Leitsatz: Der Streitwert für die Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek bemisst sich nach der Höhe der Restforderung.
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- Axel Baumgartner
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1 Leitsatz: Der Streitwert für die Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek bemisst sich nach der Höhe der Restforderung.
2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 6 W 0139/08 7 O 359/07 LG Chemnitz Beschluss des 6. Zivilsenats vom In dem Rechtsstreit M. T., Klägerin und Beschwerdeführerin- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. & Partner, gegen Freistaat Sachsen, vertr. durch den Präsidenten, vertr. d. Landesamt für Finanzen, Stauffenbergallee 2, Dresden -Beklagter- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. & M., wegen Grundbuchberichtigung hier: Streitwertbeschwerde
3 3 hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. W., Richter am Oberlandesgericht J. und Richter am Oberlandesgericht G. beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom O 359/07 - abgeändert: Der Streitwert wird bis zum auf 7.901,72 EUR und ab dem auf ,51 EUR festgesetzt. G r ü n d e : 1. Das Landgericht hat den Streitwert bis zum auf ,00 EUR und ab dem auf ,79 EUR festgesetzt. Dabei hat es auf die Nennbeträge der streitgegenständlichen Sicherungshypotheken abgestellt. Erstmalig mit ihrer Beschwerde legt die Klägerin die Kopie einer löschungsfähigen Quittung der Beklagten vom vor, worin die Beklagte der Klägerin ein Erlöschen der durch die Hypothek gesicherten Steueransprüche in Höhe von ,28 EUR bestätigt (Anlage K 10, GA 78). 2. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Streitwert war auf den Betrag der noch geschuldeten Forderung festzusetzen. Zwar hat das Landgericht mit einer verbreiteten Meinung den eingetragenen Nennbetrag der Hypothek zugrunde gelegt (Nachweise bei Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl., 3 Rn. 16 "Löschung"; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., ZPO, 6 Rn. 12). Dies entspricht allerdings nicht dem wirtschaftlichen Wert des Rechtsstreits. Zwischen den Parteien ist allein die Höhe der valutierten Forderungen streitig. Beiden Parteien war die löschungsfähige Quittung be-
4 4 kannt. Damit besteht ein wirtschaftliches Interesse an der Löschung zwischen den Parteien alleine noch in Höhe der Erstforderung, nicht in Höhe der nominalen Eintragung. Dies allein berücksichtigt die strenge Akzessorietät der Sicherungshypothek. Soweit hiergegen eingewendet wird, es ginge wirtschaftlich um die Befreiung von der eingetragenen Summe, da ein Erwerber vom Grundbuch ausgehen müsse, wird dies weder dem gezeigten wirtschaftlichen Interesse der Parteien, noch dem Charakter der Sicherungshypothek gerecht. Bei einer Sicherungshypothek bestimmt sich das Gläubigerrecht allein nach der Forderung und nicht nach der Eintragung (vgl. die gesetzliche Definition in 1184 Abs. 1 BGB). Konsequent ist auch der gutgläubige Erwerb ausgeschlossen ( 1185 Abs. 2 i.v.m BGB). Auch ein Käufer oder Kreditgeber wird sich - jedenfalls bei einer Hypothek - an der tatsächlichen Belastung des Grundstücks orientieren und nicht am Nennbetrag. Beim Verkauf eines Grundstücks wird regelmäßig die Ablösung der Hypothekenforderung vereinbart. Bei einer Übernahme der Hypothek durch den Erwerber wird der valutierende Betrag zugrunde gelegt. Der Kaufpreis wird jedenfalls nicht um die nominelle Höhe der Hypothek herabgesetzt (die andere Auffassung bezieht sich - soweit ersichtlich - auf Grundschulden, vgl. Saarländisches Oberlandesgericht vom , 7 W 11/01, MDR 2001, 897; OLG Düsseldorf vom , 9 W 92/98, MDR 1999, 506). Demnach richtet sich der wirtschaftliche Wert des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsstreites nicht nach dem eingetragenen Betrag der Sicherungshypothek, sondern nach der Valutierung (wie hier auch Herget in Zöller, a.a.o., 3 Rn. 16 "Hypothek"). Demnach ist vom Betrag der eingetragenen Hypothek die in der löschungsfähigen Quittung vom einge-
5 5 tragene Zahlung in Höhe von ,28 EUR abzuziehen. Dies galt bereits vor Klageerweiterung, da sich der Betrag auf die laufende Nr. 5 des Grundbuchblattes, mithin die bereits ursprünglich angefochtene Teilhypothek, bezog. Dr. W. G. J.
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