Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft.

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1 Leitsatz: Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft.

2 0berlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen: 3 Ws 13/03 6 KLs 400 Js 65824/01 LG Leipzig Beschluss vom 13. März 2003 in der Strafsache gegen S K, geboren am zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Verteidiger: a) Rechtsanwalt M S b) Rechtsanwalt S W wegen Vergewaltigung Nebenklägerin: G S Nebenklägervertreterin: Rechtsanwältin K S hier: sofortige Kostenbeschwerde 1. Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. Juli 2002 dahin ergänzt, dass der Angeklagte auch die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten der sofortigen Beschwerde und die der Nebenklägerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

3 Gründe: I. Das Landgericht Leipzig hat den Angeklagten am 12. Juli 2002 wegen Vergewaltigung der Nebenklägerin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof verworfen worden. Ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe hat es die Kammer versehentlich unterlassen, die der Nebenklägerin erwachsenden notwendigen Auslagen gemäß 472 Abs. 1 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen. Am 16. Juli 2002 erhob die Nebenklägerin sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts und beantragte, das Urteil dahingehend zu ergänzen, dass dem Angeklagten auch die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Kostenentscheidung im Sinne der Beschwerdeführerin zu ergänzen. Der Angeklagte hatte über seinen Rechtsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Zwar ist nach 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO die (sofortige) Beschwerde gegen die Entscheidung über Kosten und notwendige Auslagen dann nicht zulässig, wenn die Anfechtung der das Verfahren abschließenden Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht "statthaft" ist. An der Statthaftigkeit der Anfechtung fehlt es, wenn sie schon nach der Art der Hauptentscheidung nicht zulässig ist oder wenn die betroffene Person grundsätzlich - unabhängig von der Frage der Beschwer im

4 Einzelfall - nicht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt ist (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl., 464 Rdn. 50; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl., 464 Rdn. 19; Schimansky in KK-StPO 3. Aufl., 464 Rdn. 9; Gesetzesbegründung BT-DrS 10/1313 Seite 40). Hiervon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Der Senat gibt insoweit seine im Beschluss vom 07. Mai Ws 7/02 - vertretene gegenteilige Rechtsansicht ausdrücklich auf. Ein Rechtsmittel der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts wäre nämlich nicht von vornherein unstatthaft gewesen. Nach 400 Abs. 1 StPO stand ihr vielmehr grundsätzlich ein (wenngleich nur eingeschränktes) Anfechtungsrecht zu. Danach kann ein Nebenkläger ein Urteil (nur) nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Dass die Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig lediglich mangels Beschwer letztlich doch kein Rechtsmittel einlegen konnte ( 400 Abs. 1 StPO), vermag an der hier grundsätzlich einmal gegebenen Statthaftigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache und damit der Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung durch die Nebenklägerin nichts mehr zu ändern (ebenso BayObLG, MDR 1988, 603; OLG Stuttgart, Justiz 2001, 422; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Mai Ws 80/98 -; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl., 464 Rdnr. 55). Die für die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde zu beachtende Wertgrenze gemäß 304 Abs. 3 StPO ist vorliegend ebenfalls erreicht. Die angefochtene Kostenentscheidung des Landgerichts in seinem Urteil vom 12. Juli 2002 war daher zu ergänzen.

5 III. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung der 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO. Vetter Schüddekopf Peters Richter Richter Richterin am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht am Landgericht

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