Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ss 654/04

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1 Leitsatz: Das Tatbestandsmerkmal des "unbefugten Verwendens von Daten" bei 263 a StGB ist betrugsspezifisch (einschränkend) auszulegen. Ein Computerbetrug durch unbefugtes Verwenden von Daten liegt nicht vor, wenn dem Täter die Daten (EC-Karte mit PIN) vom Kontoinhaber überlassen worden waren und er damit lediglich absprachewidrig Geldabhebungen tätigt. In Betracht kommt im Einzelfall aber eine Verurteilung wegen Betrugs, wegen Untreue oder wegen Unterschlagung. OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ss 654/04

2 2 Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ss 654/04 5 Ns 916 Js 20654/01 LG Görlitz Beschluss vom 13. April 2005 in der Strafsache gegen Verteidiger: wegen Computerbetruges Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 20. November 2003 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Görlitz zurückverwiesen.

3 3 G r ü n d e : I. Das Amtsgericht Weißwasser hatte den Angeklagten am 06. November 2002 wegen Computerbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Görlitz das Urteil des Amtsgerichts Weißwasser im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und den Angeklagten (unter Einbeziehung einer bereits rechtskräftigen Strafe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt; im Übrigen wurde die Berufung verworfen. Mit seiner auf das Strafmaß beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Revision des Angeklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Görlitz zurückzuverweisen. II. 1. Die Revision ist zulässig. Zwar ist die Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch - wie noch zu zeigen sein wird - unwirksam. Dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Revision, sondern in entsprechender Anwendung des 318 StPO lediglich zur Unwirksamkeit der Revisionsbeschränkung. 2. Die Revision hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht ist die Berufungskammer von einer Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung ausgegangen. Die Feststellungen des Amtsgerichts sind nämlich nicht geeignet, den Schuldspruch wegen Computerbetruges gemäß 263 a StGB zu begründen.

4 4 Das Amtsgericht hat zum Sachverhalt lediglich festgestellt: "Der Angeklagte freundete sich ca. Anfang bis Mitte Mai 2001 mit der später Geschädigten aus an. Die einfach strukturierte Frau fasste sehr schnell Zutrauen zu dem Angeklagten und vertraute ihm ihre EC- Codekarte nebst Geheimzahl an. Eine Befugnis über das Konto der Frau bei der Sparkasse, Zweigstelle zu verfügen, hatte der Angeklagte nicht, was er auch wusste. Er erhielt die Codekarte lediglich, um entweder im Auftrag der Frau Kontoauszüge zu holen oder in deren Beisein Haushaltsgeld vom Konto abzuheben. Frau war zum damaligen Zeitpunkt alleinstehend, ledig und hatte in ihrem Haushalt 6 leibliche Kinder. Sie lebte von Sozialhilfe und Kindergeld. Dies wusste der Angeklagte. Trotzdem hob er mit der Codekarte und der Geheimnummer am Geldautomaten der Zweigstelle, vom Konto der Frau, ohne deren Erlaubnis folgende Beträge ab: 1. am einen Betrag von 900 DM 2. am einen Betrag von 100 DM 3. am einen Betrag von 900 DM. Nachdem er das Geld abgehoben hatte, verschwand der Angeklagte spurlos aus dem Lebensbereich der Geschädigten. Der Angeklagte hatte mit diesen Abhebungen der Geschädigten einen Gesamtschaden von DM zugefügt. Dieses Geld war für den Lebensunterhalt der Geschädigten und ihrer Kinder Im Monat August 2001 bestimmt. Die Geschädigte musste daher beim Sozialamt in dieser Höhe einen Kredit aufnehmen, den sie bis heute mit monatlich 51 Euro abzahlt." Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen Computerbetruges gemäß 263 a StGB nicht. Denn nach zutreffender herrschender Meinung ist das Merkmal der Unbefugtheit der Verwendung von Daten im Sinne des 263 a StGB "betrugsspezifisch" auszulegen (siehe nur Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. Rdnr. 11 zu 263 a mit vielen Nachweisen). Hebt daher - wie hier - jemand an einem Geldautomaten vom Konto eines anderen mit dessen Code-Karte und der Geheimnummer Geld ab, so liegt ein Computerbetrug durch unbefugte Verwendung von

5 5 Daten dann nicht vor, wenn - so die Feststellungen des Amtsgerichts - die Daten vom Kontoinhaber überlassen worden waren und er lediglich absprachewidrig handelt (BGHR 263 a Anwendungsbereich 1; BGHSt 47, 160 = NJW 2002, 905; weitere Nachweise aus der Rechtsprechung bei Tröndle/Fischer a.a.o. Rdnr. 13). Die (unzureichenden) Feststellungen lassen es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass der Angeklagte andere Straftatbestände verwirklicht haben kann. Sollte sich der Angeklagte Karte und Geheimnummer durch Täuschung (gegebenenfalls auch durch konkludentes Vorspiegeln) erschlichen haben, so läge Betrug gemäß 263 StGB vor. Für den Fall, dass dem Angeklagten die EC-Karte und die Geheimnummer mit der Erlaubnis ausgehändigt worden sein sollten, einen bestimmten Höchstbetrag innerhalb des der Geschädigten von der Bank eingeräumten Rahmens abzuheben, entspräche dies der Einräumung einer Bankvollmacht; der abredewidrige Missbrauch dieser Bankvollmacht würde sich dann nicht als "Täuschung" der Bank, sondern gegebenenfalls als Untreue gegenüber der Geschädigten darstellen (vgl. Tröndle/Fischer a.a.o. m.w.n.). Sollten hierzu keine Feststellungen möglich sein, könnte das Abheben und das Verbrauchen des Geldes auch als Unterschlagung gemäß 246 StGB strafbar sein. Infolge der unzureichenden Feststellungen bedarf die Sache neuer Verhandlung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat besonders auf die Besprechungen von Mühlbauer (NStZ 2003, 650 ff.) und Kudlich (JuS 2003, 537 ff.) hin. Vorsitzender Richter Richter am Richter am am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Landgericht

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