wegen Untreuetaten und einiger dem Aktiengesetz. Eine Trennung des Schuldspruchs wegen schweren Betrugs von diesen Schuldsprüchen war dem Obersten Gerichtshof nicht möglich ( 289 StPO). Davon abgesehen ist der Schuldspruch wegen schweren Betrugs auch nichtig ( 281 Abs 1 Z 4 StPO), weil das Erstgericht von Helmut E beantragte Beweise zum Verbleib der Dr. Wolfgang F oder seinen Gesellschaften von den Verantwortlichen der BAWAG zur Verfügung gestellten Gelder nicht aufgenommen hat. Der gegen Helmut E erhobene Betrugsvorwurf bestand nämlich im Wesentlichen darin, er hätte dadurch getäuscht, dass er den Verlust der Dr. Wolfgang F zur Verfügung gestellten Gelder gegenüber dem damaligen Aufsichtsrat der BAWAG und die Umstände des Zustandekommens des Verlustes verschwiegen hat. Ein solcher Vorwurf hätte eine zuverlässige Klärung erfordert, ob diese Verluste auch tatsächlich eingetreten sind. - Privatstiftungsgesetz Der Oberste Gerichtshof hat Schuldsprüche des Helmut E wegen 41 Z 1 Privatstiftungsgesetz im Zusammenhang mit unrichtigen Darstellungen in den Jahresabschlüssen der Österreichischen Gewerkschaftlichen Solidarität Privatstiftung der Jahre 2002 bis 2004 aufgehoben. Diese Vergehen sind von dem seinerzeit gegen Helmut E erlassenen Europäischen Haftbefehl nicht umfasst. - Aktiengesetz Die Schuldsprüche des Helmut E wegen 255 Abs 1 Z 1 Aktiengesetz im Zusammenhang mit unrichtigen Darstellungen in den Jahresabschlüssen der BAWAG und der Kreditinstitutsgruppe BAWAG der Jahre 1998 bis 2000 waren aufzuheben, weil der Europäische Haftbefehl nur unrichtige Darstellungen in den entsprechenden Bilanzen der Jahre 2001 und 2002 erfasste. Die in Betreff der vorgenannten Bilanzdelikte (Privatstiftungsgesetz, Aktiengesetz) war ursächlich dafür, dass der Oberste Gerichtshof auch Schuldsprüche wegen 255 Abs 1 Z 1 Aktiengesetz im Zusammenhang mit unrichtigen Darstellungen in Bilanzen der BAWAG und der 3

4 Kreditinstitutsgruppe BAWAG der Jahre 2001 und 2002 aufhob, weil diese für sich allein verjährt sein könnten. Rechtskräftig wurde demnach ein Schuldspruch des Helmut E wegen des Verbrechens der Untreue nach 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB. Dem liegen Geldüberlassungen an Dr. Wolfgang F von Juli 1995 bis September 2000 im Ausmaß von mehr als 1,1 Milliarden US-Dollar und 370 Millionen Euro zugrunde. Zum Angeklagten Dkfm. Johann Z - Untreue Der Schuldspruch des Dkfm. Johann Z wegen Untreue wurde in drei Punkten aufgehoben, weil das Erstgericht keine Feststellungen zu entsprechenden Tathandlungen dieses Angeklagten getroffen hat. Es geht um die Aufstockung eines Kredits um 10 Millionen US-Dollar, eine Geldzufuhr an Dr. Wolfgang F im Ausmaß von 48 Millionen US-Dollar und die Gewährung von Krediten von insgesamt über 80 Millionen Euro. - Aktiengesetz Aufgehoben wurden die Schuldsprüche des Dkfm. Johann Z im Zusammenhang mit unrichtigen Darstellungen in Bilanzen der BAWAG und der Kreditinstitutsgruppe BAWAG der Jahre 2000 (wegen eines Begründungsmangels; 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) und 2001 (wegen fehlender Feststellungen; 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO). Rechtskräftig wurde demnach ein Schuldspruch des Dkfm. Johann Z wegen des Verbrechens der Untreue nach 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB betreffend Geldüberlassungen an Dr. Wolfgang F im Zeitraum Oktober 1998 bis Dezember 1999 im Ausmaß von 454 Millionen US-Dollar und rund 350 Millionen Euro. Auf eine weitere Untreuetat im Jänner 2001 entfällt ein Schaden von knapp 1,6 Millionen Euro. Bestätigt hat der Oberste Gerichtshof auch die Schuldsprüche des Dkfm. Johann Z wegen 255 Abs 1 Z 1 Aktiengesetz im Zusammenhang mit unrichtigen Darstellungen in Bilanzen der Jahre 1998, 1999, 2002 und Zum Angeklagten Mag. Peter N - Untreue Der Schuldspruch des Mag. Peter N wegen Untreue wurde in zehn Punkten aufgehoben, weil die Feststellungen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite nicht ausreichen ( 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO). Auf die von dieser umfassten Untreuevorwürfe entfällt ein Schaden von 200 Millionen US-Dollar und mehr als 452 Millionen Euro. - Aktiengesetz Weiters wurden Schuldsprüche des Mag. Peter N wegen 255 Abs 1 Z 1 Aktiengesetz wegen unrichtiger Darstellungen in Bilanzen der BAWAG und der Kreditinstitutsgruppe BAWAG der Jahre 1998 bis 2002 aufgehoben, weil die 4

5 Feststellungen im Ersturteil zu Beitragshandlungen des Mag. Peter N keine Verhaltensweisen dieses Angeklagten erkennen lassen, welche die Ausführung der Taten durch die unmittelbaren Täter ermöglicht, erleichtert oder in anderer Weise gefördert haben. Zufolge dieser von Schuldsprüchen hat der Oberste Gerichtshof auch den Schuldspruch des Mag. Peter N wegen zwei 255 Abs 1 Z 1 Aktiengesetz im Zusammenhang mit unrichtigen Darstellungen in Bilanzen der BAWAG und der Kreditinstitutsgruppe BAWAG des Jahres 2003 aufgehoben. Solange ungeklärt ist, ob Mag. Peter N für inhaltlich unrichtige Bilanzen vorangegangener Jahre und weiterer Untreuetaten zur Verantwortung gezogen wird, kann dieser Schuldspruch nicht bestehen bleiben ( 289 StPO). Rechtskräftig wurde demnach ein Schuldspruch des Mag. Peter N wegen des Verbrechens der Untreue nach 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB betreffend die Mitwirkung an Geldüberlassung an Dr. Wolfgang F von 26. bis 29. Oktober 1998 im Ausmaß von 330 Millionen US-Dollar. Zur Straffrage betreffend die Angeklagten Helmut E, Dkfm. Johann Z und Mag. Peter N Ausgehend von den demnach rechtskräftigen Schuldsprüchen hat der Oberste Gerichtshof folgende Strafen verhängt: - Helmut E: Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren als Zusatzstrafe Wegen eines im März 2003 begangenen Verbrechens der Untreue nach 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB war über Helmut E bereits eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verhängt worden. Dieses Urteil ist inzwischen rechtskräftig geworden. Weil Helmut E mit den nun bestätigten weiteren Schuldsprüchen wegen anderer Taten verurteilt wurde, die nach der Zeit ihrer Begehung bereits im früheren Verfahren hätten abgeurteilt werden können, hatte der Oberste Gerichtshof eine Zusatzstrafe zu verhängen. Der Strafrahmen war in zwei Schritten zu bestimmen: Erstens darf über einen Angeklagten, wenn das Urteil nur zu seinen Gunsten bekämpft wurde, keine strengere Strafe verhängt werden, als das angefochtene Urteil ausgesprochen hatte (Verschlechterungsverbot; 16, 290 Abs 2 StPO; daher nicht mehr als 9 ½ Jahre Freiheitsstrafe). Zweitens darf im Fall einer Zusatzstrafe die Summe der Strafen jenes Maß nicht überschreiten, das bei gemeinsamer Aburteilung zulässig gewesen wäre ( 31 Abs 1 StGB; also in Summe nicht mehr als zehn Jahre Freiheitsstrafe; 153 Abs 2 StGB). Bei der Strafbemessung waren die Mehrzahl der jeweils gravierenden Angriffe auf fremdes Vermögen sowie der von Juli 1995 bis März 2003 reichende Tatzeitraum ( 33 Z 1 StGB) und der Umstand erschwerend, dass Helmut E die Taten in herausragender Rolle begangen hat ( 33 Z 4 StGB). Mildernd war sein bisher ordentlicher Lebenswandel ( 34 Abs 1 Z 2 StGB). Davon ausgehend erachtete der Oberste Gerichtshof unter Berücksichtigung insbesondere des in der Kriminalgeschichte der Zweiten Republik einzigartigen Schadens 5

6 von weit über einer Milliarde Euro und der professionellen Tatplanung ( 32 Abs 3 StGB) die um die rechtskräftig ausgesprochene Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren zu reduzierende ( 31 Abs 1 StGB) Höchststrafe (zehn Jahre) als angemessen. Die Frage nach bedingter Entlassung ( 46 StGB) stellte sich nicht: Wurde wie hier auf eine Zusatzstrafe erkannt, so sind für die Berechnung des Stichtags alle Strafen maßgebend, auf die beim Ausspruch der Zusatzstrafe Bedacht zu nehmen war ( 46 Abs 5 StGB). Bei der von Helmut E zu verbüßenden Strafzeit von insgesamt zehn Jahren lagen die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung bei Bedachtnahme auf die bislang verbüßte Haftzeit im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht vor ( 265 Abs 1 StPO). - Dkfm. Johann Z: Freiheitsstrafe von fünf Jahren Zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe war Dkfm. Johann Z bereits in erster Instanz verurteilt worden. Auch wenn diese Strafe nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs unterhalb der personalen Täterschuld und des Störwerts der Taten des Dkfm. Johann Z liegt, der einen eine halbe Milliarde Euro übersteigenden Schaden mitverursacht hat, stand einer entsprechenden höheren Strafe das Verbot der Verschlechterung entgegen ( 16, 290 Abs 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hatte keine Berufung erhoben. - Mag. Peter N Mit Blick auf das Gewicht der nach teilweiser Urteilsaufhebung im zweiten Rechtsgang noch zu prüfenden Anklagevorwürfe obliegt die Straffrage dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Im weiteren Verfahren darf über Mag. Peter N keine strengere Strafe als eine vierjährige Freiheitsstrafe verhängt werden, weil die Staatsanwaltschaft gegen diese im ersten Rechtsgang verhängte Strafe keine Berufung erhoben hat. Zu den Angeklagten Günter W, Mag. Dr. Christian B, Mag. Hubert K, Dr. Josef S, Dr. Wolfgang F und Dr. Robert R Über die Nichtigkeitsbeschwerden dieser sechs Angeklagten entschied der Oberste Gerichtshof bei der nichtöffentlichen Beratung ( 285e StPO). Betreffend Günter W wurden der Schuldspruch wegen Untreue und infolge dessen ( 289 StPO) auch die Schuldsprüche nach dem Aktiengesetz aufgehoben. (Die Schuldsprüche wegen Bilanzdelikten hatte er nicht angefochten.) Die Schuldsprüche der fünf anderen Angeklagten hob der Oberste Gerichtshof zur Gänze auf. Demzufolge wurden auch die Strafaussprüche aufgehoben. Maßgebend dafür waren bei Günter W, Mag. Hubert K, Dr. Josef S und Dr. Robert R Begründungsmängel des angefochtenen Urteils ( 281 Abs 1 Z 5 StPO) sowie bei Mag. Dr. Christian B das Fehlen von Urteilsfeststellungen zum Tatgeschehen und bei Dr. Wolfgang F das Fehlen von Urteilsfeststellungen zum Vorsatz ( 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO). 6

7 Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch des Angeklagten Dr. Wolfgang F entsprach nicht den Anfechtungskategorien der Strafprozessordnung. Die Staatsanwaltschaft hatte Begründungsmängel des Urteils eingewendet, aber nicht deutlich und bestimmt bezeichnet. Der Oberste Gerichtshof hat diese Nichtigkeitsbeschwerde daher bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen ( 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO). Zusammenfassung Demnach führten die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten zu folgender Entscheidung des Obersten Gerichtshofs: Verbrechen der Untreue nach 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB Verbrechen des schweren Betrugs nach 146, 147 Abs 3 StGB 255 Abs 1 Z 1 AktienG 41 Z 1 PrivatstiftungsG 122 Abs 1 Z 1 GmbHG Helmut E Teilweise Freispruch betreffend einen Tatvorwurf Neubemessung der Strafe - Dkfm. Johann Z Teilweise - Teilweise - - Neubemessung der Strafe Mag. Peter N Teilweise Günter W - Unangefochten Unangefochten Mag. Dr. Christian B Mag. Hubert K Dr. Josef S Dr. Wolfgang F Dr. Robert R Im Umfang der wurde die Strafsache abgesehen vom Freispruch des Angeklagten Helmut E betreffend einen Tatvorwurf zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. 7

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