Aktenzeichen: 11 W 0680/02. Leitsatz:
|
|
- Agnes Albrecht
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Aktenzeichen: 11 W 0680/02 Leitsatz: Im Verfahren zur Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung auf Vornehmen einer Handlung oder auf Unterlassen reicht es aus wenn der Vollstreckungsgläubiger die Voraussetzungen des Ordnungsgeldes glaubhaft macht; Vollbeweis ist nicht erforderlich. Vorschriften: 890 Abs. 1 ZPO Suchbegriffe: Vollstreckung einstweilige Verfügung Ordnungsgeld glaubhaft Vollbeweis
2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 11 W 0680/02 8 T 0888/01 LG Dresden Beschluss des 11. Zivilsenats vom In dem Rechtsstreit F.L Liebstadt - Schuldner u. Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pirna & Partner gegen R.F Liebstadt - Gläubiger u. Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pirna wegen Notwegerecht
3 3 hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Richter am Amtsgericht und Richter am Amtsgericht beschlossen: I. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Landgerichts Dresden vom in den Punkten 2 und 3 geändert: 2. Gegen den Schuldner wird wegen einer Zuwiderhandlung gegen die im Beschluss des Landgerichts Dresden vom enthaltene Duldungsverpflichtung nämlich dem Gläubiger den Zuweg über das Flurstück Nr. der Gemarkung B. des Schuldners zum Grundstück des Gläubigers Flurstück Nr. der Gemarkung B. zu gewährleisten ein Ordnungsgeld in Höhe von 7500 EUR ersatzweise für den Fall dass dieses nicht beigetrieben werden kann ein Tag Ordnungshaft festgesetzt. Das Ordnungsgeld ist bis zum an die Landesjustizkasse Chemnitz einzuzahlen. 3. Die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Amtsgericht Pirna werden nicht erhoben. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Der Beschwerdewert ist EUR. G r ü n d e : Die Parteien stritten vor dem Landgericht in zweiter Instanz darüber ob der Schuldner dem Gläubiger ein Notwegerecht einräumen muss. Dieser Streit ist inzwischen durch Vergleich beendet. Während der Dauer des Rechtsstreits hatte das Landgericht eine einstweilige Verfügung erlassen die den Schuldner verpflichtete dem Gläubiger die Zuwegung zu seinem Grundstück zu gewährleisten.
4 4 Der Gläubiger behauptet der Schuldner habe zweimal gegen die einstweilige Verfügung verstoßen und beantragte zunächst beim Amtsgericht Pirna Ordnungsgeld gegen den Schuldner. Das Amtsgericht nahm zu Unrecht seine Zuständigkeit an und wies den Antrag zurück. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hob das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts auf und ordnete gegen den Schuldner als erstinstanzliches Vollstreckungsgericht wegen zweimaligen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld von EUR ersatzweise einen Tag Ordnungshaft an: Der Schuldner habe eine Zuwiderhandlung nicht substantiiert bestritten (Versperren der Zufahrt durch Querstellen eines Motorrads und Verbot an einen Lieferanten den Weg zu benutzen). Die andere Zuwiderhandlung (unbefahrbar machen des Weges durch Einfügung einer Geländestufe an einer Kreuzung) sei durch richterlichen Augenschein im Hauptsacheverfahren gerichtsbekannt. Mit der sofortigen Beschwerde legt der Schuldner eine handschriftliche eidesstattliche Versicherung eines der beiden Zeugen vor auf welche sich der Gläubiger berufen hatte um die erste Behinderung (Querstellen eines Motorrads und Verbot der Zufahrt an einen Lieferanten) zu beweisen. Dieser Zeuge H.S. erklärt den ganzen Vorgang beobachtet zu haben. Der Lieferant habe die Zufahrt nicht einmal versucht weder der Schuldner noch seine Frau hätten mit ihm geredet ein Motorrad habe es auf dem Weg nicht gegeben. Diese Aussage hat der Gläubiger im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen. Wegen der zweiten Zuwiderhandlung rügt der Beschwerdeführer dass das Landgericht keine neue Beweisaufnahme durchgeführt habe. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom ). Die sofortige Beschwerde war statthaft und zulässig aber nur zum Teil begründet. Wegen der Statthaftigkeit und Zulässigkeit beziehen wir uns auf den angegriffenen Beschluss des Landgerichts und machen sie uns zu eigen. Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer das Landgericht habe die Behinderung der Zuwegung durch Einfügung einer Geländestufe nicht durch eine neue Beweisaufnahme geklärt. Es reicht aus dass zwei Mitglieder der Zivilkammer durch Augenschein in der Hauptsache sich ein eigenes Bild davon
5 5 hatten verschaffen können dass diese Geländestufe die Zufahrt tatsächlich behinderte. Mit Erfolg führt der Schuldner aber im Beschwerdeverfahren neu die eidesstattliche Versicherung von H.S. ein. Neue Verteidigungsmittel sind in der Beschwerdeinstanz zulässig 571 Abs. 2 ZPO. Nach der eidesstattlichen Versicherung von H.S. ist nicht mehr beweisbar dass der Schuldner durch Verbot der Zufahrt an einen Lieferanten und durch Querstellen eines Motorrades gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hat. Insoweit war der Ordnungsgeldbeschluss zu ändern. Im Verfahren der Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung reicht es aus wenn die streitigen Tatsachen glaubhaft gemacht werden Vollbeweis ist nicht erforderlich. Es ist nicht einzusehen dass der Titel selbst mit Glaubhaftmachung erstritten werden kann die Vollstreckung aber vom Vollbeweis abhängig gemacht werden soll. Die sofortige Beschwerde war nur zur Hälfte erfolgreich deswegen waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben 92 ZPO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren orientiert sich nicht an der Höhe des Ordnungsgeldes sondern an der Lästigkeit welche das Befolgen der einstweiligen Verfügung für den Beschwerdeführer hat. Wir folgen dabei der Schätzung des Landgerichts.
Az.: 11 W 1377/01. Leitsatz
Az.: 11 W 1377/01 Leitsatz Haben die Parteien sich vor Gericht materiell rechtlich dadurch verglichen, dass der Beklagte ein bestimmtes Verhalten verspricht, der Kläger darauf die Klage zurücknimmt und
MehrLeitsatz: Vorschriften: 485 ZPO 3 ZPO. Suchbegriffe: selbständiges Beweisverfahren Streitwert
Leitsatz: Im selbständigen Beweisverfahren bestimmt der objektive Wert der behaupteten Mängel den Streitwert nicht die Vorstellung des Antragstellers von den Mangelbeseitigungskosten. Vorschriften: 485
MehrAktenzeichen: 11 W 743/03. Leitsatz
Aktenzeichen: 11 W 743/03 Leitsatz Die Klage ist auch dann unverzüglich zurückgenommen (nach der Erfüllung der Klagforderung vor Rechtshängigkeit) wenn die Rücknahme hilfsweise für den Fall erklärt ist
MehrAktenzeichen: 11 W 586/03. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 586/03 Leitsatz: 1. Alle Zustellungen im Parteibetrieb müssen durch den Gerichtsvollzieher vermittelt werden auch die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein. 2. Stellt der Prozessbevollmächtigte
MehrAktenzeichen: 11 W 368/02. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 368/02 Leitsatz: Nicht der Nominalbetrag der Hypothek, sondern die Höhe der valutierten Forderung bestimmt den Streitwert, wenn der Hypothekengläubiger auf Duldung der Zwangsvollstreckung
MehrAktenzeichen: 11 W 408/03. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 408/03 Leitsatz: Der Streitwert einer Klage auf Löschung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Wohnrecht) und die Klage auf Räumung dieser Wohnung ist jeweils der Wohnwert bezogen
Mehr2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.
Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 177/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 14 Abs. 1 Wird der Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer vollstreckbaren
MehrLandgericht Ravensburg. Beschluss
Geschäftsnummer: 3 T 49113 1 c 117113 Amtsgericht Bad Saulgau 02. August 20 13 Landgericht Ravensburg 3. Zivilkammer Beschluss In Sachen Anne-Bärbel Kohn Böcklinstraße 3, 73033 Göppingen ' - Gläubigerin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 15/17 2 K 2541/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 95/16 BESCHLUSS vom 14. Juni 2017 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2017:140617BIZB95.16.0 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2017 durch den Vorsitzenden
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Mai in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 33/07 BESCHLUSS vom 14. Mai 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Wird im Schlusstermin ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrAktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 1746/01 Leitsatz: Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet auch wer als Käufer nach Wandlung den Kaufgegenstand nicht mehr zurückgeben kann weil er ihn schon anderweitig verkauft
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 76/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 99/03 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau E M, Beklagten zu 3.) und Beschwerdeführerin,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 113/05 BESCHLUSS vom 26. Oktober 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 720a, 807 Der Gläubiger kann im Rahmen der Sicherungsvollstreckung
MehrBeschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: Rechtsvorschriften: 380 ZPO
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 18.02.2016 Rechtsvorschriften: 380 ZPO Orientierungshilfe: Ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,-- wegen unentschuldigtem
MehrBeschluss. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,
Geschäftszeichen: 2 W 13/05 9 O 2604/04 Landgericht Braunschweig Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache Marke Domainrecht, Marke Domain 8a, 30419 Hannover, Gläubiger und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigter:
Mehr4 W 854/01. Leitsatz:
4 W 854/01 Leitsatz: Hat sich ein Pressevertreter selbst als Autor eines Artikels bezeichnet und in dem Artikel seinen Gewährsmann namentlich und mit wörtlichen Zitaten benannt, ist er nicht berechtigt,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 153/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 306/06 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren E GmbH &
Mehr3, 280, 281, 512a ZPO; 12, 14 GKG
3 280 281 512a ZPO; 12 14 GKG 1. Bejaht das Gericht des ersten Rechtszuges vorab seine örtliche Zuständigkeit anstatt im Wege eines Zwischenurteils durch Beschluss so ist die dagegen gerichtete sofortige
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juni in dem Insolvenzverfahren. InsO 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 148 Abs. 2; ZPO 850f Abs.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 31/10 BESCHLUSS vom 5. Juni 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 148 Abs. 2; ZPO 850f Abs. 1 Über die Massezugehörigkeit
MehrLeitsatz: Der Streitwert für die Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek bemisst sich nach der Höhe der Restforderung.
Leitsatz: Der Streitwert für die Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek bemisst sich nach der Höhe der Restforderung. 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 6 W 0139/08 7 O 359/07 LG Chemnitz Beschluss
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 W 57/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 12 O 450/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit 1. der Frau P W, 2. des Herrn B W, Kläger und Beschwerdeführer
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 140/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 12 O 511/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 01.03.2005 verkündet am 01.03.2005 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. September in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IXa ZB 115/04 BESCHLUSS vom 24. September 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein BRAGO 57, 58 Wird die Erinnerung wiederholt eingelegt, hat sie aber
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 W 72/07 und 7 W 73/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 55/06 Landgericht Cottbus (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Mehr8 W 1179/01. Leitsatz:
8 W 1179/01 Leitsatz: Der Streitwert im selbstständigen Beweisverfahren bestimmt sich nach dem geltend gemachten Anspruch, welcher auf der Grundlage der Sachdarstellung des Antragstellers nach objektiven
MehrLeitsatz: Vorschriften: 130 Ziff. 1 ZPO. Suchbegriffe: Parteibezeichnung Auslegung
Leitsatz: Die falsche Bezeichnung der Beklagten schadet der Klägerin nicht wenn die wirklich gemeinte Beklagte durch Auslegung zu ermitteln ist und die wirkliche Beklagte die Falschbezeichnung durchschaut
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IXa ZB 252/03 BESCHLUSS vom 27. Februar 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 131/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO 91a, 99 Abs. 1 Erklärt
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 384/10 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren S S Prozessbevollmächtigter und Beschwerdeführer: Rechtsanwalt R Se - Klägerin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrAktenzeichen: 11 U 2722/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 2722/01 Leitsatz: Ein Automatenaufsteller der ohne Einwilligung des Gastwirts seine Automaten aus der Gaststätte entfernt beendet das Vertragsverhältnis vorzeitig und verliert den vertraglichen
MehrLeitsatz: 1698 BGB, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG
eitsatz: 1698 BGB, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG Für eine nach dem 31.08.2009 eingereichte Klage, mit der das mittlerweile volljährige Kind gegen den vormals sorgeberechtigten Elternteil Ansprüche aus 1698 BGB
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat Beschluss vom , 3 W 1439/07
Leitsatz: Die Ausschlussfrist des 2 VBVG beginnt erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Betreuervergütung gem. 9 VBVG erstmals geltend gemacht werden kann. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat
MehrBeglaubigte Abschrift. Amtsgericht Göppingen FAMILIENGERICHT. Beschluss
Beglaubigte Abschrift Aktenzeichen: 12 F 481/15 I Amtsgericht Göppingen FAMILIENGERICHT Beschluss ln der Familiensache Annette-Barbara Kohn, Böcklinstraße 3, 73033 Göppingen - Antragstellerin - Verfahrensbeyollmächtigter:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 36/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 192/00 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. März in dem Zwangsverwaltungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 140/13 BESCHLUSS vom 26. März 2014 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1147, 1030; ZPO 325, 727, 794 Abs. 1 Nr. 5, 800; ZVG 146, 150 Abs.
MehrLeitsatz: 92 Abs. 1, Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO
Leitsatz: 92 Abs. 1 Abs. 2 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO Gelangt bei Rücknahme des Mahnantrages im Übrigen nur ein Teil der im Mahnbescheid bezeichneten Forderung in das streitige Verfahren so muss bei der die
MehrZur Berechtigung eines Abänderungsbegehrens, wenn der Unterhaltsberechtigte
Leitsatz: Zur Berechtigung eines Abänderungsbegehrens, wenn der Unterhaltsberechtigte eine Titulierung seines Anspruchs in dynamischer Form verlangt hatte, der Verpflichtete den Titel jedoch in statischer
MehrErster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG
Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
MehrLeitsatz: Suchbegriffe: Ordnungsmittel Partei Nichterscheinen Ladung Form Entschuldigung. Vorschriften: 141 Abs. 3 ZPO
Leitsatz: Wer ein minderjähriges Kind zu betreuen einen nahen Angehörigen im Krankenhaus zu besuchen und noch andere Gerichtstermine wahrzunehmen hat ist deswegen noch nicht entschuldigt wenn er zum Termin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 15/07 BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 765 a Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß 667 BGB zustehenden
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 155/09 BESCHLUSS vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 298 Abs. 1, 4a a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11
Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juli 2004. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 71/03 BESCHLUSS vom 29. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BRAGO 34 Abs. 2 Eine Verwertung beigezogener Akten oder Urkunden als Beweis setzt
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 10/15 = 71a F 380/14 Amtsgericht Bremen-Blumenthal erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 15.4.2015 gez. [ ], Amtsinspektorin
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
24b Ca 723/08 I (ArbG München -Kammer Ingolstadt -) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren S. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. - Kläger und Beschwerdeführer zu 1) - -
MehrLeitsatz: 1. Der Streitwert darf auch dann nachträglich auf Beschwerde geändert werden, wenn dadurch eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung
Aktenzeichen: 11 W 858/04 Leitsatz: 1. Der Streitwert darf auch dann nachträglich auf Beschwerde geändert werden wenn dadurch eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung falsch wird (Abweichung von BGH
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 46/05 BESCHLUSS vom 4. Oktober 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 794 Abs. 1 Nr. 1 Der in einem Prozessvergleich ausgewiesene bezifferte
MehrOBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN 890 ZPO, 286 ZPO, 294 ZPO Leitsatz: Im Ordnungsmittelverfahren ist der Vollbeweis auch dann erforderlich, wenn der zu vollstreckende Titel im Verfügungsverfahren ergangen ist.
MehrEINGANG. Abschritt Oberlandesgericht Dresden. Beschluss. G 1. Juli Aktenzeichen: WVerg 0004/10 1!SVK/ Vergabekammer
Abschritt Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: WVerg 0004/10 1!SVK/056-09 1. Vergabekammer Beschluss EINGANG G 1. Juli 2010 des Vergabesena s B RA U N & R I E S K E vom 24.06.201 R EC HTSAN WÄLTE I
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 175/13 BESCHLUSS vom 21. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB175.13.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluß
6 W 68/98 Brandenburgisches Oberlandesgericht 013 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß In dem Zwangsvollstreckungsverfahren der Möbel... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrAktenzeichen: 11 U 2537/01. Sonstiges Zivilrecht. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 2537/01 Sonstiges Zivilrecht Leitsatz: Wer Eigentum erworben hat für den spricht eine gesetzliche Vermutung dass er Eigentümer geblieben ist. Wenn der Eigentümer einem anderen Mitbesitz
MehrDie (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft.
Leitsatz: Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft. 0berlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 W 9/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 63/02 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der Frau B T, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 19/13 = 67 F 3454/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 88/15 BESCHLUSS vom 1. März 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 511 Eine Zulassung der Berufung muss nicht zwingend im Tenor des amtsgerichtlichen
MehrStreitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,
Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 217/09 BESCHLUSS vom 22. April 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
MehrLeitsatz: Vorschriften: 5 Abs. 4 GmbHG. Suchbegriffe: Sachgründung Gegenstand der Sacheinlage Bezeichnung
Leitsatz: Bei einer Sachgründung müssen die eingebrachten Sachen nicht im Gesellschaftsvertrag identifizierbar beschrieben sein. Es reicht aus wenn der Registerrichter aus dem Zusammenspiel von Gesellschaftsvertrag
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten?
ZPO (Fall 54) Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 12: Grundzüge des Zivilprozessrechts Sachverhalt K aus München verkauft an B aus Hamburg einen ein Jahr alten PKW zu einem Kaufpreis von 25.000,00.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluß
5 W 151/98 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 Lw 98/96 Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Königs Wusterhausen 6 O 261/95 Landgericht Potsdam 013 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß des
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 582/03 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der L GmbH,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 W 50/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 1 O 73/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn R B - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kläger
MehrAktenzeichen: 11 W 1608/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 1608/01 Leitsatz: Der Auftraggeber benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen ( 9 AGBG), wenn er einen Einbehalt zur Sicherung seiner Gewährleistungsrechte beansprucht, dem Auftragnehmer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 106/11 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit BGB 91 Abs. 1 Satz 1 Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten,
MehrAktenzeichen: 15 W 522/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 15 W 522/01 Leitsatz: Einem Arrestbeklagten, zu dessen Lasten ein dinglicher Arrest angeordnet ist, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage
MehrIM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Amtsgericht Leipzig 161 C 6595/10 Verkündet am: 13.9.2010 Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Verfügungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen -
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 20.11.2009. OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11w0687_09 letzte Aktualisierung: 20.11.2009 OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888 Verpflichtung zum Schutz der Außenwand eines Gebäudes vor witterungsbedingten
MehrOberlandesgericht Dresden
Leitsätze: 1. Der zusätzliche Antrag festzustellen, dass das Zahlungsbegehren wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung des Beklagten begründet ist, erhöht den Streitwert allenfalls um höchstens 5 % der
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Geschäftsnummer: 7 Ta 128/02 1 BV 19/99 ArbG Essen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren Betriebsrat der M. M. D.-L. GmbH & Co. KG Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 70/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 50/03 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1. C S, Klägerin,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Oktober in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/08 BESCHLUSS vom 8. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 289, 290 Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 6/05 Landgericht Cottbus (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Rechtsanwaltsvergütungssache betreffend den
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Dezember in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 140/10 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 517, 520 Abs. 2 Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift
MehrBESCHLUSS. Beschwerde der Staatskasse vom 15. Mai 2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 26. März b e s c h l o s s e n :
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 4 Ws 074/13 (K) 12 Ws GStA 881/13 Generalstaatsanwaltschaft München 10 Qs 1002/13 Landgericht Augsburg 501 Js 132220/11 StA Augsburg BESCHLUSS Der 4. Strafsenat
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 27/17 BESCHLUSS vom 19. April 2018 in dem Insolvenzverfahren ECLI:DE:BGH:2018:190418BIXZB27.17.0 - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 80/06 BESCHLUSS vom 6. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 712, 714, 719 Abs. 2 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 5 SF 24/12 B KO SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Land Schleswig-Holstein, vertr.d.d. Kostenprüfungsbeamten
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
1 Ca 1284/09 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren H R Prozessbevollmächtigte und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte Dr. B & W -
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Februar in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 175/11 BESCHLUSS vom 7. Februar 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 54, 63 Abs. 2; 209 Abs. 1 Nr. 1 Reicht die Insolvenzmasse bei gewährter
Mehr0. Überblick 1. Eingriffssystem 2. Voraussetzungen 3. Vollstreckungshindernisse 4. Rechtsbehelfe, -mittel, -schutz
Zwangsvollstreckungsrecht primäres Lernziel: Zweckmäßigkeitsüberlegungen RA mittelbares Lernziel: Entsch. des Ri in der ZV ZV 4.2.4 11 RplfG 1.3 0. Überblick 1. Eingriffssystem 2. Voraussetzungen 3. Vollstreckungshindernisse
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Februar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 418/02 BESCHLUSS vom 9. Februar 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja EuInsVO Art. 3 Abs. 1 InsO 3 Das Gericht des Mitgliedstaats, in
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 2. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 65/14 BESCHLUSS vom 2. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 719 Abs. 2, 712 Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der aus
MehrAktenzeichen: 11 U 643/02. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 643/02 Leitsatz: Ist der ursprüngliche Auftrag unstreitig, die Hingabe von Mitteln zur Erledigung des Auftrags durch Urkunden bewiesen, die nachträgliche Aufhebung des Auftrags wieder
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Oktober in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 29/11 BESCHLUSS vom 13. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233, 234 Abs. 1 Satz 2 A Der Rechtsanwalt hat durch geeignete Organisationsmaßnahmen
MehrLeitsatz. 58 II 2 GKG ist verfassungskonform einschränkend auszulegen wie folgt:
Aktenzeichen: 11 AR 196/01 Leitsatz 58 II 2 GKG ist verfassungskonform einschränkend auszulegen wie folgt: Soweit einem Kostenschuldner, dem... durch einen vor Gericht abgeschlossenen Vergleich... die
MehrB E S C H L U S S. In dem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: Chemnitz, 07.12.2009 2 Ca 2146/09 ArbG Bautzen B E S C H L U S S In dem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 WF 57/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 016 3 F 353/01 Amtsgericht Eberswalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau R... Z...,..., - Prozessbevollmächtigte:
MehrLeitsatz: Wenn ein Autofahrer in ein Grundstück abbiegt und dabei ein nachfolgender Autofahrer auffährt, gelten keine Anscheinsbeweise mehr.
Aktenzeichen: 11 U 2948/01 Leitsatz: Wenn ein Autofahrer in ein Grundstück abbiegt und dabei ein nachfolgender Autofahrer auffährt, gelten keine Anscheinsbeweise mehr. Vorschriften: 9 Abs. 5 StVO Suchbegriffe:
MehrOBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 2 W 26/14 OLG Naumburg 11 T 207/13 LG Magdeburg 202 M 4438/11 AG Magdeburg In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. September in dem Prozesskostenhilfeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 63/10 BESCHLUSS vom 8. September 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 120 Abs. 4, 124, 172 Abs. 1 Auch nach dem formellen Abschluss
Mehr