15 Os 16/15i. gefasst: Der Antrag wird zurückgewiesen. Mit am 11. März 2013 eingebrachtem Schriftsatz erhob Mag. Christoph P***** - soweit hier von
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1 15 Os 16/15i Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juli 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leisser als Schriftführerin in der Strafsache des Privatanklägers Mag. Christoph P***** gegen Daniela B***** wegen des Vergehens des Vorwurfs einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung nach 113 StGB, AZ 95 Hv 29/13z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag der Daniela B***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den B e s c h l u s s gefasst: Der Antrag wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Mit am 11. März 2013 eingebrachtem Schriftsatz erhob Mag. Christoph P***** - soweit hier von
2 2 15 Os 16/15i Bedeutung - Privatanklage gegen Daniela B***** wegen des Vergehens des Vorwurfs einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung nach 113 StGB im Hinblick auf einen von der Genannten verfassten, am 26. September 2012 in der periodischen Druckschrift M***** unter der Überschrift Die irre Scheidung der K*****s sowie seit 25. September 2012 auf der Internetseite unter der Überschrift Die irre Scheidung der Barbara K***** veröffentlichten Artikel, in dem der (namentlich genannte) Privatankläger als vermeintlicher Anwalt bezeichnet wurde, der 2006 wegen Amtsmissbrauch längst Berufsverbot gehabt habe. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. September 2013, GZ 95 Hv 29/13z-8, wurde Daniela B***** von diesem wider sie erhobenen Vorwurf gemäß 259 Z 3 StPO freigesprochen. Nach den Feststellungen des Erstgerichts hatte sie im Rahmen eines Berichts über eine aktuelle Scheidung der Barbara K ***** von ihrem zweiten Ehemann Roland H***** den Privatankläger - mit dem die Genannte 2006 verheiratet war - als vermeintlichen Anwalt bezeichnet, der aufgrund einer Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs zum Zeitpunkt der Ehe mit K***** ein Berufsverbot hatte, sich gern im Wiener Nachtleben herumtrieb und in den Medien inszenierte, wobei die Ehe bereits nach neun Monaten gescheitert und von K***** sogar annulliert worden sei. Tatsächlich sei der Privatankläger am 8. Juni 2004 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, wobei die Strafe am 22. April 2009 endgültig
3 3 15 Os 16/15i nachgesehen worden sei. Der Bericht über diese Verurteilung habe keinen Tadel oder Vorwurf, sondern lediglich die sachliche Mitteilung enthalten, dass der Privatankläger bereits wegen Missbrauchs der Amtsgewalt verurteilt worden sei; die Angeklagte wollte den Privatankläger auch weder tadeln oder ihm die strafbare Handlung vorwerfen, noch hielt sie es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass ihre Darstellung diesen Eindruck erwecken könne. In Stattgebung der vom Privatankläger erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld hob das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht diese Entscheidung mit Urteil vom 10. September 2014, AZ 17 Bs 103/14t, (ON 18) auf, sprach Daniela B***** - nach Beweiswiederholung - des Vergehens des Vorwurfs einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung nach 113 StGB schuldig und verhängte über sie eine - zur Hälfte unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene - Geldstrafe von 40 Tagessätzen á 70 Euro. Nach den Annahmen des Berufungsgerichts sei aufgrund der den Artikel einleitenden Bezeichnung des Privatanklägers als böser Bube und der vom Erstgericht konstatierten weiteren seine Person betreffenden negativen Hinweise im Text davon auszugehen, dass die Darstellung der Verurteilung des Privatanklägers objektiv eine tadelnde Färbung gehabt habe und auch ein entsprechender (bedingter) Vorsatz der Angeklagten in diese Richtung vorgelegen sei. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich der - nicht auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützte - Antrag der Daniela B***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß 363a StPO per analogiam (RIS-Justiz RS ); dieser ist offenbar unbegründet:
4 4 15 Os 16/15i Unter Berufung auf Lehrmeinungen (Kienapfel/Schroll, BT I Rz 6; Bertel/Schwaighofer, Strafrecht BT I Rz 2; Birklbauer/Hilf/Tipold, Strafrecht BT I Rz 3) behauptet die Erneuerungswerberin zum einen, Art 10 MRK gebiete eine teleologische Reduktion des 113 StGB dahin, dass die Erwähnung von Vorstrafen ein Mittel nicht nur politischer, sondern jeglicher medialer Kritik sein dürfe. Zum anderen verbleibe - wenn eine Äußerung wahr ist - bei verfassungskonformer Interpretation überhaupt kein Anwendungsbereich für die angesprochene Strafbestimmung. Voranzustellen ist, dass 113 StGB nur wahre Vorwürfe pönalisiert; unwahre hingegen verwirklichen (bloß) 111 StGB (Rami in WK 2 StGB 113 Rz 5 mwn). (Auch) Die Strafbestimmung des 113 StGB unterliegt dem (generellen) Eingriffsvorbehalt nach Art 10 Abs 2 MRK und ist daher einer Interessenabwägung zu unterziehen (vgl EGMR , 13704/88, Schwabe/Österreich, ÖJZ 1993/3 [MRK]; RIS-Justiz RS ). Bei dieser sind ua die Gewichtigkeit des Themas (leistet die Veröffentlichung einen Beitrag zu einer Diskussion über eine Frage von allgemeinem Interesse), die Stellung, der Bekanntheitsgrad und das (Vor-)Verhalten des Betroffenen in der Öffentlichkeit sowie ein möglicherweise durch ihn herbeigeführter Anlassfall, der den Bericht mehr oder weniger provoziert, zu berücksichtigen (vgl 6 Ob 109/00y = MR 2001, 26 ff; EGMR, , 39954/08, Axel Springer AG/Deutschland = NL 2012, 42). Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht Wien ein - den Persönlichkeitsschutz des Privatanklägers überwiegendes - Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der gerichtlichen Verurteilung desselben zutreffend verneint:
5 5 15 Os 16/15i Dabei waren - neben dem Aspekt, dass das im inkriminierten Artikel behandelte Thema für die Allgemeinheit weder wichtig noch diskussionswürdig war - insbesondere die Konstatierungen zur Stellung und zum Verhalten des Privatanklägers in der Öffentlichkeit sowie zum Anlass der inkriminierten Berichterstattung bedeutsam. Diesen zufolge war der Privatankläger als reine Privatperson, die keine politische Funktion innehatte und seit rund sechs Jahren nicht mehr in der Öffentlichkeit stand, bloß aus Anlass einer neuerlichen Scheidung seiner bereits seit mehreren Jahren von ihm geschiedenen, als TV -Moderatorin bekannten Ex-Frau durch Thematisierung seiner langen Jahre zurückliegenden Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter (zu einer bedingt nachgesehenen Strafe, die bereits endgültig nachgesehen war) - somit nicht im Zusammenhang mit einer Debatte zu einem politisch oder gesellschaftspolitisch relevanten Thema - erneut ans Licht der Öffentlichkeit gezerrt worden. Soweit sich die Erneuerungswerberin (unter Hinweis auf EGMR , 12268/03, Ici Paris /Frankreich = MR 2009, 298) darauf beruft, dass früher selbst gemachte Enthüllungen das Ausmaß des durch Art 8 MRK gewährleisteten Schutzes abschwächen und der Privatankläger im Zeitpunkt seiner Ehe mit K***** vermehrt im Blickpunkt der Öffentlichkeit gestanden sei sowie nach seiner Scheidung der Tageszeitung Ku***** ein Interview über die Gründe für diese gegeben habe, behauptet sie zum einen nicht einmal, dass sich das Interview gerade auch auf die Straftat des Privatanklägers bezogen habe, sodass aus diesem keine selbst gemachten Enthüllungen abzuleiten sind, aufgrund derer sich der Betroffene keinen Schutz seiner Privatsphäre erwarten dürfe. Zum anderen gehört eine schon
6 6 15 Os 16/15i lange (hier: zumindest acht Jahre) zurückliegende Straftat nach der Verbüßung oder endgültigen Nachsicht der Strafe wieder der Privatsphäre des Täters an, sodass eine Person - mag sie auch vorübergehend im Blickpunkt medialen Interesses gestanden sein - mit der Zeit wieder zu einer privaten Person werden kann (vgl Berka in Berka/Heindl/Höhne/Noll, MedienG 3 7 Rz 14; Rami in WK² MedienG 7 Rz 5; s zu 7 Abs 2 Z 3 MedienG auch RIS-Justiz RS [T2]). Indem die Erneuerungswerberin behauptet, sie hätte dem Privatankläger die strafbare Handlung gar nicht vorgeworfen, denn der Hinweis auf die Verurteilung habe bloß als Hintergrund für die Information gedient, dass der Privatankläger aufgrund bestehenden Berufsverbots gar kein Anwalt gewesen sei, bestreitet sie bloß die gegenteiligen Tatsachenannahmen des Berufungsgerichts (US 7 ivm US 10 bis 14 in ON 18), zeigt aber zu diesen weder Begründungsmängel auf noch vermag sie erhebliche Bedenken gegen ihre Richtigkeit zu wecken, womit sie den Bezugspunkt des geltend gemachten Rechtsbehelfs verfehlt (RIS-Justiz RS ). Der Vergehenstatbestand nach 113 StGB setzt den Vorwurf einer gerichtlich strafbaren Handlung voraus und ist daher nicht bereits bei einer bloßen Erwähnung, sondern erst einem tadelnden Vorhalt derselben verwirklicht ( Fabrizy, StGB Rz 1; Leukauf/Steininger, Komm Rn 7; am Rami in WK² StGB 113 Rz 4 und Lambauer SbgK 113 Rz 4). Die vom Oberlandesgericht vertretene Ansicht, dass dem Privatankläger im inkriminierten Artikel seine gerichtliche Verurteilung (gemeint: die dieser zugrunde liegende strafbare Handlung) tadelnd gefärbt vorgeworfen
7 7 15 Os 16/15i wurde, ist auf Basis der getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Somit wurde - dem Erneuerungsantrag zuwider - die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands des 113 StGB ohne Verstoß gegen Art 10 MRK rechtsrichtig bejaht. Der offenbar unbegründete Erneuerungsantrag war daher gemäß 363b Abs 2 Z 3 StPO zurückzuweisen. Oberster Gerichtshof, Wien, am 22. Juli 2015 Dr. D a n e k Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung:
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